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Amtsgericht Bonn·710 OWi 105/22·23.11.2022

Einstellung des Bußgeldverfahrens nach §47 Abs. 2 OWiG – Ahndung nicht geboten

StrafrechtOrdnungswidrigkeitenrechtBußgeldverfahrenEingestellt

KI-Zusammenfassung

Das Amtsgericht Bonn stellte das Bußgeldverfahren am 24.11.2022 nach §47 Abs. 2 OWiG ein. Die Einstellung erfolgte nach Anhörung der Betroffenen, da eine Ahndung nicht geboten erscheint. Die Staatsanwaltschaft hat der Einstellung zugestimmt. Die Verfahrenskosten trägt die Staatskasse; notwendige Auslagen der Betroffenen werden nicht auferlegt.

Ausgang: Bußgeldverfahren nach §47 Abs. 2 OWiG nach Anhörung eingestellt, da Ahndung nicht geboten; Kosten trägt die Staatskasse.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Bußgeldverfahren kann nach §47 Abs. 2 OWiG eingestellt werden, wenn eine Ahndung nicht geboten erscheint.

2

Die Entscheidung zur Einstellung nach §47 Abs. 2 OWiG erfolgt nach vorheriger Anhörung der Betroffenen.

3

Bei Einstellung des Verfahrens trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens nach §§ 46 OWiG, 467 Abs. 1 StPO.

4

Notwendige Auslagen der Betroffenen können aus Billigkeitsgründen bei Einstellung nicht auferlegt werden (§§ 46 OWiG, 467 Abs. 4 StPO).

Relevante Normen
§ 46 OWiG§ 467 Abs. 1 StPO§ 467 Abs. 4 StPO§ 47 Abs. 2 OWiG

Tenor

In dem Bußgeldverfahren

pp

hat das Amtsgericht Bonn

am 24. November 2022

beschlossen:

Das Verfahren wird nach Anhörung der Betroffenen nach § 47 Abs. 2 OWiG eingestellt, weil eine Ahndung nicht geboten erscheint.

Rubrum

1

Die Staatsanwaltschaft hat der Einstellung zugestimmt.

2

Die Kosten des Verfahrens trägt die Staatskasse (§§ 46 OWiG, 467 Abs. 1 StPO).

3

Die der Betroffenen entstandenen notwendigen Auslagen werden aus Billigkeitsgründen der Staatskasse nicht auferlegt (§§ 46 OWiG, 467 Abs. 4 StPO).

4

Bonn, 24.11.2022

5

Amtsgericht