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Amtsgericht Bonn·7 C 352/04·07.12.2004

Arrestantrag aus Anleihen mangels Zuständigkeit abgewiesen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtZwangsvollstreckungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte dinglichen Arrest wegen Forderungen aus Inhaberteilschuldverschreibungen gegen die Arrestbeklagte und verwies auf eine Immobilie im Bezirk des angerufenen Amtsgerichts. Streitpunkt war die Zuständigkeit angesichts einer vertraglichen Gerichtsstandsvereinbarung sowie die Anwendbarkeit des § 23 ZPO auf einen ausländischen Staat. Das Gericht wies den Arrestantrag zurück, da die Forumsklausel den Gerichtsstand G begründet und § 23 ZPO auf einen ausländischen Staat nicht anwendbar ist; die Kosten trägt der Antragsteller.

Ausgang: Antrag auf Erlass eines Arrestbefehls wegen fehlender Zuständigkeit des angerufenen Gerichts abgewiesen; Kosten trägt der Antragsteller

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Gerichtsstandsvereinbarung, die die Zuständigkeit eines bestimmten deutschen Gerichts bestimmt, ist nach § 38 Abs. 2 ZPO wirksam und schließt die Zuständigkeit anderer Gerichte für die vereinbarten Streitigkeiten aus.

2

§ 23 ZPO (Gerichtsstand für Personen ohne Wohnsitz im Inland) findet auf einen ausländischen Staat als solchen keine Anwendung.

3

Ein vertraglicher Verzicht auf den Einwand der fehlenden Gerichtsbarkeit ist auf Verfahren vor dem in der Vereinbarung bezeichneten Gericht zu verstehen und rechtfertigt nicht generell den Verzicht auf die Rüge der Unzuständigkeit vor anderen Gerichten.

4

Der Antrag auf dinglichen Arrest ist auf den beantragten Arrestgegenstand zu beziehen; ein Arrest in das gesamte Vermögen ersetzt nicht die erforderliche Konzentration und Konkretisierung des Arrestbegehrens gegenüber einzelnen Grundstücken.

5

Die Kostenentscheidung in Arrestsachen richtet sich nach § 91 ZPO; vorläufige Vollstreckbarkeit kann nach §§ 708 Ziff. 11 i.V.m. § 711 ZPO angeordnet werden.

Relevante Normen
§ 917 Abs. 2 ZPO§ 916 ff ZPO§ 38 Abs. 2 ZPO§ 23 ZPO§ 17 Abs. 3 ZPO§ 91 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Bonn, 8 T 119/05 [NACHINSTANZ]

Tenor

1.

Der Antrag auf Erlaß eines Arrestbefehls wird zurückgewiesen.

2.

Der Antragsteller hat die Kosten des Arrestverfahrens einschließlich der Kosten, die durch die Hinterlegung der Schutzschrift entstanden sind, zu tragen.

3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Arrestkläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Arrestbeklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

2

Der Arrestkläger erwarb im Februar 1996 Anleihen der Republik B mit jährlichen Zinsen von 10,¼ % unter der Wertpapierkennnummer ######.

3

In den Anleihebedingungen zwischen den Parteien heisst es in § 11

4

Abs. 1:

5

Die Teilschuldverschreibungen und Zinsscheine sowie die Rechten und Pflichten der Inhaber von Teilschuldverschreibungen und Zinsscheinen, der Anleiheschuldnerin, der Hauptzahlstelle und der in oder gemäß § 4 Abs 1 bestellten Zahlstelle aus den Teilschuldverschreibungen und Zinsscheinen bestimmen sich in jeder Hinsicht nach dem Recht der C3.

6

Abs.3

7

Erfüllungsort ist G.

8

Abs. 4

9

Die Anleiheschuldnerin unterwirft sich hiermit unwiderruflich der nichtausschließlichen Gerichtsbarkeit jeden deutschen Gerichts mit Sitz in G und jedes Bundesgerichts mit Sitz in der Stadt Z1, ebenso wie deren Berufungsgerichten in jeder Rechtsstreitigkeit, jedem gerichtlichen oder sonstigen Verfahren, gegen sie auf Grund oder im Zusammenhang mit den Teilschuldverschreibungen. "die Anleiheschuldnerin verzichtet hiermit unwiderruflich in dem ihr rechtlich weitestmöglichen Umfang auf den Einwand der fehlenden Gerichtsbarkeit zur Durchführung eines solchen Rechtsstreits, gerichtlichen oder sonstigen Verfahrens, sowie auf jegliche sonstigen gegenwärtigen oder zukünftigen Einwände gegen solche Rechtsstreitigkeiten, gerichtliche oder sonstige Verfahren auf Grund von örtlicher Zuständigkeit, Wohnsitz oder Zahlungsort. Die Anleiheschuldnerin erkennt an, dass ein endgültiges Urteil in einem Rechtsstreit, gerichtlichen oder sonstigen Verfahren vor den oben genannten Gerichten bindend ist und in anderen Rechtsordnungen im Klageweg oder auf Grund eines anderen Rechtstitels vollstreckt werden kann.

