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Amtsgericht Bonn·7 C 28/95·15.05.1995

Schadensersatz nach Verkehrsunfall: Restforderung nach Haftungsquote und Vorleistung

ZivilrechtDeliktsrechtSchadensersatzrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangt Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall; die Haftungsquote von 70 % ist unstreitig. Das Gericht berechnet den Gesamtschaden, zieht vorprozessual geleistete Zahlungen ab und entscheidet, dass die Beklagten den Restbetrag von DM 797,51 nebst 4 % Zinsen seit 06.09.1994 zu zahlen haben. Die Klage ist insoweit stattgegeben, im Übrigen abgewiesen; die Kostenverteilung folgt § 91 ZPO.

Ausgang: Klage hinsichtlich Restforderung von DM 797,51 nebst Zinsen stattgegeben, im Übrigen abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei einer zwischen den Parteien feststehenden Haftungsquote ist nur der dem Anteil entsprechende Teil des geltend gemachten Gesamtschadens ersatzfähig.

2

Vorprozessual geleistete Zahlungen sind auf den ersatzfähigen Schaden anzurechnen und mindern den verbleibenden Anspruch.

3

Bei streitigen Reparatur- und Schadenhöhen sind tatsächliche, nachgewiesene Kosten oder schlüssige Gutachten als Bemessungsgrundlage heranzuziehen; das Gericht kann bei widersprüchlichen Angaben eine untere Plausibilitätsgrenze zugrunde legen.

4

Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 91 ZPO; die vorläufige Vollstreckbarkeit und Bedingungen zur Abwendung der Vollstreckung können nach §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO angeordnet werden.

Zitiert von (10)

9 zustimmend · 1 neutral

Relevante Normen
§ 91 ZPO§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO§ 711, 713 ZPO

Tenor

In dem Rechtsstreit

pp

hat das Amtsgericht Bonn

auf die mündliche Verhandlung vom 20.04.95

für              R e   c  h t              erkannt:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin DM 797,51 nebst 4 % Zinsen seit dem 06.09.1994 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die KLägerin zu

80 % die Beklagten  aLs GesamtschuLdner zu 20 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch die Beklagten              durch              Sicherheitsleistung              in              Höhe              von 1.400,00 DM abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Tatbestand

2

Die Parteien streiten über die Höhe des von den Beklagten zu zahlenden Schadensersatzes aus einem Verkehrsunfall, der sich am 09.07.1993 auf der BAB 565 in C ereignet hat.

3

Zum Unfallzeitpunkt befuhr der Zeuge X mit dem Pkw der Klägerin die BAB 565 aus Richtung Bonn kommend in Fahrtrichtung Koblenz. Vor dem Sohn der Klägerin fuhr ein Opel-Vectra. Im Zuge eines plötzlich notwendig werdenden Bremsmanövers fuhr der Zeuge X auf den vor ihm fahrenden Vectra auf. Der Beklagte zu 1) fuhr mit dem Pkw der Beklagten   zu 2), welches bei der Beklagten zu 3) haftpflichtversichert ist, sodann auf das Fahrzeug der Klägerin auf.

4

Die  Haftungsquote von  70   %  zu  Lasten   der  Beklagten  ist zwischen den Parteien unstreitig.

5

Der  Pkw der Klägerin  wurde bei dem Unfall erheblich

6

beschädigt.

7

Die Klägerin begehrt Schadensersatz wie folgt:

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1. Reparaturkosten5.973,70DM
2. Gutachterkosten480,70DM
3. Nutzungsausfallentschädigung 20 Tage a 35,00 DM700,00DM
4. Kostenpauschale50,00DM
5. Taxikosten25,00DM
6. Abschleppkosten178,37DM
9

7. Gesamtschaden:

10

7.407,77 DM

11

Davon  70 %  ergibt  DM  5.185,44 DM.  Auf  diese  Summe   hat  die Beklagte zu 3) vorprozessual DM 1.099,49 gezahlt.

12

Die Beklagten haben nach einem von ihnen eingeholten Gutachten wie folgt abgerechnet:

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-              4  -

14

Wiederbeschaffungswert:6.250,00DM
Restwert:1.500,00DM
Frontschaden:4.750,00DM
Heckschaden: (Reparaturkosten)7.500,00DM
Wiederbeschaffungswert:1.500,00DM
Restwert davon450,00DM
Heckschaden:1.050,00DM
Ausgehend von diesem Wert habendie Beklagten davon70 % sowie
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70 % der geltendgemachten Gutachterkosten sowie einer Unkostenpauschale von 40,00 DM mithin die Summe von 1.099,49 DM ausgeglichen.

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Die Klägerin behauptet, entgegen den Feststellungen in dem von ihr eingeholten Sachverständigengutachten habe sie den Pkw preiswerter für insgesamt 5.973,70 DM reparieren lassen.

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Die Klägerin beantragt,

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die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie DM 4.085,95 nebst 4 % Zinsen seit dem 06.09.1994 zu zahlen.

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Die Beklagten beantragen,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagten bestreiten die Berechtigung der Geltendmachung von Nutzungsausfall, die Höhe der geltendgemachten Unkosten

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angegeben, so daß das Gericht von einer Untergrenze von vier Tagen a 35,00 DM ausgeht.

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Es ergibt sich vorliegend sodann folgende Berechnung:

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_......

25

abzüglich Restwert nach Heckanstoß                            450,00 DM Schaden              2.050,00 DM

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Gutachterkosten              480,70 DM

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Kostenpauschale              40,00 DM

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Nutzungsausfallentschädigung 4 X 35,00 DM      140,00 DM

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Gesamtschaden              2.710,70 DM

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davon 70 %              1.897,00 DM

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abzüglich vorprozessual geleisteter 1.099,49 DM Restschaden: 797,51 DM

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Die  Kostenentscheidung folgt  aus § 91  ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus§§ 708 Nr. 11,

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-              711, 713 ZPO.