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Amtsgericht Bonn·712 Ds 246/23·14.03.2024

Verurteilung wegen mehrerer Körperverletzungen und Bedrohungen – Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung

StrafrechtAllgemeines StrafrechtStrafzumessungSonstig

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte wurde wegen vorsätzlicher Körperverletzung in drei Fällen und wegen Bedrohung in zwei Fällen schuldig gesprochen. Das Amtsgericht verhängte eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten, jedoch unter Aussetzung zur Bewährung. Strafmildernd wirkte sein umfassendes Geständnis; strafverschärfend die Verletzungen des Geschädigten und die Vielzahl der Taten.

Ausgang: Angeklagter wegen vorsätzlicher Körperverletzung und Bedrohung verurteilt; Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr 2 Monaten zur Bewährung verhängt

Abstrakte Rechtssätze

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Der Tatbestand der vorsätzlichen Körperverletzung (§ 223 StGB) ist erfüllt, wenn der Täter vorsätzlich eine körperliche Misshandlung oder Gesundheitsschädigung herbeiführt.

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Die Bedrohung (§ 241 Abs. 1 StGB) setzt die Kundgabe des ernsthaften Willens voraus, einem anderen ein Verbrechen oder Vergehen anzudrohen, um Furcht zu erzeugen.

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Ein umfassendes Geständnis und kooperatives Verhalten sind strafmildernde Umstände und können die Beweisaufnahme erheblich erleichtern und das Strafmaß mindern.

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Die Aussetzung der Freiheitsstrafe zur Bewährung nach § 56 StGB ist angezeigt, wenn keine frühere Freiheitsstrafe vorliegt, gefestigte Lebensverhältnisse bestehen und eine Warnwirkung der Verurteilung zu erwarten ist.

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Bei der Bildung der Gesamtstrafe sind die Einzelstrafen nach den §§ 46, 47 StGB zu verbinden; dabei sind tat- und täterbezogene Strafzumessungsgründe gesondert zu würdigen.

Relevante Normen
§ 53 StGB§ 56 StGB§ 267 Abs. 4 Satz 1 2. Halbsatz StPO§ 223 Abs. 1 StGB§ 241 Abs. 1 StGB§ 154 Abs. 2 StPO

Tenor

In der Strafsache

pp

wegen Bedrohung und Körperverletzung

hat das Amtsgericht Bonn aufgrund der Hauptverhandlung vom 15.03.2024,an der teilgenommen haben:

pp

für Recht erkannt:

Der Angeklagte wird wegen vorsätzlicher Körperverletzung in drei Fällen und wegen Bedrohung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens soweit die Verfahren nicht eingestellt wurden und seine Auslagen. Angewendete Vorschriften: §§ 223 Abs. 1, 241 Abs. 1, 53, 56 StGB.

Gründe

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(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 Satz 1 2. Halbsatz StPO)

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I.

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Der zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung 26 Jahre alte Angeklagte ist ledig und verfügt über einen Hauptschulabschluss der Klasse 10. Er hat eine Ausbildung im pflegerischen Bereich absolviert und verschiedene Teilzeittätigkeiten sowie Tätigkeiten als Mitarbeiter im Verkauf sowie als Reinigungskraft absolviert. Derzeit arbeitet er bei der N im ambulanten und außerklinischen Intensivpflegedienst.

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Der Angeklagte hat bis zum 20.03.2022 an einer Therapie mit Atemübungen und Sport teilgenommen. Er leidet unter Panikattacken in Stresssituationen und fühlt sich dann verfolgt, was zu Hyperaktivität und Aggressionen führt. Auch im Rahmen der vorliegenden Taten kam es zu Panikauslösungen.

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Einen Führerschein besitzt er aktuell nicht und wurde zur Absolvierung einer MpU verpflichtet.

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Bei dem Angeklagten besteht ferner ein Alkoholproblem, jedoch trinkt er nach eigenen Angaben aktuell nicht mehr.

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Strafrechtlich ist der Angeklagte bisher einmal in Erscheinung getreten: Mit Strafbefehl des Amtsgerichts Bonn vom 20.12.2021, Az. 665 Js 1416/21 809 Cs 271/21, wurde er wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 30.- EUR verurteilt. Es wurde eine Sperre für die Fahrerlaubnis bis zum 19.06.2022 verhängt.

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II.

10

Der Angeklagte traf am 15.12.2020 gegen 1:00 Uhr unter anderem vor dem Objekt S-straße ### auf die Zeugen T und geriet mit diesen in Streit. Der Angeklagte steigerte sich zusehends in Aggressionen, verletzte sich selbst mit einer Rasierklinge an der Hand und äußerte gegenüber den Geschädigten, dass er beide aufschlitzen werde. Diese Äußerungen wiederholte er auch auf u, nachdem die hinzugerufenen Polizeibeamten die Situation beruhigen wollten. Durch seine Äußerungen wollte er die Zeugen T in Angst und Schrecken versetzen.

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Am 13.12.2020 suchte der Angeklagte die Zeugen T und D gegen 0:55 Uhr im Bereich der Garagen des Objekts S-straße ### in alkoholisiertem Zustand auf und wollte die Sache vom 05.12.2020 mit den Brüdern T klären". Als diese sich nicht auf Diskussionen einlassen wollten und der Zeuge D die Brüder T zum Verlassen der Örtlichkeit aufforderte, um dem drohenden Konflikt aus dem Weg zu gehen, griff der Angeklagte den Zeugen D ohne rechtfertigenden Grund an und versetzte diesem mehrere Faustschläge in das Gesicht. Dem Zeugen T schlug er unter das linke Auge, dem Zeugen D T  auf die Nase.

