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Amtsgericht Bonn·653 Ls 15/21·07.06.2021

Urteil: Handel mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge – 10 Monate Freiheitsstrafe zur Bewährung

StrafrechtBetäubungsmittelstrafrechtStrafzumessungSonstig

KI-Zusammenfassung

Das Amtsgericht Bonn verurteilte den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu 10 Monaten Freiheitsstrafe, die zur Bewährung ausgesetzt wurde. Grundlage waren ein glaubhaftes Geständnis und ein Wirkstoffgutachten; gefunden wurden Marihuana und Ecstasy mit Verkaufsabsicht. Bei der Strafzumessung berücksichtigte das Gericht Geständnis, Ersttäterstatus und Eigenkonsum als mildernd sowie Ecstasybesitz als erschwerend; die Bewährung erfolgte wegen günstiger Sozialprognose und Therapieabsicht.

Ausgang: Angeklagter wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt; Freiheitsstrafe 10 Monate, zur Bewährung ausgesetzt

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Verurteilung wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge setzt voraus, dass der Beschuldigte ohne Erlaubnis über Betäubungsmittel verfügt und diese zur gewinnbringenden Weitergabe bestimmt sind.

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Ein vollumfängliches und glaubhaftes Geständnis ist bei der Strafzumessung als strafmildernder Umstand zu berücksichtigen.

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Bei der Strafzumessung sind sowohl strafmildernde Umstände (z. B. Ersttäterstatus, Eigenkonsum, Geständnis, Art der Droge) als auch strafschärfende Umstände (z. B. zusätzliches Vorhandensein anderer Betäubungsmittel) gegeneinander abzuwägen.

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Die Voraussetzungen für die Gewährung von Strafaussetzung zur Bewährung nach § 56 Abs. 1 StGB liegen vor, wenn eine günstige Sozialprognose besteht (z. B. Erstverurteilung, Therapieabsicht) und die Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Verteidigung der Rechtsordnung nicht gebietet.

Relevante Normen
§ 1§ 3 Abs. 1 Nr. 1§ 29a Abs. 1 Nr. 2§ 29a Abs. 2§ 35 BtMG§ 17 BZRG

Tenor

In der Strafsache

pp

wegen  unerlaubtem Handel mit BtM in nicht geringer Menge

hat das Amtsgericht Bonn aufgrund der Hauptverhandlung vom 08.06.2021,

für Recht erkannt:

Der Angeklagte wird wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine Auslagen.

Angewendete Vorschriften: §§ 1, 3 Abs. 1 Nr. 1, 29a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, 35 BtMG, 17 BZRG

Gründe

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(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 Satz 1 2. Halbsatz StPO)

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I.

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Der zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung 30 Jahre alte Angeklagte ist ledig und hat keine Kinder.

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Im Jahr 2007 machte er seinen Hauptschulabschluss. Im Anschluss begann er eine Lehre als Elektriker, die er erfolgreich abschloss. Nach seiner Ausbildung war er mehrere Jahre über eine Zeitarbeitsfirma als Elektriker beschäftigt. Nunmehr ist er seit 5 Jahren arbeitslos und bezieht Sozialleistungen nach Hartz IV i.H.v. 400,00 EUR monatlich.

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Seit 6 Jahren steht er aufgrund von psychischen Belastungen unter gesetzlicher Betreuung.

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Der Angeklagte leidet unter Schlafstörungen. Seit 10 Jahren konsumiert er jeden Abend, aktuell ca. 1-2 Gramm Marihuana, als Einschlafhilfe. Er bemüht sich Marihuana auf Rezept zu bekommen und beabsichtigt, sich einer stationären Drogentherapie zu unterziehen.

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Der Angeklagte ist strafrechtlich bislang nicht in Erscheinung getreten.

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II.

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Der Angeklagte verfügte am 02.09.2020 in seiner Wohnung in der B straße ### in C ohne Erlaubnis über 77,32 g Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von 9,14 g THC und 20,05 g Ecstasyzubereitung mit einem Wirkstoffgehalt von 6,42 g MDMA, die zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmt waren.

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Er kaufte das Marihuana für 7,00 EUR je Gramm an und beabsichtigte, es für 10,00 EUR pro Gramm weiterzuverkaufen. Mit dem Gewinn wollte er seinen Eigenkonsum finanzieren.

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III.

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Die Feststellungen unter I. zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten beruhen auf seinen eigenen glaubhaften Einlassungen und dem verlesenen Bundeszentralregisterauszug, den der Angeklagte als richtig anerkannt hat.

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Die Feststellungen zur Sache unter II. stehen zur Überzeugung des Gerichts auf Grund des glaubhaften Geständnisses des Angeklagten, das keinen Zweifeln unterliegt und dem verlesenen Wirkstoffgutachten des Landeskriminalamtes Düsseldorf vom 26.01.2021 fest.

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IV.

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Der Angeklagte hat sich aus dem Tenor ersichtlichen Umfang schuldig gemacht und ist wegen dieser Tat auch zu bestrafen, da Rechtfertigungs- oder Schuldausschließungsgründe nicht erkennbar sind.

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V.

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Im Rahmen der Strafzumessung hat sich das Gericht von folgenden Erwägungen leiten lassen:

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Zugunsten des Angeklagten fiel strafmildernd ins Gewicht, dass er sich vollumfänglich geständig eingelassen hat. Der Angeklagte ist strafrechtlich bislang nicht in Erscheinung getreten. Bei Marihuana handelt es sich zudem um eine sog. weiche Droge. Die nicht geringe Menge war nicht erheblich überschritten. Zudem war der Angeklagte aufgrund seines erheblichen Eigenkonsums tatgeneigt. Er hat auf die Rückgabe der sichergestellten Betäubungsmittel verzichtet. Die Betäubungsmittel sind letztlich auch nicht in den Verkehr gelangt.

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Zulasten des Angeklagten musste sich strafschärfend auswirken, dass der Angeklagte neben dem Marihuana auch über Ecstasy verfügte.

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Unter Berücksichtigung dieser für und gegen den Angeklagten sprechender Umstände erschien für die Tat eine Freiheitsstrafe von

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10 Monaten

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tat- und schuldangemessen.

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Dem Angeklagten wird Strafaussetzung zur Bewährung gewährt, weil die Voraussetzungen nach § 56 Abs. 1 StGB vorliegen und die Verteidigung der Rechtsordnung die Vollstreckung der Freiheitsstrafe nicht gebietet. Der Angeklagte wird erstmals zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und beabsichtigt, sich einer Drogentherapie zu unterziehen. Die Sozialprognose ist daher als günstig einzustufen. Das Gericht erwartet, dass er sich schon die Verurteilung als solche zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird.

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VI.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 464, 465 StPO.