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Amtsgericht Bonn·76 Ds 133/11·27.07.2011

Körperverletzung im Amt durch Polizeibeamten nach Provokation: Notwehr nicht geboten

StrafrechtAllgemeines StrafrechtWirtschaftsstrafrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Ein Polizeikommissar schlug bei einem Einsatz einen 19‑Jährigen nach einem erneuten Wortwechsel und „Anrauchen“ mit der Zigarette ins Gesicht. Das Gericht sah darin eine vorsätzliche Körperverletzung im Amt (§§ 223, 340 StGB); die spätere Orbitabodenfraktur konnte dem Schlag jedoch nicht sicher zugerechnet werden. Notwehr (§ 32 StGB) verneinte das Gericht wegen fehlenden Gebotenseins, da der Beamte die zuvor beruhigte Lage durch Türöffnen und aggressive Ansprache erneut eskalieren ließ und mildere Mittel zumutbar waren. Verurteilt wurde er wegen eines minder schweren Falls zu 30 Tagessätzen Geldstrafe.

Ausgang: Angeklagter wegen (minder schwerer) Körperverletzung im Amt zu 30 Tagessätzen Geldstrafe verurteilt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein heftiger Schlag eines im Dienst handelnden Polizeibeamten gegen das Gesicht eines Betroffenen erfüllt den Tatbestand der Körperverletzung im Amt (§ 340 Abs. 1 StGB), wenn er vorsätzlich zur körperlichen Misshandlung geführt wird.

2

Kann die Ursächlichkeit einer schweren Verletzungsfolge (z.B. Knochenbruch) für eine konkrete Einwirkung nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, ist diese Folge bei der strafrechtlichen Zurechnung und Strafzumessung nicht als nachweisliche Tatfolge zugrunde zu legen.

3

Das Anblasen des Gesichts mit Zigarettenrauch kann einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff im Sinne des § 32 Abs. 2 StGB darstellen, weil es das körperliche Wohlbefinden beeinträchtigen und zugleich ehrverletzenden Charakter haben kann.

4

Das Notwehrrecht ist sozialethisch eingeschränkt (Gebotenheit), wenn der später Angegriffene die Notwehrlage durch ein Überschreiten seines Rechtskreises und provozierendes Verhalten selbst mitverursacht; in solchen Fällen sind regelmäßig mildere Abwehrmittel vorrangig.

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Ein vermeidbarer Rechtsirrtum über die Reichweite des Notwehrrechts (§ 17 StGB) führt nicht zwingend zu einer Strafmilderung; diese kann insbesondere dann versagt werden, wenn bereits ein minder schwerer Fall des Delikts angenommen wird und keine weitergehende Reduzierung angezeigt ist.

Relevante Normen
§ 47 JGG§ 223 Abs. 1 StGB§ 340 Abs. 1 StGB§ 340 Abs. 1 Satz 2 StGB§ 32 Abs. 2 StGB§ 32 Abs. 1 StGB

Tenor

Der Angeklagte ist der Körperverletzung im Amt schuldig.

Er wird zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 65,00 Euro verurteilt.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und die dem Nebenkläger erwachsenen notwendigen Auslagen.

§§ 340 I 1, 2; 223 I StGB.

Rubrum

1

I.

2

Der Angeklagte ist Polizeibeamter im Dienstgrad des Polizeikommissars in C. Seinen Dienst übt er nach eigenen Angaben seit ca. 31 Jahren aus. In Folge des hier zugrunde liegenden Vorfalls wurde er auf eine andere Dienststelle versetzt.

3

Der Angeklagte ist ledig und Vater eines 12-jährigen Sohnes, für den er gemeinsam mit der Kindesmutter das Sorgerecht inne hat.

4

Der Angeklagte ist nicht vorbestraft. Aus seiner Tätigkeit erzielt er nach eigenen Angaben ein monatliches Nettoeinkommen von rund 2.200,00 Euro.

5

II.

6

Am Abend des 30.03.2009 hatte der Angeklagte ab ca. 20:05 Uhr zusammen mit der Zeugin C2 einen Einsatz an der Mstraße ### in C wahrzunehmen.

7

Anlass war die zuvor von der dort wohnenden Zeugin T T auf der Polizeiwache erstattete Anzeige gegen ihren mit ihr dort lebenden Sohn, den Nebenkläger E T, der zu diesem Zeitpunkt 19 Jahre alt war.

