Anfechtung/Rücktritt beim Gebrauchtwagenkauf wegen Kilometerstandstäuschung
KI-Zusammenfassung
Der Kläger kaufte einen gebrauchten Pkw, der im Internet mit 150.490 km angeboten wurde; tatsächlich wies das Fahrzeug nach Zeugenaussage etwa 320.000 km auf. Das Gericht stellte arglistige Täuschung fest und verurteilte die Beklagte zur Rückabwicklung gegen Rückübereignung des Pkw sowie zur Zahlung von 2.638,50 € zzgl. Zinsen; die Beklagte befindet sich in Annahmeverzug.
Ausgang: Klage auf Rückabwicklung wegen arglistiger Täuschung und Zahlung in Höhe von 2.638,50 € nebst Zinsen stattgegeben; Annahmeverzug der Beklagten festgestellt.
Abstrakte Rechtssätze
Wer in einer Internetanzeige als Ansprechpartner auftritt und durch Unterlagen (z. B. Ankaufsquittung, Prüfbefund) als Ankäufer identifizierbar ist, kann trotz namentlicher Nennung Dritter als Verkäufer passivlegitimiert sein.
Eine arglistige Täuschung über wesentliche Beschaffenheitsmerkmale eines Fahrzeugs (z. B. tatsächlicher Kilometerstand) berechtigt den Käufer zur Anfechtung oder zum Rücktritt; die Rechtsfolgen der Rückabwicklung sind gleich.
Bei Rückabwicklung wegen Täuschung sind empfangene Leistungen zurückzugewähren; abzuziehen sind Nutzungen/Gebrauchsvorteile, und der Käufer kann Ersatz des negativen Interesses einschließlich notwendiger Aufwendungen (z. B. Reisekosten) verlangen (§ 325 BGB).
Kommt der Verkäufer nach Aufforderung zur Rücknahme einer Kaufsache dieser Verpflichtung nicht nach, befindet er sich in Annahmeverzug.
Tenor
1.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2638,50 Euro zuzüglich 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 06.05.2002 Zug um Zug gegen Rückübereignung und Rückgabe des Pkw's Peugeot 405 Kombi Diesel, Fahrgestellnummer ################# zu zahlen:
2.
Es wird festgestellt, dass der Beklagte sich mit der Rücknahme des Pkw's in Annahmeverzug befindet.
3.
Die Kosten des Rechtsstreits fallen der Beklagten zur Last.
4.
Das Urteil ist vorläufig in Höhe einer Sicherheitsleistung von 110 % des beizutreibenden Betrag vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger kaufte bei der Beklagten das im Urteilstenor bezeichnete Fahrzeug, welches die Beklagte mit einer Kilometerleistung von 150 490 über Internet anbot zu einem Kaufpreis von 2400,00 DM.
Am 06.04.2002 fand die Übergabe des Pkw statt.
Der Kläger behauptet, der Wagen habe tatsächlich ca 320 000 Kilometer gelaufen und sei als Totalschaden zum Preis von 250,00 Euro von der Beklagten bei dem Zeugen I gekauft worden.
Wegen arglistiger Täuschung verlangt er die Rückgängigmachung des Kaufvertrages und begeht den gezahlten Kaufpreis sowie Schadensersatz für die Zugfahrt nach C, Tankfüllung und Taxikosten in Höhe von 248,50 Euro.
Nachdem der Kläger die Klage um 10,00 Euro (Gebrauchsvorteile) zurücknahm, beantragt er unter Abzug der Gebrauchsvorteile in Höhe von 10,00 Euro für gefahrene 605 Km wie erkannt.
Die Beklagte beantragt Klageabweisung.
Sie behauptet, nicht sie sondern ein Herr B B habe das Fahrzeug verkauft. Mit Nichtwissen bestreitet sie den Umstand, dass der Voreigentümer das Fahrzeug als Totalschaden gekauft haben soll und das Fahrzeug zum damaligen Zeitpunkt einen Kilometerstand von 320 000 km aufgewiesen habe.
