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Amtsgericht Bonn·653 Ls 44/25·26.02.2026

Vergewaltigung an schlafendem Opfer und heimliche Videoaufnahme (§§ 177, 201a StGB)

StrafrechtAllgemeines StrafrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Amtsgericht Bonn hatte über eine sexuelle Handlung an einem schlafenden, entkleideten Geschädigten zu entscheiden, die der Angeklagte zudem mit dem Mobiltelefon filmte. Streitig war insbesondere, ob ein vorheriges Einvernehmen vorlag. Das Gericht folgte dieser Einlassung nicht und stützte sich auf die Videoaufnahmen sowie die glaubhafte Aussage des Geschädigten. Es verurteilte den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen zu 3 Jahren und 6 Monaten Freiheitsstrafe.

Ausgang: Der Angeklagte wurde wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit § 201a StGB zu 3 Jahren und 6 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Eindringen mit dem Penis in den Mund einer Person erfüllt den Tatbestand der Vergewaltigung nach § 177 Abs. 6 Nr. 1 StGB.

2

Sexuelle Handlungen an einer schlafenden Person erfolgen an einer widerstandsunfähigen Person im Sinne des § 177 Abs. 2 StGB, wenn der Täter diesen Zustand zur Tatbegehung ausnutzt.

3

Die Herstellung einer Bildaufnahme, die eine hilflose Person in einer Sexualsituation zeigt, kann eine Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen nach § 201a Abs. 1 Nr. 2 StGB begründen.

4

Behauptetes vorheriges Einvernehmen steht einer Verurteilung nicht entgegen, wenn es nach der Beweiswürdigung als unglaubhafte Schutzbehauptung widerlegt ist.

5

Bei der Strafzumessung kann strafschärfend berücksichtigt werden, dass intime Aufnahmen über längere Zeit gespeichert werden und die Tat ein deutliches Alters- und Hierarchiegefälle ausnutzt.

Relevante Normen
§ 177 Abs. 2 StGB§ 177 Abs. 6 StGB§ 201a Abs. 1 Nr. 2 StGB§ 201a Abs. 5 Satz 1 StGB§ 52 StGB§ 27 Abs. 7 VersG NRW iVm § 17 Abs. 1 Nr. 1 VersG NRW

Tenor

In der Strafsache

pp

hat das Amtsgericht Bonn

aufgrund der Hauptverhandlung vom 26.02.2026,

an der teilgenommen haben:

pp

für Recht erkannt:

Der Angeklagte wird wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten verurteilt.

Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens und die eigenen Auslagen zu tragen.

§§ 177 Abs. 2, Abs. 6, 201a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 5 Satz 1, 52 StGB

Gründe

2

I.

3

Der zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung 39 Jahre alte Angeklagte ist Student der Fächer Wirtschaftsrecht und Informatik an der Fern-Uni Hagen. Zur Finanzierung seines Lebensunterhalts bezieht er Bürgergeld. Er ist ledig und hat keine Kinder. Schulden - außer aus den noch zu erörternden strafrechtlichen Verurteilungen - bestehen nicht.

4

Der Bundeszentralregisterauszug des Angeklagten vom 18.11.2025, der in der Hauptverhandlung erörtert wurde, enthält drei Eintragungen:

5

Am 09.02.2024 lehnte das Polizeipräsidium Bonn die Erteilung eines Waffenscheins ab.

6

Am 07.02.2025 wurde er vom Amtsgericht Düsseldorf wegen Verstoßes gegen das Versammlungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 50,00 Euro verurteilt. Diese Entscheidung lautet wie folgt:

7

"Strafbefehl

8

gegen I. G.,

9

geboren am ##.##.#### in C, Staatsangehörigkeit: deutsch

10

wohnhaft K-Str., ##### C

11

Auf Antrag der Staatsanwaltschaft E wird gegen Sie

12

wegen Verstoßes gegen das Versammlungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen

13

- Vergehen nach § 27 Abs. 7 VersG NRW iVm § 17 Abs. 1 Nr. 1 VersG NRW -

14

eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 50,00 Euro (= 1.500,00 Euro) festgesetzt.