8

Die in Indien geborene Zeugin T, die bis dahin alleine mit ihrem Sohn unter der vorgenannten Adresse lebte, hatte darum gebeten, dass die Polizei ihr dabei hilft, ihren Sohn des Hauses zu verweisen.

9

Hintergrund war ein seit längerer Zeit schwelender Erziehungskonflikt, in dessen Verlauf der Nebenkläger seine Mutter zunehmend tyrannisierte, vordergründig deshalb, weil er mit ihrem Lebenswandel nicht einverstanden war.

10

Der aus Südosteuropa stammende Vater des Nebenklägers hatte die Familie bereits ca. ein halbes Jahr nach der Geburt des Nebenklägers verlassen. Zu diesem halten sowohl die Zeugin T als auch der Nebenkläger nur wenig Kontakt.

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Die Zeugin T erwartete die Polizeibeamten zu Beginn des Einsatzes vor dem Haus. Die Beamten trafen den Nebenkläger im Haus auf der Treppe zum Obergeschoß an. Nachdem ihm der Anlass des Einsatzes geschildert worden war, kam es noch auf der Treppe zu einer ersten verbalen Auseinandersetzung zwischen dem Angeklagten und dem Nebenkläger, der sich zunächst weigerte, nach Eröffnung des Einsatzgrundes das Haus zu verlassen. In deren Verlauf stieß der Nebenkläger den Angeklagten vor die Brust, worauf hin dieser den Nebenkläger gegen die Wand drückte.

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Die eingesetzten Beamten forderten nun über Funk Verstärkung an. Sodann gelang es der Zeugin C2, den Nebenkläger und die Situation insgesamt zu beruhigen und ihm den Zweck des Einsatzes und die Folgen einer etwaigen Missachtung der polizeilichen Anordnungen zu erläutern.

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Sie konnte erreichen, dass der Nebenkläger schließlich das Haus friedlich verließ. Etwa zu diesem Zeitpunkt trafen die Zeugen M und N als Verstärkung ein und übernahmen es nach Absprache mit dem Angeklagten und der Zeugin C2, den Bereich vor dem Haus und die nähere Umgebung zu überwachen, um sicher zu stellen, dass der Nebenkläger nicht zum Haus zurückkehrt.

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Der Angeklagte und die Zeugin C2 sprachen im Haus noch mit der Zeugin T. Hierbei äußerte der Angeklagte der Zeugin T gegenüber sinngemäß, es sei schade, dass der Nebenkläger „nicht mehr gemacht habe“, da man ihn anderenfalls hätte mitnehmen können.

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Inzwischen war der Nebenkläger, der sein Mobiltelefon vergessen hatte, zum Haus zurückgekehrt und wurde von den Zeugen M und N im Bereich vor der Haustüre abgefangen. Unklar blieb, ob er bereits an der Türe geklopft oder geläutet hatte.

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Die draußen eingesetzten Beamten meldeten über Funk ins Haus, man habe die Lage draußen im Griff, sie hatten sich mit dem Nebenkläger dahin verständigt, für diesen dessen Telefon herauszuholen. Dieser Kontakt verlief insgesamt sachlich und aggressionsfrei.

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Ob der Angeklagte den gesamten Inhalt dieses Funkkontaktes, den innen vor allem die Zeugin C2 führte, mitbekommen hat, blieb unklar. Jedenfalls öffnete der Angeklagte von innen die Haustüre und traf so, was er auch bezweckt hatte, auf den noch vor der Türe stehenden Nebenkläger.

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Der Verlauf des Einsatzes bis zu diesem Moment hatte ein Öffnen der Haustüre von innen durch den Angeklagten nicht erfordert.

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Als der Nebenkläger und der Angeklagte sich nun im Bereich der Haustüre von Angesicht zu Angesicht, etwa in Armlänge von einander entfernt, gegenüberstanden, kam es erneut zu einem Wortwechsel, der von dem Angeklagten ohne äußeren Anlass in aggressiver Art und Weise eröffnet wurde, sinngemäß mit den Worten "Vepiss Dich!". Dadurch eskalierte die bereits beruhigte Situation wieder. Im weiteren Verlauf der verbalen Auseinandersetzung blies der Nebenkläger, der zu diesem Zeitpunkt eine Zigarette rauchte, dem Angeklagten Zigarettenrauch ins Gesicht. Dass der Nebenkläger den Angeklagten zudem auch noch angespuckt hätte, wie der Angeklagte im Einsatzbericht zunächst vermerkt hat, konnte nicht festgestellt werden. Ob dem Angeklagten neben dem reinen Zigarettenrauch auch spürbar feuchte Atemluft entgegenschlug, blieb offen.

