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Amtsgericht Bonn·706 Ds 371/20·04.05.2023

Freispruch wegen nicht festgestelltem Betrug (AG Bonn)

StrafrechtAllgemeines StrafrechtStrafprozessrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte war wegen Betrugs angeklagt; das Amtsgericht Bonn sprach ihn frei. Zentrale Frage war, ob die zur Last gelegte Straftat festgestellt werden konnte. Das Gericht befand, die Tat sei aus tatsächlichen Gründen nicht nachgewiesen und sprach Freispruch aus. Die Verfahrenskosten trägt die Landeskasse.

Ausgang: Angeklagter vom Vorwurf des Betrugs freigesprochen; Tat aus tatsächlichen Gründen nicht festgestellt; Kosten der Landeskasse auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Angeklagter ist freizusprechen, wenn die ihm vorgeworfene Straftat aus tatsächlichen Gründen nicht festgestellt werden kann.

2

Der Schuldvorwurf ergibt sich aus dem zugelassenen Anklagesatz; das Gericht hat über den darin konkretisierten Tatvorwurf zu entscheiden.

3

Bei Freispruch werden die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten nach §§ 464, 467 StPO der Landeskasse auferlegt.

4

Das Gericht kann die Urteilsgründe in einfachen Fällen gemäß § 267 Abs. 5 StPO abkürzen, ohne dass dadurch das Erfordernis einer nachvollziehbaren Entscheidung über den Tatvorwurf entfallen würde.

Relevante Normen
§ 267 Abs. 5 StPO§ 464 StPO§ 467 StPO

Tenor

In der Strafsache

pp

wegen              Betruges

hat das Amtsgericht Bonn aufgrund der Hauptverhandlung vom 27.04.2023

für Recht erkannt:

Der Angeklagte wird freigesprochen.

Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten werden der Landeskasse auferlegt.

Gründe

2

(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 5 StPO)

3

Der Schuldvorwurf ergibt sich aus dem zugelassenen Anklagesatz.

4

Der Angeklagte war freizusprechen, weil die ihm zur Last gelegte Straftat aus tatsächlichen Gründen nicht festgestellt werden konnte.

5

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus den §§ 464, 467 StPO.