Gewerbsmäßiger eBay-Kleinanzeigen-Betrug und Fahren ohne Fahrerlaubnis beim Abschleppen
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte verkaufte über eBay Kleinanzeigen zweimal ein Smartphone, obwohl er es bereits anderweitig veräußert hatte, und nahm jeweils 500 € entgegen, ohne zu liefern. Zudem lenkte er ein abgeschlepptes, fahrerlaubnispflichtiges Fahrzeug ohne Fahrerlaubnis. Das AG Bonn verurteilte ihn wegen gewerbsmäßigen Betrugs in zwei Fällen sowie Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu 10 Monaten Gesamtfreiheitsstrafe und setzte die Vollstreckung letztmalig zur Bewährung aus. Ein weiterer Betrugsvorwurf wurde nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt; strafschärfend wirkten Vorstrafen und Tatbegehung unter Bewährung.
Ausgang: Verurteilung zu 10 Monaten Gesamtfreiheitsstrafe (Bewährung); im Übrigen Teileinstellung nach § 154 Abs. 2 StPO.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Betrug ist vollendet, wenn der Täter über das Vorhandensein und die Lieferfähigkeit der angebotenen Ware täuscht, der Käufer daraufhin zahlt und dadurch ein Vermögensschaden eintritt.
Gewerbsmäßiges Handeln liegt vor, wenn der Täter sich durch wiederholte Betrugstaten eine fortlaufende Einnahmequelle von einigem Umfang und einiger Dauer verschaffen will.
Fahren ohne Fahrerlaubnis (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG) ist auch dann verwirklicht, wenn der Täter ein fahrerlaubnispflichtiges Kraftfahrzeug im öffentlichen Verkehr lenkt, das dabei abgeschleppt wird.
Die Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe nach § 47 Abs. 1 StGB kann trotz grundsätzlich vorrangiger Geldstrafe unerlässlich sein, wenn einschlägige Vorstrafen und Bewährungsversagen eine Einwirkung nur durch Freiheitsstrafe erwarten lassen.
Für die Aussetzung einer Freiheitsstrafe zur Bewährung (§ 56 Abs. 1 StGB) genügt eine durch Tatsachen begründete überwiegende Wahrscheinlichkeit künftiger Straffreiheit; eine sichere Gewähr ist nicht erforderlich, bloße Hoffnung reicht nicht aus.
Tenor
Der Angeklagte ist des gewerbsmäßigen Betruges in zwei Fällen sowie dem Fahren ohne Fahrerlaubnis schuldig.
Hierfür wird er zu einer Gesamtfreiheitstrafe von zehn Monaten verurteilt.
Die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt.
Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens und die eigenen Auslagen zu tragen.
Angewandte Vorschriften: §§ 263 Abs. 1,3, 53 StGB, 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG.
Rubrum
I.
Der zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung 36 Jahre alte Angeklagte ist deutscher Staatsangehöriger und wurde in C geboren. Der Angeklagte arbeitet als selbstständiger Handwerker. Allerdings kann er diese Tätigkeit seit September 2020 krankheitsbedingt nicht mehr ausüben, da er eine noch nicht ausgeheilte Verletzung am Fuß hat. Derzeit erhält er nach eigenen Angaben Krankengeld von ca. 850-950 € im Monat. Der Angeklagte hat derzeit keine Schulden, durchlief jedoch ein Privatinsolvenzverfahren und zahlt in diesem Verfahren noch monatlich 250 € an den Insolvenzverwalter. Der Angeklagte ist verheiratet, lebt jedoch derzeit in Scheidung und hat eine neue Lebensgefährtin. Er hat einen achtjährigen Sohn, für den er keinen Unterhalt zahlt.
Eine Abhängigkeit von Betäubungsmitteln oder Alkohol besteht beim Angeklagten nicht.
Der Angeklagte verfügt über keinen Führerschein.