20

Unmittelbar nach diesem Anrauchen versetzte der Angeklagte wissentlich und willentlich dem Nebenkläger mit der linken Hand einen heftigen und schmerzhaften Schlag gegen dessen rechte Gesichtshälfte.

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Für die draußen eingesetzten Beamten M und N war dieser heftig geführte Schlag des Angeklagten gegen das Gesicht des Nebenklägers Anlass, jeweils einen eigenen Vermerk zu diesem Vorgang zu verfassen. Den Einsatzbericht zu dem Vorfall selbst hatten zuvor der Angeklagte und die Zeugin C2 gemeinsam verfasst, unterschrieben hatte ihn der Angeklagte.

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Nach dem Schlag begann der Nebenkläger seinerseits, den Angeklagten tätlich zu attackieren. In diese Auseinandersetzung griffen schließlich alle vier eingesetzten Beamten ein. Mit Mühe und nach heftiger Gegenwehr des Nebenklägers gelang es, den Nebenkläger, der nun auf dem Bauch auf dem Boden lag, in dieser Haltung zu fixieren und ihm schließlich Handfesseln anzulegen. Dabei fixierten die Zeugen N und C2 jeweils ein Bein des Nebenklägers, während der Zeuge M und der Angeklagte die Arme fixierten.

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Nach dieser Auseinandersetzung bemerkte der Zeuge M eine Schwellung im Bereich des rechten Auges des Nebenklägers. Der Nebenkläger wurde nach dem Einsatz am Abend des 30.03.2009 dem Polizeigewahrsam zugeführt, wo er die Nacht in einer Zelle verbrachte.

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Nach seiner Entlassung am nächsten Morgen suchte er einen Arzt auf, der ihn wegen seiner Verletzung im Bereich des rechten Auges an die HNO-Abteilung der Uniklinik Bonn verwies. Dort wurden eine Orbitabodenfraktur rechts sowie ein Monokelhämatom rechts diagnostiziert.

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Wegen seines Verhaltens an dem betreffenden Abend wurde der Nebenkläger seinerseits als Heranwachsender unter dem 14.05.2009 von der Staatsanwaltschaft Bonn (775 Js 687/09) vor dem Jugendrichter des Amtsgerichts Bonn (57 Ds 121/09) wegen Widerstandes, vorsätzlicher Körperverletzung und Beleidigung angeklagt. Das Verfahren endete, nachdem der Nebenkläger dort auch jugendpsychiatrisch begutachtet worden war, nach Zahlung einer Geldbuße in Höhe von 300,00 Euro durch den Nebenkläger und dortigen Angeklagten mit einer Einstellung nach § 47 JGG.

26

In seinem im dortigen Verfahren erstellten jugendpsychiatrischen Gutachten vom 16.06.2010 berichtete der dort tätige Sachverständige B2 auf Seite 26 unter anderem darüber, wie der Nebenkläger ihm bei der Exploration im März 2010 den betreffenden Vorfall geschildert hat und zwar wie folgt:

27

"… Er habe geklingelt und an der Türe geklopft. Schließlich habe der Polizeibeamte, der zuvor auch seine Mutter gemaßregelt habe, die Tür geöffnet und zu ihm gesagt: „Ich habe doch gesagt, du sollst dich verpissen!“ Diesem Polizisten habe er dann vor Wut den Rauch seiner Zigarette ins Gesicht gepustet.

28

Der Polizeibeamte habe ihn dann angegriffen und seinen Kopf zur Seite gedreht. Er habe sich sofort spontan gewehrt, daraufhin sei dieser auf ihn „gesprungen“. Sehr schnell seien dann alle Beamten auf ihn losgegangen, das Ganze habe sich im Vorgarten des Hauses abgespielt. Die Auseinandersetzung sei über mehrere Minuten gegangen, an den genauen Ablauf könne er sich nicht erinnern, es sei so, als ob Bilder wie in einem Film in seiner Erinnerung ablaufen würden. Es sei auf jeden Fall so gewesen, dass sich schließlich die Polizisten auch auf seine Arme gestellt hätten, als er am Boden gelegen habe. Er habe nur noch versucht loszukommen, deshalb habe er sich über mehrere Minuten heftig gewehrt. Der Polizist, mit dem er von Anfang an die größten Auseinandersetzungen gehabt habe, habe ihn schließlich mit einem Schlagstock ins Gesicht geschlagen. Nach dem Schlag mit dem Schlagstock sei ihm einen Moment lang schwarz vor den Augen geworden, er habe sich dann schließlich mit Handschellen fesseln lassen. …"

