Themis
Anmelden
Amtsgericht Bonn·806 Ds 96/20·26.04.2021

Gewerbsmäßiger eBay-Kleinanzeigen-Betrug und Fahren ohne Fahrerlaubnis beim Abschleppen

StrafrechtAllgemeines StrafrechtVerkehrsstrafrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte verkaufte über eBay Kleinanzeigen zweimal ein Smartphone, obwohl er es bereits anderweitig veräußert hatte, und nahm jeweils 500 € entgegen, ohne zu liefern. Zudem lenkte er ein abgeschlepptes, fahrerlaubnispflichtiges Fahrzeug ohne Fahrerlaubnis. Das AG Bonn verurteilte ihn wegen gewerbsmäßigen Betrugs in zwei Fällen sowie Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu 10 Monaten Gesamtfreiheitsstrafe und setzte die Vollstreckung letztmalig zur Bewährung aus. Ein weiterer Betrugsvorwurf wurde nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt; strafschärfend wirkten Vorstrafen und Tatbegehung unter Bewährung.

Ausgang: Verurteilung zu 10 Monaten Gesamtfreiheitsstrafe (Bewährung); im Übrigen Teileinstellung nach § 154 Abs. 2 StPO.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Betrug ist vollendet, wenn der Täter über das Vorhandensein und die Lieferfähigkeit der angebotenen Ware täuscht, der Käufer daraufhin zahlt und dadurch ein Vermögensschaden eintritt.

2

Gewerbsmäßiges Handeln liegt vor, wenn der Täter sich durch wiederholte Betrugstaten eine fortlaufende Einnahmequelle von einigem Umfang und einiger Dauer verschaffen will.

3

Fahren ohne Fahrerlaubnis (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG) ist auch dann verwirklicht, wenn der Täter ein fahrerlaubnispflichtiges Kraftfahrzeug im öffentlichen Verkehr lenkt, das dabei abgeschleppt wird.

4

Die Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe nach § 47 Abs. 1 StGB kann trotz grundsätzlich vorrangiger Geldstrafe unerlässlich sein, wenn einschlägige Vorstrafen und Bewährungsversagen eine Einwirkung nur durch Freiheitsstrafe erwarten lassen.

5

Für die Aussetzung einer Freiheitsstrafe zur Bewährung (§ 56 Abs. 1 StGB) genügt eine durch Tatsachen begründete überwiegende Wahrscheinlichkeit künftiger Straffreiheit; eine sichere Gewähr ist nicht erforderlich, bloße Hoffnung reicht nicht aus.

Relevante Normen
§ 53 StGB§ 2 StVG§ 21 Abs. 1 Nr. 1§ 263 Abs. 1 StGB§ 1 JGG§ 105

Tenor

Der Angeklagte ist des gewerbsmäßigen Betruges in zwei Fällen sowie dem Fahren ohne Fahrerlaubnis schuldig.

Hierfür wird er zu einer Gesamtfreiheitstrafe von zehn Monaten verurteilt.

Die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt.

Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens und die eigenen Auslagen zu tragen.

Angewandte Vorschriften: §§ 263 Abs. 1,3, 53 StGB, 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG.

Rubrum

1

I.

2

Der zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung 36 Jahre alte Angeklagte ist deutscher Staatsangehöriger und wurde in C geboren. Der Angeklagte arbeitet als selbstständiger Handwerker. Allerdings kann er diese Tätigkeit seit September 2020 krankheitsbedingt nicht mehr ausüben, da er eine noch nicht ausgeheilte Verletzung am Fuß hat. Derzeit erhält er nach eigenen Angaben Krankengeld von ca. 850-950 € im Monat. Der Angeklagte hat derzeit keine Schulden, durchlief jedoch ein Privatinsolvenzverfahren und zahlt in diesem Verfahren noch monatlich 250 € an den Insolvenzverwalter. Der Angeklagte ist verheiratet, lebt jedoch derzeit in Scheidung und hat eine neue Lebensgefährtin. Er hat einen achtjährigen Sohn, für den er keinen Unterhalt zahlt.

3

Eine Abhängigkeit von Betäubungsmitteln oder Alkohol besteht beim Angeklagten nicht.

4

Der Angeklagte verfügt über keinen Führerschein.

