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Amtsgericht Bonn·705 Cs 610/22·05.12.2022

Verurteilung wegen Verkleben eines Vorhängeschlosses (Sachbeschädigung)

StrafrechtAllgemeines StrafrechtVermögensdelikte (Sachbeschädigung)Stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte wurde beschuldigt, das Vorhängeschloss eines Nachbarn mit Sekundenkleber verstopft zu haben. Zentrale Frage war, ob dadurch der Tatbestand der Sachbeschädigung nach § 303 Abs. 1 StGB erfüllt ist und ob die Beweise die Täterschaft tragen. Gericht wertete Videoaufzeichnungen und Zeugenaussage als glaubhaft und verurteilte zu 15 Tagessätzen à 80 Euro; die Kosten trägt der Angeklagte.

Ausgang: Angeklagter wegen Sachbeschädigung verurteilt; Geldstrafe verhängt und Kosten auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

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Sachbeschädigung gemäß § 303 Abs. 1 StGB liegt vor, wenn die Substanz oder die Gebrauchsfähigkeit einer fremden Sache beeinträchtigt wird; das Verkleben eines Vorhängeschlosses mit Klebstoff erfüllt den Tatbestand, soweit der Zugriff oder die Funktion beeinträchtigt ist.

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Videomaterial, das den Beschuldigten bei Handlungen an der betroffenen Sache zeigt, kann die Täterschaft glaubhaft machen, sofern keine belastbaren Anhaltspunkte für eine andere Täterschaft vorliegen.

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Widersprüchliche oder schutzbehauptende Einlassungen des Angeklagten vermindern die Entlastungswirkung seiner Aussage und können zugunsten übereinstimmender Zeugenangaben gewertet werden.

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Bei der Strafzumessung sind Vorstrafenlosigkeit und geringer Schadenswert mildernde Umstände; die zeitweise Unzugänglichkeit einer Sache kann jedoch strafschärfend berücksichtigt werden.

Relevante Normen
§ 303 Abs. 1 StGB§ 303c StGB§ 465 StPO

Tenor

In der Strafsache

pp

hat das Amtsgericht Bonnaufgrund der Hauptverhandlung vom 06.12.2022,an der teilgenommen haben:

für Recht erkannt:

Der Angeklagte wird wegen Sachbeschädigung zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je 80 Euro verurteilt.

Die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen trägt der Angeklagte.

Angewendete Vorschriften: §§ 303 Abs. 1, 303c StGB.

Gründe

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I.

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1.

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Der 52-jährige Angeklagte ist in L geboren und ledig. Er übt den Beruf des Fahrradmechanikers aus und verdient im Monat zwischen 2.300 Euro und 2.500 Euro netto.

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Der Angeklagte ist bislang noch nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten.

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Weitere Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen konnte das Gericht nicht treffen.

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2.

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Der Angeklagte wohnt im ersten Stock eines 10-Parteienhauses in der T Straße ### in C. Die Zeugen L und Q C sind Nachbarn des Angeklagten und bewohnen eine Dachgeschosswohnung im zweiten Stock. Am 03.08.2022 gegen 09:36 Uhr suchte der Angeklagte die Kellerräumlichkeiten des Hauses auf und trat an den Kellerverschlag der Zeugen. Dort verstopfte er das vom Zeugen C am Kellerverschlag angebrachte Vorhängeschloss im Wert von ca. 8 Euro mit Sekundenkleber, so dass sich dieses nicht mehr öffnen ließ. Um in den Keller zu kommen, musste der Zeuge C das Schloss aufbrechen.

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II.

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1.

