Vorsätzliche Geschwindigkeitsüberschreitung (67 km/h): 600 € Bußgeld und 2 Monate Fahrverbot
KI-Zusammenfassung
Das AG Bonn hatte über die Rechtsfolgen nach einer Geschwindigkeitsüberschreitung außerhalb geschlossener Ortschaften um 67 km/h zu entscheiden, nachdem der Einspruch auf die Rechtsfolgenseite beschränkt wurde. Es nahm Vorsatz an, weil der Betroffene aufgrund einer einschlägigen Vorahndung an nahezu gleicher Stelle die zulässige Höchstgeschwindigkeit kannte. Unter Berücksichtigung der Vorbelastung und der hohen Rückfallgeschwindigkeit erhöhte das Gericht das Regelbußgeld auf 600 €. Vom Regelfahrverbot von zwei Monaten sah es mangels außergewöhnlicher Härte nicht ab; die behaupteten beruflichen und privaten Nachteile genügten nicht.
Ausgang: Betroffener wegen vorsätzlicher Geschwindigkeitsüberschreitung verurteilt; 600 € Geldbuße und 2 Monate Fahrverbot angeordnet.
Abstrakte Rechtssätze
Wird der Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid wirksam auf die Rechtsfolgenseite beschränkt, sind die Feststellungen zum Tatgeschehen aus dem Bußgeldbescheid für das Gericht bindend.
Vorsatz bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung kann aus einer einschlägigen Vorahndung und der Kenntnis der örtlichen Geschwindigkeitsbegrenzung, insbesondere bei erneuter Tat an nahezu gleicher Stelle, hergeleitet werden.
Die Verwirklichung eines Katalogtatbestands nach § 4 BKatV indiziert regelmäßig eine grobe Pflichtverletzung im Sinne des § 25 Abs. 1 StVG und rechtfertigt die Anordnung des Regelfahrverbots, sofern keine besonderen Umstände vorliegen.
Von einem Regelfahrverbot ist nur bei einer Härte ganz außergewöhnlicher Art abzusehen; berufliche oder wirtschaftliche Nachteile, auch bei beruflicher Fahrabhängigkeit, genügen hierfür grundsätzlich nicht.
Wer trotz absehbaren Fahrverbots seine Urlaubsplanung nicht hierauf einrichtet, kann sich zur Begründung eines Absehens vom Fahrverbot nicht auf die dadurch verursachte besondere Belastung berufen.
Tenor
Der Betroffene wird wegen vorsätzlicher Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 600,00 Euro verurteilt.
Dem Betroffenen wird für die Dauer von 2 Monaten verboten, Kraftfahrzeuge jeder Art im öffentlichen Straßenverkehr zu führen.
Das Fahrverbot wird erst wirksam, wenn der Führerschein nach Rechtskraft des Urteils in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten seit Eintritt der Rechtskraft.
Die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen trägt der Betroffene.
Angewandte Vorschriften: §§ 41, 49 StVO, 24, 25 StVG.
Gründe
I.
Der heute 52 Jahre alte Betroffene wurde am 13.11.1965 in C2 geboren. Er ist von Beruf Angestellter in einem Gartencenter in N und verdient monatlich 1.600,00 Euro netto. Er hat einen sieben Jahre alten Sohn, für den er Unterhalt zahlt.
Inklusive der Unterhaltszahlungen hat er monatliche Fixkosten in Höhe von 1.230,00 Euro. Bußgeldrechtlich ist er bislang wie folgt in Erscheinung getreten:
Am 07.09.2016 verhängte die Bußgeldbehörde der Stadt Bonn gegen den Betroffenen eine Geldbuße in Höhe von 80,00 Euro. Der Betroffene hatte am 13.06.2016 die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften in Bonn auf der Bundesautobahn 565, Kilometer 12,591, Fahrtrichtung Altenahr, um 29 km/h überschritten. Die zulässige Geschwindigkeit betrug 130 km/h, die festgestellte Geschwindigkeit nach Toleranzabzug 159 km/h. Der Bußgeldbescheid ist seit dem 24.09.2016 rechtskräftig.
II.
Der Betroffene überschritt am 28.12.2016 als Fahrer des PKW mit dem amtlichen Kennzeichen SU-## ###, um 09.00 Uhr in Bonn auf der Bundesautobahn 565, Kilometer 12,630 Fahrtrichtung Altenahr, die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 67 km/h. Die zulässige Geschwindigkeit betrug 130 km/h. Die festgestellte Geschwindigkeit nach Toleranzabzug betrug 197 km/h.