15

Die nachfolgend aufgeführten Gegenstände werden eingezogen:

16

Banner (Remigration now)

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Fahne (England)

18

Gemäß § 465 StPO werden Ihnen die Kosten des Verfahrens auferlegt.

19

Die Staatsanwaltschaft beschuldigt Sie,

20

am ##.##.#### in E

21

entgegen § 17 Abs. 1 Nr. 1 an einer öffentlichen Versammlung unter freiem Himmel in einer Aufmachung, die geeignet und den Umständen nach darauf gerichtet ist, die Feststellung der Identität zu verhindern, teilgenommen zu haben.

22

Ihnen wird Folgendes zur Last gelegt:

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Sie nahmen am 11.08.2024 gegen 18:30 Uhr an einer nicht angemeldeten Versammlung zur Thematik "Protect our children, Remigration now" auf dem C-Platz in E teil. Sie verhüllten Ihr Gesicht mit einem weißen Schlauchschal und einer schwarzen Basecap, sodass nur noch ein Teil Ihrer Augenpartie zu erkennen war. Auf diese Weise war, wie von Ihnen beabsichtigt, die Feststellung Ihrer Identität erkennbar erschwert. Eine wetterbedingte Verhüllung zum Schutz vor kalter Witterung kann ausgeschlossen werden."

24

Am ##.##.#### wurde er vom Amtsgericht N wegen Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen in Tateinheit mit Volksverhetzung in Tatmehrheit mit Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 15,00 Euro verurteilt. Diese Entscheidung lautet wie folgt:

25

" „

26

I.

27

1.

28

Am 25.03.2023 gegen 18:35 Uhr hielt sich der Angeklagte im F in N in der Nähe des N auf.

29

Der Angeklagte sowie die anderweitig Verfolgten I, T,I und U legten eine zuvor bei der Geschädigten S entwendete Regenbogenflagge auf den Boden und forderten Passanten dazu auf, über und auf die Flagge zu treten.

30

Der Angeklagte G äußerte bewusst lautstark und für einen für ihn nicht kontrollierbaren Personenkreis wahrnehmbar "Heil Hitler".

31

Wie der Angeklagte G wusste, handelte es sich bei dem Ausruf "Heil Hitler" um eine Grußform der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft. Jedes irgendwie geartete Gebrauchmachen, ohne dass es auf eine damit verbundene nationalsozialistische Absicht des Benutzers ankommt, ist in der Öffentlichkeit verboten, um jeden Anschein einer Wiederbelebung derartiger verfassungswidriger Bestrebungen in Deutschland zu vermeiden.

32

Als sich der Passant H weigerte, auf die Flagge zu treten, und zudem die Versuche des Angeklagten und der anderweitig Verfolgten misslangen, die Regenbogenflagge anzuzünden, umstellten der Angeklagte G sowie der anderweitig Verfolgte U und eine weitere nicht näher identifizierbare Person aus der aus dem Angeklagten und den anderweitig Verfolgten U und I bestehenden Gruppe den Zeugen H und äußerten diesem gegenüber lautstark, wie sie zumindest billigend in Kauf nahmen, für einen für sie nicht beschränkbaren Personenkreis wahrnehmbar, "Gleichgeschlechtlichkeit" werde von der Regierung sowie vom "Judenreich" propagiert und aufgezwungen. Weiter äußerten sie in gleicher Weise, die Juden auch verbrennen und das Großdeutsche Reich aufbauen zu wollen. Dabei pflichteten sie sich in ihren Äußerungen jeweils allseitig bei und übernahmen diese auch als die jeweils eigenen.

33

Wie der Angeklagte G wusste, waren diese Äußerungen ausschließlich dahingehend auszulegen, dass er damit die Umstehenden und Passanten aufforderte, gegenüber sowohl der Gruppe der Jüdinnen und Juden in Deutschland als auch gegenüber dem homosexuellen Bevölkerungsteil in Deutschland eine feindselige emotionale Einstellung einzunehmen. Wie der Angeklagte weiter wusste, waren die Äußerungen dazu geeignet, das psychische Klima aufzuhetzen und das Vertrauen in den Bestand des öffentlichen Rechtsfriedens zu stören.