5

Der Angeklagte ist ausweislich des Bundeszentralregisterauszuges vom 05.02.2020, der in der Hauptverhandlung erörtert und von ihm/ihr als richtig anerkannt worden ist,  erheblich vorbestraft wegen

6

1. 13.11.2003 AMTSGERICHT WARSTEIN

7

(R1912) - 342 JS 577/03 1 DS 341/03

8

Rechtskräftig seit: 13.11.2003

9

Tatbezeichnung: Fahren ohne Fahrerlaubnis in 2 Fällen

10

Datum der (letzten) Tat: 22.08.2003

11

Angewendete Vorschriften: STGB § 53, STVG § 2, § 21 ABS. 1 NR. 1

12

25 Tagessätze zu je 20,00 EUR Geldstrafe

13

2. 04.03.2004 AMTSGERICHT WARSTEIN

14

(R1912) - 342 JS 718/03 1 DS 34/04

15

Rechtskräftig seit: 24.03.2004

16

Tatbezeichnung: Betrug

17

Datum der (letzten) Tat: 23.05.2003

18

Angewendete Vorschriften: STGB § 263 ABS. 1, JGG § 1, § 105

19

50 Tagessätze zu je 20,00 EUR Geldstrafe

20

Einbezogen wurde die Entscheidung vom 13.11.2003+342 JS 577/03 1 DS

21

341/03+R1912+AMTSGERICHT WARSTEIN

22

3. 29.04.2004 AMTSGERICHT MESCHEDE

23

(R1909) - 242 JS 260/04 5 CS 35/04

24

Rechtskräftig seit: 18.05.2004

25

Tatbezeichnung: Betrug

26

Datum der (letzten) Tat: 29.04.2003

27

Angewendete Vorschriften: STGB § 263 ABS. 1

28

10 Tagessätze zu je 5,00 EUR Geldstrafe

29

4. 08.07.2004 AMTSGERICHT WARSTEIN

30

(R1912) - 342 JS 718/03 1 DS 34/04

31

Rechtskräftig seit: 22.07.2004

32

52 Tagessätze zu je 20,00 EUR Geldstrafe

33

Nachträglich durch Beschluss gebildete Gesamtstrafe

34

Einbezogen wurde die Entscheidung vom 13.11.2003+342 JS 577/03 1 DS

35

341/03+R1912+AMTSGERICHT WARSTEIN

36

Einbezogen wurde die Entscheidung vom 04.03.2004+342 JS 718/03 V 1

37

DS 34/04+R1912+AMTSGERICHT WARSTEIN

38

Einbezogen wurde die Entscheidung vom 29.04.2004+242 JS 260/04 5 CS

39

35/04+R1909+AMTSGERICHT MESCHEDE

40

5. 24.01.2005 AMTSGERICHT BRÜHL

41

(R3303) - 144 JS 1094/04 61 CS 232/04

42

Rechtskräftig seit: 26.04.2005

43

Tatbezeichnung: Vorsätzliches Fahren ohne Versicherungsschutz

44

Datum der (letzten) Tat: 25.09.2004

45

Angewendete Vorschriften: PFLVG § 1, § 6 ABS. 1

46

10 Tagessätze zu je 20,00 EUR Geldstrafe

47

6. 21.12.2007 AG Besigheim

48

(B2301) - 6 Cs 52 Js 33500/07 (72 (76) VRs)