Der Betroffene handelte bei der Tat vorsätzlich, da er aufgrund des vorangegangenen Bußgeldverfahrens wusste, dass auf der BAB 565 in Höhe des Kilometers 12,591 in Fahrtrichtung Altenahr eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h bestand. Er ist nur ein halbes Jahr nach der Tat vom 13.06.2016 erneut an der fast exakt gleichen Stelle zu schnell gefahren, obwohl er durch das vorangegangene Bußgeldverfahren gewarnt war.
III.
1. Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Betroffenen beruhen auf seinen eigenen Angaben in der Hauptverhandlung. Die Feststellungen zu seiner bußgeldrechtlichen Vorbelastung beruhen auf der in der Hauptverhandlung verlesenen Auskunft aus dem Fahreignungsregister.
2.
Die Feststellungen zur Sache beruhen auf dem Inhalt des Bußgeldbescheides der Stadt Bonn vom 12.04.2017, welche durch die wirksame Beschränkung des Einspruchs auf die Rechtsfolgenseite in der Hauptverhandlung für das Gericht bindend geworden sind.
Die ergänzenden Feststellungen bezüglich des vorsätzlichen Handelns des Betroffenen beruhen auf einer Würdigung der Auskunft aus dem Fahreignungsregister und dem dort benannten Tatort einerseits und dem Tatort im hiesigen Verfahren andererseits.
IV.
Der Betroffene hat damit eine Verkehrsordnungswidrigkeit gemäß § 41 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage 2 in Verbindung mit § 49 StVO begangen.
V.
Bei der Bußgeldbemessung hat sich das Gericht von folgenden Erwägungen leiten lassen:
Ausweislich der Tatbestands Nr. 141726 wird bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung zwischen 61 und 70 km/h außerhalb einer geschlossenen Ortschaft ein Regelbußgeld in Höhe von 440,00 Euro sowie ein Fahrverbot von 2 Monaten verhängt.
Für den Betroffenen sprach, dass er sich bezüglich der Geschwindigkeitsüberschreitung geständig gezeigt und dieses Geständnis durch Beschränkung des Einspruchs auf die Rechtsfolgenseite dokumentiert hat.
Bußgeldverschärfend war hingegen zu berücksichtigen,
- dass der Betroffene bereits einschlägig vorbelastet ist
- dass er vorsätzlich gehandelt hat sowie
- dass er die Tat mit hoher Rückfallgeschwindigkeit nur ein halbes Jahr nach der letzten einschlägigen Tat und
nur drei Monate nach deren bußgeldrechtlichen Ahndung begangen hat.
Unter Abwägung dieser Gesichtspunkte hat das Gericht das Bußgeld auf 600,00 Euro erhöht und hierbei auch die Einkommensverhältnisse des Betroffenen im Blick behalten.
Darüber hinaus war gegen den Betroffenen gemäß § 25 StVG ein Fahrverbot von 2 Monaten zu verhängen, da der Betroffene die Ordnungswidrigkeit unter grober Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat. Vorliegend handelt es sich um eine Katalogtat nach § 4 der Bußgeldkatalogverordnung, da ein Tatbestand der Nr. 11.3.9 des Bußgeldkatalogs verwirklicht worden ist. Die Tatbestände des § 4 Bußgeldkatalogverordnung konkretisieren in objektiver Hinsicht die grobe Pflichtverletzung im Sinne des § 25 Abs. 1 StVG und enthalten insoweit eine für die Massenverfahren der Verkehrsordnungswidrigkeiten grundsätzliche Vorbewertung. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass bestimmte Verhaltensweisen besonders gefährlich sind und auf ein höheres Maß an Gleichgültigkeit des betreffenden Kraftfahrers gegenüber den Erfordernissen der Verkehrssicherheit hindeuten. Hat ein Betroffener einen der in § 4 der Bußgeldkatalogverordnung genannten Tatbestände verwirklicht, so indiziert dies eine grobe Pflichtwidrigkeit im Sinne von § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG, das heißt, es wird vermutet, dass der Verkehrsverstoß abstrakt oder konkret gefährlich war (objektives Element der groben Pflichtwidrigkeit) und dass der Betroffene subjektiv grob leichtsinnig, grob nachlässig oder gleichgültig - also besonders verantwortungslos - gehandelt hat (subjektives Element der groben Pflichtwidrigkeit). Laut Bußgeldkatalogverordnung ist für einen Tatbestand mit der Nummer 11.3.9 wie er im vorliegenden Falle gegeben ist, regelmäßig ein Fahrverbot von zwei Monaten vorgesehen.
Anhaltspunkte für eine Abweichung von dieser Rechtsfolge sind vorliegend nicht ersichtlich. Das Gericht ist sich seiner Möglichkeit bewusst, von der Verhängung eines Fahrverbots gegen Erhöhung der Geldbuße abzusehen. Es hat von dieser Möglichkeit jedoch keinen Gebrauch gemacht, da es vor dem Hintergrund der massiven Geschwindigkeitsüberschreitung (67 km/h zu schnell), des vorsätzlichen Handelns des Betroffenen sowie der hohen Rückfallgeschwindigkeit des Betroffenen der Ansicht ist, dass die Denkzettel- und Erziehungsfunktion des Fahrverbotes im Vordergrund zu stehen hat.