Der Angeklagte ist ausweislich des Bundeszentralregisterauszuges vom 05.02.2020, der in der Hauptverhandlung erörtert und von ihm/ihr als richtig anerkannt worden ist, erheblich vorbestraft wegen
1. 13.11.2003 AMTSGERICHT WARSTEIN
(R1912) - 342 JS 577/03 1 DS 341/03
Rechtskräftig seit: 13.11.2003
Tatbezeichnung: Fahren ohne Fahrerlaubnis in 2 Fällen
Datum der (letzten) Tat: 22.08.2003
Angewendete Vorschriften: STGB § 53, STVG § 2, § 21 ABS. 1 NR. 1
25 Tagessätze zu je 20,00 EUR Geldstrafe
2. 04.03.2004 AMTSGERICHT WARSTEIN
(R1912) - 342 JS 718/03 1 DS 34/04
Rechtskräftig seit: 24.03.2004
Tatbezeichnung: Betrug
Datum der (letzten) Tat: 23.05.2003
Angewendete Vorschriften: STGB § 263 ABS. 1, JGG § 1, § 105
50 Tagessätze zu je 20,00 EUR Geldstrafe
Einbezogen wurde die Entscheidung vom 13.11.2003+342 JS 577/03 1 DS
341/03+R1912+AMTSGERICHT WARSTEIN
3. 29.04.2004 AMTSGERICHT MESCHEDE
(R1909) - 242 JS 260/04 5 CS 35/04
Rechtskräftig seit: 18.05.2004
Tatbezeichnung: Betrug
Datum der (letzten) Tat: 29.04.2003
Angewendete Vorschriften: STGB § 263 ABS. 1
10 Tagessätze zu je 5,00 EUR Geldstrafe
4. 08.07.2004 AMTSGERICHT WARSTEIN
(R1912) - 342 JS 718/03 1 DS 34/04
Rechtskräftig seit: 22.07.2004
52 Tagessätze zu je 20,00 EUR Geldstrafe
Nachträglich durch Beschluss gebildete Gesamtstrafe
Einbezogen wurde die Entscheidung vom 13.11.2003+342 JS 577/03 1 DS
341/03+R1912+AMTSGERICHT WARSTEIN
Einbezogen wurde die Entscheidung vom 04.03.2004+342 JS 718/03 V 1
DS 34/04+R1912+AMTSGERICHT WARSTEIN
Einbezogen wurde die Entscheidung vom 29.04.2004+242 JS 260/04 5 CS
35/04+R1909+AMTSGERICHT MESCHEDE
5. 24.01.2005 AMTSGERICHT BRÜHL
(R3303) - 144 JS 1094/04 61 CS 232/04
Rechtskräftig seit: 26.04.2005
Tatbezeichnung: Vorsätzliches Fahren ohne Versicherungsschutz
Datum der (letzten) Tat: 25.09.2004
Angewendete Vorschriften: PFLVG § 1, § 6 ABS. 1
10 Tagessätze zu je 20,00 EUR Geldstrafe
6. 21.12.2007 AG Besigheim
(B2301) - 6 Cs 52 Js 33500/07 (72 (76) VRs)
Rechtskräftig seit: 16.02.2008
Tatbezeichnung: Veruntreuende Unterschlagung
Datum der (letzten) Tat: 13.09.2007
Angewendete Vorschriften: StGB § 246 Abs. 1, Abs. 2
60 Tagessätze zu je 20,00 EUR Geldstrafe
7. 21.07.2009 Amtsgericht Bonn
(R3201) - 222 Js 35/09 82 Ds 371/09
Rechtskräftig seit: 08.08.2009
Tatbezeichnung: Betrug
Datum der (letzten) Tat: 28.12.2008
Angewendete Vorschriften: StGB § 263 Abs. 1, § 56
3 Monat(e) Freiheitsstrafe
Bewährungszeit bis 07.08.2012
Bewährungszeit verlängert bis 07.08.2013
Bewährungszeit verlängert bis 07.02.2014
Strafaussetzung widerrufen
Strafvollstreckung erledigt am 19.04.2017
8. 01.02.2010 Amtsgericht Neuss
(R1102) - 120 Js 1378/09 21 Cs 7/01
Rechtskräftig seit: 20.02.2010
Tatbezeichnung: Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt
in 3 Fällen
Datum der (letzten) Tat: 26.05.2009
Angewendete Vorschriften: StGB § 266a Abs. 1, § 53
40 Tagessätze zu je 20,00 EUR Geldstrafe
