Vorsätzliche Körperverletzung, Widerstand und Trunkenheit im Verkehr: Geldstrafe, Entziehung der Fahrerlaubnis
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte wurde wegen zweier vorsätzlicher Körperverletzungen, davon eine tateinheitlich mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, sowie wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr verurteilt. Kernfragen waren die Feststellbarkeit der Körperverletzung, die (absolute) Fahruntüchtigkeit sowie die Strafbarkeit der Widerstandshandlungen. Das Gericht stützte sich maßgeblich auf Zeugenaussagen, Blutalkoholwerte und toxikologische Gutachten und bejahte Vorsatz und absolute Fahruntüchtigkeit. Es verhängte eine Gesamtgeldstrafe von 135 Tagessätzen, entzog die Fahrerlaubnis und ordnete eine Sperrfrist von 12 Monaten an.
Ausgang: Angeklagter verurteilt; Geldstrafe verhängt sowie Fahrerlaubnis entzogen und Sperrfrist angeordnet.
Abstrakte Rechtssätze
Vorsätzliche Trunkenheit im Verkehr (§ 316 Abs. 1 StGB) setzt voraus, dass der Täter seine Fahruntüchtigkeit erkennt oder zumindest billigend in Kauf nimmt.
Absolute Fahruntüchtigkeit kann sich aus Blutalkoholwerten in Verbindung mit weiteren Ausfallerscheinungen ergeben und ist durch Blutproben und sachverständige Begutachtung feststellbar.
Gegen Vollstreckungsbeamte leistet Widerstand (§ 113 Abs. 1 StGB), wer sich einer rechtmäßigen polizeilichen Zwangsmaßnahme durch körperliche Gegenwehr, insbesondere Sperren, Tritte oder Kopfstöße, widersetzt.
Schuldunfähigkeit oder erheblich verminderte Schuldfähigkeit aufgrund Alkohol-/Drogenkonsums kommt nur bei hinreichenden Anknüpfungstatsachen in Betracht; eine deutlich unter 2,0 ‰ liegende Blutalkoholkonzentration begründet dies für sich genommen nicht.
Erweist sich der Täter aufgrund einer Trunkenheitsfahrt als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, sind Fahrerlaubnis zu entziehen und eine Sperrfrist für die Neuerteilung anzuordnen (§§ 69, 69a StGB).
Tenor
Der Angeklagte wird wegen vorsätzlicher Körperverletzung in 2 Fällen, davon einmal tateinheitlich mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, sowie vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe von 135 Tagessätzen zu je 10,00 Euro verurteilt.
Dem Angeklagten wird nachgelassen, die Geldstrafe in monatlichen Raten von 50,00 € zu zahlen. Gerät der Angeklagte mit einer Rate mehr als 14 Tage in Rückstand, ist der gesamte Restbetrag sofort zur Zahlung fällig.
Dem Angeklagten wird die Fahrerlaubnis entzogen. Der Führerschein wird eingezogen.
Die Verwaltungsbehörde darf ihm vor Ablauf von 12 Monaten keine neue Fahrerlaubnis erteilen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen zu tragen
Gründe
I.
Der zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung 35 Jahre alte Angeklagte hat in Tunesien die mittlere Reife erlangt, anschließend jedoch keinen Beruf erlernt. Seit dem Jahr 2000/2001 befindet er sich in Deutschland. Eine Lehre hat er nicht absolviert und zwischenzeitlich in der Produktion sowie im Gastronomiebereich gearbeitet. Seine letzte Arbeitsstelle verlor er im Januar 2018. Seitdem ist er arbeitslos. Derzeit bezieht er Sozialleistungen in Höhe von ###,## Euro inklusive Miete. Er ist geschieden und hat ein Kind im Alter von ## Jahren, welches bei der Kindesmutter in Deutschland lebt. Schulden bestehen bei der Unterhaltsvorschusskasse in Höhe von ####,## Euro. Der Angeklagte konsumiert nach eigenen Angaben gelegentlich Alkohol, dann Bier und Jägermeister. Betäubungsmittel hat er nach eigenen Angaben bei dem anklagegegenständlichen Vorfall zum ersten Mal konsumiert.