34

2.

35

Am 01.05.2023 hielt sich der Angeklagte G anlässlich des N Frühlingsfestes gegen 21:00 Uhr im Festzelt I auf. Dort führte er auf der Brüstung einer Box stehend den sogenannten "Hitler-Gruß" aus, wobei, wie er zumindest billigend in Kauf nahm, dies im Festzelt für einen für ihn nicht kontrollierbaren Personenkreis wahrnehmbar war.

36

Wie der Angeklagte G wusste, handelte es sich bei dem "Hitler-Gruß" um eine Grußform der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft. Jedes irgendwie geartete Gebrauchmachen, ohne dass es auf eine damit verbundene nationalsozialistische Absicht des Benutzers ankommt, ist in der Öffentlichkeit verboten, um jeden Anschein einer Wiederbelebung derartiger verfassungswidriger Bestrebungen in Deutschland zu vermeiden.

37

II.

38

Der Angeklagte war daher wegen Verwendens von Kennzeichens verfassungswidriger Organisationen mit Volksverhetzung und des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen gemäß §§ 130 Abs. 1 Nr. 1, 86a Abs. 1 Nr. 1, 86 Abs. 1 Nr. 4, 52 StGB zu verurteilen.

39

Soweit dem Angeklagten außerdem ein Hausfriedensbruch mit Diebstahl mit Sachbeschädigung zur Last lag (Ziffer 1 der Anklage), erfolgte im Rahmen der Hauptverhandlung eine Sachbehandlung nach § 154 Abs. 2 StPO.

40

III.

41

Eine Gesamtgeldstrafe von 120 Tagessätzen war tat- und schuldangemessen.

42

Diese hat das Gericht aus folgenden Einzelstrafen gebildet:

43

Ziffer I.1: 100 Tagessätze,

44

Ziffer I.2: 60 Tagessätze Geldstrafe

45

Die Tagessatzhöhe war entsprechend den wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten auf 15,- EUR festzusetzen."

46

II.

47

In der Hauptverhandlung konnten aufgrund der Beweisaufnahme folgende Feststellungen getroffen werden:

48

Am 14.01.2021 um 0:38 Uhr lag der Zeuge U auf dem Rücken schlafend und vollkommen entkleidet in einem Bett in den Räumlichkeiten der BCC der S zu C in der K-Straße ## in C. Der Angeklagte saß - ebenfalls vollkommen entkleidet - auf dem Oberkörper des Zeugen U und masturbierte. Schließlich führte er dem Zeugen U seinen erigierten Penis in den Mund ein.

49

Der Zeuge U schlief während dieser Handlungen, wobei der Angeklagte gerade diese Gelegenheit dazu nutzte, die beschriebenen sexuellen Handlungen an dem Zeugen U durchzuführen.

50

Der Angeklagte filmte die vorgenannten Handlungen zudem mit seinem Mobiltelefon.

51

Die vorgenannten Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten und der ihm zur Last gelegen Tat und ihren Begleitumständen beruhen auf der Einlassung des Angeklagten, soweit das Gericht ihr zu folgen vermochte, und den weiteren ausweislich des Protokolls der Hauptverhandlung ausgeschöpften Beweismitteln sowie auf den sonstigen aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung herrührenden Umständen.

52

III.

53

Der Angeklagte hat den äußeren Geschehensablauf, so wie er in den tatsächlichen Feststellungen geschildert ist, hinsichtlich Tathergang und Tatort eingeräumt. Er hat jedoch angegeben, dass die von ihm durchgeführten Handlungen im Einvernehmen mit dem Zeugen U geschehen seien. Dieser habe im Vorfeld den sexuellen Handlungen zugestimmt. Ferner gab der Angeklagte an, dass das Lichtbild Bl. 15 seinen Oberkörper zeige.

54

Zur Person hat sich der Angeklagte so eingelassen, wie es in den Feststellungen zur Person niedergelegt ist.

55

IV.

