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Amtsgericht Bonn·9 C 390/05·20.12.2005

Klage auf Herausgabe von Gutachten gegen privatrechtlichen Verein abgewiesen

ZivilrechtAllgemeines ZivilrechtVereinsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger, ein emeritierter Professor, verlangte die Herausgabe aller zu seinen Förderanträgen eingereichten Gutachten der letzten zehn Jahre von einem privatrechtlichen Förderverein. Das Amtsgericht Bonn erklärte die Klage für zulässig, jedoch unbegründet, da keine vertraglichen, dinglichen oder sonstigen gesetzlichen Herausgabeansprüche bestanden. Gutachten Dritter begründen weder Besitz- noch Eigentumsrechte des Klägers, und ein Anspruch aus § 810 BGB greift hier nicht.

Ausgang: Klage auf Herausgabe von Gutachten gegen privatrechtlichen Verein als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Herausgabeanspruch gegen einen privatrechtlichen Verein auf Überlassung von Gutachten Dritter setzt einen vertraglichen, dinglichen oder sonstigen gesetzlichen Rechtsgrund voraus.

2

Die Einreichung von Gutachten bei einem Verein begründet keine Besitz- oder Eigentumsrechte Dritter an diesen Gutachten.

3

Ein Anspruch nach § 810 BGB auf Herausgabe vorausgesetzter Unterlagen besteht nur, wenn die Unterlagen im Interesse des Anspruchsberechtigten errichtet wurden oder ein schutzwürdiges Rechtsverhältnis betroffen ist; dies ist bei Gutachten zu Förderanträgen regelmäßig nicht gegeben.

4

Die Annahme hoheitlicher Prüfungsbefugnisse begründet gegenüber einem privatrechtlichen Verein keinen Herausgabeanspruch; die Analogie zum Prüfungsrecht ist nur bei Vorliegen hoheitlicher Tätigkeit tragfähig.

Relevante Normen
§ BGB §810§ 495a ZPO§ 313a Abs. 1 ZPO§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO§ 810 BGB§ 91 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 495a, 313a Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

2

Die Klage unterlag der Abweisung. Sie ist zwar zulässig, aber nicht begründet.

3

Der Kläger begehrt von dem Beklagten die Herausgabe von Gutachten.

4

Bei dem Beklagten handelt es sich um einen privatrechtlichen Verein mit dem satzungsmäßigen Zweck der Wissenschaft in allen ihren Zweigen durch die finanzielle Unterstützung von Forschungsaufgaben und durch die Förderung der Zusammenarbeit unter den Forschern zu dienen.

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Der Klägerin ist ein emeritierter Professor, der selbst mehrfach Anträge zur Förderung bei dem Beklagten eingereicht hat. Mit der Klage verlangt er alle zu seinen Anträgen eingereichten Gutachten der letzten 10 Jahre herausgegeben.

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Die Klage ist zulässig.

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Der gestellte Antrag genügt dem Erfordernis des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO und ist auch vollstreckbar. Dem Kläger fehlt auch nicht das Rechtsschutzbedürfnis, dies lässt sich im vorliegenden Fall nämlich erst im Rahmen seines geltend gemachten Anspruch prüfen. Der Kläger hat insoweit im Rahmen der mündlichen Verhandlung auch unbestritten vorgetragen, dass er beabsichtige weitere Anträge einzureichen.

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Die Klage ist allerdings nicht begründet, da der Kläger keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Herausgabe geltend machen kann.

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Die Gutachten stammen von dritten, an diesem Rechtsstreit nicht beteiligten Personen. Ein vertraglicher Anspruch ist nicht ersichtlich. Der Beklagte nimmt auch gerade keine hoheitlichen Aufgaben wahr, sodass die Argumentation des Klägers hinsichtlich der Parallelen im Rahmen des Prüfungsrechts nicht verfängt. Diesbezüglich wird auf die zutreffenden Ausführungen im Beschluss des Verwaltungsgerichtes Köln vom 08.06.2005 Bezug genommen.

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Dingliche oder besitzrechtliche Ansprüche scheiden ebenfalls aus.

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Die Gutachten waren zu keiner Zeit im Besitz geschweige den Eigentum des Klägers.

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Ein Anspruch aus § 810 BGB ist ebenfalls nicht gegeben.

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Denn die Gutachten sind nicht im Interesse des Klägers errichtet worden, sondern im Interesse des Beklagten, zur weiteren Entscheidung darüber, ob dem Antragsteller - hier dem Kläger - eine Förderung zu teil werden soll.

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Die weiteren Alternativen des § 810 BGB kommen ebenfalls nicht in Betracht, da die Gutachten lediglich zu einem Antrag auf Förderung aus wissenschaftlicher Sicht Stellung nehmen, aber kein Rechtsverhältnis betreffen.

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Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 ZPO, 708 Nr. 11, 713 ZPO.

16

Streitwert: 100 Euro.

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Der vom Verwaltungsgericht angesetzte Streitwert in Höhe von 5.000 Euro ist völlig überzogen und wird der Sache nicht gerecht. Es geht um die Herausgabe von mehreren Gutachten, die für sich gesehen keinen greifbaren materiellen Wert haben. Das Interesse des Klägers wir mit 100 Euro als angemessen bewertet.