Freispruch wegen nicht festgestelltem Betrug (AG Bonn)
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte war wegen Betrugs angeklagt; das Amtsgericht Bonn sprach ihn frei. Zentrale Frage war, ob die zur Last gelegte Straftat festgestellt werden konnte. Das Gericht befand, die Tat sei aus tatsächlichen Gründen nicht nachgewiesen und sprach Freispruch aus. Die Verfahrenskosten trägt die Landeskasse.
Ausgang: Angeklagter vom Vorwurf des Betrugs freigesprochen; Tat aus tatsächlichen Gründen nicht festgestellt; Kosten der Landeskasse auferlegt.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Angeklagter ist freizusprechen, wenn die ihm vorgeworfene Straftat aus tatsächlichen Gründen nicht festgestellt werden kann.
Der Schuldvorwurf ergibt sich aus dem zugelassenen Anklagesatz; das Gericht hat über den darin konkretisierten Tatvorwurf zu entscheiden.
Bei Freispruch werden die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten nach §§ 464, 467 StPO der Landeskasse auferlegt.
Das Gericht kann die Urteilsgründe in einfachen Fällen gemäß § 267 Abs. 5 StPO abkürzen, ohne dass dadurch das Erfordernis einer nachvollziehbaren Entscheidung über den Tatvorwurf entfallen würde.
Tenor
In der Strafsache
pp
wegen Betruges
hat das Amtsgericht Bonn aufgrund der Hauptverhandlung vom 27.04.2023
für Recht erkannt:
Der Angeklagte wird freigesprochen.
Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten werden der Landeskasse auferlegt.
Gründe
(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 5 StPO)
Der Schuldvorwurf ergibt sich aus dem zugelassenen Anklagesatz.
Der Angeklagte war freizusprechen, weil die ihm zur Last gelegte Straftat aus tatsächlichen Gründen nicht festgestellt werden konnte.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus den §§ 464, 467 StPO.