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Die angegangenen Zeugen alarmierte die Polizei. Die eintreffenden Beamten fanden den Angeklagten ohne Schuhe und mit einem Unterhemd bekleidet vor den Geschädigten stehend und nach diesen schlagen vor. Da der Angeklagte auf die deeskalierenden Worte der Beamten nicht reagierte, musste ein Reizstoffsprühgerät eingesetzt werden, um im Handfesseln anzulegen.

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Da er sich nicht beruhigen ließ, wurde der Angeklagte auf dem Boden fixiert. Aus dieser Position heraus rief er den Zeugen T und D auf u zu, er werde sie umbringen und abstechen, um diese in Schrecken zu versetzen.

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Am 03.07.2021 befuhr der Angeklagte mit seinem Pkw BMW, amtliches Kennzeichen ##-##-####, gegen 01:55 Uhr die N-straße in Höhe Nr. ##in C Da seine Weiterfahrt durch einen dort stehenden Rettungswagen beeinträchtigt war, hupte er unentwegt. Der Geschädigte A sprach den Angeklagten daraufhin an und fragte ihn, was sein Verhalten soll. Der Angeklagte verließ daraufhin seinen Pkw und begab sich zu dem Geschädigten A. Diesem versetzte er ohne rechtfertigenden Grund eine sogenannte Kopfnuss, sodass der Geschädigte rückwärts umfiel. Anschließend trat der Angeklagte noch gegen den am Boden liegenden Geschädigten A und bespuckte diesen.

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Der Geschädigte erlitt unter anderem ein Schädelhirntrauma mit rechtsfrontobasaler und temporopolarer Kontusionsblutung. Der Geschädigte A befand sich für sechs Tage in stationärer Krankenhausbehandlung und war insgesamt zwei Wochen arbeitsunfähig. Er litt im Anschluss an Geschmacks- und Geruchsbeeinträchtigungen. Eine Reha ließ er nicht durchführen.

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Am 25.07.2021 versetzte der Angeklagte dem Zeugen H ohne erkennbaren Grund einen Kopfstoß, sodass der Zeuge eine blutende Platzwunde im Bereich der rechten Augenbrauen erlitt.

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III.

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Die Feststellungen zur Person des Angeklagten beruhen auf dessen Angaben und auf dem Auszug aus dem Bundeszentralregister vom 04.03.2024

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Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus der glaubhaften geständigen Einlassung des Angeklagten, welche auch mit den übrigen Ermittlungsergebnissen in Einklang steht, und aus der Vernehmung des Zeugen A in der Hauptverhandlung.

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IV.

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Der Angeklagte hat sich daher wie im Tenor näher bezeichnet strafbar gemacht.

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Angewendet wurden die im Urteilstenor aufgeführten Bestimmungen.

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Bezüglich der Anklagevorwürfe aus der Anklage vom 22.06.2023, Az. 335 Js 1629/22 und aus den Anklagen vom 28.05.2021, Az. 335 Js 307/21, sowie vom 06.07.2023, Az. 435 Js 964/23  ist das Verfahren in der Hauptverhandlung gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt worden.

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V.

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Die angewendeten Strafrahmen waren den §§ 223 Abs. 1 und 241 Abs. 1 StGB zu entnehmen. Diese betragen Freiheitsstrafen bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bzw. Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

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Bei der Strafzumessung hat das Gericht strafmildernd vor allem bedacht, dass der Angeklagte sich sehr weitgehend geständig eingelassen hat, wodurch eine umfangreiche Beweisaufnahme vermieden werden konnte, er aufgrund seines Alkoholkonsums und der bestehenden Alkoholproblematik enthemmt war, die Taten zum Teil bereits lange zurückliegen, sich das Tatgeschehen teilweise "hochgeschaukelt" hatte und er sich bei dem Zeugen A entschuldigt hat.

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Straferschwerend wurde demgegenüber berücksichtigt, dass der Zeuge A nicht unerheblich verletzt wurde, mehrere Personen geschädigt wurden und die Tat bezüglich des Kopfstoßes eine hohe Rückfallgeschwindigkeit aufweist.

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Auf folgende Einzelstrafen wurde unter Berücksichtigung aller Gesamtumstände, der mitgeteilten Strafzumessungserwägungen und der in den  §§ 46 und 47 StGB aufgeführten Grundsätze erkannt:

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60 Tagessätze zu je 30,00 EUR für die Tat vom 05.12.2020

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90 Tagessätze zu je 30.- EUR für die Tat vom 13.12.2020 ( Körperverletzung )

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60  Tagessätze zu je 30.- EUR für die Tat vom 13.12.2020 ( Bedrohung )

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Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten mit Bewährung für die Tat vom 03.07.2021

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Freiheitsstrafe von vier Monaten mit Bewährung für die Tat vom 25.07.2021

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Unter nochmaliger Abwägung aller Gesamtumstände und der mitgeteilten Strafzumessungserwägungen ist die Verhängung einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten schuld- und tatangemessen.

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Die Strafe konnte gemäß § 56 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden, da der Angeklagte bisher noch nicht zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde, er über gefestigte Lebensumstände verfügt und das Gericht davon ausgeht, dass er sich die nunmehrige Verurteilung zu einer empfindlichen Freiheitsstrafe hinreichend als Warnung dienen lassen wird, sich künftig straffrei zu verhalten.

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VI.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 StPO.