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Amtsgericht Bonn·712 Ds 254/23·18.10.2023

Beleidigung durch E-Mails/Telefaxe und gegenüber Polizeibeamten: Gesamtgeldstrafe 50 Tagessätze

StrafrechtAllgemeines StrafrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Das AG Bonn verurteilte den Angeklagten wegen Beleidigung in sechs Fällen, u.a. wegen der Äußerung „Du Pisser“ gegenüber einem Polizeibeamten sowie wegen herabsetzender E-Mails und Telefaxe an eine Zeugin. Streitpunkt war insbesondere, ob die verwendeten Anreden und Zuschreibungen („Fräulein“, „C Girl“, „postpubertär-unreif“ u.a.) als Werturteile i.S.d. § 185 StGB zu qualifizieren sind. Das Gericht bejahte eine ehrverletzende Kundgabe von Missachtung nach objektivem Sinngehalt im Kontext und hielt den Angeklagten auch für den Verfasser/Absender. Es verhängte eine Gesamtgeldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 30 EUR; weitere Vorwürfe wurden nach §§ 154, 154a StPO eingestellt bzw. beschränkt.

Ausgang: Angeklagter wegen Beleidigung in sechs Fällen zu Gesamtgeldstrafe verurteilt; Teile des Verfahrens nach §§ 154, 154a StPO eingestellt/beschränkt.

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Beleidigung i.S.d. § 185 StGB liegt vor, wenn durch eine Äußerung gegenüber dem Betroffenen oder Dritten objektiv eine Kundgabe von Nichtachtung oder Missachtung zum Ausdruck kommt.

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Ob eine Äußerung als herabsetzendes Werturteil zu verstehen ist, bestimmt sich nach ihrem objektiven Sinn aus der Sicht eines unbefangenen Erklärungsempfängers unter Berücksichtigung des konkreten Kontextes.

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Herabsetzende Anreden oder Bezeichnungen können eine Beleidigung darstellen, wenn sie erkennbar dazu dienen, die betroffene Person als minderwertig, unterlegen oder charakterlich verachtenswert darzustellen.

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Die Täterschaft für beleidigende Schreiben kann aus Absenderangaben, Briefkopf/Signatur sowie aus inhaltlichen Bezügen zu persönlichen Umständen des Absenders geschlossen werden, wenn alternative Geschehensabläufe lebensfremd sind.

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Bei der Bemessung von Geldstrafen sind insbesondere Vorstrafenfreiheit, Zeitablauf seit der Tat und der Unrechtsgehalt der Tat als Strafzumessungsgründe zu berücksichtigen (§ 46 StGB).

Relevante Normen
§ 185 StGB§ 194 StGB§ 53 StGB§ 154 Abs. 2 StPO§ 154a Abs. 2 StPO§ 46 StGB Abs. 1

Tenor

In der Strafsache

pp

hat das Amtsgericht Bonn aufgrund der Hauptverhandlung vom 19.10.2023,

für Recht erkannt:

Der Angeklagte wird wegen Beleidigung in sechs Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 30.- EUR verurteilt.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine Auslagen.

Angewendete Vorschriften: §§ 185, 194, 53 StGB.

Gründe

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I.

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Der zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung 50 Jahre alte Angeklagte ist als Baukaufmann tätig. ###########################################

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Strafrechtlich ist der Angeklagte bisher nicht in Erscheinung getreten.

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II.

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Am 25.12.2020 traf der Angeklagte an der Anschrift J T ## in ##### C, an der sowohl er als auch seine Mutter N T wohnhaft sind, auf die Polizeibeamten PHK M und PK U welche dort im Rahmen einer polizeilichen Maßnahme tätig waren. Der Angeklagte diskutierte mit den Beamten unter anderem eine Gerichtsentscheidung in eigener Sache, welche die Beamten seiner Meinung nach nicht richtig verstanden hätten. Dabei äußerte er sich gegenüber dem Zeugen PK U mit den Worten: "Was willst Du denn, Du Pisser".

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Der Zeuge U stellte am 28.12.2020 Strafantrag gegen den Angeklagten, dem sich der Q in C, G I, am 15.02.2021 angeschlossen hat.

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Obwohl dem Angeklagten bewusst war, dass die ihm in ihrer beruflichen Funktion als Rechtsanwaltsangestellte der Kanzlei C seit 2017 bekannt gewordene Zeugin M keinen Kontakt zu ihm wünschte und einen solchen ihm gegenüber auch abgelehnt hatte, schrieb er sie mit E-Mails vom 01.12, 02.12, 03.12., 10.12. und 21.12. 2020 auf ihrer privaten E-Mail-Adresse, die er auf unbekanntem Weg erlangt hatte, an und forderte sie vehement auf, ihm einen Betrag i.H.v. 79,11 € aufgrund einer aus seiner Sicht unsachgemäßen Sachbearbeitung zu zahlen. Als Begründung gab er ferner

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an, sie habe während ihrer Tätigkeit in der oben genannten Kanzlei gegen ihn intrigiert. Dabei bezeichnete er die Zeugin M in seinen Mails vom 01.12. und vom, 17.12.2020 als "Fräulein M", in seinen Mails vom 02.12., 03.12, als "Fräulein M" und in seiner Mail vom 21.12.2020 als "C Girl" und "postpubertär-unreif", um sie in Ihrer Ehre herabzuwürdigen.

