Einstellung des Verfahrens nach §153a Abs.2 StPO nach Erfüllung von Auflagen
KI-Zusammenfassung
Das Amtsgericht Bonn hat das Verfahren mit Beschluss vom 10.10.2023 gemäß §153a Abs.2 StPO endgültig eingestellt, weil die Angeklagten die ihnen auferlegten Auflagen erfüllt haben. Die Kosten des Verfahrens werden der Staatskasse auferlegt, die notwendigen Auslagen tragen die Angeklagten selbst. Der Beschluss dokumentiert die endgültige Diversion bei Erfüllung der Bedingungen.
Ausgang: Verfahren nach §153a Abs.2 StPO endgültig eingestellt, da Auflagen erfüllt wurden
Abstrakte Rechtssätze
Das Gericht stellt das Verfahren nach §153a Abs.2 StPO endgültig ein, wenn die Angeklagten die gerichtlichen oder außergerichtlichen Auflagen erfüllt haben.
Die endgültige Einstellung nach §153a StPO hat zur Folge, dass die Verfahrenskosten der Staatskasse auferlegt werden (§467 Abs.1 StPO).
Die den Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen verbleiben bei diesen und sind von ihnen selbst zu tragen (§467 Abs.5 StPO).
Die Wirksamkeit der endgültigen Einstellung setzt die tatsächliche Erfüllung der auferlegten Auflagen durch die Angeklagten voraus und ist vom Gericht festzustellen.
Tenor
In der Strafsache
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Das Verfahren wird nach § 153 a Abs. 2 StPO endgültig eingestellt, nachdem die Angeklagten die ihnen gemachten Auflagen erfüllt haben.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Staatskasse (§ 467 Abs. 1 StPO).
Die den Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen tragen diese selbst (§ 467 Abs. 5 StPO).
Rubrum
Bonn, 10.10.2023 Amtsgericht