29

Nach Darstellung der Zeugin T hat der Nebenkläger sich ihr gegenüber kurz nach dem Vorfall, als sie ihn im LKH besuchte, in ähnlicher Weise über den Grund seiner Verletzung geäußert.

30

Auch dem Zeugen T2 gegenüber, der am Folgetag eingesetzt war, um den Transport des Nebenklägers von der Uniklinik ins LKH zu begleiten, äußerte der Nebenkläger sich während des Transportes entsprechend.

31

III.

32

1.

33

Der Angeklagte hat sich zu Beginn der Hauptverhandlung über seinen Verteidiger dahin eingelassen, der Nebenkläger habe ihn angeraucht und zudem auch angespuckt. Er habe dann eine Bewegung mit der linken Hand gemacht und den Nebenkläger am Kopf getroffen. Der Kopf habe sich dann zur Seite bewegt. Eine Verletzung habe der Nebenkläger bis zur Einlieferung in das Polizeigewahrsam nicht gehabt. Seine eigene Handlung sei rein instinktiv erfolgt.

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Der Verteidiger hält das Verhalten des Angeklagten für straffrei, weil dieser gerechtfertigt in Notwehr gehandelt habe.

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Soweit diese Einlassung den Feststellungen entgegensteht, ist sie durch die Aussage der Zeugen M, N und C3 wiederlegt.

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Diese haben glaubhaft bekundet, der Angeklagte habe den Nebenkläger einmal heftig mit der linken Hand in die rechte Gesichtshälfte geschlagen. Der Nebenkläger habe in Folge des Einsatzes eine jedenfalls bei Einlieferung in das Polizeigewahrsam deutlich sichtbare Schwellung im Bereich des rechten Auges erlitten.

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Die am Einsatz beteiligten Zeugen M und N haben den Schlag des Angeklagten aus nächster Nähe gesehen, sie standen nur wenige Meter entfernt und blickten zu den Streitenden. Auch wenn beide Zeugen nachvollziehbar ausführten, sie hätten einen vom Nebenkläger gesetzten Anlass nicht genau sehen können, weil dieser mit dem Rücken zu ihnen stand, so haben beide Zeugen doch übereinstimmend geschildert, dass der Angeklagte den Nebenkläger einmal und unerwartet heftig in das Gesicht geschlagen hat. Ihre Verwunderung – im Falle des Zeugen M auch Wut – über diesen Schlag haben sie in der Hauptverhandlung auch nach mehr als zwei Jahren plausibel und authentisch geschildert. Insbesondere der Zeuge M gab an, er habe, nachdem er den Schlag gesehen habe, nicht anders gekonnt, als hierüber einen gesonderten Vermerk zu fertigen, dies zum ersten Mal in seinen bislang 14 Dienstjahren.

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Ausschließen konnte das Gericht, dass diese beiden Belastungszeugen bei ihrer Aussage das Geschehen in einer vom tatsächlichen Verlauf zu Lasten des Angeklagten abweichenden Weise schilderten, etwa indem sie den Schlag des Angeklagten heftiger darstellen, als dieser sich tatsächlich ereignet hat. Dies deshalb, weil beide Zeugen glaubhaft dargelegt haben, ihr Verhältnis zum Angeklagten sei zuvor normal und unbelastet gewesen. Ein Motiv dafür, dass sie etwa ihren Kollegen zu Unrecht belasten könnten, ist nicht erkennbar. Ein solches Verhalten erscheint deshalb fernliegend. Auch der Angeklagte hat nichts in diese Richtung Weisendes geschildert.

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Die Zeugin C3 hat bestätigt, den Einlieferungsschein bei Vorstellung des Nebenklägers im Polizeigewahrsam, der auch eine neuere Schwellung unterhalb des rechten Auges aufweist, entsprechend ihren damaligen Wahrnehmungen gefertigt zu haben. Ein diesbezüglicher Irrtum erscheint ausgeschlossen, da zuvor auch der Zeuge M eine aus dem Einsatz herrührende Verletzung am rechten Auge des Nebenklägers wahrgenommen hat. Für ihn war gerade der Umstand, dass der Nebenkläger durch den aus Sicht des Zeugen anlasslosen Schlag auch noch erkennbar verletzt wurde, Grund, seinen Vermerk zu fertigen.