49

Rechtskräftig seit: 16.02.2008

50

Tatbezeichnung: Veruntreuende Unterschlagung

51

Datum der (letzten) Tat: 13.09.2007

52

Angewendete Vorschriften: StGB § 246 Abs. 1, Abs. 2

53

60 Tagessätze zu je 20,00 EUR Geldstrafe

54

7. 21.07.2009 Amtsgericht Bonn

55

(R3201) - 222 Js 35/09 82 Ds 371/09

56

Rechtskräftig seit: 08.08.2009

57

Tatbezeichnung: Betrug

58

Datum der (letzten) Tat: 28.12.2008

59

Angewendete Vorschriften: StGB § 263 Abs. 1, § 56

60

3 Monat(e) Freiheitsstrafe

61

Bewährungszeit bis 07.08.2012

62

Bewährungszeit verlängert bis 07.08.2013

63

Bewährungszeit verlängert bis 07.02.2014

64

Strafaussetzung widerrufen

65

Strafvollstreckung erledigt am 19.04.2017

66

8. 01.02.2010 Amtsgericht Neuss

67

(R1102) - 120 Js 1378/09 21 Cs 7/01

68

Rechtskräftig seit: 20.02.2010

69

Tatbezeichnung: Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt

70

in 3 Fällen

71

Datum der (letzten) Tat: 26.05.2009

72

Angewendete Vorschriften: StGB § 266a Abs. 1, § 53

73

40 Tagessätze zu je 20,00 EUR Geldstrafe

74

Gewerbezusammenhang

75

9. 17.03.2010 Amtsgericht Euskirchen

76

(R3203) - 226 Js 2215/09 9 Ds 125/09

77

Rechtskräftig seit: 07.04.2010

78

Tatbezeichnung: Betrug

79

Datum der (letzten) Tat: 14.09.2009

80

Angewendete Vorschriften: StGB § 263 Abs. 1, § 56

81

8 Monat(e) Freiheitsstrafe

82

Bewährungszeit bis 06.04.2012

83

10. 11.03.2011 Amtsgericht Euskirchen

84

(R3203) - 222 Js 456/10 9 Ds 127/10

85

Rechtskräftig seit: 13.04.2011

86

Tatbezeichnung: Betrug in 2 Fällen

87

Datum der (letzten) Tat: 17.08.2009

88

Angewendete Vorschriften: StGB § 263 Abs. 1, § 56, § 53

89

1 Jahr(e) 3 Monat(e) Freiheitsstrafe

90

Bewährungszeit bis 12.04.2015

91

Einbezogen wurde die Entscheidung vom 17.03.2010+226 Js 2215/09 9

92

Ds 125/09+R3203+Amtsgericht Euskirchen

93

Bewährungszeit verlängert bis 12.04.2016

94

Strafaussetzung widerrufen

95

Beginn Freiheitsentzug (Strafe): 25.09.2015

96

Ende Freiheitsentzug (Strafe): 28.11.2016

97

Strafvollstreckung erledigt am 28.11.2016

98

11. 29.03.2011 AG Hannover

99

(P2305) - 240 Cs 109/11 4151 Js 108705/10

100

Rechtskräftig seit: 12.05.2011

101

Tatbezeichnung: Verschleierung unrechtmäßig erlangter

102

Vermögenswerte

103

Datum der (letzten) Tat: 21.12.2010

104

Angewendete Vorschriften: StGB § 261 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 5

