Themis
Anmelden
Amtsgericht Bonn·717 Ds 32/22·12.04.2023

Beleidigung, Bedrohung und Widerstand: 6 Monate Freiheitsstrafe zur Bewährung

StrafrechtAllgemeines StrafrechtStrafzumessungSonstig

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte wurde wegen mehrfacher Beleidigungen, in einem Fall tateinheitlich mit Bedrohung und in einem Fall tateinheitlich mit versuchter Nötigung sowie wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte verurteilt. Das Amtsgericht Bonn bestimmte eine Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Das Gericht berücksichtigte eine verminderte Steuerungsfähigkeit (§21 StGB), eine teilweise Geständniserklärung und eine günstige Sozialprognose; Rechtfertigungsgründe lagen nicht vor.

Ausgang: Angeklagter wegen Beleidigung, Bedrohung, versuchter Nötigung und Widerstand verurteilt; Gesamtfreiheitsstrafe 6 Monate zur Bewährung ausgesetzt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Beleidigung nach §185 StGB liegt vor, wenn ehrverletzende Äußerungen vorgenommen werden, die die Ehre einer Person verletzen und damit strafbar sind.

2

Versuchte Nötigung setzt zumindest bedingten Vorsatz hinsichtlich des Einsatzes von Drohungen oder Gewalt zur Erreichung eines bestimmten Verhaltens ein.

3

Verminderte Steuerungsfähigkeit nach §21 StGB kann die Schuldfähigkeit herabsetzen und ist bei erheblichen psychischen Beeinträchtigungen im Strafmaß und der Schuldwürdigkeit zu berücksichtigen.

4

Die Aussetzung der Freiheitsstrafe zur Bewährung nach §56 StPO ist bei günstiger Sozialprognose und tat- sowie schuldangemessener Individual- und Generalprävention zu gewähren.

5

Bei mehreren Taten sind Einzelstrafen zu bilden und unter Berücksichtigung der Gesamtumstände zu einer Gesamtfreiheitsstrafe zusammenzufassen.

Relevante Normen
§ 113 Abs. 1 StGB§ 185 StGB§ 194 StGB§ 240 StGB§ 241 Abs. 2 StGB§ 21 StGB

Tenor

In der Strafsache

pp

wegen Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte u.a.

hat das Amtsgericht Bonn aufgrund der Hauptverhandlung vom 13.03.2023,

für Recht erkannt:

Der Angeklagte ist der Beleidigung in drei Fällen davon in einem Fall tateinheitlich mit Bedrohung und in einem Fall tateinheitlich mit versuchter Nötigung und des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte tateinheitlich mit Beleidigung in zwei unselbständigen Fällen sowie der Bedrohung in zwei unselbständigen Fällen schuldig.

Er wird daher zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt.

Die Vollstreckung der Strafe wird zur Bewährung ausgesetzt.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen.

-§§ 113 Abs. 1, 185, 194, 240, 241 Abs. 2, 21, 22, 52, 53 StGB-

Gründe

2

(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 StPO)

3

I.

4

Der Angeklagte wurde am 30.01.1992 in C, B, geboren. Er ist deutscher Staatsangehöriger, ledig und hat keine Kinder. Sein Vater ist aktuell Rentner und seine Mutter betreibt eine B mit angeschlossenem X in C. Der Angeklagte hat zwei ältere Brüder. Der Angeklagte hat Kontakt zu seiner Familie, wobei eine Kommunikation mit seinem Vater schwierig ist.

5

Der Angeklagte hat ein abgeschlossenes Studium im Bereich Medien- und Eventmanagement mit einem Bachelor of Arts als Studienabschluss.

6

Aktuell ist der Angeklagte Eigentümer einer Medienagentur und arbeitet zudem bei

7

N.

8

Er ist strafrechtlich bereits wie folgt in Erscheinung getreten:

9

Es folgen die Voreintragungen.

