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Amtsgericht Bonn·76 OWi - 430 Js 263/12 - 273/12·23.09.2012

Verurteilung wegen unzureichender Identitätsprüfung bei Online-Registrierung nach §111 TKG

Öffentliches RechtTelekommunikationsrechtOrdnungswidrigkeitenrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Ein Telekommunikationsunternehmen aktivierte eine Prepaid-SIM mit Kundendaten, die sich als Angaben Dritter herausstellten. Streitfrage war, ob §111 Abs.1 TKG die Erhebung vollständiger und inhaltlich zutreffender Kundendaten sowie deren Überprüfung verlangt. Das Amtsgericht verurteilte die Betroffene wegen fahrlässigen Verstoßes und sprach ein Bußgeld von 1.000 € aus. Begründend betonte das Gericht die Zweckrichtung des §111 TKG gegen anonyme Telekommunikationsdienste.

Ausgang: Betroffene wegen fahrlässigen Verstoßes gegen §111 Abs.1 TKG verurteilt; Geldbuße 1.000 € auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

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§ 111 Abs. 1 TKG verpflichtet zur Erhebung und Speicherung vollständiger und inhaltlich zutreffender Daten des Anschlussinhabers.

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Die Vorschrift verlangt nicht nur die Erhebung beliebiger Kundendaten; die Qualität der Daten muss zweckentsprechend eine Zuordnung von Nummern zu tatsächlichen Anschlussinhabern ermöglichen.

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Allein fehlende gesetzliche Festlegung bestimmter Prüfmodalitäten entbindet Anbieter nicht von der Pflicht, die Richtigkeit der Kundendaten sicherzustellen.

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Das ungeprüfte und unauthentifizierte Erheben von Kundendaten über das Internet entspricht nicht der verkehrsüblichen Sorgfalt und kann als fahrlässiges Verhalten bußgeldbewehrt sein.

Relevante Normen
§ OWiG § 30 Abs. 1§ TKG §§ 149 Abs. 1 Nr. 29, 111 Abs. 1 S. 1§ 111 Abs. 1 TKG§ 111 Abs. 1 S. 1 TKG§ 149 Abs. 1 Nr. 29 i.V.m. § 111 Abs. 1 S. 1 TKG§ 30 Abs. 1 OWiG

Leitsatz

1. Aus § 111Abs. 1 TKG ergibt sich die Pflicht zur Erhebung von vollständigen und inhaltlich zutreffenden Kundendaten.

2. Es entspricht nicht der verkehrsüblichen Sorgfalt, dass Kundendaten von einem Telekommunikationsunternehmen völlig ungeprüft und unauthentifiziert via Internet erhoben und gespeichert werden

Tenor

Die Betroffene wird wegen fahrlässigen Verstoßes gegen § 111 Abs. 1 s. 1 TKG zu einer Geldbuße von 1.000,00 EUR verurteilt.

Die Kosten des Verfahrens und ihre notwendigen Auslagen trägt die Betroffene.

Angewendete Vorschriften: §§ 149 Abs. 1 Nr. 29 i.V.m. § 111 Abs. 1 S. 1 TKG, 30 Abs. 1 OWiG

Gründe

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 I.

3

Die Betroffene ist ein Telekommunikationsunternehmen mit Sitz in N. Sie bietet Prepaidprodukte im Mobilfunkbereich an. Die Produkte werden sowohl online als auch über Handelspartner vertrieben.

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II.

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Am 11.11.2010 aktivierte die Betroffene die SIM-Karte mit der Rufnummer 0### ########. Zuvor wurde die SIM-Karte online frei geschaltet und folgenden Kundendaten durch die Betroffene erhoben und gespeichert:

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Herr

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C Q

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E-Str. ##

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##### N

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Email:

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Telefon:

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Geburtsdatum: ##.##.####

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Der Zeuge Q C wurde am ##.##.####geboren und ist wohnhaft in ##### N, E-Str. ##. Der Zeuge hat jedoch nie einen Vertrag mit der Betroffenen geschlossen bzw. eine SIM-Karte erworben. Er steht in keiner Verbindung mit dieser Rufnummer.

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Unter Beachtung der im Verkehr erforderlichen und auch der Betroffenen subjektiv möglichen Sorgfalt war die Erhebung und Speicherung richtiger Daten, d.h. Name, Anschrift und Geburtsdatum des tatsächlichen Rufnummerninhabers  möglich und geboten gewesen.

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III.

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Die Feststellungen unter I. beruhen auf den Angaben, wie sie im Bußgeldbescheid enthalten sind und die der Vertreter der Betroffenen in der Hauptverhandlung als richtig anerkannt hat.

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Der unter II. festgestellte Sachverhalt steht aufgrund der durchgeführten Hauptverhandlung zur Überzeugung des Gerichts fest, deren Inhalt und Förmlichkeit sich aus der Sitzungsniederschrift ergeben.

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IV.

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Angesichts des unter II. festgestellten Sachverhalts hat die Betroffene gegen die im Tenor genannten Vorschriften verstoßen.

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Bereits dem Wortlaut nach bezieht sich die Pflicht zur Erhebung und Speicherung von Daten aus § 111 Abs. 1 TKG nur auf vollständige und inhaltlich zutreffende Daten des Anschlussinhabers und nicht auf beliebige Daten. Die Vorschrift des § 111 Abs. 1 TKG nennt zwar nicht ausdrücklich "wahre" oder "inhaltlich" zutreffende Daten, sie nimmt aber unmissverständlich Bezug auf den Namen des Anschlussinhabers (Nr. 2), deren Geburtsdatum (Nr. 3) und die Anschrift des Anschlusses (Nr. 4). Zudem spricht § 149 Abs. 1 Nr. 29 TKG ausdrücklich von einer richtigen Erhebung und Speicherung von Daten entgegen § 111 Abs. 1 TKG.