Der Angeklagte ist bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten.
Aufgrund des anklagegegenständlichen Vorfalls wurde der Führerschein des Angeklagten am 28.04.2018 beschlagnahmt. Am 24.05.2018 wurde dem Angeklagten gemäß § 111 a StPO die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen.
II.
Zu den dem Angeklagten zur Last gelegten Vorwürfen konnten aufgrund der Hauptverhandlung folgende Feststellungen getroffen werden:
1.
In den frühen Morgenstunden des 28.04.2018 kam es zwischen dem Angeklagten und dessen Lebensgefährtin, der Zeugin I in der Kneipe "Rien ne va plus“ in der Friedrichallee in Bonn zu einer zunächst verbalen Streitigkeit. Nach Schließung der Kneipe um 05:00 Uhr wurde dieser Streit auf der Straße weitergeführt und eskalierte dort zu einer gewalttätigen Auseinandersetzung. Der Angeklagte schlug hierbei der Zeugin I mindestens einmal ins Gesicht. Ob die bei der Zeugin I anschließend festgestellten Hämatome, Schwellungen im gesamten Gesichtsbereich sowie eine stark blutende Nasenverletzung auf diesen Schlag oder auf einen versehentlichen Sturz der Zeugin oder darauf zurückzuführen sind, dass der Angeklagte die Zeugin beim Versuch, diese in das Auto zu transportieren, versehentlich fallen ließ, konnte nicht aufgeklärt werden.
2.
Nach diesem Vorfall setzten sich der Angeklagte sowie die Zeugin I in den Pkw der Zeugin I einen roten Mazda MX-5, amtliches Kennzeichen ###### und fuhren in das Waldkrankenhaus in Bad Godesberg, um die Zeugin I dort behandeln zu lassen. Der Angeklagte führte das genannte Fahrzeug hierbei, wie es ihm bewusst war, in fahruntüchtigem Zustand. Die Untersuchung einer dem Angeklagten um 08:42 Uhr entnommenen Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 1,0 Promille. Eine um 09:16 Uhr entnommene Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 0,92 Promille. Zurückgerechnet auf den Tatzeitpunkt (05:30 Uhr) ergibt sich hieraus eine Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,1 Promille. Neben diesen gemessenen Blutalkoholwerten ergab sich die Fahruntüchtigkeit des Angeklagten auch aus dessen aggressiven und distanzlosen Verhalten gegenüber den im Waldkrankenhaus an ihn herangetretenen Polizisten sowie dessen verwaschener Sprache und verlangsamter Reaktion.
3.
Im Waldkrankenhaus traten die Polizeibeamten KHK L und KOK H an den Angeklagten heran und forderten diesen aufgrund seines stark wahrnehmbaren Alkoholgeruchs dazu auf, seinen Führerschein vorzuzeigen. Dieser Aufforderung kam der Angeklagte nicht nach, woraufhin die weiteren Polizeibeamten PK T, PHK U, sowie PK’in X als Unterstützung hinzugerufen wurden. Die Polizeibeamten drohten dem Angeklagten aufgrund seiner Weigerung, seinen Führerschein auszuhändigen, die Durchsuchung seiner Person unter Zwangsanwendung an. Da der Angeklagte der Aufforderung auch weiterhin nicht nachkam, wurde er von den eingesetzten Beamten zu Boden gebracht und seine Arme hinter dem Rücken fixiert. Hiergegen setzte sich der Angeklagte durch Sperren, Kopfstöße in Richtung der Beamten sowie durch einen gezielten Tritt mit seinem beschuhten rechten Fuß in den Unterleib der Polizeibeamtin PK’in X zur Wehr. Hierdurch erlitt PK’in X im Bereich der linken Leiste eine schmerzhafte, handtellergroße Druckstelle sowie eine leichte Schwellung des kleinen Fingers an der linken Hand. Zudem spuckte der Angeklagte nach den eingesetzten Beamten und betitelte diese als "Fotzen“ und "Hurensöhne“.