10

## #####################

11

########################

12

########################

13

II.

14

1a) Am 19.03.2021 schickte der Angeklagte an den Empfang der T-kanzlei O & Partner, bei der die Zeugin S, eine Ex-Freundin des Angeklagten angestellt ist, eine E-Mail, in der er sich u.a. wie folgte äußerte, um seine Missachtung kundzutun: „Wenn ich fertig bin hast du mir zu sagen wer dich fickt“ (…) „Dein Vorgesetzter hat dich zu verlegen und dich so wie meinen beschissenen Schädel doppelt zu vergüten. Ich spreche von K dem Wixxer. (…) Wenn ich dich und deinen Mann sehe, entstelle ich Ihn auch. Schicke die Polizei zu mir, dann werde ich die auch entstellen. (…) Lege das ganze noch am besten deinem S Vater vor. Ich schwöre dass ich der schlimmste Mensch auf der Welt bin. Zu weinen hast du auch nicht. Vielleicht komme ich heute schon um dem zu spießen.“

15

1b) Eine E-Mail mit identischem Wortlaut versandte der Angeklagte am selben Tag erneut um 07:14 Uhr an den Empfang der Kanzlei, um die Zeugin S und den Zeugen O erneut herabzuwürdigen.

16

2. Die Geschädigten Polizeikommissar I und Polizeikommissar X2 suchten den Angeklagten daraufhin am gleichen Tag (19.03.2021) in seinem Wohnhaus, M-straße ## in C auf, um eine Gefährderansprache durchzuführen. Der Angeklagte weigerte sich, den Polizeibeamten die Tür zu öffnen. Er schrie: „Ich habe hier einen Hammer und werde euch gleich die Köpfe einschlagen.“ Zudem sagte er den Geschädigten, dass er sie „zur Strecke bringen werde“ und bezeichnete sie als „Scheißnazis“, „Scheißbullen“ und „Terroristen“. Durch diese Äußerungen fühlten sich die Geschädigten bedroht und in ihrer Ehre herabgesetzt.

17

3a) Am 15.07.2021 in vier ab ca. 14:00 Uhr geführten Telefonaten bezeichnete der Angeklagte die bei der Stadt C angestellte Zeugin S u.a. als Faschistin, „bei der Stadt C seien eh alles Faschisten“. Er garantiere für nichts mehr, ihm sei alles egal. Er würde ein Kind umbringen, sollte ihm erneut ein Gebührenbescheid für den Einsatz eines Rettungswagens am ##.##.#### geschickt werden. Dies tat er, um seine Missachtung kundzutun und die Geltendmachung von Kosten für eine Einsatzfahrt eines Rettungswagens abzuwenden.

18

3b). Ferner schickte er um 14:29 Uhr, 16:52 und 16:54 Uhr desselben Tages E-Mails an die dienstliche E-Mailadresse u.a. der Zeugin S, in der er die Stadt C als „kriminelle Vereinigung“ bezeichnete und u.a. schrieb, „Schreiben Sie mir nicht mehr. Ich bin bereit zu sterben. Noch einmal dann bringe ich einfach Kinder um ihr Hurensöhne.“ Auch dies tat er, um seine Missachtung kundzutun und die Geltendmachung von Kosten für die Einsatzfahrt eines Rettungswagens abzuwenden.

19

4. Am 05.09.2021 gegen 14:30 Uhr bezeichnete der auf dem Bürgersteig der P-straße in Höhe der Kreuzung L-straße in Bonn C gehende Angeklagte die im Streifenwagen in Fahrtrichtung Lbrücke fahrenden Zeugen PK Teichmann U und PK T laut schreiend mehrfach als „Drecksnazis“. Um seine Missachtung weiter kundzutun äußerte er u.a. „Bei der Scheißpolizei sind alles Nazis!“ Als die Zeugen den Angeklagten aufforderten, stehen zu bleiben, lief er weiterhin laut schreiend davon und bezeichnete die Zeugen zweimal dabei als „Hurensöhne“.

