Einstellung des Verfahrens wegen Steuerhinterziehung (§153 Abs.2 StPO)
KI-Zusammenfassung
Das Amtsgericht Bonn stellte das Verfahren wegen Steuerhinterziehung durch Beschluss vom 28.09.2023 gemäß §153 Abs.2 StPO wegen Geringfügigkeit ein. Das Gericht wertete das öffentliche Verfolgungsinteresse als so gering, dass eine Fortführung nicht geboten war. Die Verfahrenskosten und die notwendigen Auslagen des Beschuldigten trägt die Landeskasse.
Ausgang: Verfahren wegen Steuerhinterziehung gemäß §153 Abs.2 StPO wegen Geringfügigkeit eingestellt; Kosten und Auslagen trägt die Landeskasse
Abstrakte Rechtssätze
Das Gericht kann das Verfahren gemäß §153 Abs.2 StPO einstellen, wenn das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung wegen der Geringfügigkeit der Tat oder ihrer Folgen fehlt.
Die Entscheidung zur Einstellung nach §153 Abs.2 StPO erfordert eine Abwägung zwischen dem öffentlichen Strafverfolgungsinteresse und dem Umfang der Schuld bzw. den Folgen der Tat.
Bei Einstellung des Verfahrens nach §153 Abs.2 StPO kann das Gericht anordnen, dass die Verfahrenskosten von der Landeskasse getragen werden.
Die Einstellung nach §153 Abs.2 StPO beendet das Ermittlungs- bzw. Strafverfahren ohne Ergehen eines Urteils über die Schuld des Beschuldigten.
Tenor
In der Strafsache
pp
wegen Steuerhinterziehung
Das Verfahren wird gemäß § 153 Abs. 2 StPO wegen Geringfügigkeit auf Kosten der Landeskasse eingestellt.
Seine eigenen notwendigen Auslagen trägt ebenfalls die Landeskasse.
Bonn, 28.09.2023
Amtsgericht Bonn