Verurteilung wegen unerlaubter Vermittlung von Kriegswaffen (§ 22a KrWaffKontrG)
KI-Zusammenfassung
Die Angeklagten wurden wegen gemeinschaftlicher Vermittlung eines Kaufvertrags über 8500 halbautomatische Gewehre an einen jemenitischen Abnehmer verurteilt. Zentrale Frage war, ob die Vermittlung ohne Genehmigung nach § 4a i.V.m. § 22a KrWaffKontrG strafbar und deutschem Recht zugänglich ist. Das Gericht stellte vorsätzliches Handeln und territoriale Anknüpfung (Faxverkehr aus Deutschland) fest und verurteilte zu je 1 Jahr Freiheitsstrafe zur Bewährung.
Ausgang: Angeklagte wegen gemeinschaftlicher Vermittlung von Kriegswaffen verurteilt; je 1 Jahr Freiheitsstrafe zur Bewährung
Abstrakte Rechtssätze
Die Vermittlung eines Erwerbs- oder Überlassungsvertrags über in der Kriegswaffenliste aufgeführte Waffen ohne die erforderliche Genehmigung nach § 4a Abs.1 KrWaffKontrG erfüllt den Tatbestand des § 22a Abs.1 Nr.7 KrWaffKontrG.
Die deutsche Strafbarkeit nach §§ 4a, 22a KrWaffKontrG ist gegeben, wenn sich Vermittlungshandlungen zumindest teilweise vom Gebiet der Bundesrepublik aus vollziehen (z.B. Faxverkehr).
Vorsatz hinsichtlich der Kriegswaffeneigenschaft der gehandelten Gegenstände ist gegeben, wenn der Täter aufgrund seiner Sachkunde und der Umstände erkennen musste, dass es sich um in der Kriegswaffenliste aufgeführte Waffen handelt.
Ein Tatbestandsirrtum ist bei erfahrenen Waffenhändlern, die die Gegenstände in Augenschein genommen und über deren militärische Eignung informiert waren, regelmäßig ausgeschlossen.
Bei der Strafzumessung ist die Zahl der betroffenen Waffen strafschärfend zu berücksichtigen; mildernd können dagegen ein unbescholtener Vorleben und das Ausbleiben einer tatsächlichen Lieferung durch Beschlagnahme sein.
Tenor
Die Angeklagten L und I sind eines gemeinschaftlichen begangenen Verstoßes gegen §§ 22 a Abs. 1 Ziffer 7 des Kriegswaffenkontrollgesetzes schuldig.
Sie werden zu einer Freiheitsstrafe von je 1 Jahr unter Strafaussetzung zur Bewährung kosten- und auslagenpflichtig verurteilt.
-§§ 22 a, Abs. 1, 7, 4 a Kriegswaffenkontrollgesetz, 25 Abs. 2 StGB-
Gründe
Der Angeklagte L gibt seinen Beruf mit Kaufmann an bei geregelten Einkünften. Er ist verheiratet und hat zwei Kinder, von denen sich noch eines in einer Lehrausbildung befindet. Strafrechtlich ist er noch nicht negativ in Erscheinung getreten.
Der Angeklagte I gibt seinen Beruf mit Geschäftsmann an und seine Einkünfte als geregelt. Er ist verheiratet und hat ein Kind, das sich im Studium befindet. Er ist strafrechtlich noch nicht negativ in Erscheinung getreten.
Im September 1995 suchte das Verteidigungsministerium der Republik Jemen Gewehre für die jemenitischen Streitkräfte. In dessen Auftrag handelte der jemenitische Geschäftsmann B N. Der Angeklagte I hatte gemeinsam mit dem Angeklagten L Kenntnis davon, daß die belgische Firma „C4 International“ aus O1/Brüssel halbautomatische Selbstladegewehre vom Typ (FN Fal) L1 A1, Kal. 7,65 x 51 im Angebot hatte. Diese Gewehre stammten aus englischer Produktion und waren von der belgischen Firma erworben und aus England nach Belgien eingeführt worden. Sie stammten aus britischen Armeebeständen. Der Angeklagte I und der Angeklagten L die gemeinsam in der Firma S1 L1 Jagd- und Sportwaffen mit Sitz in C tätig sind, stellten den Kontakt zwischen B N und den Geschäftsführern der belgischen Firma her. Unter anderem kam es am 01.10.1995 zu einer Besichtigung der Gewehre in Belgien, an der der Zeuge J, die Angeklagten und B N teilnahmen. In einem umfangreichen Telefaxverkehr zwischen den Beteiligten, der hauptsächlich über die Angeklagten und den Zeugen J zwischen C und O1 abgewickelt wurde, wurden die Einzelheiten zu diesem Waffengeschäft abgesprochen. Man einigte sich schließlich auf die Lieferung von 8500 Stück dieser Selbstladegewehre zu einem Stückpreis von 185 US-Dollars. Mit Fax vom 05.10.1995 gegenüber der belgischen Firma bestätigten die Angeklagten die Bereitschaft des Jemen, die Gewehre zu kaufen. Noch am selben Tag bestätigte die belgische Firma per Fax gegenüber den Angeklagten den Eingang der Bestellung. Am 13.10.1995 leistete der Vertreter des Jemen eine Anzahlung in Höhe von 350.000 US-Dollars von einem Schweizer Bankkonto zugunsten des Kontos der belgischen Lieferanten. Zu einer Lieferung der Waffen in den Jemen kam es letztendlich nicht. Die Gewehre wurde im Jahre 1997 von den belgischen Behörden beschlagnahmt.