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In der Mail vom 01.12.2020 führte der Angeklagte ferner aus, eine Erklärung für das Verhalten der Zeugin M sei die für die ganze Kanzlei über Jahre sichtbare emotionale Hingabe zur Person E T. Der sei zwar "wirklich toll", habe es folglich aber auch nicht nötig, sich näher mit einer Person wie der Zeugin M zu befassen, zudem er selbst meine, dass "wirklich gar nichts schönes an einer Person .....mit einem derart hässlichen Charakter zu finden ist."

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In der Mail vom 21.12.2020 führte er weiterhin aus, das es lächerlich sei sich zu erhoffen, sie könne ihn beeindrucken und das er sich in sie verlieben würde. Darüber lache jeder, der ihn und die Zeugin kenne. Sie solle einsehen, dass er sie weder für begehrenswert, noch für liebenswert betrachte.

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Sämtliche EMails enthalten als Absender die Email-Adresse "c t@web.de". Am Ende der EMails befindet sich der Zusatz "gez. E T" oder "E T pro abs." bzw. "i.V. (ausgeblendet aufgrund der von Ihnen ausgehenden Stalking-Gefahr" )

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Schließlich übersandte der Angeklagte mit Telefax am 03.09.2021 und am 23.12.2021 jeweils ein Schreiben, das an die Geschädigte gerichtet war, an die Fax-Nr. des Studienwerks der Steuerberater in Nordrhein-Westfalen in Köln in der Vermutung, dass die Zeugin M dort tätig sei und dass die Schreiben an die Zeugin M weitergeleitet würden. Auch hierin bezeichnete er die Zeugin jeweils als "Fräulein M und teilte ihr mit, dass "der Unterzeichner .....Ihren Avancen nach wie vor zu widerstehen vermag, auch wenn Sie das offenbar nicht zu verstehen im Stande sind."

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Die Zeugin hatte bereits in früherer Zeit persönliche Fragen des Angeklagten nicht beantwortet und private Einladungen, die dieser ihr gegenüber ausgesprochen hatte, ausgeschlagen. Dennoch hatte der Angeklagte die Zeugin mehrfach anonym oder unter falschem Namen angerufen und auch an deren Wohnanschrift aufgesucht. Aus Angst vor den Kontaktaufnahmeversuchen des Angeklagten wechselte die Zeugin M ihre Arbeitsstelle und ihre Telefonnummer und führte einen Wohnungswechsel durch. Zudem litt sie im Tatzeitraum auch unter körperlichen und psychischen Beschwerden im Rahmen einer psychomotorischen Störung.

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Die Zeugin M hat Strafantrag gegen den Angeklagten gestellt.

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III.

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Die Feststellungen zur Person des Angeklagten beruhen auf dessen Angaben und auf dem Auszug aus dem Bundeszentralregister vom 02.10.2023.

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Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aufgrund der Aussagen der Zeugen PK U, PHK M1 und M2, sowie aus den zum Gegenstand der Hauptverhandlung erhobenen Urkunden und Augenscheinsobjekte.

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Soweit der Angeklagte die Tat gegenüber dem Zeugen U bestreitet wird er durch die Aussage des Zeugen U überführt. Der Zeuge hat plausibel und nachvollziehbar den Hergang der Auseinandersetzung zwischen ihm, dem Angeklagten und dem weiteren Zeugen PHK M am 25,12,2020 in C geschildert, wobei die Angaben des Zeugen U hinsichtlich der Geschehensabläufe auch von dem Zeugen M im Kerngeschehen bestätigt wurden. Soweit der Zeuge U sich zunächst nicht an den genauen Wortlaut der beleidigenden Äußerung des Angeklagten erinnern konnte und angab, dieser habe ihn als "Idiot" bezeichnet, ist dies zur Überzeugung des Gerichts lediglich dem Umstand geschuldet, dass die Tat bereits längere Zeit zurück liegt. Auf Vorhalt hat der Zeuge U jedoch sodann und mehrfach bestätigt, dass der Angeklagte ihn als "Pisser" bezeichnet habe. Auch die Niederschriften der Beamten im Rahmen ihrer Strafanzeigen stehen hiermit im Einklang. Soweit der Zeuge U weiterhin ausgesagt hat, der Angeklagte habe ihn nach dem Vorfall noch mehrmals angerufen und ihn aufgefordert, die Anzeige zurückzunehmen, sonst werde er rechtliche Schritte einleiten, handelt es sich hier um ein zusätzliches Randgeschehen zum Tatvorwurf, wobei nicht ersichtlich oder plausibel ist, aus welchem Grunde der Zeuge U dies "erfunden" haben sollte. Die Angaben des Zeugen U entsprechen vielmehr dem Inhalt seiner damaligen Aktenvermerke vom 28.12. bzw. 29.12.2020. Der Zeuge U hat auch keinen Grund, den Angeklagten insoweit fälschlicherweise zu beschuldigen. Die entgegenstehenden Einlassungen des Angeklagten wertet das Gericht als bloße Schutzbehauptungen.

