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Amtsgericht Bonn·801 Cs-335 Js 1252/14-425/14·19.11.2014

Freispruch: Tat nicht feststellbar nach Unfallidentifizierung

StrafrechtAllgemeines StrafrechtStrafprozessrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte wurde aufgrund eines Strafbefehls im Zusammenhang mit einem Unfall vom 24.06.2014 angeklagt. Zentrale Frage war die Feststellung seiner Identität als Unfallgegner. Die Zeugin gab spontan und glaubhaft an, der Angeklagte sei nicht der Unfallgegner; folglich konnte die Tat aus tatsächlichen Gründen nicht festgestellt werden und der Angeklagte wurde freigesprochen. Die Verfahrenskosten trägt die Landeskasse.

Ausgang: Angeklagter freigesprochen, da die zur Last gelegte Straftat aus tatsächlichen Gründen nicht festgestellt werden konnte

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Schuldvorwurf führt nicht automatisch zur Verurteilung; ist die tatbestandsmäßige Begehung aus tatsächlichen Gründen nicht festgestellt, ist freizusprechen.

2

Die Glaubhaftigkeit einer Zeugenaussage kann sich aus ihrer spontanen und konsistenten Bekundung ergeben und zur Entkräftung einer Identifizierung des Angeklagten führen.

3

Ein Freispruch ist anzuordnen, wenn die Beweislage die für eine Verurteilung erforderliche Überzeugung nicht erreicht.

4

Die Kostenentscheidung bei einem Freispruch richtet sich nach §§ 464, 467 StPO: Die notwendigen Auslagen des Angeklagten und die Kosten des Verfahrens trägt die Landeskasse.

Relevante Normen
§ StGB § 142§ 267 Abs. 5 StPO§ 464, 467 StPO

Leitsatz

Der Angeklagte war freizusprechen, weil die zur Last gelegte Straftat aus tatsächlichen Gründen nicht festgestellt werden konnte.

Tenor

Der Angeklagte wird freigesprochen.

Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Landeskasse.

Gründe

2

(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 5 StPO)

3

Der Schuldvorwurf ergibt sich aus dem Strafbefehl vom 01.09.2014.

4

Der Angeklagte war freizusprechen, weil die ihm zur Last gelegte Straftat aus tatsächlichen Gründen nicht festgestellt werden konnte.

5

Die Zeugin T bekundete spontan und glaubhaft, dass es sich bei dem Angeklagten nicht um ihren Unfallgegner aus dem Unfallereignis vom 24.06.2014 gehandelt hat.

6

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus den§§ 464, 467 StPO.