Diese Feststellungen wurden in der Hauptverhandlung getroffen. Sie beruhen auf den Aussagen der Zeugen U1, L2, M, C4, M1 und M2 J, dem Gutachten des Sachverständigen C5 und den zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemachten und verlesenen Urkunden.
Die Angeklagten haben von ihrem Recht Gebrauch gemacht, sich zur Sache nicht einzulassen.
Das Zustandekommen des Kaufvertrags über die 8500 Gewehre wird insbesondere bestätigt durch die Aussage des Zeugen M1 J. Dieser hat bekundet, daß die Angeklagten mit einer weiteren dunkelhäutigen Person am 01.10.1995 zu ihm gekommen seien, die bei ihnen vorhandenen Waffen besichtigt und begutachtet hätten und Kaufinteresse gezeigt hätten. Zu diesem Zeitpunkt sei ihm der Name des eigentlichen Kaufinteressenten und sein Herkunftsland nicht bekannt gewesen, ebensowenig wie die Lieferanschrift für die zu liefernden Gewehre. Erst wesentlich später habe er den Namen B N gehört. Im Anschluß an die Besichtigung habe es zwischen ihm und den Angeklagten einen regen Faxverkehr, Telefongespräche und weitere persönliche Kontakte gegeben. Hierbei sei nach und nach Einigung über den Kaufpreis erzielt worden. Zugleich sei dabei für die Angeklagten eine Provision von 10 US-Dollar pro Gewehr erzielt worden, die bei Auslieferung der Gewehre zu zahlen gewesen wäre.
Der Zeuge M2 J hat bestätigt, daß er die Gewehre aus englischen Armeebeständen erworben habe. Es habe sich um die Gewehre FAL L1 A1 gehandelt.
Die Angeklagten haben sich gemäß § 22 a Abs. 1 Ziffer 7 schuldig gemacht, indem sie einen Vertrag über den Erwerb oder das Überlassen ohne Genehmigung nach § 4 a Abs. 1 Kriegswaffenkontrollgesetz vermittelt oder eine Gelegenheit hierzu nachgewiesen haben. Bei den Gewehren FN FAL L1 A1, die bei der Firma J in Belgien zur Verfügung standen, und über die verhandelt worden ist, handelt es sich um Kriegswaffen im Sinne des Kriegswaffenkontrollgesetzes. Sie sind in der Anlage zu diesem Gesetz in der Kriegswaffenliste unter Nr. 29 d aufgeführt als halbautomatische Gewehre. Das halbautomatische Gewehr L1 A1 Kaliber 7,62 mm x 51 wurde erst nach 1945 bei verschiedenen militärischen Streitkräften eingeführt. Es ist Kriegswaffe nach § 29 d der Kriegswaffenliste. Dies ergibt sich aus dem Gutachten des Sachverständigen C5 in Verbindung mit der Auskunft des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie vom 16. Februar 2000, die zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht wurde. Über den Erwerb dieser Kriegswaffen ist ein Vertrag geschlossen worden zwischen der Firma C4 International des Zeugen J und B N. Dies ergibt sich ebenso aus der Aussage des Zeugen J. Er hat bekundet, daß ihm der Käufer zwar zunächst namentlich nicht bekannt war, daß er aber immer über die beiden Angeklagten den telefonischen und Faxverkehr geführt hat und es schließlich zu einer Einigung über den Verkauf der Gewehre gekommen ist. Nachfolgend sei dann der angeforderte Vorschuß von 340.000 US Dollar an ihn überwiesen worden. Die Kriegswaffen befanden sich auch außerhalb des Bundesgebiets. Sie lagerten in Belgien. Dies ergibt sich ebenfalls aus der Aussage des Zeugen J.