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Bei den Inhalten der Emails und Telefaxe des Angeklagten an die Zeugin M handelt es sich entgegen der Auffassung des Angeklagten um Beleidigungen im Sinne von § 185 StGB.

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Unter einer Beleidigung gemäß § 185 StGB ist die Kundgabe eigener Nichtachtung oder Missachtung zu verstehen ( BGHSt 1, 289, 16,58 (63) ). Diese kann durch ehrenrührige Tatsachenbehauptungen gegenüber der betroffenen Person oder durch herabsetzende Werturteile gegenüber der betroffenen Person oder einem Dritten begangen werden. Für die Interpretation einer Äußerung als herabsetzendes Werturteil kommt es dabei auf deren objektiven Sinn aus der Sicht eines unbefangenen Erklärungsempfängers im konkreten Kontext an, vgl LPK-StGB, § 185, Rn. 5, 6.

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Indem der Angeklagte die Zeugin M, deren exakter Nachnahme ihm auch hinsichtlich der Schreibweise sehr wohl bekannt war, als "Fräulein M" bzw. "Fräulein M“ bezeichnete, wollte er wissentlich diese als vermeintlich dumm und ihm bzw. seiner Person gegenüber als unterlegen klassifizieren, um sie damit herabzuwürdigen. Die Bezeichnung von weiblichen Personen als M" oder " M" wird allgemein häufiger in dem Zusammenhang gebraucht, um die jeweilige Person als eher minderwertig , geistig "flach" oder trampelig einzustufen, etwa im Sinne eines "dummen M".

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Diese Intension des Angeklagten zeigen auch die weiteren Inhalte seiner Emails, in denen er die Zeugin als "post-pubertär", als "C-Girl" und als aus Sicht des Angeklagten nicht begehrenswert bezeichnete. Gleichzeitig stellt der Angeklagte sich selbst ausdrücklich als "toll" dar und erklärt der Zeugin in den Emails, es sei quasi absurd, zu glauben, jemand wie er könne sich für eine Person wie die Zeugin interessieren oder sich in diese verlieben, da, so der Angeklagte wörtlich, "wirklich gar nichts schönes an einer Person (wie Ihnen) mit einem derart hässlichen Charakter zu finden ist". Dies macht deutlich, dass der Angeklagte neben der Einforderung einer vermeintlichen Geldforderung gegenüber der Zeugin M diese in ihrer gesamten Person, also in deren körperlicher und geistiger Beschaffenheit herabstufen und ihr gegenüber seine eigene Missachtung bzw. Nichtachtung zum Ausdruck bringen wollte.

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Entgegen der Auffassung des Angeklagten ist insbesondere auch die Bezeichnung der Zeugin M als "C-Girl" aus objektiver Sicht nicht als mögliches Kompliment zu verstehen. Vielmehr wird der Vergleich mit der bekannten Spielzeugpuppe "C", welche in der Regel eine blonde junge Frau darstellt, oft gebraucht, um weibliche Personen als allenfalls äußerlich attraktiv, wenn auch eher künstlich und geistig als eher "blond und dumm" darzustellen. Das auch der Angeklagte zumindest letzteres in diesem Sinne verstanden wissen wollte, machen wiederum seine übrigen, in den Emails enthaltenen und bereits dargestellten Äußerungen deutlich, wonach er die Zeugin M ausschließlich mit negativen Attributen bezeichnet, ihr jedoch keinerlei Komplimente macht.

