Verurteilung wegen fahrlässiger falscher Versicherung an Eides Statt – Verwarnung mit Strafvorbehalt
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte wurde wegen fahrlässiger falscher Versicherung an Eides Statt verurteilt. Das Gericht stellte abweichend von der Anklageschrift Fahrlässigkeit statt Vorsatz fest. Es sprach eine Verwarnung mit Strafvorbehalt aus; die Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 15 EUR bleibt vorbehalten. Dem Angeklagten werden die Verfahrenskosten und eigenen Auslagen auferlegt.
Ausgang: Angeklagter wegen fahrlässiger falscher Versicherung an Eides Statt verurteilt; Verwarnung mit vorbehaltlicher Geldstrafe ausgesprochen; Kosten auferlegt.
Abstrakte Rechtssätze
Die fahrlässige Begehung einer falschen Versicherung an Eides Statt erfüllt den tatbestandlichen Schutzbereich und zieht strafrechtliche Verantwortlichkeit nach sich.
Ergibt die gerichtliche Würdigung, dass eine Tat fahrlässig und nicht vorsätzlich begangen wurde, kann das Gericht entsprechend der Feststellung wegen Fahrlässigkeit verurteilen.
Bei einer fahrlässigen Straftat ist die Verhängung einer Verwarnung mit Strafvorbehalt möglich; eine Geldstrafe kann vorbehalten werden, soweit dies tat‑ und schuldangemessen ist.
Die Verfahrenskostenentscheidung richtet sich nach den prozessualen Vorschriften; der Verurteilte hat die Kosten des Verfahrens und seine Auslagen zu tragen.
Tenor
In der Strafsache
pp
hat das Amtsgericht Bonn aufgrund der Hauptverhandlung vom 10.11.2023,
für Recht erkannt:
Der Angeklagte ist schuldig der fahrlässigen falschen Versicherung an Eides Statt.
Er wird deswegen verwarnt. Die Verurteilung zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 15.- EUR bleibt vorbehalten.
Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens und die eigenen Auslagen zu tragen.
Angewendete Vorschriften: §§ 156, 161 Abs. 1, 59 StGB
Gründe
(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 Satz 1 2. Halbsatz StPO)
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem zugelassenen Anklagesatz, auf den Bezug genommen wird. Angewendet wurden die im Urteilstenor aufgeführten Bestimmungen.
Abweichend von der Anklageschrift hat das Gericht jedoch festgestellt, dass die Tat fahrlässig begangen wurde.
Wegen dieser Tat ist/sind er/sie auch zu bestrafen; Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe sind nicht ersichtlich.
Unter Abwägung aller für und wider den Angeklagten sprechenden Umstände sind die ausgesprochene Verwarnung mit Strafvorbehalt und die ausgeurteilte vorbehaltene Geldstrafe tat- und schuldangemessen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 StPO.