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Amtsgericht Bonn·9 C 382/02·29.10.2002

Haftung nach § 435 HGB für Verspätungsschaden wegen Unterlassen der Zustellerangabe

ZivilrechtSchuldrechtTransport- und FrachtrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte Schadenersatz wegen verzögerter Räumung, nachdem bei einem Einschreiben das Zustellungsdatum fehlerhaft dokumentiert war. Das Gericht hielt die Beklagte nach § 435 HGB für den Verspätungsschaden verantwortlich, weil sie vorsätzlich die ladungsfähige Anschrift des Zustellers zurückhielt. Dadurch wurde der Nachweis des tatsächlichen Zustellzeitpunkts vereitelt; die Klägerin erlitt dadurch Miet- und Nebenkostenausfälle.

Ausgang: Klage auf Zahlung von Verspätungsschaden in Höhe von 557,31 EUR nebst Zinsen gegen die Beklagte stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

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Nach § 435 HGB haftet der Frachtführer für Verspätungsschäden des Absenders; vertragliche Haftungsbegrenzungen können insoweit nicht geltend gemacht werden.

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Vorsätzliches Unterlassen der Bekanntgabe der ladungsfähigen Anschrift des Zustellers begründet Haftung, wenn hierdurch der Absender an der Beseitigung von Nachweismängeln gehindert wird.

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Aus dem Vertragszweck eines Beförderungsvertrags folgt die Verpflichtung des Beförderers, dem Absender den Nachweis über Empfang und Zeitpunkt der Zustellung zu ermöglichen.

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Verspätungsschäden sind ersatzfähig, wenn der Geschädigte den kausalen Zusammenhang zur verzögerten Prozessdurchsetzung sowie die Unmöglichkeit anderweitigen Nachweises substantiiert darlegt.

Relevante Normen
§ 435 HGB§ 439 Abs. 1 Satz 2 HGB

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 557,31 EUR nebst 5 % Zinsen seit dem 11.08.2002 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Rubrum

1

Wesentlicher Inhalt der Entscheidungsgründe:

2

Gemäß § 435 HGB haftet die Beklagte für den Verspätungsschaden der Klägerin, ohne sich auf Haftungsbegrenzungen berufen zu können. Diese Haftung folgt zwar nicht daraus, dass die Zustellerin der Beklagten sich bei der Ausfüllung des Auslieferungsbeleges verschrieben hat, sondern aus dem vorsätzlichen Unterlassen der Bekanntgabe der ladungsfähigen Anschrift dieser Zustellerin. Diese Unterlassung erfolgte vorsätzlich, da die Beklagte zu der Ansicht gelangt war, die Zustellerin aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht angeben zu können. Das diese Einschätzung fehlerhaft war, ergibt sich schon daraus, dass die Beklagte den Namen dann doch bekannt gegeben hat, als er allerdings der Klägerin wegen des inzwischen erstrittenen Räumungsurteils nicht mehr von Nutzen sein konnte. Die Beklagte war zur Bekanntgabe des Zustellernamens verpflichtet, um die Folgen der ihr zuzurechnenden fehlerhaften Dokumentation des Zustellungsdatums zu beseitigen. Aus dem Vertragszweck des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages über die Beförderung des Einschreibens hatte die Beklagte nämlich der Klägerin den Nachweis zu ermöglichen, dass und wann das Einschreiben beim Empfänger eingegangen war. Wegen der fehlerhaften Monatsangabe war dazu erforderlich, dass die Klägerin in den Stand gesetzt wurde, in dem anstehenden Räumungsverfahren den Zusteller dafür als Zeugen zu benennen, dass er sich bei der Angabe des Monates der Zustellung verschrieben hatte. Die Klägerin musste ihren Mietern auch eine neue Kündigung mit einer neuen Räumungsfrist übermitteln, da es ihr nicht zumutbar war, das Prozeßrisiko einer Räumungsklage zu tragen, obwohl sie nicht in der Lage war, den ordentlichen Zugang der Kündigung zu beweisen. Deshalb hat die Beklagte für die Schäden aus der verzögerten Räumung, die aus dem Verlust der Miete und der Nebenkosten für ca. einen Monat bestanden, zu tragen. Denn die Klägerin hat, durch Vorlage des Pfändungsprotokolls und der Auskünfte aus dem Schuldnerverzeichnis nachgewiesen, dass die Miete und die Nebenkosten für diese Zeit bei den Mietern nicht einbringlich waren. Die Höhe der Miete ist aus dem vorgelegten Mietvertrag nachgewiesen, die Höhe der Nebenkosten hat das Gericht anhand der vorgelegten Nebenkostenabrechnung des Vorjahres in der von der Klägerin geltend gemachten Höhe geschätzt.

3

Der Verjährungseinwand der Beklagten geht fehl, da im vorliegenden Falle die 3jährige Verjährungsfrist des § 439 Abs. 1 Satz 2 HGB zur Anwendung kommt, welche bei der am 7.3.2001 erfolgten Einlieferung noch nicht abgelaufen ist.