56

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme und aufgrund aller sonstigen aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung stammenden Umstände steht zur vollen Überzeugung des Gerichts fest, dass der Angeklagte die Tat so begangen hat, wie es in den getroffenen Feststellungen im Einzelnen dargelegt ist.

57

Das Gericht stützt sich zum äußeren Geschehen zunächst auf die Einlassung des Angeklagten.

58

Diese wird durch die in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen, vom Angeklagten selbst hergestellten Videoaufzeichnungen bestätigt.

59

Das erste Video hat eine Gesamtlänge von 29 Sekunden. Es zeigt zwei männliche Personen auf einem Bett. Der Geschädigte liegt mit dem Rücken auf dem Bett. Es ist sein Gesicht, sein Hals sowie ein kleiner Teil seines Brustbereichs unterhalb der Schultern zu sehen. Der Geschädigte schläft augenscheinlich oder ist in einer sonstigen Lage, die ihn widerstandsunfähig macht. Die Augen sind geschlossen, die Muskulatur des Halses sowie des Mundes scheinen erschlafft. Es ist ein Schnarchen zu hören. Er zeigt keinerlei Reaktion auf die Handlungen, die an ihm durchgeführt werden.

60

Der Angeklagte sitzt/kniet auf dem Brust-/Bauchbereich des Geschädigten. Die Knie des Angeklagten sind hierbei rechts und links neben dem Kopf des Geschädigten , auf der Matratze des Bettes, abgelegt. Der Angeklagte hält sein erigiertes Glied in der Hand und masturbiert. Er hat sich so positioniert, dass sein erigiertes Glied über dem Gesicht des Geschädigten ist. Mit einer Hand masturbiert er und reibt dabei sein Glied über den Mund und die Zähne des Geschädigten. Mit der anderen Hand scheint er zu filmen. Dabei schwenkt das Video auf den Unterkörper des Angeklagten und zeigt für einen kurzen Moment ein horizontal verlaufendes, ca. 15 cm langes Tattoo-Fragment oberhalb des Penisschaftes. Man hört den Angeklagten atmen. Weiterhin sind "Raschel"-Geräusche zu hören. Geräusche, die auf weitere beteiligte Personen schließen lassen, sind nicht wahrzunehmen. Das Video ist aus dem Blickwinkel des Angeklagten aufgenommen. Der Betrachtende sieht die Situation "auf dem Kopf". In dem Video ist ein Teil eines braunen Bettgestells zu sehen. Hinter dem Kopfende des Bettes ist ein weißer Heizungskörper zu sehen.

61

Das zweite Video hat eine Gesamtlänge von 1 Minute 14 Sekunden.

62

Das Video beginnt in identischer Ausgangssituation und schließt an Video 1 an. Der Betrachtende sieht die Situation aus dem Blickwinkel des Angeklagten. Auch hier schläft der Geschädigte oder ist in einer sonstigen Lage, die ihn widerstandsunfähig macht. Auch hier zeigt er keinerlei Reaktion auf die Handlungen, die an ihm durchgeführt werden. Der unbekleidete Angeklagte dringt nun für einige Sekunden mit seinem erigierten Glied in den Mund des unbekleideten Geschädigten ein, wobei er die Zähne des Geschädigten mit seinem erigierten Glied auseinanderdrückt. Der Angeklagte masturbiert weiter und steht dann von dem Brustkorb des Geschädigten auf. Der Angeklagte stellt sich über den Geschädigten, mit den Füßen auf der Matratze. Hierbei masturbiert er weiter. Der Angeklagte schwenkt mit der Kamera zu dem unerigierten Glied des Geschädigten und wieder zurück zu seinem Oberkörper. Währenddessen masturbiert er fortwährend. Abschließend führt er sein Glied wieder an den Mund des Geschädigten. Damit endet das Video. Auch in diesem Video ist das Tattoo-Fragment auf dem Oberkörper des Angeklagten zu sehen.

