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Amtsgericht Bonn·69 Ls -664 Js 162/10- 22/10·13.10.2010

Urteil: Verurteilung wegen schweren Menschenhandels, Zuhälterei und Einschleusens – Bewährung

StrafrechtAllgemeines StrafrechtMenschenhandel/ZuhältereiSonstig

KI-Zusammenfassung

Die Angeklagte wurde wegen schweren Menschenhandels, Zuhälterei, räuberischer Erpressung und Einschleusens von Ausländern verurteilt. Sie hatte eine nigerianische Frau unter Vorspiegelung falscher Tatsachen eingeschleust und mittels eines 'Juju'-Schwures zur Prostitution gezwungen. Das Gericht berücksichtigte das Geständnis und mildernde persönliche Umstände, sprach eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren aus und setzte diese zur Bewährung aus.

Ausgang: Angeklagte wegen schwerem Menschenhandel, Zuhälterei, räuberischer Erpressung und Einschleusens verurteilt; Freiheitsstrafe 2 Jahre, zur Bewährung ausgesetzt.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Ausnutzung des Glaubens an einen 'Juju'-Schwur und die Androhung übernatürlicher Folgen zur Herbeiführung von Zwang oder Abhängigkeit kann zur Erfüllung des Tatbestands des Menschenhandels beziehungsweise zur Herbeiführung von Zwangsprostitution führen.

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Das Beschaffen eines fremden Reisepasses und das Erschleichen eines Visums durch falsche Angaben zur Einreise eines Ausländers begründet den Tatbestand des Einschleusens von Ausländern.

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Ein umfassendes Geständnis, das eine umfangreiche Beweisaufnahme entbehrlich macht, ist als strafmildernder Umstand bei der Strafzumessung zu berücksichtigen.

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Bei der Strafzumessung sind in Tateinheit begangene Straftaten zusammen zu berücksichtigen; die Aussetzung der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe zur Bewährung kann nach § 56 Abs. 2 StGB bei Vorliegen besonderer Umstände gewährt werden.

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Sozialbiographische Belastungen und die eigene frühere Beteiligung an der tatbestandsmäßigen Tätigkeit können strafmildernd wirken, beseitigen jedoch die strafrechtliche Verantwortlichkeit nicht.

Relevante Normen
§ StGB §§ 181 a Abs. 1, 232 Abs. 3, Abs. 4 Nr. 1, 253, 255, 25 Abs. 2, 52§ AufenthG §§ 95 Abs. 2 Nr. 2, 96 Abs. 1 Nr. 2§ 181a Abs. 1 Nr. 1 StGB§ 232 Abs. 3 StGB§ 232 Abs. 4 Nr. 1 StGB§ 253 StGB

Tenor

Die Angeklagte wird wegen jeweils in Tateinheit begangenen schweren Menschenhandels, Zuhälterei, räuberischer Erpressung und Einschleusens von Ausländern zu einer

Freiheitsstrafe von 2 Jahren

verurteilt.

Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich ihrer notwendigen Auslagen trägt die Angeklagte.

-§§ 181 a Abs. 1 Nr.1, 232 Abs. 3, Abs. 4 Nr. 1, 253, 255, 25 Abs. 2, 52 StGB, §§ 95 Abs. 2 Nr. 2, 96 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG-

Gründe

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(abgekürzt gem. § 267 Abs. 4 StPO)

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I.

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Die 30 Jahre alte Angeklagte ist in Nigeria geboren. Ihre Mutter war die erste von drei Frauen ihres Vaters und hatte 5 Kinder. Die weiteren Frauen des Vaters hatten ebenfalls Kinder. Die 4 leiblichen Geschwister der Angeklagten leben noch in Nigeria. Da der Vater eines Tages keine Arbeit mehr hatte und er nicht mehr ohne weiteres für den Lebensunterhalt seiner 3 Frauen und sämtlicher Kinder Sorge tragen konnte, war es nicht mehr möglich, das Schulgeld zu zahlen und die Nahrung zu finanzieren. Teilweise musste die Angeklagte wie die anderen Kinder bereits in Nigeria arbeiten gehen. Aus dieser Situation heraus kam die Angeklagte 1999 nach Deutschland. In diesem Jahr lernte sie auch ihren deutschen Mann kennen, den sie 2001 heiratete. Legal berufstätig war die Angeklagte in der Bundesrepublik nicht. Sie bestritt ihren Lebensunterhalt weitestgehend über ihren Mann.

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Strafrechtlich ist die Angeklagte bislang noch nicht in Erscheinung getreten. In der vorliegenden Sache befand sie sich aufgrund des Haftbefehles vom 29.04.2010 seit dem 11.05.2010 bis zum 14.10.2010 in Untersuchungshaft. In der Hauptverhandlung wurde sie entlassen, sie wird wieder zu ihrem Wohnsitz bei ihrem Mann zurückkehren.

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II.

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An einem nicht näher bestimmbaren Tag vor dem 10.11.2008 bewirkte die Angeklagte die Einschleusung der Geschädigten F P von Nigeria nach Deutschland, in dem sie dieser gemeinsam mit dem anderweitig verfolgten V half, unter Vorspiegelung falscher Tatsachen unberechtigter Weise ein Visum für die Bundesrepublik Deutschland zu erhalten. Wofür die Angeklagte sich von der Geschädigten einen nicht näher bekannten Geldbetrag versprechen ließ. Konkret wurde ein nigerianischer Reisepass beschafft, der am 15.05.2008 auf die Personalien F F1, einem Decknahmen der Geschädigten, ausgestellt wurde. Dieser Pass wurde sodann am 20.06.2008 genutzt, um unter den oben genannten Personalien ein Visum zu erschleichen. Dieses Visum wurde durch die Deutsche Botschaft in Lagos am 27.06.2008 für einen Zeitraum vom 05. - 26.07.2008 erteilt.