Die erforderlichen Strafanträge wurden gestellt.
Das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung im Hinblick auf den Tatvorwurf zu 1 hat die Staatsanwaltschaft bejaht.
III.
Der Angeklagte hat sich wie folgt zur Sache eingelassen:
Er habe sich am Tattag zunächst bei Freunden getroffen, wo zunächst Alkohol konsumiert wurde. Später habe der Angeklagte auch eine Nase Kokain probiert. Gegen drei oder halb vier habe er sich dann mit der Zeugin I getroffen und auch mit dieser noch etwas getrunken. Dabei sei er möglicherweise aggressiv geworden. Als er zusammen mit der Zeugin I die Kneipe verließ, habe er sie einmal geschlagen. Er habe darauf Angst gehabt, dass sie sterbe. Er habe sie dann gepackt und ins Auto gebracht. Nach eigenen Angaben wisse er nicht mehr, dass er sie ins Krankenhaus gefahren habe. Auch an die Vorfälle mit den Polizeibeamten im Krankenhaus könne er sich nicht mehr erinnern. Als er dann ins Polizeigewahrsam gebracht worden sei, habe er dort einen epileptischen Anfall vorgetäuscht, um in ein Krankenhaus gebracht zu werden.
IV.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme und aufgrund aller sonstigen aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung stammenden Umstände steht zur vollen Überzeugung des Gerichts fest, dass der Angeklagte die Taten so begangen hat, wie es in den getroffenen Feststellungen im Einzelnen dargelegt ist:
Das Gericht stützt sich hierbei zum Tatkerngeschehen auf die Bekundungen der Zeugen I, O, C, X, F und O, die das Geschehen, soweit sie es nach ihren Bekundungen miterlebt und wahrgenommen haben, so geschildert haben, wie es in den getroffenen Feststellungen seinen Niederschlag gefunden hat.
Alle Zeugen haben ihre Aussagen ruhig und sachlich und ohne Belastungstendenz gemacht. Insbesondere die Zeugin I hat keine Belastungstendenz, denn sie hat sich unmittelbar nach diesem Vorfall mit dem Angeklagten verlobt. Sie hat angegeben, an einen Schlag keine Erinnerung zu haben, jedoch wusste sie noch, dass sie sich mit dem Angeklagten richtig gefetzt habe. Plötzlich habe sie dann auf dem Asphalt gelegen. Dies stimmt mit den Angaben des Angeklagten überein, dass er der Zeugin I einen Schlag versetzt habe und diese dann anschließend auf dem Asphalt gelegen habe. Dieses Geschehen stimmt mit den Bekundungen der weiteren Zeugen, die das Geschehen aus einiger Entfernung beobachtet haben, ebenfalls überein. So hat die Zeugin O bekundet, dass sie gesehen habe, dass eine Frau um Hilfe schrie und schlurzende Geräusche gehört habe. Sie beobachtete, dass ein Mann versuchte, die Frau hochzuheben, was nicht klappte, worauf sie wieder hinfiel. Identisches ist von der Zeugin Dr. F bekundet worden. Nach alledem hat das Gericht keinen Zweifel, dass es einen Schlag des Angeklagten gegen die Zeugin I gegeben hat.
