Themis
Anmelden
Amtsgericht Bonn·708 Ds 474/22·09.10.2023

Einstellung des Verfahrens nach §153a Abs.2 StPO nach Erfüllung von Auflagen

StrafrechtStrafprozessrechtEinstellung nach §153a StPO (Diversion)Eingestellt

KI-Zusammenfassung

Das Amtsgericht Bonn hat das Verfahren mit Beschluss vom 10.10.2023 gemäß §153a Abs.2 StPO endgültig eingestellt, weil die Angeklagten die ihnen auferlegten Auflagen erfüllt haben. Die Kosten des Verfahrens werden der Staatskasse auferlegt, die notwendigen Auslagen tragen die Angeklagten selbst. Der Beschluss dokumentiert die endgültige Diversion bei Erfüllung der Bedingungen.

Ausgang: Verfahren nach §153a Abs.2 StPO endgültig eingestellt, da Auflagen erfüllt wurden

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Gericht stellt das Verfahren nach §153a Abs.2 StPO endgültig ein, wenn die Angeklagten die gerichtlichen oder außergerichtlichen Auflagen erfüllt haben.

2

Die endgültige Einstellung nach §153a StPO hat zur Folge, dass die Verfahrenskosten der Staatskasse auferlegt werden (§467 Abs.1 StPO).

3

Die den Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen verbleiben bei diesen und sind von ihnen selbst zu tragen (§467 Abs.5 StPO).

4

Die Wirksamkeit der endgültigen Einstellung setzt die tatsächliche Erfüllung der auferlegten Auflagen durch die Angeklagten voraus und ist vom Gericht festzustellen.

Relevante Normen
§ 153a Abs. 2 StPO§ 467 Abs. 1 StPO§ 467 Abs. 5 StPO

Tenor

In der Strafsache

pp

Das Verfahren wird nach § 153 a Abs. 2 StPO endgültig eingestellt, nachdem die Angeklagten die ihnen gemachten Auflagen erfüllt haben.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Staatskasse (§ 467 Abs. 1 StPO).

Die den Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen tragen diese selbst (§ 467 Abs. 5 StPO).

Rubrum

1

Bonn, 10.10.2023 Amtsgericht