Wegen der weiteren Details wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze verwiesen.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen I. Auf das entsprechende Protokoll wird Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet.
Die Beklagte ist passiv legitimiert. In dem Internetausdruck ist sie als Kontaktadresse angegeben, damit wird auch suggeriert, dass es sich hier um eine GmbH handelt, und somit eine professionelle Autovertriebsfirma den Gebrauchtwagenverkauf vornimmt. Aus der von dem Beklagten vorgelegten Ankaufsquittung, wird ebenso deutlich; dass die Beklagte das Fahrzeug angekauft hat. (Anlage K6 zum Schriftsatz v. 19.03.2003, Bl. 24 d.A).
Auch weist die Prüfbescheinigung der Abgasuntersuchung die Beklagte als Firma aus. Sollte tatsächlich die Beklagte für einen Herrn B das Fahrzeug verkauft haben, so ist dies irrelevant, denn schon durch die Internetanzeige hat sie einen Rechtsschein dergestalt gesetzt, dass sie als Verkäuferin auftritt.
Der Umstand, dass in dem Kaufvertrag Herr B B als Verkäufer aufgeführt ist, ändert nichts an der Passivlegitimation der Beklagten,.denn aus der Ankaufsquittung und auch aus der TÜV-Bescheinigung ist sie als Ankäuferin zu identifizieren.
Das Gericht ist auch nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme von einer Täuschung der Beklagten überzeugt.
Der Vorbesitzer des Fahrzeugs hat anschaulich die Umstände des Verkaufs an die Beklagte geschildert. Zweifelsfrei hat:der Zeuge ausgesagt, das Fahrzeug habe eine Fahrleistung von 320 000 km aufgewiesen.
Der Zeuge bekundete weiter, er habe keinesfalls eine Verkaufsabsicht gehabt, als er das Fahrzeug zur Reparatur bei der Beklagten brachte, diese habe ihn aber mit dem Hinweis, der Wagen sei nichts mehr wert und die Dieselpumpe könne nicht repariert werden, zum Verkauf bewogen.
Seine Hoffnung, wenigstens 500,00 Euro für das Fahrzeug zu bekommen, habe getrogen, sodaß man sich auf 250,00 Euro geeinigt habe.
Es kann dahinstehen, ob das Begehren des Klägers als Anfechtung wegen arglistiger Täuschung gewertet wird, oder als Rücktritt. Die Rechtsfolgen sind jedenfalls identisch.
Auf den vorliegenden Vertrag ist das jetzt geltende Schuldrecht anzuwenden, da der Vertragsschluss nach Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes erfolgte. Wertet man das Begehren des Klägers als Anfechtung, so wäre der Vertrag von Anfang an nichtig und die erhaltenen Leistungen wären zurückzugewähren.
Unter Abzug der Gebrauchsvorteite, die der Kläger zutreffend errechnet hat, würde hier das Klagebegehren zu 1) durchdringen.
Dies umfasst auch die vom Kläger geltend gemachten Reisekosten von X nach C.
Wäre der Vertrag nämlich nicht geschlossen worden, hätte der Kläger diese nicht aufwenden müssen (negatives Interresse).
Bewertet man das Begehren des Klägers als Rücktritt; sind die empfangenen Leistungen zurückzugewähren. Gemäß § 325 BGB ist der Kläger weiter berechtigt Schadenersatz zu verlangen.
Auf Grund dieser Rechtsgrundlage ist auch die Ersatzforderung im Hinblick auf die Reisekosten von X nach C und zurück berechtigt.
Der Feststellungsantrag ist zulässig und begründet, denn die Beklagte ist am 29.05.2002 (Schreiben des Österreichischen Automobilclubs) zur Rücknahme des Fahrzeuges aufgefordert worden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 ZPO; diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.
Streitwert für den Antrag zu 2): 600,00 Euro