Schadensersatz nach Verkehrsunfall: Restforderung nach Haftungsquote und Vorleistung
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangt Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall; die Haftungsquote von 70 % ist unstreitig. Das Gericht berechnet den Gesamtschaden, zieht vorprozessual geleistete Zahlungen ab und entscheidet, dass die Beklagten den Restbetrag von DM 797,51 nebst 4 % Zinsen seit 06.09.1994 zu zahlen haben. Die Klage ist insoweit stattgegeben, im Übrigen abgewiesen; die Kostenverteilung folgt § 91 ZPO.
Ausgang: Klage hinsichtlich Restforderung von DM 797,51 nebst Zinsen stattgegeben, im Übrigen abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Bei einer zwischen den Parteien feststehenden Haftungsquote ist nur der dem Anteil entsprechende Teil des geltend gemachten Gesamtschadens ersatzfähig.
Vorprozessual geleistete Zahlungen sind auf den ersatzfähigen Schaden anzurechnen und mindern den verbleibenden Anspruch.
Bei streitigen Reparatur- und Schadenhöhen sind tatsächliche, nachgewiesene Kosten oder schlüssige Gutachten als Bemessungsgrundlage heranzuziehen; das Gericht kann bei widersprüchlichen Angaben eine untere Plausibilitätsgrenze zugrunde legen.
Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 91 ZPO; die vorläufige Vollstreckbarkeit und Bedingungen zur Abwendung der Vollstreckung können nach §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO angeordnet werden.
Zitiert von (10)
9 zustimmend · 1 neutral
- BGHEnVR 9/2424.02.2026ZustimmendBVerwGE 101, 39 [juris Rn. 17]
- VGW 3 K 21.83504.07.2024ZustimmendDtZ 1996, 250/251
- Oberlandesgericht Düsseldorf3 Kart 237/2328.05.2024ZustimmendDtZ 1996, 250 unter 3
- Oberlandesgericht Düsseldorf3 Kart 2/2316.01.2024ZustimmendJuris Rn. 17
- Oberlandesgericht Düsseldorf3 Kart 4/2229.11.2022ZustimmendBVerwGE 101, 39, 44
Tenor
In dem Rechtsstreit
pp
hat das Amtsgericht Bonn
auf die mündliche Verhandlung vom 20.04.95
für R e c h t erkannt:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin DM 797,51 nebst 4 % Zinsen seit dem 06.09.1994 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die KLägerin zu
80 % die Beklagten aLs GesamtschuLdner zu 20 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch die Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 1.400,00 DM abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Höhe des von den Beklagten zu zahlenden Schadensersatzes aus einem Verkehrsunfall, der sich am 09.07.1993 auf der BAB 565 in C ereignet hat.
Zum Unfallzeitpunkt befuhr der Zeuge X mit dem Pkw der Klägerin die BAB 565 aus Richtung Bonn kommend in Fahrtrichtung Koblenz. Vor dem Sohn der Klägerin fuhr ein Opel-Vectra. Im Zuge eines plötzlich notwendig werdenden Bremsmanövers fuhr der Zeuge X auf den vor ihm fahrenden Vectra auf. Der Beklagte zu 1) fuhr mit dem Pkw der Beklagten zu 2), welches bei der Beklagten zu 3) haftpflichtversichert ist, sodann auf das Fahrzeug der Klägerin auf.
Die Haftungsquote von 70 % zu Lasten der Beklagten ist zwischen den Parteien unstreitig.
Der Pkw der Klägerin wurde bei dem Unfall erheblich
beschädigt.
Die Klägerin begehrt Schadensersatz wie folgt:
| 1. Reparaturkosten | 5.973,70 | DM |
| 2. Gutachterkosten | 480,70 | DM |
| 3. Nutzungsausfallentschädigung 20 Tage a 35,00 DM | 700,00 | DM |
| 4. Kostenpauschale | 50,00 | DM |
| 5. Taxikosten | 25,00 | DM |
| 6. Abschleppkosten | 178,37 | DM |
7. Gesamtschaden:
7.407,77 DM
Davon 70 % ergibt DM 5.185,44 DM. Auf diese Summe hat die Beklagte zu 3) vorprozessual DM 1.099,49 gezahlt.
Die Beklagten haben nach einem von ihnen eingeholten Gutachten wie folgt abgerechnet:
- 4 -
| Wiederbeschaffungswert: | 6.250,00 | DM |
| Restwert: | 1.500,00 | DM |
| Frontschaden: | 4.750,00 | DM |
| Heckschaden: (Reparaturkosten) | 7.500,00 | DM |
| Wiederbeschaffungswert: | 1.500,00 | DM |
| Restwert davon | 450,00 | DM |
| Heckschaden: | 1.050,00 | DM |
| Ausgehend von diesem Wert haben | die Beklagten davon | 70 % sowie |
70 % der geltendgemachten Gutachterkosten sowie einer Unkostenpauschale von 40,00 DM mithin die Summe von 1.099,49 DM ausgeglichen.
Die Klägerin behauptet, entgegen den Feststellungen in dem von ihr eingeholten Sachverständigengutachten habe sie den Pkw preiswerter für insgesamt 5.973,70 DM reparieren lassen.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie DM 4.085,95 nebst 4 % Zinsen seit dem 06.09.1994 zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten bestreiten die Berechtigung der Geltendmachung von Nutzungsausfall, die Höhe der geltendgemachten Unkosten
angegeben, so daß das Gericht von einer Untergrenze von vier Tagen a 35,00 DM ausgeht.
Es ergibt sich vorliegend sodann folgende Berechnung:
_......
abzüglich Restwert nach Heckanstoß 450,00 DM Schaden 2.050,00 DM
Gutachterkosten 480,70 DM
Kostenpauschale 40,00 DM
Nutzungsausfallentschädigung 4 X 35,00 DM 140,00 DM
Gesamtschaden 2.710,70 DM
davon 70 % 1.897,00 DM
abzüglich vorprozessual geleisteter 1.099,49 DM Restschaden: 797,51 DM
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus§§ 708 Nr. 11,
- 711, 713 ZPO.