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Amtsgericht Bonn·704 Ds 192/18·17.12.2020

Kostenfestsetzung: keine gesonderte Nr. 4204 VV RVG bei Verfahren nach § 460 StPO

StrafrechtStrafprozessrechtVergütungsrecht (RVG)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kostenfestsetzungsantrag wurde kostenpflichtig zurückgewiesen. Streitgegenstand war, ob für den Verteidiger im Verfahren zur nachträglichen Gesamtstrafenbildung nach § 460 StPO eine gesonderte Gebühr nach Nr. 4204 VV RVG entsteht. Das Amtsgericht verneint dies und stellt klar, dass dieselbe Regelung auch für ein insoweit geführtes Beschwerdeverfahren gilt. Die Voraussetzungen der Nr. 4204 VV RVG liegen nicht vor.

Ausgang: Kostenfestsetzungsantrag wegen Nr. 4204 VV RVG im Verfahren nach § 460 StPO abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Im Verfahren zur nachträglichen Bildung einer Gesamtstrafe nach § 460 StPO entsteht für einen Verteidiger, der den Angeklagten bereits im Erkenntnisverfahren vertreten hat, keine gesonderte Vergütungsgebühr nach Nr. 4204 VV RVG.

2

Die Nichtanwendbarkeit der Nr. 4204 VV RVG im genannten Verfahren gilt gleichermaßen für ein insoweit betriebenes Beschwerdeverfahren.

3

Ein Kostenfestsetzungsantrag auf Zahlung der Nr. 4204 VV RVG ist zurückzuweisen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen dieser besonderen Vergütungsnorm nicht erfüllt sind.

Relevante Normen
§ 460 StPO§ Nr. 4204 VV RVG

Tenor

In der Strafsache

pp

Der Kostenfestsetzungsantrag vom 27.10.2020 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Gründe

2

Im Verfahren zur nachträglichen Gesamtstrafenbildung  nach § 460 StPO entsteht für den Verteidiger, der den Angeklagten bereits im Erkenntnisverfahren vertreten hat, keine gesonderte Gebühr nach Nr. 4204 VV RVG. Das gleiche gilt für ein insoweit betriebenes Beschwerdeverfahren.