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Amtsgericht Bonn·9 C 204/04·01.12.2004

Klage auf Erstattung von Telefonkarten-Guthaben wegen Ablauf der Gültigkeit abgewiesen

ZivilrechtKaufrechtSchuldrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt Erstattung des Restguthabens seiner Telefonkarten, die nach dem 31.12.2001 ungültig wurden. Streitpunkt ist, ob der Anbieter hierdurch verpflichtet ist, den Barwert zu ersetzen oder ob ein Austauschangebot mit Anrechnung ausreichend ist. Das Amtsgericht weist die Klage ab: Telefonkarten sind Verbrauchsgüter/Geldsurrogate, kein Anspruch aus Unmöglichkeit, Eigentumsverletzung oder ungerechtfertigter Bereicherung. Die Beklagte hat ein angemessenes Austauschangebot unterbreitet und damit keine Pflicht verletzt.

Ausgang: Klage auf Zahlung des Restguthabens wegen Ablauf der Telefonkarten als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Telefonkarten sind als Verbrauchsgüter bzw. Geldsurrogate zu qualifizieren; ihr Wert bemisst sich an der Gebrauchsmöglichkeit, nicht am Bestand der physischen Karte (§ 92 BGB).

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Eine nachträgliche Begrenzung der Gültigkeitsdauer begründet keine Pflichtverletzung, wenn der Anbieter eine angemessene ergänzende Regelung trifft und einen kostenlosen Austausch mit Anrechnung des Restguthabens gewährt.

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Ein Anspruch auf Rückzahlung oder Schadensersatz wegen nachträglicher Unmöglichkeit setzt voraus, dass die vertragswesentlichen Leistungen nicht mehr erfüllt werden; liegt ein zumutbares Ausgleichsangebot vor, ist der Anspruch ausgeschlossen.

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Ein Funktionsverlust der Telefonkarte durch Gültigkeitsablauf stellt keine Substanzverletzung des Eigentums dar; ein Schutz nach § 823 Abs. 1 BGB ist insoweit ausgeschlossen.

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Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 BGB) oder wegen arglistiger Täuschung sind ausgeschlossen, wenn kein rechtsgrundloser Vorteil bzw. keine arglistige Irreführung nachgewiesen ist.

Relevante Normen
§ 807 BGB§ 796 BGB§ 8007 BGB§ 92 BGB§ 823 Abs. 1 BGB§ 812 Abs. 1 1. Alt. GBG

Vorinstanzen

Landgericht Bonn, 5 S 41/05 [NACHINSTANZ]

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Be-klagten durch Sicherheitsleistung von 400,00 Euro vorläufig abwenden, wenn nicht dieses zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

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In den Jahren 1990 bis 1994 hat der Kläger Telefonkarten der Beklagten erworben. Diese Telefonkarten waren bis zum 31.12.2001 gültig. Auf diesen Telefonkarten befindet sich jedoch kein Hinweis auf die Begrenzung ihrer Gültigkeitsdauer. Ein gesonderter Hinweis der Beklagten auf eine Gültigkeitsbeschränkung der Telefonkarten fand während den Jahren 1990 bis 1994 nicht statt.

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Nachdem nun die Telefonkarten ihre Gültigkeit nach dem 31.12.2001 verloren haben, lässt die Beklagte einen Austausch der alten gegen neue Karten mit Anrechnung des noch vorhandenen Guthabens zu. Ein solches Austauschangebot hat die Beklagte dem Kläger bereits während der vorgerichtlichen Korrespondenz vor dem Gültigkeitsverfall der Telefonkarten gemacht.

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Der Kläger ist jedoch der Ansicht, dass die Karten nach dem 31.12.2001 wertlos seien und er sich nicht auf einen Umtausch verweisen lassen müsse, sondern ihm für den Wert der Telefonkarten ein Erstattungsanspruch gegen die Beklagte wegen Unmöglichkeit der Leistung sowie wegen Pflichtverletzung zustehe.

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Der Kläger beantragt daher,

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die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.227,18 Euro nebst 5 % Zinsen über dem BSD der deutschen Bundesbank seit dem 01.10.1994 zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Dem Kläger steht gegen die Beklagte unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt der geltend gemachte Zahlungsanspruch zu.

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Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch aus §§ 807, 796 BGB. Die Telefonkarten sind sogenannten Geldsurrogate und keine Inhaberverpflichtungszeichen im Sinne des § 8007 BGB. Sie verkörpern kein Leistungsversprechen des Ausstellers, sonder durch Ihre Ausgabe wird lediglich die Möglichkeit verschafft, als Ersatzmittel für Geld Geldzahlungen zu erbringen.

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Es kann dahinstehen, ob der Kläger die Telefonkarten unmittelbar von der Beklagten erworben hat, weil die Pflichten der Beklagten gegenüber dem Kläger nicht weitergehen würden, wenn er die Telefonkarten nicht unmittelbar von der Beklagten erworben hätte. Jedenfalls steht dem Kläger gegen einen eventuell entstandenen Telefonkartenvertrag mit der Beklagten, der sich als Rechtskauf darstellt, nicht die rechtsvernichtende Einwendung der nachträglichen Unmöglichkeit zu. Er hat keinen Anspruch auf Rücktritt gemäß §§ 440 Absatz 1, 437 Absatz 1, 325, 327 BGB a. F. oder auf Schadensersatz gemäß §§ 440 Absatz 1, 437 Absatz 1, 325, 280 Absatz 2 BGB a. F.. wegen nachträglicher Unmöglichkeit einer der Beklagten obliegenden Vertragsleistungen.