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Auf eine Pflicht zur Erhebung vollständiger und inhaltlich zutreffender Daten lässt auch die Entstehungsgeschichte des § 111 TKG schließen. Der Vorschlag einer Ausweispflicht im Gesetzgebungsverfahren wurde zwar nicht weiter verfolgt (BR-Drs. 755/2/03, 45). Aus diesem Umstand kann jedoch nur geschlossen werden, dass sich aus § 111 TKG keine bestimmte Prüfungsmodalität der Identität ergibt. Dass die Qualität der zu erhebenden Daten irrelevant ist kann daraus jedoch nicht geschlossen werden. Denn im Gesetzgebungsverfahren wurde auch ein Vorschlag, die Datenerhebung bei Prepaidprodukten gänzlich herauszunehmen, nicht weiterverfolgt (BR-Drs. 15/2674, 87). Der Gesetzgeber hätte an dieser Stelle auf eine Erhebung verzichten können, wenn die Datenqualität ohne Bedeutung wäre. Die Entscheidung, nicht auf eine Erhebung zu verzichten, sondern an einer Erhebungspflicht festzuhalten, zeigt den klaren Willen des Gesetzgebers, in Deutschland keine anonymen Telekommunikationsdienste zuzulassen.

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Zudem ist vor allem nach dem Sinn und Zweck von § 111 TKG eine Pflicht zur Erhebung vollständiger und inhaltlich zutreffender Daten erforderlich. Die Vorschrift wurde neu in das Telekommunikationsgesetz aufgenommen. Damals waren nach der Postreform I und mit der Privatisierung der E1 U eine grundsätzliche Regelung bezüglich der Auskunftsersuchen von Sicherheitsbehörden erforderlich geworden, da die Auskunftsersuchen nicht mehr im Rahmen der Amtshilft durchgeführt werden konnten. In § 112 TKG sind nunmehr die inhaltlichen Regelung des automatisierten Auskunftsverfahren überführt worden. Mit der Vorschrift des § 111 wurde im Ergebnis eine Erhebungsvorschrift ausschließlich für Zwecke der öffentlichen Sicherheit geschaffen und vor die Klammer gezogen. Nunmehr sind Kundendaten abweichend von § 95 TKG auch dann zu speichern, wenn sie für betriebliche Zwecke nicht erforderlich sind (Beck´scher TKG-Kommentar, 3. Aufl. 2006, § 111 Rn. 1). Damit dient § 111 TKG dem repressiven und präventiven Schutz der öffentlichen Sicherheit durch staatliche Organe der Strafverfolgung, der Gefahrenabwehr und der Nachrichtendienste. Der Sinn und Zweck dieser Vorschrift, nämlich eine verlässliche Datenbasis für Auskünfte vorzuhalten, die es bestimmten Behörden erlaubt, Telekommunikationsnummern individuellen Anschlussinhabern zuzuordnen, würde mithin vollständig unterlaufen, wenn nur eine Pflicht zur Erhebung und Speicherung nicht zutreffender Daten bestehen würde. Zudem wären auch die Auskunftsverfahren nach § 112, 113 TKG obsolet. Ergebe sich aus § 111 TKG nur eine Verpflichtung zur Erhebung irgendwelcher Kundendaten, so könnten auch unvollständige oder Daten von Unbeteiligten erhoben, gespeichert und im Anschluss nach §§ 112, 113 TKG beauskunftet werden. Dies begegnet im Übrigen auch verfassungsrechtlicher Bedenken, da § 111 TKG die verfassungsrechtliche Rechtfertigung für Eingriffe in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Kunden ist. Die Beauskunftung von unvollständigen oder Daten von Unbeteiligten ist jedoch nicht zwecktauglich, den präventiven oder repressiven Schutz der öffentlichen Sicherheit zu gewährleisten. Ferner wäre es möglich, dass Unbeteiligte in den Fokus strafrechtlicher oder gefahrenabwehrrechtlicher Untersuchungen gerieten. Aus § 111 Abs. 1 TKG kann sich daher nur eine Pflicht zur Erhebung von vollständigen und inhaltlich zutreffenden Kundendaten ergeben.

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Die Betroffene handelte auch fahrlässig. Es entspricht nicht der verkehrsüblichen Sorgfalt, dass Kundendaten völlig ungeprüft und unauthentifiziert via Internet erhoben und gespeichert werden. Es wurde lediglich eine Überprüfung der Daten anhand bestimmter Algorithmen und Unschlüssigkeitskontrolle durchgeführt, so dass eine Registrierung beispielsweise als "Micky Maus" nicht möglich ist.

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V.

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Die Betroffene ist mit einer Geldbuße zu belegen, die in der festgesetzten Höhe tat- und schuldangemessen erscheint.

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Der Bußgeldrahmen ergibt sich aus §149 Abs. 1 Nr. 29, Abs. 2 TKG i.V.m. § 17 Abs. 2 OWiG dessen Obergrenze 150.000,00€ beträgt. Das festgesetzte Bußgeld in Höhe von 1.000,00 € liegt um unteren Bereich des Bußgeldrahmens und ist, um der Betroffenen das Unrecht ihres Verhaltens nachdrücklich vor Augen zu führen und in Zukunft zu einem ordnungsgemäßen Verhalten anzuhalten, angemessen und auch notwendig.

27

VI.

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Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 464 Abs. 1, 465 Abs. 1 StPO i.V.m. 46 OWiG.