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Die Einlassung des Angeklagten, dass er auf diesem Video abgebildet sei, ist in Einklang zu bringen mit dem auf dem Video zu sehenden Tattoo (Skorpion), das er unter Hinweis auf das Lichtbild Bl. 15 d. A. als das Tattoo identifiziert hat, das auf seinem Oberkörper angebracht ist.

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Dass es sich beim Geschädigten um den Zeugen U handelte, konnte das Gericht durch einen optischen Abgleich zwischen der im Video zu sehenden Gesicht und dem geladenen Zeugen U feststellen.

65

Soweit der Angeklagte angegeben hat, dass die beschriebenen Handlungen im Einvernehmen mit dem Zeugen U geschehen sind, konnte das Gericht dieser Einlassung nicht folgen. Denn der Zeuge U hat angegeben, dass er mit dem Angeklagten gerade nicht im Vorfeld über die Durchführung dieser sexuellen Handlungen gesprochen habe. Vielmehr habe er sich nur im Nachgang mit dem Angeklagten ausgesprochen.

66

Zwar hat der Zeuge U in der Hauptverhandlung zunächst geäußert, es habe ein Einvernehmen im Vorfeld gegeben. Auf den Vorhalt seiner Aussage bei der Polizei (Bl. 23 d. A.), bei der er von vorherigem Einvernehmen nichts gesagt hatte, und einem erneuten Hinweis durch das Gericht auf die Strafbarkeit einer Falschaussage berichtigte er seine Aussage dahingehend, dass es - wie beschrieben - kein vorheriges Einvernehmen gegeben habe.

67

Der Zeuge hat, wie sich aus seinem Aussageverhalten ergibt, seine Aussage ohne Belastungstendenz gemacht. Die Aussage enthielt in sich und auch im Verhältnis zu den übrigen erhobenen Beweisen keine Widersprüche. Es ist kein Anhaltspunkt erkennbar geworden, dass der Zeuge den Angeklagten der Tat falsch bezichtigt haben könnte. Wie sich aus den Feststellungen des verlesenen Urteils des Amtsgerichts N ergibt, haben der Zeuge U und der Angeklagte auch nach dem Vorfall, der Gegenstand der Anklage ist, gemeinsam Unternehmungen durchgeführt.

68

Die vom Angeklagten in den Raum gestellte Abrede, dass sich der Zeuge U gezielt in einen Zustand der Bewusstlosigkeit versetzt habe, um dann durch den Angeklagten sexuelle Handlungen an sich durchführen und sich bei diesen Handlungen filmen zu lassen, ist ohnehin als äußerst lebensfremd einzustufen. Dies gilt erst recht vor dem Hintergrund, dass der Zeuge U auf ausdrückliches Befragen des Angeklagten angegeben hat, vor diesem Ereignis keine sexuellen Kontakte zum Angeklagten gehabt zu haben.

69

Die Zeugin V gab an, die Videos, die die Tat zeigen, auf dem in anderer Sache sichergestellten iPad des Angeklagten gefunden zu haben. Der Angeklagte verzichtete in der Hauptverhandlung auf die Herausgabe dieses iPads. Dies bestätigt die Einlassung des Angeklagten, dass er es gewesen ist, der die Tathandlungen durchgeführt und die Aufnahmen hergestellt hat.

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Das Gericht sieht mithin die von den getroffenen Feststellungen abweichende Einlassung des Angeklagten unter zusammenfassender Würdigung mit den übrigen Beweisergebnissen und den sonstigen aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung zutage getretenen Umständen wie auch aufgrund des Eindrucks, den er in der Hauptverhandlung hinterlassen hat, als nicht glaubhaft und als reine Schutzbehauptung an. Das Gericht vermochte keine durchgreifenden Umstände festzustellen, die für die Richtigkeit seiner Einlassung sprechen.

71

V.

72

Nach den getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte der Vergewaltigung in Tateinheit mit Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen gemäß den §§ 177 Abs. 2, Abs. 6 Nr. 1, 201a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 5 Satz 1, 52 StGB schuldig gemacht.