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Vor der Abreise nach Deutschland wurde die Geschädigte zu einem sogenannten Voodoo-Schrein verbracht, wo sie einen "Juju-Schwur" ablegen musste. Dabei musste sie im Rahmen einer Voodoo-Zeremonie schwören, der Angeklagten und der anderweitig verfolgten F3 einen weiteren Betrag von insgesamt 50.000,00 € zu zahlen, der Angeklagten niemals wegzulaufen und sie unter keinen Umständen bei der Polizei zu verraten. Der Geschädigten wurde angedroht, dass sie im Falle eines Bruches dieses Schwures sterben werde.

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Am 06.07.2008 erfolgte dann die Einreise in das Bundesgebiet mittels Direktverbindung mit dem Lufthansaflug LH 565 von Lagos nach Frankfurt. Nach der Einschleusung nahm die Angeklagte die Geschädigte in L4 entgegen und verbrachte sie zunächst nach C1, wo sie sie ca. 12 Stunden täglich als Prostituierte arbeiten ließ. Die Angeklagte, die von dem Voodoo-Schwur wusste, und auch wusste, dass sich die Geschädigte zu dem Schwur verpflichtet fühlt und an die Macht des Voodoo-Zaubers glaubte, forderte die Geschädigte nach der Ankunft in Deutschland unter Hinweis auf den geleisteten Schwur auf, der Prostitution nachzugehen, um den besagten Geldbetrag, von dem die Angeklagte wusste, dass sie hierauf keinerlei Anspruch hatte, begleichen zu können. Aus Angst vor den Folgen einer Verletzung des "Juju-Schwures", der in der Weigerung der Ausübung der Prostitution gelegen hätte, und in Folge der damit verbundenen Hilflosigkeit in einem für sie fremden Land kam die Geschädigte dieser Aufforderung nach, nahm in der Folge in verschiedenen Städten die Prostitution auf und setzte diese auch nach mehreren Unterbrechungen durch Festnahmen aus Angst vor einem Fluch stets fort. Nach der anfänglichen Tätigkeit auf dem Straßenstrich folgten überwiegend weitere Prostituiertentätigkeiten in Clubs. Die Angeklagte selber arbeitete auch in Clubs als Prostituierte. Die erzielten Einnahmen gab die Geschädigte an die Angeklagte ab. Soweit wurden zumindest ca. 20.000,00 € geleistet, was den überwiegenden Teil ihrer Arbeitseinnahmen ausmachte. In welcher Höhe darüber hinaus Beträge an die gesondert verfolgte F3 gezahlt wurden, konnte nicht festgestellt werden.

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III.

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Diese Feststellungen beruhen auf der geständigen Einlassung der Angeklagten sowie den übrigen ausweislich der Sitzungsniederschrift erhobenen Beweise.

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IV.

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Damit hat sich die Angeklagte wie im Tenor festgehalten strafbar gemacht.

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V.

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Bei der Strafzumessung waren folgende Gesichtspunkte zu berücksichtigen:

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§§ 253, 255 StGB sehen Freiheitsstrafe von 1 Jahr bis zu 15 Jahren vor, §§ 232 Abs. 3, Abs. 4 Nr. 1 StGB sehen Freiheitsstrafen von 1 Jahr bis zu 10 Jahren vor, § 181 Abs. 1 Nr. 1 StGB sieht Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 5 Jahren und §§ 96 Abs. 1 Nr. 2, 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthaltG Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe vor.

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Zu Lasten der Angeklagten war insoweit zu berücksichtigen, dass mehrere Delikte tateinheitlich verwirklicht wurden. Mit erheblichem Gewicht zu Gunsten der Angeklagten sprach indes deren Geständnis, dass eine umfangreiche Beweisaufnahme entbehrlich werden ließ. Bei der Strafzumessung waren zu berücksichtigen, die Dauer der Vorgänge sowie die an die Angeklagte geflossenen Gelder, aber auch der Umstand, dass die Angeklagte selbst als Prostituierte arbeitete. Die von Armut und Schwierigkeiten gekennzeichnete Lebensgeschichte der Angeklagten war zu berücksichtigen, ebenso wie der Umstand, dass die Ableistung des "Juju-Schwures" in Afrika letztlich wohl freiwillig erfolgte. Diesen machte sich die Angeklagte in Deutschland zunutze, Triebfeder des gesamten Systems war die Angeklagte indes nicht.

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Weiter war zu Gunsten der Angeklagten zu berücksichtigen, dass sie in dieser Sache 5 Monate Untersuchungshaft verbüßte und sich von der Untersuchungshaft erheblich beeindruckt zeigte. Wenngleich vor diesem Hintergrund spezialpräventive Zwecke der Strafe nicht mehr so sehr im Vordergrund standen, blieb zu berücksichtigen, dass eine generalpräventive Wirkung der Abschreckung für Nachahmungstäter vorhanden sein musste.

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Unter Berücksichtigung all dieser Umstände schien dem Gericht eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren tat- und schuldangemessen, erforderlich aber auch ausreichend.

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Diese Freiheitsstrafe konnte der Angeklagten gem. § 56 Abs. 2 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden, da nach der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit der Verurteilten besondere Umstände vorliegen.

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VI.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 464, 465 StPO.