Gewerbezusammenhang
9. 17.03.2010 Amtsgericht Euskirchen
(R3203) - 226 Js 2215/09 9 Ds 125/09
Rechtskräftig seit: 07.04.2010
Tatbezeichnung: Betrug
Datum der (letzten) Tat: 14.09.2009
Angewendete Vorschriften: StGB § 263 Abs. 1, § 56
8 Monat(e) Freiheitsstrafe
Bewährungszeit bis 06.04.2012
10. 11.03.2011 Amtsgericht Euskirchen
(R3203) - 222 Js 456/10 9 Ds 127/10
Rechtskräftig seit: 13.04.2011
Tatbezeichnung: Betrug in 2 Fällen
Datum der (letzten) Tat: 17.08.2009
Angewendete Vorschriften: StGB § 263 Abs. 1, § 56, § 53
1 Jahr(e) 3 Monat(e) Freiheitsstrafe
Bewährungszeit bis 12.04.2015
Einbezogen wurde die Entscheidung vom 17.03.2010+226 Js 2215/09 9
Ds 125/09+R3203+Amtsgericht Euskirchen
Bewährungszeit verlängert bis 12.04.2016
Strafaussetzung widerrufen
Beginn Freiheitsentzug (Strafe): 25.09.2015
Ende Freiheitsentzug (Strafe): 28.11.2016
Strafvollstreckung erledigt am 28.11.2016
11. 29.03.2011 AG Hannover
(P2305) - 240 Cs 109/11 4151 Js 108705/10
Rechtskräftig seit: 12.05.2011
Tatbezeichnung: Verschleierung unrechtmäßig erlangter
Vermögenswerte
Datum der (letzten) Tat: 21.12.2010
Angewendete Vorschriften: StGB § 261 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 5
60 Tagessätze zu je 10,00 EUR Geldstrafe
12. 18.10.2012 Amtsgericht Bonn
(R3201) - 226 Js 1440/11 82 Ds 458/11
Rechtskräftig seit: 26.10.2012
Tatbezeichnung: Unterschlagung
Datum der (letzten) Tat: 04.07.2011
Angewendete Vorschriften: StGB § 246 Abs. 1
40 Tagessätze zu je 20,00 EUR Geldstrafe
13. 05.09.2013 Amtsgericht Bonn
(R3201) - 222 Js 230/13 82 Ds 186/13
Rechtskräftig seit: 24.09.2014
Tatbezeichnung: Unterschlagung
Datum der (letzten) Tat: 18.03.2013
Angewendete Vorschriften: StGB § 246 Abs. 1
6 Monat(e) Freiheitsstrafe
Beginn Freiheitsentzug (Strafe): 05.01.2015
Ende Freiheitsentzug (Strafe): 28.01.2017
Strafvollstreckung erledigt am 28.01.2017
14. 21.05.2014 Amtsgericht Bonn
(R3201) - 337 Js 78/14 821 Ds 19/14
Rechtskräftig seit: 21.05.2014
Tatbezeichnung: Vorsätzliches Fahren ohne Fahrerlaubnis in 2
Fällen
Datum der (letzten) Tat: 05.11.2013
Angewendete Vorschriften: StGB § 53, StVG § 21 Abs. 1 Nr. 1
40 Tagessätze zu je 20,00 EUR Geldstrafe
15. 12.03.2015 Amtsgericht Bonn
(R3201) - 226 Js 1732/14 707 Ds 446/14
Rechtskräftig seit: 20.03.2015
Tatbezeichnung: Betrug
Datum der (letzten) Tat: 06.06.2014
Angewendete Vorschriften: StGB § 263 Abs. 1
4 Monat(e) Freiheitsstrafe
Beginn Freiheitsentzug (Strafe): 05.05.2015
Ende Freiheitsentzug (Strafe): 11.03.2017
Strafvollstreckung erledigt am 11.03.2017
16. 06.12.2016 Amtsgericht Bonn
(R3201) - 226 Js 1727/15 701 Ds 126/16
Rechtskräftig seit: 14.12.2016
Tatbezeichnung: Betrug
Datum der (letzten) Tat: 06.07.2015
Angewendete Vorschriften: StGB § 263 Abs. 1, § 56
8 Monat(e) Freiheitsstrafe
Bewährungszeit bis 13.12.2019
Bewährungshelfer bestellt
17. 03.01.2017 Amtsgericht Castrop-Rauxel