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Dem Kläger ist als Käufer von Telefonkarten und somit als Kartennutzer eine funktionierendes Netz öffentlicher Fernsprecher bereitzustellen und ihm ist die Führung von Telefongesprächen im Rahmen seines jeweiligen Kartenguthabens zu ermöglichen. Diese Leistungen werden dem Kläger als Kartennutzer auch nach Sperrung der befristeten Telefonkarten seit dem 31.01.2001 im Rahmen seines Kartenguthabens gewährt. Denn der Kläger kann sich seine alten ungültigen Telefonkarten, die von den Telefongeräten der Beklagten nicht mehr akzeptiert werden, kostenlos durch neue Telefonkarten mit Anrechnung seines alten Kartenguthabens von der Beklagten ersetzen lassen.

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Des Weiteren hat der Kläger auch keinen Anspruch aus positiver Vertragsverletzung des eventuell entstandenen Telefonkartenvertrags mit der Beklagten. Denn die Beklagte hat keine der über den bloßen Vertragsleistungen hinausgehenden Verhaltenspflichten verletzt.

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Die Beschränkung der Gültigkeitsdauer der Telefonkarten stellt keine Pflichtverletzung der Beklagten dar. Eine Regelung der Gültigkeit der Telefonkarten ist nicht Vertragsinhalt eines Telefonkartenvertrages geworden. Die Telefonkarten enthalten keine Hinweise auf ihre befristete Gültigkeit, anderweitige Hinweise wurden zur Zeit des Telefonkartenerwerbs durch den Kläger von der Beklagten nicht gegeben. Die Parteien haben bei Vertragsschluss die Frage der begrenzten Gültigkeit nicht bedacht. Diese REgelungslücke hat eine interessengerechte und sinnvolle Vertragsergänzung erfahren, indem die Beklagte nachträglich eine angemessene Befristung der Gültigkeitsdauer der Telefonkarten einführte. Denn es liegt im Interesse der Beklagten aufgrund des schnellen Fortschritts im Bereich der Telekommunikation, an ihren Telefongeräten und ihrem Telefonkarten Veränderungen vorzunehmen. Zudem fordert auch die Beschaffenheit einer Telefonkarte im Hinblick auf das verwendete Material und der angewandten Technologie eine Beschränkung ihrer Gültigkeit. Die Durchsetzung des berechtigten Befristungsinteresses der beklagten stellt keine Pflichtverletzung, sondern eine angemessene Vertragsergänzung dar, weil sie darüber hinaus auch die berechtigten Interessen der Kartennutzer bedacht hat. Denn die Beklagte gewährt diesen einen kostenlosen Austausch der alten ungültigen Karten gegen neue Karten unter Anrechnung des noch vorhandenen Guthabens. Ein weitergehendes Erstattungsinteresse des Klägers als Karteninhaber ist nicht begründet, da das Austauschangebot der Beklagten dem Erfüllungsinteresse eines durchschnittlichen Telefonkartenkäufers und Kartennutzers entspricht. Dieses ergibt sich daraus, dass es sich bei einer Telefonkarte um einen verbrauchbaren Gegenstand im Sinne des § 92 BGB handelt, der als Gegenstand des alltäglichen Lebens zum Telefonieren verwendet wird und dessen Wert sich an seiner Gebrauchsmöglichkeit bestimmt. Ein durchschnittlicher Kartennutzer hat kein Interesse an der Telefonkarte als Sache an sich, deren Telefoniermöglichkeiten es bis in alle Zukunft erhalten gilt. Ein durchschnittlicher Karteninhaber hat zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vornehmlich ein Interesse daran, dass ein auf der Telefonkarte enthaltener Guthabenwert erhalten bleibt und er dieses Guthaben abtelefonieren kann. Allein dieses Interesse eines durchschnittlichen Karteninhabers als redliche Vertragspartei ist Maßstab für die Beklagte, eine ergänzende Regelung für die Vertragslücke zu finden, zudem unter Abwägung der beiderseitigen Interessen vorzunehmen ist.

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Ebenso ist eine Schadensersatzpflicht der beklagten aus positiver Vertragsverletzung des Telefonkartenvertrages wegen Verletzung einer Informationspflicht zu verneinen. Die Beklagte hat den Kläger als Karteninhaber rechtzeitig vor dem 31.12.2001 auf den Verfall seiner Telefonkarten hingewiesen und ihm den Austausch der verfallenden Karten gegen neue gültige Karten angeboten.

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Ein Anspruch des Klägers gemäß § 823 Absatz 1 BGB aufgrund einer Eigentumsverletzung scheidet ebenfalls aus, weil eine Eigentumsverletzung durch einen Eingriff in die Substanz seiner Telefonkarte nicht vorliegt. Der Gültigkeitsverlust und damit einhergehende Funktionsverlust seiner Telefonkarten stellt noch keine Substanzvlertzung im Sinne des § 823 Absatz 1 BGB dar, da die Telefonkarten weiterhin in seinem Eigentum verbleiben und er nach Belieben mit ihnen verfahren kann.

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Mithin kann sich der Kläger gegen die Beklagte auch nicht auf einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung gemäß § 812 Absatz 1 1. Alt. GBG berufen. Auch wenn man zunächst zwischen beiden Parteien einen rechtlichen Grundes, z. B. durch eine Anfechtung des Telefonkartenvertrages wegen arglistiger Täuschung der Beklagten über die Gültigkeitsdauer der Telefonkarten gemäß §3 142 Absatz 1, 123 Absatz 1 BGB ist schon aufgrund einer mangelnden arglistigen Täuschung der Beklagten nicht ersichtlich.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Absatz 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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Streitwert: 2.227,18 Euro (§ 3 GKG, §§ 3, 4 ZPO)