Themis
Anmelden
Amtsgericht Bonn·718 OWi 75/24·26.05.2024

Verurteilung wegen Heckenrückschnitts in Schon- und Setzzeit (§39 Abs.5 Nr.2 BNatSchG)

Öffentliches RechtUmweltrechtNaturschutzrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Das Amtsgericht Bonn verurteilte den Betroffenen wegen unzulässigen Rückschnitts einer Hecke innerhalb der Schon- und Setzzeit nach §39 Abs.5 Nr.2 BNatSchG zu einer Geldbuße von 75 EUR. Auf eine schriftliche Begründung des Urteils wurde gemäß §77b OWiG verzichtet. Die Verfahrenskosten und notwendigen Auslagen trägt der Verurteilte.

Ausgang: Betroffener wegen unzulässigen Rückschnitts einer Hecke in der Schon- und Setzzeit zu 75 EUR Geldbuße verurteilt; Verfahrenskosten trägt er.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Rückschnitt von Hecken innerhalb der gesetzlich geschützten Schon- und Setzzeit erfüllt den Tatbestand der Ordnungswidrigkeit nach §39 Abs.5 Nr.2 BNatSchG.

2

Bei Vorliegen einer Ordnungswidrigkeit nach §39 Abs.5 Nr.2 BNatSchG kann das Gericht eine Geldbuße verhängen; die Höhe richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls.

3

Das Gericht kann gemäß §77b OWiG von der schriftlichen Begründung des Urteils absehen.

4

Mit einer Verurteilung werden dem Betroffenen die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen auferlegt.

Relevante Normen
§ 69a StVZO§ 24 StVG§ 25 StVG§ 2 BKatV§ 77b OWiG§ 49 StVO

Tenor

In dem Bußgeldverfahren

pp

wegen Ordnungswidrigkeit

hat das Amtsgericht Bonn

aufgrund der Hauptverhandlung vom 27.05.2024,

an der teilgenommen haben:

pp

für Recht erkannt:

Der Betroffene wird wegen unzulässigen Rückschnitts einer Hecke innerhalb der Schon- und Setzzeit (39 Abs. 5 Nr. 2 BNatSchG) zu einer Geldbuße von 75 EUR verurteilt.

Die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen trägt der Betroffene.

(§§ 49 StVO, 69 a StVZO, 24, 25 StVG, 2 BKatV)

Gründe

2

Von einer schriftlichen Begründung des Urteils wird gemäß § 77 b OWiG abgesehen.