(R2401) - 255 Js 505/16 5 Ds 422/16
Rechtskräftig seit: 18.07.2017
Tatbezeichnung: Betrug
Datum der (letzten) Tat: 07.03.2015
Angewendete Vorschriften: StGB § 263 Abs. 1
6 Monat(e) Freiheitsstrafe
18. 20.10.2017 Amtsgericht Rheinbach
(R3207) - 222 Js 356/17 15 Ds 209/17
Rechtskräftig seit: 20.10.2017
Tatbezeichnung: Vorsätzliches Fahren ohne Fahrerlaubnis
Datum der (letzten) Tat: 13.01.2017
Angewendete Vorschriften: StGB § 56, StVG § 21 Abs. 1 Nr. 1
6 Monat(e) Freiheitsstrafe
Bewährungszeit bis 19.10.2020
Bewährungshelfer bestellt
19. 16.04.2018 Amtsgericht Bonn
(R3201) - 226 Js 1727/15 701 Ds 126/16
Rechtskräftig seit: 26.04.2018
11 Monat(e) Freiheitsstrafe
Bewährungszeit bis 13.12.2020
Nachträglich durch Beschluss gebildete Gesamtstrafe
Einbezogen wurde die Entscheidung vom 06.12.2016+226 Js 1727/15 V
701 Ds 126/16+R3201+Amtsgericht Bonn
Einbezogen wurde die Entscheidung vom 03.01.2017+255 Js 505/16 5 Ds
422/16+R2401+Amtsgericht Castrop-Rauxel
II.
In der Hauptverhandlung hat das Gericht zu den dem Angeklagten zur Last gelegten Taten folgende Feststellungen getroffen:
1) Im Oktober 2019 beschloss der Angeklagte, sich durch den wiederholten Verkauf eines Smartphones auf der Internetplattform eBay Kleinanzeigen eine Einnahmequelle von nicht unerheblichem Gewicht zu verschaffen. Im Einzelnen kam es zu folgenden Fällen:
a) Am 24.10.2019 verkaufte der Angeklagte dem Zeugen I2 über die Internetplattform eBay Kleinanzeigen unter der Anzeigennummer: ###########, ein Smartphone Samsung Galaxy S10 für 500 €, obwohl er, nachdem er das Smartphone bereits anderweitig veräußert hatte, nicht mehr im Besitz dieses angebotenen Handys war und somit nicht in der Lage war, dem Käufer dieses zu verschaffen. Noch am gleichen Tag überwies der Zeuge I2 500 € von dem Konto bei der Sparda-Bank F auf das Konto des Angeklagten bei der Commerzbank AG. Der Zeuge hat das Smartphone nicht erhalten.
b) Am 18.11.2019 verkaufte der Angeklagte dem Zeugen D über die Internetplattform eBay Kleinanzeigen ein Handy für 500 €, obwohl er, nachdem er das Smartphone bereits anderweitig veräußert hatte, nicht mehr im Besitz dieses angebotenen Handys war und somit nicht in der Lage war, dem Käufer dieses zu verschaffen. Noch am gleichen Tag überwies der Zeuge D 500 € von sein Konto auf das Konto des Angeklagten bei der Commerzbank AG. Der Zeuge hat das Smartphone nicht erhalten.
2) Der Angeklagte befuhr am 30.12.2019 gegen 9:50 Uhr mit einem fahrerlaubnispflichtigen Personenkraftwagen der Marke BMW mit dem Kennzeichen CO-PZ-### unter anderem die PStraße. Das von dem Angeklagten gelenkte Fahrzeug wurde dabei von einem weiteren Fahrzeug abgeschleppt. Zum Führen des Fahrzeugs war er – wie ihm bekannt war – nicht berechtigt, weil er zum Zeitpunkt der Tat keine Fahrerlaubnis besaß. Aus dieser Tat ergibt sich die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen.