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Der Angeklagte hat die Tat bestritten. Zunächst ließ er sich dahingehend ein, dass er nie Kleber mit sich führe und er nicht wisse, an welcher Stelle welche Schlösser hängen würden. Nach der Inaugenscheinnahme zweier Videos vom Tattag, welche eine seitens des Zeugen C in dessen Kellerverschlag mit Zustimmung des Vermieters des Hauses installierte Kamera aufgezeichnet hat und auf denen der Angeklagte - teilweise hantierend - vor dem Kellerverschlag des Zeugen zu sehen ist, erklärte dieser, dass er am 03.08.2022 in den Räumlichkeiten des Kellers gewesen sei und gesehen habe, dass das Vorhängeschloss der Zeugen mit Folie verklebt gewesen sei, welche er sodann entfernt habe. Das allein sei der Grund gewesen, weshalb er am Schloss herum hantiert habe. Weiter teilte er mit, dass aus der Wohnung der Zeugen ständig Lärm komme, der ihn störe, und diese wohl einen Generator benutzen würden, der GPS-Daten verändere. Der Zeuge C kenne überdies einen Herrn H, wobei die Einlassung des Angeklagten sowohl zur Person des Herrn H wie auch zu dessen Verhältnis zum Zeugen nicht nachvollziehbar waren.

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2.

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Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten beruhen auf dessen Angaben in der Hauptverhandlung.

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Die Feststellungen zu der Tat beruhen auf den glaubhaften Angaben des Zeugen K C und der im Wege der Inaugenscheinnahme eingeführten Videos vom 03.08.2022.

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Der Zeuge C bekundete in der Hauptverhandlung glaubhaft, dass er am Tattag gegen 07:30 Uhr das Schloss an seinem Kellerverschlag kontrolliert habe und dieses in normalen Zustand gewesen sei. Am Abend gegen 17:00 Uhr habe er feststellen müssen, dass das Schloss mit Sekundenkleber verstopft gewesen sei und dieses sich nicht mehr mit dem Schlüssel oder einem sonstigen Gegenstand öffnen ließ. Er habe das Schloss aufbrechen müssen, um in den Keller zu gelangen. Er habe daraufhin die im Keller installierte Kamera, die 24 Stunden aufzeichne, auf seinem PC abgespielt und gesehen, dass am Tattag gegen 09:36 Uhr der Angeklagte an seinem Kellerverschlag gewesen und dort etwas in Höhe des Vorhängevorschlosses, welches auf der Aufzeichnung nicht zu sehen ist, gemacht habe. Ansonsten habe die Aufzeichnung ergeben, dass am Tattag keine andere Person an seinem Kellerverschlag gewesen oder daran vorbeigegangen sei.

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Die Angaben des Zeugen sind in sich schlüssig und glaubhaft. Der Zeuge konnte nachvollziehbar erklären, weshalb er am Tattag und an den Tagen zuvor jeweils täglich vor dem Weg zur Arbeit - so gegen 7:00 Uhr - und am Abend nach der Abend - so zwischen 17:00 Uhr und 17:30 Uhr - das Schloss seines Kellerverschlages kontrollierte. Der Grund für die zum damaligen Zeitpunkt tägliche Kontrolle seines Schlosses am Kellerverschlag waren zuvor bereits erfolgte Zwischenfälle gewesen, bei denen u.a. der Hauptstromschalter der Wohnung der Zeugen ausgeschaltet, Reifen des Autos, welches auf dem zur Wohnung der Zeugen zugehörigen - jedoch vermieteten - Parkplatz gestanden hat, zerstochen sowie mehrfach das Schloss des Kellerabteils der Zeugen mit Sekundenkleber zugeklebt wurde. Auch die Angabe des Zeugen auf die Nachfrage des Gerichts, wen er als Verantwortlichen für sämtliche Vorfälle in Verdacht habe, war plausibel. So erklärte der Zeuge, dass er den Angeklagten verdächtige, da dieser bereits mehrfach Briefe an Hausbewohner verteilt habe, die wirre Anschuldigungen in Bezug auf seine Person enthielten. Zudem habe der Angeklagte ihn - den Zeugen - mehrfach persönlich angesprochen und dabei deutlich gemacht, dass er - der Angeklagte - mit ihm und seiner Frau ein Problem habe. Der Zeuge machte bei diesen Angaben einen ehrlichen und gleichzeitig hilflosen und verzweifelten Eindruck, der keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Aussage aufkommen lässt.

