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Amtsgericht Bonn·651 Ls 27/21·24.08.2021

Strafurteil: Handeltreiben mit Marihuana (minder schwerer Fall) und Gewaltdelikte

StrafrechtBetäubungsmittelstrafrechtStrafzumessung/StrafvollstreckungStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte wurde wegen unerlaubten Handeltreibens mit Marihuana (nicht geringe Menge) im minder schweren Fall sowie tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte, Widerstands, versuchter Körperverletzung, Beleidigung und Verstoßes gegen Führungsaufsicht zu 1 Jahr und 2 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Das Gericht stellte Betäubungsmittelabhängigkeit fest und billigte Maßnahmen nach § 35 BtMG zu. Die Strafzumessung berücksichtigte Geständnis und Suchtproblematik mildernd, zahlreiche Vorstrafen und fehlende Therapie als erschwerend.

Ausgang: Anklage überwiegend für begründet erklärt; Verurteilung zu 1 Jahr und 2 Monaten Freiheitsstrafe wegen BtM-Handels (minder schwerer Fall), Gewaltdelikten und Führungsaufsicht-Verstoß

Abstrakte Rechtssätze

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Ein minder schwerer Fall des unerlaubten Handeltreibens nach § 29a Abs. 2 BtMG kann bejaht werden, wenn eine bestehende Betäubungsmittelabhängigkeit, die Eigenschaft der Droge als ‚weiche Droge‘ und ein geringer Wirkstoffgehalt die Schuld und Gefährlichkeit mindern.

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Mehrere Verletzungen derselben Weisung während der Führungsaufsicht können als natürliche Handlungseinheit gewertet werden, wenn keine jeweils neu gefasste Entschlusslage erkennbar ist.

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Bei der Strafzumessung sind Geständnis und Einsicht sowie die Suchtproblematik des Täters als mildernde Umstände zu berücksichtigen; demgegenüber sprechen zahlreiche Vorstrafen und das Fehlen einer Therapie gegen die Aussetzung der Strafe zur Bewährung.

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Die Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe kann unerlässlich sein, wenn wiederholte Verhaltensverstöße trotz verhängter Geldstrafen keine Wirkung gezeigt haben (vgl. § 47 Abs. 1 StGB).

Relevante Normen
§ 46 StGB§ 145a StGB§ 35 BtMG§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG§ 113 Abs. 1 StGB§ 114 Abs. 1 StGB

Tenor

In der Strafsache

pp

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

hat das Amtsgericht Bonn

aufgrund der Hauptverhandlung vom 25.08.2021,

für Recht erkannt:

Der Angeklagte wird wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge im minder schweren Fall, tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, versuchter Körperverletzung und Beleidigung sowie Verstoßes gegen Weisungen während der Führungsaufsicht  zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 2 Monaten verurteilt.

Es wird festgestellt, dass die Taten aufgrund Betäubungsmittelabhängigkeit begangen wurden. Das Gericht stimmt Maßnahmen nach § 35 BtMG zu.

Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens und die eigenen Auslagen zu tragen.

§§ 29 a I Nr. 2 BtMG; 113 I, 114 I, 185, 194, 223 I, ll, 230, 22, 23 l, 145a, 52, 53 StGB

Gründe

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(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 StPO)

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I.

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Der zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung 33 Jahre alte Angeklagte hat das Abgangszeugnis der 9. Klasse erworben und anschließend Gelegenheitsjobs ausgeführt. Bis vor kurzem bezog er Unterhaltsleistungen von der eigenen Familie. Jetzt ist er beim Jobcenter angemeldet. Er ist ledig und hat ein Kind im Alter von 14 Jahren, welches bei der Kindesmutter wohnt. Zu dem Kind besteht Kontakt.

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Der Angeklagte hat nach der letzten Haftstrafe mit dem Konsum von Marihuana begonnen. Derzeit konsumiert er zwischen 5 und 7 Gramm täglich. Eine Therapie hat er noch nicht absolviert.

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Der Angeklagte ist ausweislich des Bundeszentralregisterauszugs vom ##.##.#### bislang 12 Mal strafrechtlich in Erscheinung getreten.

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Zuletzt wurde er am 26.10.2018 vom Amtsgericht Bonn wegen Verstoßes gegen Weisungen während der Führungsaufsicht in 2 Fällen zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 10,00 Euro verurteilt.

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In der Hauptverhandlung wurden auf Antrag der Staatsanwaltschaft die Verfahren 660 Js 300/19 sowie 660 Js 371/19 im Hinblick auf die übrigen angeklagten Taten gemäß § 154 Abs. 2 StPO auf Kosten der Staatskasse eingestellt.

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II.

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Zu den ihm zur Last gelegten Vorwürfen konnten aufgrund der Hauptverhandlung folgende Feststellungen getroffen werden:

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1.

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Der Angeklagte verfügte am 21.12.2020 in Bonn gegen 07:40 Uhr am Wilhelmsplatz in Bonn über 185,28 Gramm Marihuana mit einer Wirkstoffmenge von 21,0 Gramm THC, welches zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmt war.