40

Die verharmlosende Einlassung des Angeklagten, der lediglich von einem "Treffen" am Kopf sprach, ist damit wiederlegt.

41

2.

42

Der Schlag des Angeklagten war kein nicht steuerbarer Reflex, der etwa durch das Anrauchen durch den Nebenkläger ausgelöst war.

43

Der Angeklagte war im Verlauf des Einsatzes mehrfach in einer für die Situation unangemessenen Weise aggressiv. Dieses Verhalten war jeweils für ihn steuerbar. Der Schlag in das Gesicht des Nebenklägers schloss an seine vorherige aggressive Haltung nahtlos an.

44

Sowohl die Zeugin T, als auch die Kollegin des Angeklagten, die Zeugin C2,  haben das Verhalten des Angeklagten als unangemessen bezeichnet. Die Zeugin T schilderte überzeugend, die Situation im Haus sei gerade durch das Auftreten des Angeklagten eskaliert. Nachdem die Kollegin die Gesprächsführung übernommen habe, habe sich die Situation entspannt und ihr Sohn habe das Haus friedlich verlassen. Sodann habe der Angeklagte sein Bedauern zum Ausdruck gebracht, dass der Nebenkläger nicht mehr gemacht habe. Ihr Erstaunen über diese Grundhaltung schilderte sie in der Hauptverhandlung anschaulich. Sie führte nachvollziehbar aus, sie habe dadurch seinerzeit erstmals Angst bekommen, der Einsatz, den sie nach langer Überlegung selbst erbeten habe, könne eine unkontrollierbare Wendung nehmen.

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Aus ihrer Perspektive ähnlich hat die Zeugin C2 bekundet, sie habe das Verhalten ihres Kollegen, mit dem sie an diesem Tag erstmals auf Streife war, als nicht hilfreich empfunden.

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Auch der Zeuge M, der das Geschehen vor dem Haus verfolgte, bestätigte, der Angeklagte habe sich taktisch unklug verhalten.

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Dass diese drei Zeugen das Verhalten des Angeklagten jeweils unwahr wiedergegeben hätten, ist nicht nur deshalb fernliegend, weil dafür keinerlei Motiv erkennbar ist, sondern auch deshalb, weil die Wahrnehmungen jeweils aus einem völlig anderen Kontext heraus gemacht wurden und gleichwohl insgesamt ein stimmiges Gesamtbild vom Auftreten des Angeklagten zeichnen.

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Der Angeklagte hat danach immer wieder nach einer Gelegenheit gesucht, den Nebenkläger über das für den Einsatz erforderliche Maß hinaus anzugehen, verbal und schließlich – provoziert durch das Anrauchen – auch tätlich. Dass der Schlag aus einem nicht steuerbaren Reflex heraus geführt wurde, schließt das Gericht danach aus. Er entsprach vielmehr der aggressiven Grundhaltung des Angeklagten an diesem Tage.

49

3.

50

Zwar steht fest, dass der Nebenkläger am Ende des Einsatzes ein Monokelhämatom und eine Orbitabodenfraktur rechts hatte, es konnte jedoch nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, dass diese Verletzungen durch den vom Angeklagten geführten Schlag gegen die rechte Gesichtshälfte unmittelbar nach dem Anrauchen verursacht wurden.

51

Zwar hat der Nebenkläger in der Hauptverhandlung bekundet, er habe nur diesen einen sehr schmerzhaften Schlag erhalten und zwar vom Angeklagten. Auf diese Aussage konnten jedoch sichere Feststellungen zur Kausalität des Schlages für die genannten Verletzungen nicht gestützt werden. Dies deshalb, weil der Nebenkläger bei drei Gelegenheiten nach dem Vorfall jeweils einen ganz anderen Ablauf geschildert hat. So hat er erst dem Zeugen T2 und dann seiner Mutter gegenüber kurz nach dem Vorfall erzählt, der Angeklagte habe ihn erst geschlagen, als er schon fixiert am Boden gelegen habe. Das gleiche hat er ca. 1 Jahr später noch einmal dem Sachverständigen B2 erzählt.

