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Amtsgericht Bonn·712 Ds 143/23·09.11.2023

Verurteilung wegen fahrlässiger falscher Versicherung an Eides Statt – Verwarnung mit Strafvorbehalt

StrafrechtAllgemeines StrafrechtStrafverfahrensrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte wurde wegen fahrlässiger falscher Versicherung an Eides Statt verurteilt. Das Gericht stellte abweichend von der Anklageschrift Fahrlässigkeit statt Vorsatz fest. Es sprach eine Verwarnung mit Strafvorbehalt aus; die Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 15 EUR bleibt vorbehalten. Dem Angeklagten werden die Verfahrenskosten und eigenen Auslagen auferlegt.

Ausgang: Angeklagter wegen fahrlässiger falscher Versicherung an Eides Statt verurteilt; Verwarnung mit vorbehaltlicher Geldstrafe ausgesprochen; Kosten auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die fahrlässige Begehung einer falschen Versicherung an Eides Statt erfüllt den tatbestandlichen Schutzbereich und zieht strafrechtliche Verantwortlichkeit nach sich.

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Ergibt die gerichtliche Würdigung, dass eine Tat fahrlässig und nicht vorsätzlich begangen wurde, kann das Gericht entsprechend der Feststellung wegen Fahrlässigkeit verurteilen.

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Bei einer fahrlässigen Straftat ist die Verhängung einer Verwarnung mit Strafvorbehalt möglich; eine Geldstrafe kann vorbehalten werden, soweit dies tat‑ und schuldangemessen ist.

4

Die Verfahrenskostenentscheidung richtet sich nach den prozessualen Vorschriften; der Verurteilte hat die Kosten des Verfahrens und seine Auslagen zu tragen.

Relevante Normen
§ 156 StGB§ 161 Abs. 1 StGB§ 59 StGB§ 267 Abs. 4 Satz 1, 2. Halbsatz StPO§ 465 StPO

Tenor

In der Strafsache

pp

hat das Amtsgericht Bonn aufgrund der Hauptverhandlung vom 10.11.2023,

für Recht erkannt:

Der Angeklagte ist schuldig der fahrlässigen falschen Versicherung an Eides Statt.

Er wird deswegen verwarnt. Die Verurteilung zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 15.- EUR bleibt vorbehalten.

Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens und die eigenen Auslagen zu tragen.

Angewendete Vorschriften: §§ 156, 161 Abs. 1, 59 StGB

Gründe

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(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 Satz 1 2. Halbsatz StPO)

3

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem zugelassenen Anklagesatz, auf den Bezug genommen wird. Angewendet wurden die im Urteilstenor aufgeführten Bestimmungen.

4

Abweichend von der Anklageschrift hat das Gericht jedoch festgestellt, dass die Tat fahrlässig begangen wurde.

5

Wegen dieser Tat ist/sind er/sie auch zu bestrafen; Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe sind nicht ersichtlich.

6

Unter Abwägung aller für und wider den Angeklagten sprechenden Umstände sind die ausgesprochene Verwarnung mit Strafvorbehalt und die ausgeurteilte vorbehaltene Geldstrafe tat- und schuldangemessen.

7

Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 StPO.