73

Der Angeklagte ist mit seinem Penis für einige Sekunden in den Mund des Geschädigten eingedrungen und hat damit den Tatbestand des § 177 Abs. 6 Nr. 1 StGB erfüllt. Da sich der Geschädigte während der Tatausführung in einem Zustand der Hilflosigkeit befand und der Angeklagte dies filmte, ist auch der Tatbestand des § 201a Abs. 1 Nr. 2 StGB gegeben.

74

VI.

75

Bei der Strafzumessung hat sich das Gericht von folgenden Erwägungen leiten lassen:

76

Es war der Strafrahmen des § 177 Abs. 6 StGB, Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren, zugrunde zu legen, der eine schwerere Strafe androht als § 201a Abs. 1 StGB, Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.

77

Zugunsten des Angeklagten war zu berücksichtigen, dass er den äußeren Geschehensablauf eingeräumt hat. Er hat sich mit einer außergerichtlichen Einziehung des iPad einverstanden erklärt, auf dem die inkriminierten Aufnahmen gespeichert waren. Einsicht und Reue waren zwar vorhanden, allerdings nur in Ansätzen. Zum Zeitpunkt der Tat war der Angeklagte noch unvorbestraft. Der Geschädigte hat dem Angeklagten offenbar verziehen.

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Straferschwerend wirkte sich aus, dass das Eindringen in den Körper einige Sekunden andauerte. Der Angeklagte verwirklichte hier zwei Straftaten tateinheitlich. Die Videos, die der Angeklagte von der Tat hergestellt hat, haben eine Gesamtdauer von nahezu zwei Minuten und waren über zwei Jahre auf dessen Datenträgern gespeichert. Durch seine Einlassung, der Geschädigte habe den Handlungen im Vorfeld zugestimmt, war eine Vernehmung des Geschädigten erforderlich, die diesem ersichtlich unangenehm war. Straferschwerend fiel auch ins Gewicht, dass der Geschädigte zum Tatzeitpunkt erst 18 Jahre alt war, während der Angeklagte zu diesem Zeitpunkt bereits 34 Lebensjahre aufwies und sich auf diese Weise offenkundig ein starkes Alters- und Hierarchiegefälle im Umfeld der Burschenschaft zunutze machte. Letzterer Gesichtspunkt wird durch ein weiteres Video unterstrichen, das ebenfalls auf dem iPad des Angeklagten gespeichert war und auch in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen wurde. In diesem Video wurde der Geschädigte U ebenfalls schlafend im selben Zimmer des Burschenschaftshauses vom Angeklagten gefilmt, während noch eine weitere Person im Raum zu hören ist und sich der Angeklagte und die weitere Person über den schlafenden Geschädigten U lustig machen.

79

Unter Berücksichtigung dieser sowie der weiteren in § 46 StGB genannten Strafzumessungsgesichtspunkte hält das Gericht hier eine Freiheitsstrafe von

80

3 Jahren und 6 Monaten

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für tat- und schuldangemessen, die im unteren Fünftel des zur Verfügung stehenden Strafrahmens liegt.

82

Das Gericht hat von einer Gesamtstrafenbildung mit den in den zitierten Urteilen der Amtsgerichte E und N verhängten, noch nicht vollständig vollstreckten Geldstrafen abgesehen (§§ 53 Abs. 2 Satz 2, 55 StGB). Zum einen kann so der Angeklagte durch die Begleichung der restlichen Geldstrafen eine noch längere Haftzeit als ohnehin ausgeurteilt vermeiden. Darüber hinaus steht noch eine nachträgliche Gesamtgeldstrafenbildung aus den Urteilen der Amtsgerichte N und E an. Hierdurch wird der Angeklagte besser gestellt sein als durch die Einbeziehung der durch die beiden Entscheidungen jeweils verhängten Tagessätze in die hiesige Verurteilung. Zu beachten ist insoweit auch, dass die Regeln für die Verbüßung der Ersatzfreiheitsstrafe durch den Gesetzgeber deutlich zugunsten der Verurteilten modifiziert worden sind und hier eine Einbeziehung der beiden Geldstrafen in die hiesige Gesamtfreiheitsstrafe nachteilig für den Verurteilten sein könnte.

83

VII.

84

Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 StPO.