52

Der Nebenkläger, der diese Abweichungen auf Befragung in der Hauptverhandlung nach intensivem Vorhalt nicht plausibel erklären konnte, hat sich damit selbst seiner Glaubwürdigkeit beraubt.

53

Es kann danach nicht ausgeschlossen werden, dass der Nebenkläger nach dem ersten Schlag des Angeklagten unmittelbar nach dem Anrauchen noch eine oder mehrere weitere Verletzungen erlitten hat, die zu dem Knochenbruch führten. Neben dem Angeklagten kommen für eine weitere verletzungsursächliche Einwirkung potenziell auch die weiteren eingesetzten Polizeibeamten als Verursacher in Betracht, auch wenn der Nebenkläger, dessen Aussageverhalten insgesamt, wie geschildert, nicht glaubhaft ist, immer und ausschließlich den Angeklagten belastet hat.

54

Auch wenn sich aus der Beweisaufnahme keine konkreten Anhaltspunkte für andere verletzungsursächliche Einwirkungen ergeben, mussten die sich aus den Widersprüchen in der Darstellung des Nebenklägers ergebenden Unklarheiten hinsichtlich der Verletzungsursachen zu Gunsten des Angeklagten dahin berücksichtigt werden, dass der von ihm geführte Schlag nicht nachweisbar ursächlich für die diagnostizierte Knochenverletzung war.

55

Der Sachverständige L-X hat zwar dargelegt, dass die beim Nebenkläger diagnostizierte Orbitabodenfraktur ohne weiteres durch einen Schlag mit dem Handballen oder der Faust gegen das Auge verursacht werden kann, dies führt jedoch zu keinem anderen Ergebnis. Auch im weiteren Verlauf der Auseinandersetzung bis zur Fixierung des Nebenklägers waren solche Einwirkungen – gewollt oder ungewollt – denkbar.

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Dass danach letztlich offenblieb wodurch genau die Orbitabodenfraktur verursacht wurde, zwingt nicht zu einer anderen Einschätzung der Aussagen der weiteren beteiligten Beamten. Zwar ist, wie dargelegt, denkbar, dass auch entgegen der Darstellung des Nebenklägers einer von ihnen gewollt oder ungewollt die Ursache für diese Verletzung gesetzt hat. Gleichwohl ergab sich nicht, dass die Zeugen M oder N, etwa um einen eigenen Verursachungsbeitrag zu verschleiern, den vom Angeklagten geführten Schlag nach dem Anrauchen in einer heftigeren Art und Weise geschildert haben, als er tatsächlich geführt wurde. Ihre Darstellungen deckten sich vielmehr inhaltlich mit dem Vermerk, den sie jeweils unmittelbar nach dem Vorfall gefertigt haben und zwar zu einem Zeitpunkt, zu dem das Ausmaß der Verletzungen des Nebenklägers noch unbekannt war.

57

IV.

58

1.

59

Der Angeklagte hat, auch wenn die Ursächlichkeit seines Schlages für die später diagnostizierten Knochenverletzungen nicht festgestellt werden konnte, durch den heftigen Schlag gegen die rechte Gesichtshälfte des Nebenklägers diesen körperlich misshandelt. Dies tat er auch bewusst. Er hat damit den Tatbestand der vorsätzlichen Körperverletzung nach § 223 Abs. 1 StGB erfüllt. Da er zum Zeitpunkt der Tat als Polizeibeamter im Dienst war und die Tat auch während eines dienstlichen Einsatzes begangen wurde, stellt sich sein Verhalten rechtlich als Körperverletzung im Amt dar, § 340 Abs. 1 StGB.

60

2.

61

Bei der rechtlichen Bewertung des Vorfalles ist allerdings zu berücksichtigen, dass die nachweislichen Folgen des Schlages - der Knochenbruch, kann wie dargelegt, dem Schlag nicht sicher zugeordnet werden - eher gering waren. Der Nebenkläger selbst hat durch sein Verhalten vor und während des Einsatzes ebenfalls einen Ursachenbeitrag dafür gesetzt, dass sich die Situation insgesamt schwierig darstellte. Darüber hinaus hat der Nebenkläger in der Hauptverhandlung zum Ausdruck gebracht, dass er an einer strafrechtlichen Verfolgung des Angeklagten kein andauerndes Interesse mehr hat.