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Die Angaben des Zeugen werden überdies bestätigt durch die zwei Videoaufzeichnungen am Tattag gegen 09:36 Uhr, die in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen wurden. So zeigen die beiden Videos, die jeweils ca. 10 bis 15 Sekunden lang sind, den Angeklagten, wie er im Gang vor dem Kellerverschlag der Zeugen C steht und sich mit dem Gesicht zu der Stelle beugt, an der das Vorhängeschloss angebracht ist, wie der Zeuge C im Rahmen seiner Aussage glaubhaft bekundete. Das Schloss selbst ist auf den Aufzeichnungen nicht zu sehen, da die Kamera im Kellerverschlag installiert wurde und die Blickrichtung aus dem Keller heraus in den Gang aufzeichnet. Weiter ist zu erkennen wie der Zeuge einige Sekunden mit den Händen an der Stelle, an der das Schloss angebracht ist, hantiert und sodann den Gang Richtung Kellertür weitergeht, wobei er etwas in der Hand hält.

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Aufgrund dessen hat das Gericht keinen Zweifel, dass der Angeklagte am 03.08.2022 um 09:36 Uhr vor dem Kellerverschlag der Zeugen C stand, am dort angebrachten Vorhängeschloss hantierte - wie er selbst auch zugab - und das Schloss mit Kleber verstopfte. Das Gericht schließt aus, dass das Verstopfen des Schlosses, welches an diesem Tag nach den Angaben des Zeugen C unzweifelhaft erfolgte, von einer anderen Person vorgenommen wurde. Zum einen war - wie der Zeuge C glaubhaft bekundete - auf der Aufzeichnung seitens der Kamera an diesem Tag keine weitere Person am Kellerverschlag zu sehen. Zum anderen liegen keine Anhaltspunkte vor, die auf eine andere Person als den Angeklagten als Täter hindeuten. Einzig und allein der Angeklagte hat ein Motiv für die Tat. Er selbst hat sich dahingehend geäußert, dass die Zeugen in ihrer Wohnung erheblichen Lärm verursachen würden, der ihn störe. Darin fügt sich die Angabe des Zeugen C dass der Angeklagte ein Problem mit ihm und seiner Frau habe. Die Einlassung des Angeklagten, er habe lediglich am Vorhängeschloss eine Folie entfernt, sieht das Gericht als Schutzbehauptung an.

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Die Feststellung in Bezug auf den Wert des Schlosses beruht auf der glaubhaften und nachvollziehbaren Angabe des Zeugen C. Es entspricht der Lebenserfahrung, dass ein einfaches Vorhängeschloss - je nach Größe - zwischen 5 Euro und 10 Euro kostet.

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Der erforderliche Strafantrag wurde fristgerecht seitens der Zeugen C gestellt, was der Zeuge C glaubhaft auf Vorhalt des Antrages vom 29.10.2022 bekundete.

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III.

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Aufgrund des festgestellten Sachverhalts hat sich der Angeklagte der Sachbeschädigung gemäß § 303 Abs. 1 StGB strafbar gemacht.

23

IV.

24

Das Gericht hat sich bei der Strafzumessung von folgenden Erwägungen leiten lassen:

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Für die vom Angeklagten begangene Tat ist der Strafrahmen der Vorschrift des § 303 Abs. 1  StGB zu entnehmen, der Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren oder Geldstrafe vorsieht.

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Bei der konkreten Strafzumessung ist zu Gunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass er bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist und der Wert des Vorhängeschlosses mit ca. 8 Euro geringwertig gewesen ist.

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Zu seinen Lasten ist heranzuziehen, dass der Angeklagte mit dem Verstopfen des Schlosses durch den Kleber dafür sorgte, dass der Keller zeitweilig nicht uneingeschränkt zugänglich gewesen ist.

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Unter Abwägung sämtlicher für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände erachtet das Gericht die verhängte Geldstrafe für schuld- und tatangemessen.

29

V.

30

Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 StPO.