105

60 Tagessätze zu je 10,00 EUR Geldstrafe

106

12. 18.10.2012 Amtsgericht Bonn

107

(R3201) - 226 Js 1440/11 82 Ds 458/11

108

Rechtskräftig seit: 26.10.2012

109

Tatbezeichnung: Unterschlagung

110

Datum der (letzten) Tat: 04.07.2011

111

Angewendete Vorschriften: StGB § 246 Abs. 1

112

40 Tagessätze zu je 20,00 EUR Geldstrafe

113

13. 05.09.2013 Amtsgericht Bonn

114

(R3201) - 222 Js 230/13 82 Ds 186/13

115

Rechtskräftig seit: 24.09.2014

116

Tatbezeichnung: Unterschlagung

117

Datum der (letzten) Tat: 18.03.2013

118

Angewendete Vorschriften: StGB § 246 Abs. 1

119

6 Monat(e) Freiheitsstrafe

120

Beginn Freiheitsentzug (Strafe): 05.01.2015

121

Ende Freiheitsentzug (Strafe): 28.01.2017

122

Strafvollstreckung erledigt am 28.01.2017

123

14. 21.05.2014 Amtsgericht Bonn

124

(R3201) - 337 Js 78/14 821 Ds 19/14

125

Rechtskräftig seit: 21.05.2014

126

Tatbezeichnung: Vorsätzliches Fahren ohne Fahrerlaubnis in 2

127

Fällen

128

Datum der (letzten) Tat: 05.11.2013

129

Angewendete Vorschriften: StGB § 53, StVG § 21 Abs. 1 Nr. 1

130

40 Tagessätze zu je 20,00 EUR Geldstrafe

131

15. 12.03.2015 Amtsgericht Bonn

132

(R3201) - 226 Js 1732/14 707 Ds 446/14

133

Rechtskräftig seit: 20.03.2015

134

Tatbezeichnung: Betrug

135

Datum der (letzten) Tat: 06.06.2014

136

Angewendete Vorschriften: StGB § 263 Abs. 1

137

4 Monat(e) Freiheitsstrafe

138

Beginn Freiheitsentzug (Strafe): 05.05.2015

139

Ende Freiheitsentzug (Strafe): 11.03.2017

140

Strafvollstreckung erledigt am 11.03.2017

141

16. 06.12.2016 Amtsgericht Bonn

142

(R3201) - 226 Js 1727/15 701 Ds 126/16

143

Rechtskräftig seit: 14.12.2016

144

Tatbezeichnung: Betrug

145

Datum der (letzten) Tat: 06.07.2015

146

Angewendete Vorschriften: StGB § 263 Abs. 1, § 56

147

8 Monat(e) Freiheitsstrafe

148

Bewährungszeit bis 13.12.2019

149

Bewährungshelfer bestellt

150

17. 03.01.2017 Amtsgericht Castrop-Rauxel

151

(R2401) - 255 Js 505/16 5 Ds 422/16

152

Rechtskräftig seit: 18.07.2017

153

Tatbezeichnung: Betrug

154

Datum der (letzten) Tat: 07.03.2015

155

Angewendete Vorschriften: StGB § 263 Abs. 1

156

6 Monat(e) Freiheitsstrafe

157

18. 20.10.2017 Amtsgericht Rheinbach

158

(R3207) - 222 Js 356/17 15 Ds 209/17

159

Rechtskräftig seit: 20.10.2017

160

Tatbezeichnung: Vorsätzliches Fahren ohne Fahrerlaubnis

161

Datum der (letzten) Tat: 13.01.2017

162

Angewendete Vorschriften: StGB § 56, StVG § 21 Abs. 1 Nr. 1

163

6 Monat(e) Freiheitsstrafe

164

Bewährungszeit bis 19.10.2020

165

Bewährungshelfer bestellt

166

19. 16.04.2018 Amtsgericht Bonn

167

(R3201) - 226 Js 1727/15 701 Ds 126/16

168

Rechtskräftig seit: 26.04.2018

169

11 Monat(e) Freiheitsstrafe

170

Bewährungszeit bis 13.12.2020

171

Nachträglich durch Beschluss gebildete Gesamtstrafe

172

Einbezogen wurde die Entscheidung vom 06.12.2016+226 Js 1727/15 V

173

701 Ds 126/16+R3201+Amtsgericht Bonn

174

Einbezogen wurde die Entscheidung vom 03.01.2017+255 Js 505/16 5 Ds

175

422/16+R2401+Amtsgericht Castrop-Rauxel

176

II.

177

In der Hauptverhandlung hat das Gericht zu den dem Angeklagten zur Last gelegten Taten folgende Feststellungen getroffen:

178

1)      Im Oktober 2019 beschloss der Angeklagte, sich durch den wiederholten Verkauf eines Smartphones auf der Internetplattform eBay Kleinanzeigen eine Einnahmequelle von nicht unerheblichem Gewicht zu verschaffen. Im Einzelnen kam es zu folgenden Fällen:

179

a)      Am 24.10.2019 verkaufte der Angeklagte dem Zeugen I2 über die Internetplattform eBay Kleinanzeigen unter der Anzeigennummer: ###########, ein Smartphone Samsung Galaxy S10 für 500 €, obwohl er, nachdem er das Smartphone bereits anderweitig veräußert hatte, nicht mehr im Besitz dieses angebotenen Handys war und somit nicht in der Lage war, dem Käufer dieses zu verschaffen. Noch am gleichen Tag überwies der Zeuge I2 500 € von dem Konto bei der Sparda-Bank F auf das Konto des Angeklagten bei der Commerzbank AG. Der Zeuge hat das Smartphone nicht erhalten.

180

b)      Am 18.11.2019 verkaufte der Angeklagte dem Zeugen D über die Internetplattform eBay Kleinanzeigen ein Handy für 500 €, obwohl er, nachdem er das Smartphone bereits anderweitig veräußert hatte, nicht  mehr im Besitz dieses angebotenen Handys war und somit nicht in der Lage war, dem Käufer dieses zu verschaffen. Noch am gleichen Tag überwies der Zeuge D 500 € von sein Konto auf das Konto des Angeklagten bei der Commerzbank AG. Der Zeuge hat das Smartphone nicht erhalten.