62

Vor diesem Hintergrund war die festgestellte Tat hier als Körperverletzung im Amt in einem minder schweren Fall im Sinne des § 340 Abs. 1 Satz 2 StGB zu qualifizieren.

63

3.

64

Diese Tat hat der Angeklagte bewusst und damit vorsätzlich begangen. Ein bloß reflexhaftes Verhalten war, wie dargelegt, auszuschließen. Er handelte mithin vorsätzlich.

65

4.

66

Der Angeklagte handelte schließlich auch rechtswidrig. Sein Verhalten war, anders als er dies darstellt, im vorliegenden Fall nicht vom Notwehrrecht umfasst und damit nicht gerechtfertigt.

67

Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich abzuwenden, § 32 Abs. 2 StGB. Ist die zur Aburteilung anstehende Tat durch Notwehr geboten, so ist sie nicht rechtswidrig, § 32 Abs. 1 StGB.

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Zu Gunsten des Angeklagten kann zwar davon ausgegangen werden, dass das provozierende Anrauchen mit zuvor bereits inhaliertem und damit mit Atemluft und gegebenenfalls Speichelnebel vermengtem Zigarettenrauch gegen das Gesicht des Angeklagten einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff gegen den Angeklagten darstellt. Der Angeklagte wurde dadurch in seiner körperlichen Unversehrtheit und auch in seiner Ehre verletzt. Das Anblasen mit Zigarettenrauch gegen das Gesicht ist über die Grenze hinzunehmender Bagatellen hinaus geeignet, das körperliche Wohlbefinden zu beeinträchtigen. Zudem hat es beleidigenden Charakter.

69

Der Angeklagte, der sich nach seiner Einlassung auch in einer derartigen objektiven Notwehrlage sah, hat jedoch die rechtlichen Grenzen der Notwehr überschritten.

70

Auch wenn man zu seinen Gunsten noch unterstellt, dass es in der konkreten Situation zur erfolgreichen und dauerhaften Abwehr des vorliegenden Angriffes tatsächlich erforderlich gewesen sein könnte, den Kopf und damit den Mund des Nebenklägers zur Seite zu bringen, damit dieser den Angeklagten nicht weiter anblasen konnte, so war es jedenfalls in rechtlicher Hinsicht nicht geboten, dies im vorliegenden Fall mittels eines derart heftigen Schlages gegen den Bereich des rechten Auges des Nebenklägers zu vollbringen.

71

Mit dem gesetzlichen Merkmal des Gebotenseins, erfährt das Notwehrrecht eine Einschränkung, die ihre Grundlage in der konkreten sozialethischen Bewertung des Geschehens findet.

72

Wer als später Angegriffener die Notwehrlage erst dadurch herbeiführt, dass er in Überschreitung seines Rechtskreises den späteren Angreifer zum Angriff provoziert, muss hinnehmen, dass ihm das Notwehrrecht nicht einschränkungslos zur Verfügung steht.

73

Hier hat der Angeklagte, wie ausgeführt, die bereits beruhigte Situation durch das Öffnen der Türe und die erneute provokante Ansprache des Nebenklägers wieder in die Eskalation geführt. Das war ihm auch bewusst.

74

Die ihm Kraft seines Amtes zustehende Kompetenz, zur Regelung von Konflikten zur Verteidigung der Rechtsordnung einzuschreiten, war hier nicht gefordert. Zwar hatte der Nebenkläger durch sein Verhalten gegenüber seiner Mutter zunächst den Anlass für den polizeilichen Einsatz gesetzt. Auch dem Angeklagten war jedoch erkennbar, dass zum betreffenden Zeitpunkt die Situation befriedet und damit das Einsatzziel erreicht war. Insbesondere war auch ihm bekannt, dass die Zeugen M und N vor dem Haus postiert waren. Dass sie etwa Hilfe angefordert hätten, ist nicht ersichtlich. Dass der Angeklagte gleichwohl die Türe öffnete, um den Kollegen etwa zu helfen, ist durch sein während des gesamten Einsatz gezeigtes aggressives Verhalten widerlegt, auch seine Kollegen haben dies nicht so empfunden.

75

Sein erneutes Eingreifen und die übereinstimmend geschilderte aggressive Ansprache des Nebenklägers stellten sich daher als verfehlt dar, insoweit hat der Angeklagte seinen Rechtskreis tatsächlich überschritten.