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2.

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Am 19.05.2019 erhielten die Polizeibeamten PHK M, PK’in A, PK F PK’in X und KA’in G gegen 04:15 Uhr einen Einsatz im Mehrfamilienhaus in der Xstraße ## in C, da die Mitteilerin Frau F, angab, in der Wohnung ihrer Nachbarin, der Zeugin I höre sie einen lauten Streit. Während der Anfahrt wurde den Beamten mitgeteilt, dass in der betreffenden Wohnung der Angeklagte lebe und gegen diesen zwei Haftbefehle in Höhe von 900 Euro und 200 Euro existierten.

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Vor Ort angekommen, klingelten die Polizeibeamten an der Wohnung der Zeugin I, die die Tür öffnete und angab, lediglich einen verbalen Streit mit ihrem Freund, dem Angeklagten Tl, zu haben. Die Beamten betraten die Wohnung und baten den Angeklagten, ihnen zwecks Personalienfeststellung, seinen Personalausweis auszuhändigen. Dieser Aufforderung kam der Angeklagte widerwillig nach und übergab seinen Ausweis an KA’in G. Daraufhin überprüfte die Beamtin die Personalien des Angeklagten. Währenddessen wurde der Angeklagte aggressiv und forderte seinen Personalausweis zurück. KA’in G erklärte ihm, dass er seinen Ausweis nach Überprüfung seiner Personalien zurückbekomme. Dies akzeptierte der Angeklagte jedoch nicht. Er versuchte daraufhin, KA’in G seinen Personalausweis zu entreißen, was ihm jedoch nicht gelang. PHK M forderte den Angeklagten daher auf, Abstand zu seiner Kollegin zu halten. Sodann drehte der Angeklagte sich zu PHK M um und schlug dessen Hand weg, als dieser auf ihn zeigte, um an ihm vorbeizukommen. Der Angeklagte ging anschließend in die Küche. Dort wurde ihm erklärt, dass gegen ihn zwei Haftbefehle vorlägen und die Möglichkeit eingeräumt, diese durch eine Zahlung zu begleichen. Der Angeklagte äußerte gegenüber den Beamten, das Geld telefonisch aufzutreiben. Für das Telefonat wollte der Angeklagte die Küche verlassen und er rief fortwährend nach Frau I. Die Beamten untersagten ihm wegen der vorangegangenen Streitigkeit jedoch, zu Frau I zu gehen. Sodann verringerte der Angeklagte die Distanz zu PHK M, äußerte, dass dieser ihm gar nichts zu sagen habe und schubste ihn zur Seite, um zu Frau I zu gelangen. Zudem bezeichnete er das Vorgehen der Polizei als „Kindergarten“. Vor diesem Hintergrund und weil der Angeklagte die offene Summe für die Haftbefehle offensichtlich weiterhin nicht aufbringen konnte, brachten PK Fl, PHK M und PK’in X den Angeklagten zu Boden und fixierten ihn. Währenddessen beschimpfte der Angeklagte die Beamten mehrfach als „Arschlöcher“. Als PHK M und PK F den Angeklagten zum Streifenwagen brachten, versuchte dieser, sich aus dem Transportgriff der Beamten herauszuwinden und ließ seine Beine hinter sich her schleifen, um den Transport zu erschweren. Sodann stellte der Angeklagte PK F ein Bein, sodass dieser zu Boden fiel. Der Beamte blieb hierbei unverletzt. Auf dem Weg zum Streifenwagen äußerte der Angeklagte den Beamten gegenüber: „Ich schieß Euch ins Knie!“.

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3. (663 Js 91/20) sowie (663 Js 330/20) und (663 Js 280/21):

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Der Angeklagte steht auf Grund des Beschlusses des Landgerichts Bonn vom 22.11.2016 – 55 StVK 532/16 FA – seit dem 02.12.2016 unter Führungsaufsicht gemäß § 68 f Abs. 1 StGB. Durch weiteren Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bonn vom 13.09.2017 wurde der Beschluss über den Eintritt der Führungsaufsicht vom 22.11.2016 dahingehend konkretisiert bzw. abgeändert, dass dem Verurteilten aufgegeben werde, sich bei dem für ihn zuständigen Bewährungshelfer zu dessen Sprechzeiten (derzeit: jeden ersten Dienstag eines Monats in der Zeit zwischen 15:00 und 18:00 Uhr) in dessen Diensträumen (derzeit: Bornheimer Str. 172 in Bonn) zu einem persönlichen Gespräch vorzustellen.

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Auf die Strafbarkeit eines Weisungsverstoßes wurde der Angeklagte hingewiesen.

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In Kenntnis dieser Weisung und der Strafbarkeit von Weisungsverstößen erschien der Angeklagte zu den Terminen von Januar 2020 bis einschließlich Juni 2021 nicht auf der Führungsaufsichtsstelle.