181

2)      Der Angeklagte befuhr am 30.12.2019 gegen 9:50 Uhr mit einem fahrerlaubnispflichtigen Personenkraftwagen der Marke BMW mit dem Kennzeichen CO-PZ-### unter anderem die PStraße. Das von dem Angeklagten gelenkte Fahrzeug wurde dabei von einem weiteren Fahrzeug abgeschleppt.  Zum Führen des Fahrzeugs war er – wie ihm bekannt war – nicht berechtigt, weil er zum Zeitpunkt der Tat keine Fahrerlaubnis besaß. Aus dieser Tat ergibt sich die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen.

182

III.

183

Die vorgenannten Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten und der ihm zur Last gelegten Tat und ihren Begleitumständen beruhen auf der glaubhaften, geständigen Einlassung des Angeklagten und den weiteren ausweislich des Protokolls der Hauptverhandlung ausgeschöpften Beweismitteln, sowie auf den sonstigen aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung herrührenden Umständen.

184

IV.

185

Nach den getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte des gewerbsmäßigen Betrugs in zwei Fällen, sowie dem Fahren ohne Fahrerlaubnis in einem Fall gemäß §§ 263 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, 53 StGB, 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG schuldig gemacht. Denn auch das Lenken eines abgeschleppten Fahrzeugs erfüllt den Tatbestand des § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG (vgl. BGH,  Beschluss vom 18.01.1990 – 4S StR 292 / 89, NJW 1990, 1245).

186

In Bezug auf den in der Anklageschrift vom 24.09.2020 unter Nr. 2 (Fallakte 3) genannten Vorwurfs, der Angeklagte habe sich eines Betruges zulasten des Zeugen T i.H.v. 2300 € schuldig gemacht, wurde das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO aufgrund der sonstigen Verurteilung eingestellt.

187

V.

188

Im Rahmen der Strafzumessung hat sich das Gericht von folgenden Erwägungen leiten lassen:

189

Für die Taten vom 24.10.2019 und 18.11.2019 war jeweils der Strafrahmen des § 263 Abs. 1, Abs. 3 S. 2 Nr.1 StGB – Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren– zugrunde zu legen.

190

Für die Tat vom 30.12.2019 war der Strafrahmen des § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG – Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr oder Geldstrafe – zugrunde zu legen.

191

Zugunsten des Angeklagten war zu berücksichtigen, dass er in vollem Umfange geständig war und Einsicht und Reue hinsichtlich seines Fehlverhaltens gezeigt hat. Dadurch wurde die Durchführung des Verfahrens erheblich erleichtert und verkürzt, da auf die Vernehmung von Zeugen verzichtet werden konnte. Zudem ist hinsichtlich des Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu berücksichtigen, dass der Angeklagte lediglich am Lenkrad eines abgeschleppten Fahrzeugs saß und dies nach eigener Aussage auch nur um einen Freund bei der Reparatur dieses Fahrzeugs zu helfen.

192

Straferschwerend wirkte sich hingegen aus, dass der Angeklagte einschlägig vorbestraft ist und die Taten trotz laufender Bewährungen begangen hat.

193

Angesichts dieser Umstände sowie unter Berücksichtigung der weiteren in § 46 StGB aufgeführten Strafzumessungsgesichtspunkte hält das Gericht für die Betrugstaten vom 24.10.2019 und 18.11.2019 jeweils eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten und für die Tat vom 30.12.2019 eine Freiheitsstrafe 4 Monaten für tat- und schuldangemessen.

194

Dabei war für die Tat vom 30.12.2019 die Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe im Hinblick auf die einschlägige Vorstrafe sowie die laufende Bewährung zur Einwirkung auf den Angeklagten im Sinne von § 47 Abs. 1 StGB unerlässlich.

195

Aus den vorgenannten Einzelstrafen hat das Gericht unter Erhöhung der höchsten Einzelstrafe und nochmaliger Abwägung sämtlicher für und gegen die Angeklagte sprechender Strafzumessungskriterien sowie unter zusammenfassender Würdigung ihrer Persönlichkeit gem. §§ 53, 54 StGB

196

eine Gesamtfreiheitsstrafe von 10 Monaten

197

gebildet.

198

Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe kann nach § 56 Abs. 1 StGB hingegen, letztmalig zur Bewährung ausgesetzt werden.