Hinsichtlich der Trunkenheitsfahrt stützt sich das Gericht auf die Angaben der Polizeizeugen X und C sowie auf die Angaben des Angeklagten selbst und der Zeugin I. Zwar haben der Angeklagte und die Zeugin I angegeben, an das Geschehen keine Erinnerung zu haben. Gleichwohl steht fest, dass die Fahrt zum Waldkrankenhaus mit dem Pkw der Zeugin I geschah. Die Zeugin I war aufgrund ihrer Kopfverletzungen nicht mehr fahrtüchtig. Am Waldkrankenhaus wurde die Zeugin I und der Angeklagten unter anderem von den Polizeibeamten C und X angetroffen. Eine andere Erklärung dafür, wie der Wagen zum Waldkrankenhaus gekommen sein kann, gibt es nicht, zumal auch die Zeugen Fund U gesehen haben, dass der Mann und nicht die Frau in den roten Mazda MX-5 stieg. Aufgrund der gemessenen Blutalkoholkonzentration, die durch das gerichtsmedizinische Gutachten belegt ist, sowie durch das weitere rechtsmedizinische Gutachten vom 29. Mai 2018 (Blatt 55 ff. der Fallakte 1), aus der sich ergibt, dass der Angeklagte zum Tatzeitpunkt unter dem Einfluss von Kokain und eines Cocain-Metaboliten stand, ergibt sich, dass der Angeklagte absolut fahruntüchtig war. Diese Fahruntüchtigkeit hat der Angeklagte billigend in Kauf genommen. Aufgrund der von ihm konsumierten Mengen Alkohol (nach eigenen Angaben Bier und Jägermeister) sowie des konsumierten Kokains war ihm bewusst, dass er nicht mehr autofahren durfte. Er handelte damit vorsätzlich im Sinne des § 316 Abs. 1 StGB.
Hinsichtlich der Widerstandshandlungen hat sich das Gericht auf die Bekundungen der Zeugen C und X gestützt. Gleiches gilt für den Beleidigungsvorwurf. Auch hier hat das Gericht keinen Anhaltspunkt gesehen, die Angaben der Zeugen C und X, insbesondere der Zeugin X, in Zweifel zu ziehen. Die Zeugin X schilderte in ihrer Vernehmung sogar ein Geschehen, welches es letztlich ermöglichte, die Körperverletzungshandlung nicht als gefährliche Körperverletzung anzusehen. Eine Belastungstendenz bestand daher auch bei ihr nicht.
Zusammenfassend beruht die Beweiswürdigung des Gerichts auf der eigenen Einlassung des Angeklagten sowie, soweit sich der Angeklagte nicht mehr erinnern konnte, auf den Bekundungen der Zeugen.
V.
Nach den getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte der vorsätzlichen Körperverletzung in 2 Fällen, davon einmal tateinheitlich mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, sowie vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr gemäß den §§ 223 Abs. 1, 113 Abs. 1, 316 Abs. 1, 52, 53, 69, 69 a StGB schuldig gemacht.
Von einer Schuldunfähigkeit oder verminderten Schuldfähigkeit ist das Gericht nicht ausgegangen. Die Blutalkoholkonzentration im Zusammenhang mit dem Konsum von Kokain gibt hierzu noch keinen Anlass, da der Grenzwert für eine verminderte Schuldfähigkeit (2,0 Promille) bei weitem nicht erreicht ist. Auch die Vorkommnisse im Polizeipräsidium geben nicht zu einer anderen Beurteilung Anlass, da der Angeklagte angegeben hat, diesen epileptischen Anfall nur vorgetäuscht zu haben, dies allerdings so echt, dass er die eingesetzte Polizeiärztin, die Zeugin Dr. H, täuschen konnte. Aus dem Befund des Krankenhauses in Beuel ergib sich auch nichts anderes. Dort konnte kein Vorliegen eines epileptischen Anfalls bestätigt werden. Nichts anderes ergibt sich auch aus dem Brief des Neurologen Dr. med. L, in dessen regelmäßiger Behandlung sich der Angeklagte befindet. Auch dieser hat zwischen dem 02.02.2018 und 03.05.2018 keine Auffälligkeiten dokumentieren können.
VI.
Im Rahmen der Strafzumessung hat sich das Gericht von folgenden Erwägungen leiten lassen:
Hinsichtlich der Tat 1 war der Strafrahmen des § 223 Abs. 1 StGB, Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe, zugrunde zu legen.
