Kostenfestsetzung: keine gesonderte Nr. 4204 VV RVG bei Verfahren nach § 460 StPO
KI-Zusammenfassung
Der Kostenfestsetzungsantrag wurde kostenpflichtig zurückgewiesen. Streitgegenstand war, ob für den Verteidiger im Verfahren zur nachträglichen Gesamtstrafenbildung nach § 460 StPO eine gesonderte Gebühr nach Nr. 4204 VV RVG entsteht. Das Amtsgericht verneint dies und stellt klar, dass dieselbe Regelung auch für ein insoweit geführtes Beschwerdeverfahren gilt. Die Voraussetzungen der Nr. 4204 VV RVG liegen nicht vor.
Ausgang: Kostenfestsetzungsantrag wegen Nr. 4204 VV RVG im Verfahren nach § 460 StPO abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Im Verfahren zur nachträglichen Bildung einer Gesamtstrafe nach § 460 StPO entsteht für einen Verteidiger, der den Angeklagten bereits im Erkenntnisverfahren vertreten hat, keine gesonderte Vergütungsgebühr nach Nr. 4204 VV RVG.
Die Nichtanwendbarkeit der Nr. 4204 VV RVG im genannten Verfahren gilt gleichermaßen für ein insoweit betriebenes Beschwerdeverfahren.
Ein Kostenfestsetzungsantrag auf Zahlung der Nr. 4204 VV RVG ist zurückzuweisen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen dieser besonderen Vergütungsnorm nicht erfüllt sind.
Tenor
In der Strafsache
pp
Der Kostenfestsetzungsantrag vom 27.10.2020 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Gründe
Im Verfahren zur nachträglichen Gesamtstrafenbildung nach § 460 StPO entsteht für den Verteidiger, der den Angeklagten bereits im Erkenntnisverfahren vertreten hat, keine gesonderte Gebühr nach Nr. 4204 VV RVG. Das gleiche gilt für ein insoweit betriebenes Beschwerdeverfahren.