199

Gemäß § 56 Abs. 1 StGB setzt das Gericht bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als 1 Jahr die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, dass sich der Verurteilte schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und auch künftig ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Im Rahmen dieser Beurteilung sind insbesondere die Persönlichkeit des Verurteilten, sein Vorleben, die Umstände der Tat, sein Verhalten nach der Tat, seine Lebensverhältnisse und die Wirkung zu berücksichtigen, die von einer Aussetzung der Freiheitsstrafe zur Bewährung für ihn zu erwarten sind. Für die Feststellung einer günstigen Sozialprognose bedarf es keiner sicheren Gewähr, sondern lediglich einer durch Tatsachen begründeten Wahrscheinlichkeit zur straffreien Lebensführung. Eine "bloße Hoffnung" reicht andererseits nicht aus. Für die Bejahung einer günstigen Prognose ist es ausreichend, aber auch erforderlich, dass die Wahrscheinlichkeit künftig straffreien Verhaltens größer ist als die Wahrscheinlichkeit neuer Straftaten. Dies muss allerdings zur Überzeugung des Gerichts feststehen; der Zweifelssatz gilt im Rahmen dieser Beurteilung insoweit nicht.

200

Gemessen an diesem Maßstab ist eine Strafaussetzung zur Bewährung mit erheblichen Bedenken nochmals und letztmals vertretbar gewesen, da das Gericht die nicht unbegründete Erwartung hat, dass der Angeklagte künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Daher ist derzeit mit Bedenken das Vorliegen einer positiven Sozialprognose nach § 56 Abs. 1 StGB zu bejahen. Der Angeklagte ist zwar bereits mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten und hat die verfahrensgegenständlichen Taten unter laufender Bewährung begangen, allerdings ist das Gericht nach der Anhörung des Berichts des Bewährungshelfers Herr E davon überzeugt, dass dem Angeklagte eine positive Sozialprognose attestiert werden kann. So hat der Bewährungshelfer dargelegt, der Angeklagte halte guten Kontakt zu ihm und sei auch stets freundlich im Umgang. Weiterhin liefe auch die Arbeit des Angeklagten, welcher als selbstständiger Handwerker tätig sei, soweit gut, wobei er zuletzt durch eine erlittene Erkrankung des Fußes dieser Arbeit nicht mehr nachgehen konnte. Hierbei bemühe sich der Angeklagte aber um einen schnellen Heilungsprozess, um möglichst zügig wieder arbeiten zu können. Auch habe der Angeklagte sich seinen finanziellen Problemen mit der Durchführung eines Privat-Insolvenzverfahrens gestellt und zahle hier monatliche Beiträge in Höhe von 250 EUR an den Insolvenzverwalter. Darüber hinaus übernehme der Angeklagte auch Verantwortung gegenüber seinem achtjährigen Sohn.

201

Gleichwohl übersieht das Gericht nicht, dass auch der Bewährungshelfer Herr E kritische Tatsachen herausstellt, welche gegen eine positive Sozialprognose des Angeklagten sprechen. So gab der Bewährungshelfer an, er habe den Eindruck der Angeklagte treffe oft die falschen Entscheidungen und dies, obwohl der Angeklagte wissen müsste, was bei ihm auf dem Spiel stehe, da er hierfür ausreichend intelligent sei und er auch schon Haft-Erfahrung gemacht habe. Daher seien seine Handlungen von außen betrachtet manchmal nicht nachvollziehbar.

202

Dennoch stellt der Bewährungshelfer heraus, er erkenne beim Angeklagten Potenzial und auch erhebliche Anstrengungen sein Leben auf die Reihe zu bekommen. Daher würde seiner Einschätzung nach ein längerer Haft-Aufenthalt des Angeklagten kontraproduktiv für diesen Prozess sein. Das Gericht schließt sich dieser Einschätzung des Bewährungshelfers an und hat die begründete Hoffnung, der Angeklagte werde diese „letzte Chance“ nunmehr auch ergreifen, und bei seinen künftigen Entscheidungen hinsichtlich weiterer Straftaten stets im Hinterkopf haben.

203

Dem Angeklagten wurde jedenfalls bereits im Rahmen der mündlichen Urteilsbegründung deutlich vor Augen geführt, dass dies nunmehr seine "letzte Chance" sei.

204

VI.

205

Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 StPO.