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Amtsgericht Bonn·708 Cs 307/19·18.05.2020

Sachbeschädigung durch Sprühkreide: nicht nur unerhebliche und nicht nur vorübergehende Veränderung

StrafrechtAllgemeines StrafrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte wurde wegen gemeinschaftlichen Aufsprühens von Schriftzügen mit wasserlöslicher Sprühkreide auf dem Außengelände eines Veranstaltungsortes verurteilt. Streitpunkt war, ob trotz Wasserlöslichkeit eine nicht nur unerhebliche und nicht nur vorübergehende Veränderung i.S.d. § 303 Abs. 2 StGB sowie Vorsatz vorlagen. Das Gericht bejahte dies wegen erheblichem Reinigungsaufwand (Vormittag, Chemikalien, Kosten 77,52 €) und verbleibender Rückstände; maßgeblich sei die ex-ante-Perspektive. Ein rechtfertigender Notstand wurde mangels Geeignetheit des Mittels verneint; Sprühdosen wurden eingezogen und Ratenzahlung bewilligt.

Ausgang: Verurteilung wegen Sachbeschädigung zu Geldstrafe; Einziehung der Sprühdosen und Bewilligung von Ratenzahlung, ein weiterer Vorwurf nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Sachbeschädigung nach § 303 Abs. 2 StGB setzt voraus, dass das Erscheinungsbild einer fremden Sache unbefugt nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert wird.

2

Eine Veränderung des Erscheinungsbildes ist nicht nur unerheblich, wenn ihre Beseitigung einen nicht lediglich geringfügigen Zeit-, Arbeits- oder Kostenaufwand erfordert.

3

Ob eine Veränderung nur vorübergehend ist, beurteilt sich nach einer ex-ante-Betrachtung; die bloße Möglichkeit späterer natürlicher Beseitigung (z.B. durch Regen) schließt die Tatbestandsmäßigkeit nicht aus, wenn die Einwirkung nicht kurzfristig von selbst vergeht.

4

Vorsatz i.S.d. § 303 Abs. 2 StGB kann vorliegen, wenn der Täter die Intensität und Art des Aufbringens so wählt, dass er die nicht nur unerhebliche und nicht nur vorübergehende Veränderung zumindest billigend in Kauf nimmt.

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Ein rechtfertigender Notstand (§ 34 StGB) scheidet jedenfalls aus, wenn das gewählte Mittel zur Abwehr der behaupteten Gefahr ungeeignet ist und legale, geeignete Ausdrucksformen zur Verfügung stehen.

Relevante Normen
§ 303 Abs. 2 StGB§ 303c StGB§ 25 Abs. 2 StGB§ 74 StGB§ 257c StPO§ 267 Abs. 1 Satz 3 StPO

Tenor

In der Strafsache

pp

hat das Amtsgericht Bonnaufgrund der Hauptverhandlung vom 19.05.2020,

für Recht erkannt:

Der Angeklagte wird wegen Sachbeschädigung zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 10 Euro verurteilt.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine Auslagen.

Dem Angeklagten wird gestattet, die erkannte Strafe in monatlichen Raten in Höhe von 50 Euro, fällig jeweils zum 3. eines jeden Monats, erstmals fällig am 3. des auf die Rechtskraft des Urteils folgenden Monats zu zahlen.

Kommt der Angeklagte mit einer Rate länger als 10 Tage in Rückstand, wird der Gesamtbetrag sofort und ohne Mahnung fällig.

Die asservierten Sprühdosen werden eingezogen.

Angewendete Strafvorschriften:

§§ 303 II, 303c, 25 II, § 74 StGB

Rubrum

1

In der Strafsache

2

pp

3

hat das Amtsgericht Bonn aufgrund der Hauptverhandlung vom 19.05.2020,

4

für Recht erkannt:

5

Der Angeklagte wird wegen Sachbeschädigung zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 10 Euro verurteilt.

6

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine Auslagen.