Die Angeklagten haben diesen Vertrag auch vermittelt. Der Angeklagte I hatte in seiner polizeilichen Vernehmung vom 04.06.1998, wie der Vernehmungsbeamte und Zeuge U1 glaubhaft bekundet hat, eingeräumt, daß er Kenntnis hatte davon, daß in der belgischen Firma solche Waffen vorrätig zum Verkauf waren, und daß er den jemenitischen Kaufmann B N darauf aufmerksam gemacht habe. Er hat weiter eingeräumt, daß er anschließend mit dem Angeklagten L und B N die Gewehre besichtigt habe und daß er anschließend mit den Zeugen J über den Kaufpreis und die weiteren Modalitäten verhandelt habe. Auch aus einem Schreiben des Angeklagten L vom 19.05.1996 an Rechtsanwalt E im Zusammenhang mit einem Zivilprozeß, der in Belgien hinsichtlich der Rückzahlung der Anzahlung stattfand, schildert dieser den Ablauf des Geschäfts und bezeichnet sich dabei als Vermittler des Geschäfts. Im übrigen wird die Vermittlungstätigkeit bestätigt durch die zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemachten und verlesenen Faxe, deren Richtigkeit auch von dem Zeugen M1 J bestätigt worden ist. Danach wurden in den Faxen jeweils Stellungnahmen zu konkreten Angeboten über Menge und Preis der zu liefernden Waffen abgegeben. Es endete schließlich mit der Akzeptierung des letzten Angebots am 05.10.1995.
Die Vermittlungstätigkeit erfolgte jedenfalls zum Teil auch vom Boden des Bundesgebiets aus, so daß die Vorschriften § 4 a und 22 a Kriegswaffenkontrollgesetz anwendbar sind. Hier wurde jedenfalls der Faxverkehr geführt.
Die Angeklagten haben vorsätzlich gehandelt. Ihnen war bekannt, daß es sich bei den fraglichen Waffen und Kriegswaffen handelt.
Zwar hat der Angeklagte L anläßlich der Durchsuchung seines Hauses am 04.06.1998 eine polizeiinterne Liste vorgelegt, in der diverse Waffen in Kategorien aufgeteilt werden, wobei jeweils auch die Kategorie Kriegswaffe angekreuzt werden kann. Hierbei findet sich auch ein Gewehr mit der Bezeichnung L1 A1, an dem die Kategorie Kriegswaffe nicht angekreuzt ist. Es handelt sich hierbei jedoch nicht um das bei diversen europäischen Streitkräften in der Nachkriegszeit eingeführte halbautomatische Gewehr L1 A1. Soweit von der Verteidigung geltend gemacht wird, der Angeklagte oder beide Angeklagte hätten sich deshalb in einem Tatbestandsirrtum befunden, kann dies nicht nachvollzogen werden. Beide Angeklagte sind seit Jahren mit Waffengeschäften vertraut. Beide Angeklagte hatten die fraglichen Gewehre bei den Zeugen J in Augenschein genommen. Jagd- oder Sportgewehre unterscheiden sich nach den Bekundungen des Sachverständigen C5 in zahlreichen Details eindeutig von halbautomatischen Kriegswaffen. Dies mußte auch den Angeklagten bekannt sein. Es ergibt sich auch aus einem Schreiben des Rechtsanwalt J2 aus Belgien an die beiden Angeklagten, daß es sich bei den Waffen des belgischen Geschäfts um Kriegswaffen handelte und daß die Angeklagten dies auch dem Rechtsanwalt J2 zuvor so bestätigt hatten. Wenn sich der Angeklagte L anläßlich der Durchsuchungsaktion auf die fragliche Liste des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen beruft und wenn sich der Angeklagten I anläßlich seiner verantwortlichen Vernehmung am gleichen Tage ebenfalls hierauf beruft, so kann dies nur als Schutzbehauptung angesehen werden.
Nach alledem waren die Angeklagten wegen Verstoßes gegen §§ 22 a Abs. 1 Nr. 7 des Kriegswaffenkontrollgesetzes zu bestrafen, da Rechtfertigungs- oder Schuldausschließungsgründe nicht gegeben sind.
Bei der Strafzumessung war zunächst zu prüfen, ob ein minder schwerer Fall im Sinne von § 22 a Abs. 3 vorliegt. Bei einer Gesamtwürdigung der strafschärfenden und strafmildernden Umstände, insbesondere der Tatsache, daß die Zahl der Waffen mit 8500 sehr hoch ist, daß aber die Angeklagten bislang unbestraft sind und daß die Waffen tatsächlich nicht in den Verkehr gelangt sind, weil sie in Belgien vor Auslieferung beschlagnahmt werden konnten, erscheint es angemessen, die Strafdrohung aus Absatz 3 zu entnehmen. In diesem gegebenen Strafrahmen war wiederum die Zahl der Gewehre strafschärfend zu berücksichtigen, so daß die Verhängung einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr für beide Angeklagte, die insgesamt gemeinschaftlich gehandelt haben, tat- und schuldangemessen erscheint. Die Strafe konnte zur Bewährung ausgesetzt werden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 StPO.