Das Gericht sieht ferner beim Betroffenen keine Härte ganz außergewöhnlicher Art, die es rechtfertigt, von einem Regelfahrverbot abzusehen.
Erhebliche berufliche oder wirtschaftliche Nachteile - auch schwerwiegender Art - genügen regelmäßig nicht, es sei denn, die Anordnung des Fahrverbotes würde in dieser Hinsicht eine Härte ganz außergewöhnlicher Art bedeuten (vergleiche OLG Köln, Beschluss vom 11.03.2008 - 82 Ss OWi 12/08). Je dringender der Betroffene angesichts der Bedeutung und des Gewichts seines Fehlverhaltens die Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme eines Fahrverbotes zu spüren bekommen muss, um seine Verkehrsdisziplin zu heben, desto schwerwiegender müssen Unzumutbarkeitsgründe sein, die einen Verzicht auf das Fahrverbot rechtfertigen sollen (vergleiche OLG Köln, Beschluss vom 24.04.1998 - Ss 180/98 (b)). Der Betroffene hat vorgetragen, sein Aufgabenbereich als Angestellter im Gartencenter bestehe vorrangig darin, Waren mit einem LKW an Kunden auszuliefern. Der Einzugsbereich liege im gesamten Rhein-Sieg-Kreis und im Bonner Bereich. Ohne seinen Führerschein sei es ihm nicht möglich, die beschriebene Tätigkeit auszuführen. In Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit lege er im Jahr ca. 35.000 Kilometer zurück. Da die vorgenannte Tätigkeit zu seinem Kernaufgabenbereich gehöre, sei die Ausübung seiner Tätigkeit im Innendienst aus den vorgenannten Gründen nicht möglich. Im Fall der Verhängung eines Fahrverbots gegen ihn drohten erhebliche Nachteile und der Verlust seines Arbeitsplatzes. Darüber hinaus wohne er in U, während seine Arbeitsstelle in N liege. Die einmalige Wegstrecke betrage mithin über 30 Kilometer. Eine Verbindung mit öffentlichen Verkehrsmitteln bestehe nicht. Er müsse zudem bereits sehr früh morgens anwesend sein. Ihm sei es auch nicht möglich, das Fahrverbot in seinen Jahresurlaub zu legen, da dieser bereits verbraucht sei. Die Anstellung eines Fahrers sei ihm aus finanziellen Gründen nicht möglich. Überdies müsse er zweimal in der Woche seinen 7-jährigen Sohn, der bei seiner von ihm getrennt lebenden Mutter wohne, morgens dort abholen und zur Schule fahren und anschließend wieder abholen. Aufgrund der bestehenden Entfernung sei dies ohne Führerschein und Auto nicht zu bewerkstelligen. Die Aufrechterhaltung des Kontakts zu seinem Sohn und die Ausübung der erforderlichen Fahrten wären ihm nicht mehr möglich.
Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass das berufliche oder geschäftliche Angewiesensein des Betroffenen auf die Möglichkeit, ein Kraftfahrzeug selbst zu führen, in der Regel kein ausreichendes Gewicht hat, um von der Anordnung des Regelfahrverbotes absehen zu können. Berufliche und wirtschaftliche Beeinträchtigungen sind die regelmäßige Folge eines Fahrverbotes (vergleiche OLG Köln, Beschluss vom 07.02.2008 - 81 Ss OWi 6/08). Dies gilt grundsätzlich auch für einen Berufskraftfahrer (vergleiche OLG Köln, Beschluss vom 23.08.2005 - 81 Ss OWi 33/05). Dass der Betroffene - auch berufsbedingt - ein Vielfahrer ist, gibt noch keinen Anlass, von der Verhängung eines Fahrverbots abzusehen (vergleiche OLG Köln, Beschluss vom 02.10.2001 - Ss 379/01 B). Soweit ein Betroffener beruflich besonders auf seine Fahrerlaubnis angewiesen ist, muss dies für ihn einen besonderen Grund darstellen, sich verantwortungsbewusst zu verhalten (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 07.02.2008 - 81 Ss OWi 6/08).
