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Amtsgericht Bonn·705 Gs 16/20·02.04.2020

Beschwerde gegen rückwirkende Bestellung als notwendiger Verteidiger: nicht abgeholfen

StrafrechtStrafprozessrechtPflichtverteidigungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Rechtsanwalt Q legte Beschwerde gegen den Beschluss vom 20.03.2020 mit dem Antrag auf rückwirkende Bestellung als notwendiger Verteidiger ein. Streitpunkt ist, ob eine pflichtwidrige Verzögerung bei der Vorlage der Akte die Rückwirkung rechtfertigt. Das Amtsgericht verneint eine solche Verzögerung (Akte bereits versandt) und stellt fest, dass keine verteidigungsrelevanten Nachteile entstanden sind. Eine vorläufige Einstellung gemäß §154 StPO wäre voraussichtlich ohnehin erfolgt.

Ausgang: Beschwerde gegen rückwirkende Bestellung als notwendiger Verteidiger abgewiesen; keine pflichtwidrige Verzögerung oder verteidigungsrelevanter Nachteil festgestellt

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine rückwirkende Bestellung als notwendiger Verteidiger setzt voraus, dass die gebotene Vorlage der Akte an das entscheidende Gericht pflichtwidrig verzögert wurde.

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Fehlt eine pflichtwidrige Verzögerung bei der Aktenvorlage, ist eine rückwirkende Bestellung als notwendiger Verteidiger nicht anzuordnen.

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Aus einer Verzögerung rechtfertigt nur dann eine rückwirkende Bestellung, wenn dadurch verteidigungsrelevante Nachteile entstanden sind, die das Prozessgeschehen beeinflussen könnten.

4

Ließen nachfolgende Ermittlungen (z. B. Anforderung von Formularen) keine neuen, erfolgversprechenden Erkenntnisse erkennen und wäre eine vorläufige Einstellung nach §154 StPO voraussichtlich auch ohne Verzögerung erfolgt, rechtfertigt dies keine Rückwirkung der Verteidigerbestellung.

Relevante Normen
§ 154 StPO

Tenor

In pp

wird der von Rechtsanwalt Q für den Beschuldigten eingelegten Beschwerde vom 01.04.2020 gegen den Beschluss vom 20.03.2020 nicht abgeholfen.

Gründe

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Es wird vollinhaltlich auf den angefochtenen Beschluss Bezug genommen. Der Vortrag des Rechtsanwaltes führt nicht zur Änderung der hier vertretenen Rechtsauffassung. Entscheidend für die Frage, ob hier eine rückwirkende Bestellung als notwendiger Verteidiger erfolgen muss, ist auch nach dem unter dem Einfluss europarechtlicher Vorgaben angepassten neuen Recht, ob die gebotene Vorlage an das entscheidende Gericht pflichtwidrig verzögert wurde, was aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses nicht der Fall ist. Die Akte war bereits versandt, die Anfertigung eines Doppels kam nicht mehr in Betracht.

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Hilfsweise sei angemerkt, dass aus der bis zur Rücksendung der Akte an die Staatsanwaltschaft entstandenen Verzögerung auch keine Nachteile für die Verteidigung entstanden sind. Denn die in der Zwischenzeit durchgeführten Ermittlungen (Anfordern eines Strafantragsformulars) blieben fruchtlos. Es ist daher davon auszugehen, dass die Entscheidung zur vorläufigen Einstellung gemäß § 154 StPO bei Vorliegen der Akte bereits bei erstmaliger Antragsstellung genauso erfolgt wäre.

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Bonn, 03.04.2020 Amtsgericht