Verurteilung wegen Heckenrückschnitts in Schon- und Setzzeit (§39 Abs.5 Nr.2 BNatSchG)
KI-Zusammenfassung
Das Amtsgericht Bonn verurteilte den Betroffenen wegen unzulässigen Rückschnitts einer Hecke innerhalb der Schon- und Setzzeit nach §39 Abs.5 Nr.2 BNatSchG zu einer Geldbuße von 75 EUR. Auf eine schriftliche Begründung des Urteils wurde gemäß §77b OWiG verzichtet. Die Verfahrenskosten und notwendigen Auslagen trägt der Verurteilte.
Ausgang: Betroffener wegen unzulässigen Rückschnitts einer Hecke in der Schon- und Setzzeit zu 75 EUR Geldbuße verurteilt; Verfahrenskosten trägt er.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Rückschnitt von Hecken innerhalb der gesetzlich geschützten Schon- und Setzzeit erfüllt den Tatbestand der Ordnungswidrigkeit nach §39 Abs.5 Nr.2 BNatSchG.
Bei Vorliegen einer Ordnungswidrigkeit nach §39 Abs.5 Nr.2 BNatSchG kann das Gericht eine Geldbuße verhängen; die Höhe richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls.
Das Gericht kann gemäß §77b OWiG von der schriftlichen Begründung des Urteils absehen.
Mit einer Verurteilung werden dem Betroffenen die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen auferlegt.
Tenor
In dem Bußgeldverfahren
pp
wegen Ordnungswidrigkeit
hat das Amtsgericht Bonn
aufgrund der Hauptverhandlung vom 27.05.2024,
an der teilgenommen haben:
pp
für Recht erkannt:
Der Betroffene wird wegen unzulässigen Rückschnitts einer Hecke innerhalb der Schon- und Setzzeit (39 Abs. 5 Nr. 2 BNatSchG) zu einer Geldbuße von 75 EUR verurteilt.
Die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen trägt der Betroffene.
(§§ 49 StVO, 69 a StVZO, 24, 25 StVG, 2 BKatV)
Gründe
Von einer schriftlichen Begründung des Urteils wird gemäß § 77 b OWiG abgesehen.