Hinsichtlich der Tat zu 2 war der Strafrahmen des § 316 Abs. 1 StGB, Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr oder Geldstrafe, zugrunde zu legen.
Hinsichtlich der Tat zu 3 war der Strafrahmen des § 223 Abs. 1 StGB, Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe, zugrunde zu legen, der eine schwerere Strafe vorsieht als § 113 Abs. 1 StGB, Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe, sowie als § 185, Variante 1 StGB, Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr oder Geldstrafe.
Zugunsten des Angeklagten hat das Gericht berücksichtigt, dass er den Schlag eingeräumt hat und erstmals Einsicht und Reue hinsichtlich seines Fehlverhaltens gezeigt hat. Ohne die Einlassung des Angeklagten hätte die Körperverletzung zum Nachteil der Zeugin I nicht aufgeklärt werden können. Zudem war zu berücksichtigen, dass der Angeklagte zum Tatzeitpunkt erheblich alkoholisiert war und insoweit die Hemmschwelle zur Gewalt herabgesetzt war. Hinsichtlich der Trunkenheitsfahrt war zugunsten des Angeklagten anzuführen, dass diese geschah, um die Zeugin I ins Krankenhaus zu bringen. Der Grenzwert zur absoluten Fahruntüchtigkeit war nicht weit überschritten. Hinsichtlich der Tat zu 3 ist zugunsten des Angeklagten anzumerken, dass er dort auch weiterhin aufgrund seiner Alkoholintoxikation enthemmt war. Aufgrund der Verletzung seiner Freundin, der Zeugin I, stand er unter erheblichem Stress.
Zu Lasten des Angeklagten ist zu berücksichtigen, dass er innerhalb eines kurzen Zeitraums insgesamt fünf Strafvorschriften verwirklichte und drei selbständige Straftaten beging. Der Schlag gegen die Zeugin I geschah aus nichtigem Anlass. Auch sein Verhalten gegenüber den Polizeibeamten fiel völlig aus dem Rahmen. Es handelt sich bei den ausgesprochenen Beleidigungen um solche mittelschwerer Art. Der Tritt des Angeklagten geschah in Richtung einer empfindlichen Körperstelle der Zeugin X. Da der Angeklagte dies mit einem beschuhten Fuß ausführte, ist das Tatbild dem einer gefährlichen Körperverletzung angenähert, wenn auch noch nicht erfüllt, da nicht festgestellt werden konnte welche Schuhe der Angeklagte trug.
Unter Berücksichtigung dieser sowie der weiteren in § 46 StGB genannten Strafzumessungsgesichtspunkte hält das Gericht folgende Einzelstrafen für tat- und schuldangemessen:
Fall 1: 60 Tagessätze,
Fall 2: 30 Tagessätze,
Fall 3: 90 Tagessätze,
jeweils zu 10,00 Euro.
Aus diesen Einzelstrafen hat das Gericht unter Erhöhung der höchsten Einzelstrafe und nochmaliger Abwägung sämtlicher Strafzumessungsgesichtspunkte eine Gesamtgeldstrafe von 135 Tagessätzen zu je 10,00 Euro gebildet. Die Ratenzahlungsanordnung beruht auf § 42 StGB.
Aufgrund der Tat hat sich der Angeklagte als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen, so dass gemäß § 69 Abs. 1 StGB die Fahrerlaubnis zu entziehen, sein Führerschein einzuziehen und gemäß § 69 a Abs. 1 StGB eine Sperre für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis zu verhängen war. Hierbei hielt es das Gericht gemäß § 69 a Abs. 4, Abs. 6 StGB unter Berücksichtigung der Zeit, in welcher die Fahrerlaubnis sichergestellt und vorläufig entzogen war, es für angemessen, eine Sperrfrist von weiteren 12 Monaten zu verhängen.
VII.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 StPO.