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Dieses Verhalten des Angeklagten läuft dem Zweck der Maßregel zuwider. Die fehlende sozialpädagogische Betreuung geht weiterhin mit der Gefahr der Begehung weiterer Straftaten einher.

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Der erforderliche Strafantrag wurde gestellt.

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III.

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Nach den getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge im minder schweren Fall, des tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, versuchter Körperverletzung und Beleidigung sowie Verstoßes gegen Weisungen während der Führungsaufsicht gemäß den §§ 29 a I Nr. 2 BtMG; 113 I, 114 I, 185, 194, 223 I, ll, 230, 22, 23 l, 145a, 52, 53 StGB schuldig gemacht.

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Hinsichtlich des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln ging das Gericht aufgrund der eigenen Suchtproblematik des Angeklagten und der Tatsache, dass es sich bei Marihuana um eine weiche Droge handelt, sowie des geringen Wirkstoffgehalts von einem minder schweren Fall gemäß § 29 a Abs. 2 BtMG aus.

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Hinsichtlich der Verstöße gegen Weisungen während der Führungsaufsicht geht das Gericht von natürlicher Handlungseinheit und damit von einem einzigen Verstoß aus, obwohl für einzelne dieser Zeiträume verschiedene Strafanträge gestellt sind.

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Nach der Beweisaufnahme und der Stellungnahme des Bewährungshelfers ist das Gericht nämlich zu der Ansicht gelangt, dass es nicht jeweils einen neu aktualisierten Entschluss gegeben hatte, jeweils monatlich nicht auf der Führungsaufsichtsstelle zu erscheinen. Vielmehr war es so, dass sich der Angeklagte hierüber überhaupt keine Gedanken gemacht hat. Er war in diesem Zeitraum auch für den Bewährungshelfer überhaupt nicht zu erreichen. Damit kann nicht von verschiedenen Taten, sondern von Tateinheit im Sinn einer natürlichen Handlungseinheit ausgegangen werden.

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IV.

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Bei der Strafzumessung hat sich das Gericht von folgenden Erwägungen leiten lassen:

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Für die Tat zu 1 war der Strafrahmen des § 29 a Abs. 2 BtMG, Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu 5 Jahren, zugrunde zu legen.

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Für die Tat zu 2 war der Strafrahmen des § 114 Abs. 1 StGB, Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu 5 Jahren, zugrunde zu legen.

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Für die Tat zu 3 war der Strafrahmen des § 145 a StGB, Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe, zugrunde zu legen.

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Zugunsten des Angeklagten fiel ins Gewicht, dass er alle Taten eingeräumt und sich vollumfänglich geständig gezeigt hat. Er hat Reue und Einsicht hinsichtlich seines Fehlverhaltens gezeigt. Er stand bei den Taten vor dem Einbruch seiner eigenen Drogensucht. Das sichergestellte Marihuana hatte nur einen geringen Wirkstoffgehalt. Zudem handelt es sich hierbei um eine leichte Droge. Aufgrund seiner Sucht geriet ihm auch die Einhaltung der Pflichten gegenüber der Führungsaufsichtsstelle aus dem Blick.

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Zu Lasten des Angeklagten fielen seine zahlreichen Vorstrafen ins Gewicht. Er war zuvor bereits mehrfach wegen Verstoßes gegen Weisungen während der Führungsaufsicht verurteilt worden.

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Unter Berücksichtigung dieser sowie der weiteren in § 46 StGB genannten Strafzumessungsgesichtspunkte hält das Gericht folgende Einzelstrafen für tat- und schuldangemessen:

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Fall 1:              9 Monate Freiheitsstrafe,

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Fall 2:              6 Monate Freiheitsstrafe,

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Fall 3:              5 Monate Freiheitsstrafe.

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Dabei war hinsichtlich Fall 3 die Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe unerlässlich, § 47 Abs. 1 StGB, weil die zuvor wegen desselben Verstoßes verhängten Geldstrafen offensichtlich keine Wirkung gezeigt haben. Zu berücksichtigen war hier auch der lange Tatzeitraum.

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Aus diesen Einzelstrafen hat das Gericht unter Erhöhung der höchsten Einzelstrafe und nochmaliger Abwägung aller Strafzumessungsgesichtspunkte gemäß § 53 StGB eine Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 2 Monaten gebildet.

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Die Vollstreckung der Strafe konnte nicht zur Bewährung ausgesetzt werden. Der Angeklagte ist untherapiert. Zahlreiche Vorstrafen konnten ihn nicht von der Begehung weiterer Straftaten abhalten. Es ist deshalb – ohne eine Therapie – nicht ersichtlich, dass er sich von der Drogensucht lösen kann und somit keine weiteren Straftaten (Ankaufen und Besitz von Betäubungsmitteln sowie Beschaffungskriminalität) begehen wird. Das Gericht erteilt jedoch bereits jetzt eine Zustimmung zu Maßnahmen nach § 35 BtMG.

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V.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 Abs. 1 StPO.