10

Unter Berufung auf § 917 Abs. 2 ZPO begehrt der Arrestkläger den dinglichen Arrest wegen der Forderung und Zinsen aus den Inhaberteilschuldverschreibungen und macht geltend, die Arrestbeklagte besitze im Bezirk des Amtsgerichts C2, eine Immobilie, nämlich die ehemalige Residenz des Botschafters, die keine diplomatische Funktion nach dem Regierungsumzug und dem Umzug der B Botschaft nach C erfülle.

11

Der Arrestkläger beantragt

12

1.

13

Wegen einer Forderung der Antragstellerin aus Inhaberteilschuldverschreibungen samt Zinsen der von der Antragsgegnerin ausgegebenen Anleihenserie mit der Wertpapierkennnummer ( WKN ) ######, in Höhe von insgesamt € 414.821,75 wird der dingliche Arrest in das gesamte Vermögen der Antragsgegnerin angeordnet.

14

2.

15

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

16

3.

17

Die Vollziehung des Arrestes wird durch Hinterlegung durch die Antragsgegnerin in Höhe von 51.475,58 € gehemmt.

18

Die Arrestbeklagte und Antragsgegnerin beantragt,

19

den Antrag abzuweisen.

20

Sie rügen die Aktivlegitimation der Arrestklägerin und verweisen auf den ausgerufenen Staatsnotstand der Arrestbeklagten und rügen die Zuständigkeit des Amtsgerichts C2, ein fehlendes Rechtsschutzbedürfnis und negieren die Voraussetzungen für § 916 ff ZPO.

21

Sie machen geltend, das Grundstück in C2 diene wieder diplomatischen Zwecken, denn die Liegenschaft werde seit dem 12.05.2004 als Konsulat benutzt.

22

Wegen der weiteren Details wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und der Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

24

Die Klage ist nicht zulässig.

25

Es kann dahinstehen, ob die Arrestklägerin aktiv legitimiert ist.

26

Das angerufene Gericht ist in der Sache nicht zuständig.

27

In § 11 der Anlagebedingungen hat sich die Beklagte der Gerichtsbarkeit jedes deutschen Gerichts mit Sitz in G sowie jedes Bundesgerichts mit Sitz in der Stadt Z1 unterworfen.

28

Die Gerichtstandsvereinbarung entspricht § 38 Abs. 2 ZPO.

29

Neben der Zuständigkeit jeden Gerichts mit Sitz in G ist eine Zuständigkeit des Amtsgerichts C2 nicht gegeben.

30

Der Arrestkläger hat den dinglichen Arrest in das gesamte Vermögen der Antragsgegnerin angeordnet.

31

Einen dinglichen Arrest in das Grundstück, S-Str. hat der Arrestkläger nicht beantragt. Im übrigen hat die Antragsgegnerin die diplomatische Nutzung, jetzt zu konsularischen Zwecken, glaubhaft gemacht.

32

Auch eine Zuständigkeit des Amtsgerichts C2 nach § 23 ZPO entfällt.

33

Auf einen ausländischen Staat ist nämlich § 23 ZPO nach seinem Sinngehalt nicht anwendbar. Mit dieser Vorschrift soll sicher gestellt werden, dass Personen die im Inland keinen Wohnsitz haben, haftbar gemacht werden können. Diese Überlegungen treffen auf einen ausländischen Staat als ganzes nicht zu.

34

Im übrigen verdrängt der gem. § 17 Abs. 3 ZPO begründete Gerichtsstand G den Gerichtsstand nach § 23 ZPO, den dieser ist subsidiär

35

Der Wohnsitz oder der Sitz der Gesellschaft gilt vielmehr als Kriterium für natürliche und auch juristische Personen, die einen Wohnsitz oder einen Sitz der Firma begründen können. ( vgl. auch Zöller, Zivilprozessordnung 24. Aufl. Rd. Nr. 3 ).

36

Der Kläger ist durch die fehlende Anwendbarkeit des § 23 ZPO in der vorliegenden Konstellation auch nicht schutzlos, denn die Beklagte hat sich ausdrücklich der Gerichtsbarkeit jedes deutschen Gerichts mit Sitz in G unterworfen.

37

Die Rüge der Zuständigkeit durch die Beklagte verstößt auch nicht gegen § 11 Abs. 4 Satz 2 der Anleihebedingungen.

38

Der Verzicht auf den Einwand der fehlenden Gerichtsbarkeit ist nämlich nur im Zusammenhang mit der Gerichtsstandsvereinbarung G zu sehen.

39

Nur im Hinblick auf ein dortiges Verfahren, "eines solchen Rechtsstreits", hat die Beklagte den Verzicht auf den Einwand der fehlenden Gerichtsbarkeit erklärt.

40

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO; diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Ziff. 11 i.V.m. § 711 ZPO.

41

Streitwert: bis 250.000,00 €.