76

Als Folge hat er sein Notwehrrecht zwar nicht verloren, er musste bei aus seinem Verhalten etwa erwachsenden Angriffen aber berücksichtigen, dass er deren Ursache mit gesetzt hat. Dies führte dazu, dass er zur Abwehr solcher Angriffe nur eingeschränkt berechtigt – Notwehr mithin nur in geringem Umfang geboten –  war.

77

Zwar stellte dies den Angeklagten nicht schutzlos, vorliegend war es ihm deshalb aber zuzumuten, den Angriff zunächst lediglich durch ein Ausweichen beendet, zum Beispiel dadurch, dass er einen Schritt zur Seite oder nach hinten tritt, um so aus der Reichweite des Nebenklägers zu gelangen. Auch musste er erkennen, dass seine Anwesenheit weniger als die seiner Kollegen zur Befriedung beitrug. Er hatte deshalb zu überlegen, dass Feld insgesamt seinen Kollegen zu überlassen. Der Schlag ins Gesicht des Nebenklägers war vor diesem Hintergrund jedenfalls nicht geboten im Sinne des § 32 Abs. 1 StGB.

78

Soweit der Angeklagte dies anders eingeschätzt hat, ist dies ein Rechtsirrtum. Für die Anwendung des § 16 StGB ist insoweit kein Raum. Vielmehr war nach § 17 StGB entscheidend, dass der Angeklagte diesen Rechtsirrtum vorliegend vermeiden konnte. Als Polizeibeamter war er über seine Rechte und Pflichten im Dienst präzise informiert. Sein Wissen hierzu hatte er laufend auf dem aktuellen Stand zu halten. Auch musste er um die Wirkung seines erneuten Auftritts und die verbal-aggressiven Äußerungen wissen. Dass er bei einem Verstoß gegen die ihm hier obliegende Zurückhaltung kein uneingeschränktes Notwehrrecht haben konnte, musste ihm bekannt sein.

79

Raum für eine grundsätzlich mögliche Milderung nach §§ 17 Satz 2, 49 Abs. 1 StGB bestand im konkreten Fall nicht. Ob eine solche Milderung zu gewähren ist, hängt insbesondere davon ab, in welche Kategorie der unter dem verwirklichten Tatbestand denkbaren Fallgruppen sich der konkrete Vorfall einordnet.

80

Hier ist lediglich ein minder schwerer Fall der Körperverletzung im Amt gegeben. In diesem Bewertungskontext wiegt der konkrete Vorfall nicht so leicht, als dass eine weitere Milderung nach § 17 Satz 2 StGB angezeigt wäre.

81

V.

82

Nach § 340 Abs. 1 Satz 2 StGB ist ein Strafrahmen von Geldstrafe bis zu Freiheitsstrafe von 5 Jahren eröffnet.

83

Bei der Strafzumessung war zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass die zurechenbaren Tatfolgen gering waren und der Nebenkläger in der Hauptverhandlung zum Ausdruck gebracht hat, dass er an einer strafrechtlichen Aburteilung kein fortbestehendes Interesse mehr hat.

84

Weiter war zu Gunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass der Vorfall letztlich einer notwehrnahen Ausgangslage entsprang und durch ein einlassauslösendes Vorverhalten des Nebenklägers und Geschädigten erst möglich wurde.

85

Schließlich war zu Gunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass die Tat bereits längere Zeit zurück liegt und er während der Zwischenzeit von mehr als zwei Jahren bis über die Hauptverhandlung hinaus ein disziplinarrechtliches Verfahren gegen sich offen hat. Der Angeklagte hat in Folge des Vorfalls bereits eine Versetzung gegen seinen Willen erlitten.

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Ferner war auch zu würdigen, dass der Angeklagte in keiner Weise vorbelastet ist.

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Vor diesem Hintergrund war die Verhängung einer

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Geldstrafe in Höhe von 30 Tagessätzen

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erforderlich, aber auch ausreichend.

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Die Höhe des einzelnen Tatbestandes hat das Gericht, unter Berücksichtigung der Unterhaltsverpflichtungen gegenüber dem Sohn, dem Nettoeinkommen des Angeklagten entsprechend festgesetzt.

91

VI.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 465 Abs. 1, 472 Abs. 1 Satz 1 StPO.

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Anlass, aus Billigkeitsgründen hier davon abzusehen, dem Angeklagten die notwendigen Auslagen des Nebenklägers aufzuerlegen, bestand nicht.