7

Dem Angeklagten wird gestattet, die erkannte Strafe in monatlichen Raten in Höhe von 50 Euro, fällig jeweils zum 3. eines jeden Monats, erstmals fällig am 3. des auf die Rechtskraft des Urteils folgenden Monats zu zahlen.

8

Kommt der Angeklagte mit einer Rate länger als 10 Tage in Rückstand, wird der Gesamtbetrag sofort und ohne Mahnung fällig.

9

Die asservierten Sprühdosen werden eingezogen.

10

Angewendete Strafvorschriften:

11

§§ 303 II, 303c, 25 II, § 74 StGB

Gründe

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A.

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Das Urteil beruht nicht auf einer Verständigung im Sinne des § 257 c StPO.

15

B.

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I.

17

Der zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung ##-jährige Angeklagte wurde am ##.##.#### in B geboren. Er ist seit #### in Deutschland. In C besuchte er die Schule und machte das deutsch-französische Abitur „Abi-bac“. Danach begann er eine Ausbildung zum Heilpraktiker, schloss diese aber nicht ab.

18

Derzeit studiert er im 2. Semester Jura an der G I. Er wohnt in C und erhält finanzielle Unterstützung durch die Eltern in Höhe von monatlich zwischen 300,- und 400,- €. Bis zur Corona-Krise arbeitete er nebenbei als Handelsmakler für die C I Marketing GmbH. Bedingt durch die Corona-Krise hat er diesen Job nicht mehr.

19

Der Angeklagte ist ledig und hat eine 5-jährige Tochter, die bei der Kindesmutter in C wohnt. Zu ihr hat er regelmäßig Kontakt.

20

Der Angeklagte ist vorbestraft. Sein Auszug aus dem Bundeszentralregister enthält 5 Eintragungen:

21

Das Amtsgericht U verurteilte den Angeklagten am 07.09.2011, rechtskräftig seit dem 05.10.2011, wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 15 €.

22

Am 12.09.2012 verurteilte ihn das Amtsgericht U, rechtskräftig seit dem 20.09.2012 wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 10 €.

23

Am 04.05.2016 wurde der Angeklagte vom Amtsgericht U wegen Erschleichens von Leistungen zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 15 € verurteilt. Das Urteil wurde am 01.07.2016 rechtskräftig.

24

Am 04.04.2017 wurde der Angeklagte vom Amtsgericht U wegen Erschleichens von Leistungen in zwei Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 15  verurteilt.

25

Am 27.06.2018 wurde der Angeklagte vom Amtsgericht F wegen Sachbeschädigung zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 10 € verurteilt. Das Urteil ist rechtskräftig seit dem 28.01.2019.

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II.

27

Das Gericht hat in der Hauptverhandlung folgenden Sachverhalt festgestellt:

28

Am 26.04.2019 fand in den Räumlichkeiten des X in C eine Hauptversammlung der C AG statt. Der Angeklagte ist gegen den Einsatz von H, weshalb er vorhatte, am 26.04.2019 an einer Versammlung teilzunehmen und seine Meinung kundzutun. Auf dem Weg nach C ging er in L zu dem C und kaufte dort zwei Dosen Sprühkreide in rot und in schwarz mit der Aufschrift „Molotov Chalk Spray“. Dabei handelt es sich um wasserlösliche Kreidefarbe.

29

Am 26.04.2019 zwischen 11:30 Uhr und 12:30 Uhr sprühte der Angeklagte zusammen mit der gesondert verfolgten T W aufgrund des zuvor gemeinsam gefassten Tatplans auf dem Außengelände des X, mit oben genannter roter und schwarzer Sprühfarbe folgende Schriftzüge auf den Boden: H darunter ein B im Kreis und T (jeweils in roter Farbe) sowie T D“ (in schwarzer Farbe). Dabei sprühte der Angeklagte mit der roten Farbe. Der Angeklagte und die gesondert verfolgte T W nahmen dabei billigend in Kauf, dass der Platz durch diese Handlung in seinem äußeren Erscheinungsbild verändert wird, und zwar nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend. In der Folgezeit mussten zwei Mitarbeiter einer Reinigungsfirma einen ganzen Vormittag lang mit Hochdruckreiniger und leichten Chemikalien die Schriftzüge entfernen, was ihnen bis auf wenige Reste gelang. Die restlichen Rückstände wurden später durch Regen weggespült. Für die Entfernung entstanden Kosten in Höhe von 77,52 €.