20

Aufgrund einer ############, ############## war die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten zu den Tatzeiten beeinträchtigt.

21

Hinsichtlich des Vorwurfes 1. Tat aus der Anklageschrift vom 20.09.2022, 331 Js 233/21, wurde das Verfahren in der Hauptverhandlung gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt.

22

III.

23

Die Feststellungen zur Person beruhen auf den Angaben des Angeklagten und der Verlesung des Bundeszentralregisterauszuges vom 19.12.2022.

24

Die Feststellungen zur Sache beruhen auf der teilweise geständigen Einlassung des Angeklagten, der Vernehmung der Zeugen U, T und X2 sowie der Verlesung der E-Mails des Angeklagten vom 19.03.2021 und vom 15.07.2021.

25

IV.

26

Der Angeklagte hat sich dadurch der Beleidigung in drei Fällen (1, 3, 4) davon in einem Fall tateinheitlich mit Bedrohung (1a) und b)) und in einem Fall tateinheitlich mit versuchter Nötigung (3a), b)) und des Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte tateinheitlich mit Beleidigung in zwei unselbständigen Fällen sowie der Bedrohung in zwei unselbständigen Fällen schuldig (2) gemacht.

27

Rechtfertigungsgründe liegen nicht vor.

28

Aufgrund der ################### des Angeklagten lag während der Tatzeitpunkte eine schwere Beeinträchtigung seiner Steuerungsfähigkeit vor, so dass die Voraussetzungen des § 21 StGB erfüllt sind.

29

V.

30

Zu Gunsten der Angeklagten hat das Gericht berücksichtigt, dass der Angeklagte sich teilweise geständig eingelassen hat, die Taten bereits länger zurückliegen und der Angeklagte in psychologischer Behandlung ist.

31

Zu seinen Lasten ist zu berücksichtigen, dass die Zeugin S durch die E-Mails verängstigt war.

32

Unter Abwägung aller vorstehenden Umstände und der in § 46 StGB postulierten weiteren Strafzumessungserwägungen hält das Gericht

33

1a) und b) für die Tat am 19.03.2021 eine Freiheitsstrafe von 2 Monaten

34

2) für die Tat des Widerstands am 19.03.2021 eine Freiheitsstrafe von 4 Monaten

35

3 a) und b) für die Tat am 15.07.2021 eine Freiheitsstrafe von 2 Monaten 

36

4) für die Tat am 05.09.2021 eine Freiheitsstrafe von 2 Monaten und

37

für tat- und schuldangemessen.

38

Unter nochmaliger Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte hält das Gericht eine

39

Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Monaten

40

für tat- und schuldangemessen.

41

Die Voraussetzungen des § 63 StGB liegen nicht vor. Die Taten liegen bereits 2 Jahre bzw. 1,5 Jahre zurück. In diesem Zeitraum hat der Angeklagte sich unauffällig verhalten, so dass zukünftige Straftaten derzeit nicht zu erwarten sind.

42

VI.

43

Dem Angeklagten wird Strafaussetzung zur Bewährung gewährt, weil die Voraussetzungen nach § 56 Abs. 1 StPO vorliegen. Die Sozialprognose ist als günstig einzustufen. Das Gericht erwartet, dass er sich schon die Verurteilung als solche zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Zwar ist der Angeklagte bereits zu einer Bewährungsstrafe verurteilt worden, allerdings liegen die Taten bereits längere Zeit zurück, ohne dass der Angeklagte erneut strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Seine gesundheitliche Situation hat sich deutlich verbessert.

44

Der Angeklagte hatte im Rahmen der Hauptverhandlung die Möglichkeit, mit der bereits im landgerichtlichen Verfahren bestellten Bewährungshelferin in Kontakt zu treten.

45

VII.

46

Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 StPO.