III.
Die vorgenannten Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten und der ihm zur Last gelegten Tat und ihren Begleitumständen beruhen auf der glaubhaften, geständigen Einlassung des Angeklagten und den weiteren ausweislich des Protokolls der Hauptverhandlung ausgeschöpften Beweismitteln, sowie auf den sonstigen aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung herrührenden Umständen.
IV.
Nach den getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte des gewerbsmäßigen Betrugs in zwei Fällen, sowie dem Fahren ohne Fahrerlaubnis in einem Fall gemäß §§ 263 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, 53 StGB, 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG schuldig gemacht. Denn auch das Lenken eines abgeschleppten Fahrzeugs erfüllt den Tatbestand des § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG (vgl. BGH, Beschluss vom 18.01.1990 – 4S StR 292 / 89, NJW 1990, 1245).
In Bezug auf den in der Anklageschrift vom 24.09.2020 unter Nr. 2 (Fallakte 3) genannten Vorwurfs, der Angeklagte habe sich eines Betruges zulasten des Zeugen T i.H.v. 2300 € schuldig gemacht, wurde das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO aufgrund der sonstigen Verurteilung eingestellt.
V.
Im Rahmen der Strafzumessung hat sich das Gericht von folgenden Erwägungen leiten lassen:
Für die Taten vom 24.10.2019 und 18.11.2019 war jeweils der Strafrahmen des § 263 Abs. 1, Abs. 3 S. 2 Nr.1 StGB – Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren– zugrunde zu legen.
Für die Tat vom 30.12.2019 war der Strafrahmen des § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG – Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr oder Geldstrafe – zugrunde zu legen.
Zugunsten des Angeklagten war zu berücksichtigen, dass er in vollem Umfange geständig war und Einsicht und Reue hinsichtlich seines Fehlverhaltens gezeigt hat. Dadurch wurde die Durchführung des Verfahrens erheblich erleichtert und verkürzt, da auf die Vernehmung von Zeugen verzichtet werden konnte. Zudem ist hinsichtlich des Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu berücksichtigen, dass der Angeklagte lediglich am Lenkrad eines abgeschleppten Fahrzeugs saß und dies nach eigener Aussage auch nur um einen Freund bei der Reparatur dieses Fahrzeugs zu helfen.
Straferschwerend wirkte sich hingegen aus, dass der Angeklagte einschlägig vorbestraft ist und die Taten trotz laufender Bewährungen begangen hat.
Angesichts dieser Umstände sowie unter Berücksichtigung der weiteren in § 46 StGB aufgeführten Strafzumessungsgesichtspunkte hält das Gericht für die Betrugstaten vom 24.10.2019 und 18.11.2019 jeweils eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten und für die Tat vom 30.12.2019 eine Freiheitsstrafe 4 Monaten für tat- und schuldangemessen.
Dabei war für die Tat vom 30.12.2019 die Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe im Hinblick auf die einschlägige Vorstrafe sowie die laufende Bewährung zur Einwirkung auf den Angeklagten im Sinne von § 47 Abs. 1 StGB unerlässlich.
Aus den vorgenannten Einzelstrafen hat das Gericht unter Erhöhung der höchsten Einzelstrafe und nochmaliger Abwägung sämtlicher für und gegen die Angeklagte sprechender Strafzumessungskriterien sowie unter zusammenfassender Würdigung ihrer Persönlichkeit gem. §§ 53, 54 StGB
eine Gesamtfreiheitsstrafe von 10 Monaten
gebildet.
Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe kann nach § 56 Abs. 1 StGB hingegen, letztmalig zur Bewährung ausgesetzt werden.