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Rechtfertigungsgründe, Schuldausschließungs- oder Entschuldigungsgründe des Angeklagten sind nicht ersichtlich.

31

III.

32

1.

33

Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten beruhen auf dessen Angaben zur Person und dem verlesenen Auszug aus dem Bundeszentralregister vom 11.05.2020.

34

2.

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Der unter II. festgestellte Sachverhalt beruht auf der Einlassung des Angeklagten sowie den Aussagen des in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen K N V und den ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls verlesenen Urkunden und in Augenschein genommenen Fotos.

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Der Angeklagte hat sich wie folgt eingelassen:

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Er sei gegen den Einsatz von H und meine, dass die C in großem Ausmaß für die Verödung der Böden verantwortlich sei. Dies sei eine rücksichtslose Ausbeutung von Mensch und Natur. Er habe deshalb seinem Unmut Ausdruck verleihen wollen und anlässlich einer Versammlung die Schriftzüge auf den Platz gesprüht. Dabei habe er aber wasserlösliche, nicht wetterfeste Sprühkreide benutzt. Er ist deshalb der Auffassung, sich nicht strafbar gemacht zu haben, weil er keinen Vorsatz gehabt habe.

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Demgegenüber hat der Zeuge K N V ausgesagt, dass zwei Mitarbeiter einer Reinigungsfirma einen Vormittag lang mit einem Hochdruckreiniger und leichten Chemikalien die Schriftzüge entfernen mussten. Die Firma habe die Kosten abgerechnet. Es seien danach noch Rückstände da gewesen. Diese seien 2-3 Tage später vom Regen weggespült worden. Inzwischen seien keine Rückstände mehr da.

39

Auf den Fotos in der Akte, Blatt 7- 12, auf die gemäß § 267 I S. 3 StPO Bezug genommen wird, ist deutlich zu sehen, dass die Schriftzüge in breiten, großen Lettern geschrieben wurden. Die Sprühkreide wurde dabei dick aufgetragen. Jedes einzelne Zeichen wurde auf die Steine gesprüht.

40

IV.

41

Der Angeklagte hat sich zusammen mit der gesondert verfolgten T W der Sachbeschädigung in Mittäterschaft gemäß § 303 II, § 25 II StGB strafbar gemacht. Nach § 303 II StGB macht sich strafbar, wer unbefugt das Erscheinungsbild einer fremden Sache nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert. Durch das Aufbringen der Sprühkreide auf den Platz hat der Angeklagte unbefugt dessen Erscheinungsbild nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert. Unerheblich sind erstens minimale Beeinträchtigungen des äußeren Erscheinungsbilds und zweitens solche Einwirkungen, die mit geringem Zeit-, Arbeits- und Kostenaufwand wieder beseitigt werden können (vgl. Rengier, Strafrecht Besonderer Teil, Vermögensdelikte 22. Auflage 2020, § 24 RN 28). Das Aufbringen der Sprühkreide war in diesem Fall nicht unerheblich, weil zwei Personen einen Vormittag lang mit leichten Chemikalien und Hochdruckreiniger arbeiten mussten, um die Farbe zu entfernen. Dabei entstanden Kosten von 77,52 €, was nicht nur ein geringer Betrag ist.