Mit dem Argument, sein Jahresurlaub sei bereits verbraucht, kann der Betroffene nicht gehört werden. Wer es unterlässt, seine Urlaubsplanung auf ein Fahrverbot einzurichten, mit dessen Anordnung er rechnen musste, darf sich nicht darauf berufen, dass ihn die Vollstreckung des Fahrverbots deshalb besonders hart treffe, weil sie nicht während des Urlaubs vollzogen werden könne. Anderenfalls würde derjenige, der trotz eines zu erwartenden Fahrverbotes seinen Jahresurlaub verbraucht, ohne vernünftigen Anlass besser gestellt als jemand, der mit Blick auf das bevorstehende Fahrverbot Urlaubspläne zurückstellt, um den Arbeitsplatz nicht zu gefährden. Es wäre vielmehr ungerechtfertigt, wenn ein Verkehrsteilnehmer, der sich vorhandene Ausweichmöglichkeiten selbst verbaut, daraus auch noch Nutzen ziehen könnte unter Berufung auf eine nunmehr durch eigenes Verhalten eingetretene „Härte“ (vergleiche OLG Köln, Beschluss vom 15.07.1997 - Ss 388/97; OLG Köln, Beschluss vom 12.03.1998 - Ss 94/98; OLG Köln, Beschluss vom 11.06.1999 - Ss 237/99; OLG Köln, Beschluss vom 14.06.2000 - Ss 245/00). Der Betroffene muss sich ab dem Zeitpunkt der Tat bei seiner Urlaubsplanung auf ein etwaiges Fahrverbot einrichten (vergleiche OLG Hamm, DAR 2008, 652). Vorliegend ist der Betroffene bereits im Januar 2017 von der Bußgeldstelle schriftlich auf seine Tat hin angehört worden. Unter dem 31.01.2017 hat sein Verteidiger sich für ihn mandatiert. Das bedeutet, dass der Betroffene bereits seit Januar 2017 genau wusste, was ihm zur Last gelegt wurde und mit welcher Rechtsfolge er zu rechnen hatte. Spätestens seit Zustellung des Bußgeldbescheides am 18.04.2017, in welchem ein Fahrverbot von zwei Monaten ausgesprochen worden war, durfte der Betroffene seinen Jahresurlaub bis zur Hauptverhandlung nicht verbrauchen, sondern war gehalten, diesen aufzusparen für den Fall, dass in der Hauptverhandlung gegen ihn ein Fahrverbot festgesetzt werden würde. Die von ihm insoweit vorgetragene - außergewöhnliche Härte - ist damit von ihm in vollem Umfang selbst verschuldet und spielte bei der Frage des Absehens von Fahrverbot keine Rolle.
Der Vortrag des Betroffenen, eine Verbindung zwischen seinem Wohnort und seinem Arbeitsort mit öffentlichen Verkehrsmitteln bestehe nicht, ist unzutreffend. Durch eine einfache Recherche bei GoogleMaps konnte das Gericht feststellen, dass der Betroffene von seiner Wohnadresse vier Minuten zur Bushaltestelle der Linie 551 in Müllekoven zu gehen hat, sodann mit diesem Bus bis Bonn-Hauptbahnhof zu fahren hat, dort in die S 23 Richtung Bad Münstereifel umzusteigen und an der Haltestelle Meckenheim-Industriepark auszusteigen und sodann elf Minuten zu Fuß zu seiner Arbeitsstelle zu gehen hat. Die Fahrtstrecke dauert 1 Stunde 16 Minuten. Dies ist dem Betroffenen für die Dauer von zwei Monaten ohne weiteres zuzumuten.
Der Vortrag des Betroffenen, er könne nicht im Innendienst tätig sein und bei Verhängung eines Fahrverbots drohe ihm der Arbeitsplatzverlust, reicht mangels hierzu vorgetragener Anknüpfungstatsachen nicht aus, um eine außergewöhnliche Härte zu begründen. Denn der Betroffene hat in der Hauptverhandlung keinerlei entsprechende Schreiben seines Arbeitgebers vorgelegt, die das Gericht auf ihre Belastbarkeit überprüfen konnte.
Der Gesichtspunkt der Existenzgefährdung hat ohnehin zurückzutreten, wenn der Betroffene in relativ kurzer Zeit bereits zum wiederholten Mal wegen Geschwindigkeitsüberschreitung in Erscheinung getreten ist. Anderenfalls könnte ein Betroffener die an sich unzumutbaren Folgen als Freibrief für wiederholtes Fehlverhalten ausnutzen (vergleiche OLG Köln, Beschluss vom 03.04.2002 -Ss 100/02 B).
Soweit der Betroffene vorgetragen hat, es sei ihm nun für zwei Monate verwehrt, sein 7-jähriges Kind zweimal in der Woche zur Schule zu bringen und von dort abzuholen, ist dies keine außergewöhnliche Härte, sondern von ihm hinzunehmen. Der Betroffene hat in der Hauptverhandlung nicht vorgetragen, dass an diesen zwei Tagen das Bringen zur und Abholen von der Schule für die Kindesmutter unmöglich ist.
VI.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 464, 465 StPO in Verbindung mit § 46 OWiG.
Tatbestandsnummer: 141726