Gemäß § 56 Abs. 1 StGB setzt das Gericht bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als 1 Jahr die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, dass sich der Verurteilte schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und auch künftig ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Im Rahmen dieser Beurteilung sind insbesondere die Persönlichkeit des Verurteilten, sein Vorleben, die Umstände der Tat, sein Verhalten nach der Tat, seine Lebensverhältnisse und die Wirkung zu berücksichtigen, die von einer Aussetzung der Freiheitsstrafe zur Bewährung für ihn zu erwarten sind. Für die Feststellung einer günstigen Sozialprognose bedarf es keiner sicheren Gewähr, sondern lediglich einer durch Tatsachen begründeten Wahrscheinlichkeit zur straffreien Lebensführung. Eine "bloße Hoffnung" reicht andererseits nicht aus. Für die Bejahung einer günstigen Prognose ist es ausreichend, aber auch erforderlich, dass die Wahrscheinlichkeit künftig straffreien Verhaltens größer ist als die Wahrscheinlichkeit neuer Straftaten. Dies muss allerdings zur Überzeugung des Gerichts feststehen; der Zweifelssatz gilt im Rahmen dieser Beurteilung insoweit nicht.
Gemessen an diesem Maßstab ist eine Strafaussetzung zur Bewährung mit erheblichen Bedenken nochmals und letztmals vertretbar gewesen, da das Gericht die nicht unbegründete Erwartung hat, dass der Angeklagte künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Daher ist derzeit mit Bedenken das Vorliegen einer positiven Sozialprognose nach § 56 Abs. 1 StGB zu bejahen. Der Angeklagte ist zwar bereits mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten und hat die verfahrensgegenständlichen Taten unter laufender Bewährung begangen, allerdings ist das Gericht nach der Anhörung des Berichts des Bewährungshelfers Herr E davon überzeugt, dass dem Angeklagte eine positive Sozialprognose attestiert werden kann. So hat der Bewährungshelfer dargelegt, der Angeklagte halte guten Kontakt zu ihm und sei auch stets freundlich im Umgang. Weiterhin liefe auch die Arbeit des Angeklagten, welcher als selbstständiger Handwerker tätig sei, soweit gut, wobei er zuletzt durch eine erlittene Erkrankung des Fußes dieser Arbeit nicht mehr nachgehen konnte. Hierbei bemühe sich der Angeklagte aber um einen schnellen Heilungsprozess, um möglichst zügig wieder arbeiten zu können. Auch habe der Angeklagte sich seinen finanziellen Problemen mit der Durchführung eines Privat-Insolvenzverfahrens gestellt und zahle hier monatliche Beiträge in Höhe von 250 EUR an den Insolvenzverwalter. Darüber hinaus übernehme der Angeklagte auch Verantwortung gegenüber seinem achtjährigen Sohn.
Gleichwohl übersieht das Gericht nicht, dass auch der Bewährungshelfer Herr E kritische Tatsachen herausstellt, welche gegen eine positive Sozialprognose des Angeklagten sprechen. So gab der Bewährungshelfer an, er habe den Eindruck der Angeklagte treffe oft die falschen Entscheidungen und dies, obwohl der Angeklagte wissen müsste, was bei ihm auf dem Spiel stehe, da er hierfür ausreichend intelligent sei und er auch schon Haft-Erfahrung gemacht habe. Daher seien seine Handlungen von außen betrachtet manchmal nicht nachvollziehbar.
Dennoch stellt der Bewährungshelfer heraus, er erkenne beim Angeklagten Potenzial und auch erhebliche Anstrengungen sein Leben auf die Reihe zu bekommen. Daher würde seiner Einschätzung nach ein längerer Haft-Aufenthalt des Angeklagten kontraproduktiv für diesen Prozess sein. Das Gericht schließt sich dieser Einschätzung des Bewährungshelfers an und hat die begründete Hoffnung, der Angeklagte werde diese „letzte Chance“ nunmehr auch ergreifen, und bei seinen künftigen Entscheidungen hinsichtlich weiterer Straftaten stets im Hinterkopf haben.
Dem Angeklagten wurde jedenfalls bereits im Rahmen der mündlichen Urteilsbegründung deutlich vor Augen geführt, dass dies nunmehr seine "letzte Chance" sei.
VI.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 StPO.