42

Das Erscheinungsbild des Platzes war auch nicht nur vorübergehend verändert. Als vorübergehend lassen sich Einwirkungen vor allem dann ansehen, wenn sie binnen kurzer Zeit von selbst vergehen, zum Beispiel durch Regen. Maßgebend ist die ex-ante-Perspektive (vgl. Rengier, aaO, RN 28). Zwar handelte es sich um einen Auftrag mit Kreidefarbe. Die Einwirkung wäre aber nicht innerhalb kurzer Zeit von selbst vergangen. Denn trotz der Tatsache, dass zwei Mitarbeiter mit Hochdruckreiniger und leichten Chemikalien arbeiten mussten, waren noch Rückstände vorhanden. Erst diese Rückstände sind durch den Regen weggespült worden. Grund ist, dass die Farbe derart dick und breit sowie intensiv aufgetragen worden war. Die Art des Auftragens ist auch nicht zu vergleichen mit einer Kindermalkreide, wie der Angeklagte in der Hauptverhandlung als Vergleich heranzog. Die Kindermalkreide wird von Hand aufgetragen. Die Sprühkreide befindet sich in einer Dose und wird mittels eines Sprühaufsatzes auf dem Untergrund verteilt. Der Sprühaufsatz führte in diesem Fall dazu, dass die Kreide in einer derartigen Masse aufgetragen wurde, dass sie um ein Erhebliches dichter war als normal benutzte Kindermalkreide.

43

Der Angeklagte handelte vorsätzlich. Er nahm billigend in Kauf, dass der Platz nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend in seinem Erscheinungsbild verändert wurde. Er sprühte bewusst und willentlich mit der Sprühflasche die Letter auf den Boden. Er machte große Buchstaben in einer Farbintensität, Masse und Dichte, dass ihm klar war, dass diese nicht einfach durch den nächsten Regen weggespült werden konnten, sondern vielmehr langlebiger waren. Dies nahm er billigend in Kauf.

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Rechtfertigungsgründe sind nicht ersichtlich. Der Angeklagte handelte rechtswidrig. Es liegt kein rechtfertigender Notstand im Sinne des § 34 StGB vor. Der Angeklagte wandte sich gegen die Verwendung von H, weil dies zu einer Umweltschädigung führe. Es kann dahingestellt bleiben, ob eine gegenwärtige Gefahr im Sinne des § 34 StGB gegeben ist. Das ausgewählte Mittel ist jedenfalls ungeeignet, um die Gefahr abzuwenden. Der Angeklagte kann seine Meinung in der  Versammlung oder auf einer Demonstration kundtun. Dazu kann er Plakate anfertigen und diese mit seiner Meinung versehen.

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Schuldausschließungs- oder Entschuldigungsgründe liegen ebenfalls nicht vor.

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Soweit dem Angeklagten auch vorgeworfen worden war, eine Sachbeschädigung in dem Gefangenentransportwagen der Polizei begangen zu haben, ist dieser Vorwurf im Hinblick auf den anderen Vorwurf gemäß § 154 II StPO eingestellt worden.

47

V.

48

Bei der Strafzumessung hat sich das Gericht von folgenden Erwägungen leiten lassen:

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Strafmildernd wurde berücksichtigt, dass der Angeklagte den Sachverhalt und seine Täterschaft eingeräumt hat.

50

Zulasten des Angeklagten wog jedoch, dass der Schaden 77,52 € betrug. Weiter wurde zu seinen Lasten gewertet, dass der Angeklagte bereits 5 Vorstrafen hat. Im Jahr 2018 wurde der Angeklagte vom Amtsgericht Essen wegen einer Sachbeschädigung zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 10 € verurteilt. Dieses Urteil ist am 28.01.2019 rechtskräftig geworden, mithin knapp 3 Monate vor der hier abgeurteilten Tat. Die Geldstrafe von 80 Tagessätzen hat den Angeklagten nicht davon abgehalten, eine weitere Sachbeschädigung zu begehen.

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Unter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände sowie der weiteren in § 46 StGB aufgeführten Strafzumessungsgesichtspunkte hielt das Gericht die Verhängung einer

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Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 10 €

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für tat- und schuldangemessen.

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Die Höhe des Tagessatzes richtet sich gemäß § 40 II StGB nach den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten. Er bekommt monatliche Unterstützung von seinen Eltern.

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VI.

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Die am Tatort sichergestellten Sprühdosen mit je einmal roter und einmal schwarzer Farbe wurden gemäß § 74 StGB eingezogen.

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VII.

58

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 464 I, 465 StPO.