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Der neuerlich erschienene Kinofilm, welcher eine Verfilmung der Spielzeugwelt um die Barbiepuppe zum Gegenstand hat und auf den sich der Angeklagte in der Hauptverhandlung berufen hat, ändert an dieser Bewertung nichts. Zwar mag die Figur der "Barbie" dort durchaus positiv dargestellt werden und auch positive Reaktionen beim Kinopublikum hervorgerufen haben, jedoch war dieser Kinofilm zum Zeitpunkt der Äußerungen des Angeklagten noch gar nicht erschienen, so dass es auch ausgeschlossen ist, dass der Angeklagte die Zeugin M wohlwollend mit der Barbiefigur aus dem Film verglichen haben könnte. Vielmehr waren seine Äußerungen objektiv geeignet, die Zeugin M herabzuwürdigen, was von dem Angeklagten auch gewollt war. Der Angeklagte hat es zur Überzeugung des Gerichts emotional schlicht nicht verkraftet, dass seine eigenen Annäherungsversuche gegenüber der Zeugin fehlgeschlagen sind und er von dieser abgewiesen wurde. Dies hat zu einem Verhalten geführt, wonach es der Angeklagte so dargestellt hat, als sei die Zeugin in Wahrheit ihm verfallen, während er kein Interesse an ihr habe, wobei er offensichtlich glaubte, dies dadurch unterstreichen zu müssen, indem er die Zeugin M bewusst negativ und herabwürdigend darstellt. Dies lässt sich auch der nach Auffassung des Gerichts nachvollziehbaren und glaubhaften Aussage der Zeugin M insgesamt entnehmen.

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Schließlich ist das Gericht auch überzeugt, dass sämtliche EMails und Telefaxe von dem Angeklagten verfasst wurden und von ihm ausgegangen sind. Dies zeigt sich bereits daran, dass die EMails als Absenderadresse die EMail-Adresse des Angeklagten ausweisen und die Telefaxe mit dem Zusatz "gez. E T" versendet wurden. Es wäre völlig lebensfremd anzunehmen, dass gleichwohl eine unbekannte dritte Person diese Dokumente versendet haben sollte. Auch inhaltlich enthalten die Dokumente Aussagen und Informationen, etwa zu der aus Sicht des Angeklagten bestehenden Forderung gegen die Zeugin M, welche einer dritten Person nur schwerlich zugerechnet werden könnten, zumal inhaltlich auch teilweise auf den mit E T bezeichneten Unterzeichner Bezug genommen wird. Die Telefaxe tragen auch im Briefkopf den Namen und die Anschrift des Angeklagten. Es ist in keiner Weise ersichtlich, dass und auf welche Weise ein Dritter ohne Wissen und Wollen des Angeklagten die Dokumente mit dessen Namen und unter Verwendung von dessen EMail-Adresse verfasst und/oder versendet haben sollte.

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IV.

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Der Angeklagte hat sich daher wegen Beleidigung in sechs Fällen strafbar gemacht.

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Angewendet wurden die im Urteilstenor aufgeführten Bestimmungen.

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Bezüglich der Anklagevorwürfe aus den Anklageschriften zu den Az. 857 Js 1390/20, 857 Js 424/21, 663 Js 105/21, 115 Js 530/21 und 663 Js 109/21 in Bezug auf den Tatvorwurf der Beleidigung gegen den PHK M ist das Verfahren in der Hauptverhandlung gemäß § 154 Abs. 2 StPO im Hinblick auf die im Verfahren im Übrigen zu erwartende Strafe eingestellt worden.

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Hinsichtlich des Anklagevorwurfs aus der Anklageschrift zum Az. 663 Js 38/21 ist das Verfahren gemäß § 154a Abs. 2 StPO auf den Tatvorwurf gemäß Buchstabe C ( Beleidigung in fünf Fällen ) beschränkt worden.

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V.

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Der anzuwendende Strafrahmen war jeweils dem § 185 StGB zu entnehmen. Dieser sieht die Verhängung einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe vor.

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Bei der Strafzumessung hat das Gericht strafmildernd vor allem bedacht, dass der Angeklagte bislang strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten ist, die Taten bereits längere Zeit zurück liegen und der Unrechtsgehalt eher im unteren Bereich anzusiedeln ist.

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Unter Berücksichtigung der Person des Angeklagten, sämtlicher Tatumstände, der bereits mitgeteilten Strafzumessungserwägungen sowie aller in § 46 Abs.1 und 2 aufgeführten allgemeinen Strafzumessungsgrundsätze ist die Verhängung von Geldstrafen in Höhe von 30 Tagessätzen im Zusammenhang mit der Beleidigung gegenüber dem Polizeibeamten und Zeugen U sowie von jeweils zehn Tagessätzen für die fünf gegenüber der Zeugin M gegenüber geäußerten Beleidigungen schuld- und tatangemessen.

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Bei nochmaliger Abwägung aller Gesamtumstände und sämtlicher Strafzumessungserwägungen war hieraus eine schuld- und tatangemessene Gesamtgeldstrafe in Höhe von 50 Tagessätzen zu je 30 EUR zu bilden.

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Die Höhe des einzelnen Tagessatzes ergibt sich unter Zugrundelegung der monatlichen Nettoeinkünfte des Angeklagten.

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VI.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 StPO.