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Amtsgericht Bonn·604 Ls 2/24·14.04.2024

Einheitsjugendstrafe bei Serienraub, Wohnungseinbruch und Hehlerei (Heranwachsender)

StrafrechtAllgemeines StrafrechtJugendstrafrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Das AG Bonn verurteilte einen 20-jährigen Heranwachsenden nach umfassendem Geständnis u.a. wegen (schweren) Raubes, räuberischer Erpressung, (versuchter) Einbruchsdiebstähle, Computerbetrugs, Betrugs und gewerbsmäßiger Hehlerei. Zentral war die Anwendung von Jugendstrafrecht (§ 105 JGG) und die Erforderlichkeit von Jugendstrafe wegen schädlicher Neigungen (§ 17 Abs. 2 JGG). Das Gericht bejahte eine Reifeverzögerung und sah Erziehungsmaßregeln/Zuchtmittel als ausgeschöpft an. Es verhängte unter Einbeziehung einer Vorverurteilung eine Einheitsjugendstrafe von 2 Jahren und 10 Monaten sowie Wertersatzeinziehung i.H.v. 1.653,04 €; Kosten wurden nicht auferlegt.

Ausgang: Verurteilung zu Einheitsjugendstrafe (2 Jahre 10 Monate) mit Wertersatzeinziehung; Kostenentscheidung nach § 74 JGG.

Abstrakte Rechtssätze

1

Auf Heranwachsende ist Jugendstrafrecht nach § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG anzuwenden, wenn die Gesamtwürdigung der Persönlichkeit und Lebensumstände eine Reifeverzögerung ergibt.

2

Die Verhängung von Jugendstrafe nach § 17 Abs. 2 JGG setzt voraus, dass Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel zur erzieherischen Einwirkung nicht (mehr) ausreichen und schädliche Neigungen fortbestehen und weitere Straftaten erwarten lassen.

3

Schädliche Neigungen im Sinne des § 17 Abs. 2 JGG erfordern Persönlichkeitsmängel, die sich auf die Tat ausgewirkt haben und auch im Urteilszeitpunkt noch bestehen.

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Die Bemessung der Jugendstrafe hat sich vorrangig am Erziehungszweck (§ 18 Abs. 2 JGG) zu orientieren; dabei sind sowohl Tatgewicht und Deliktsmehrheit als auch erzieherisch bedeutsame Umstände (z.B. Geständnis, Entwicklungsansätze) zu berücksichtigen.

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Werden durch Straftaten Erlöse oder Vermögensvorteile erlangt, kann Wertersatz eingezogen werden; ein Absehen von der Entscheidung über Einziehung in einzelnen Punkten ist nach § 421 Abs. 1 StPO möglich.

Relevante Normen
§ 223 Abs. 1 StGB§ 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB§ 242 Abs. 1 StGB§ 243 Abs. 1 Nr. 1 StGB§ 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB§ 244 Abs. 2 StGB

Tenor

In der Jugendstrafsache

pp

hat das Amtsgericht Bonn aufgrund der Hauptverhandlung vom 15.04.2024,an der teilgenommen haben:

pp

für Recht erkannt:

Der Angeklagte ist schuldig der räuberischen Erpressung in zwei Fällen, davon in einem Fall einer schweren räuberischen Erpressung, des Computerbetrugs in fünf Fällen, des Wohnungseinbruchsdiebstahls in vier Fällen, wovon zwei Taten im Versuchsstadium verblieben sind, des Raubes in drei Fällen, davon in zwei Fällen des schweren Raubes und in einem Fall in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, des Betruges in zwei Fällen, davon in einem Fall des versuchten Betruges, des Diebstahls im besonders schweren Fall sowie der Hehlerei in sieben Fällen, davon in sechs Fällen gewerbsmäßig.

Er wird deswegen unter Einbeziehung der Verurteilung des Amtsgerichts Bonn vom 08.05.2023 (604 Ls 46/22) zu einer Einheitsjugendstrafe von zwei Jahren und 10 Monaten verurteilt.

Ein Betrag in Höhe von 1.653,04 € unterliegt der Einziehung von Wertersatz.

Von der Auferlegung der Kosten und Auslagen wird abgesehen.

§§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 4, 242 Abs. 1, 243 Abs. 1 Nr. 1, 244 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2,4, 248a, 249 Abs. 1, 250 Abs. 1, 2, Nr.1, 253, 255, 259 Abs. 1, 260 Abs. 1 Nr. 1, 263 Abs. 1, 2, 4, 263a, 22, 23, 25 Abs. 2, 52, 53 StGB; 1, 105f. JGG.

Gründe

2

I.

3

Der Angeklagte befand sich seit dem 20.10.2024 in hiesiger Sache in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt K.

4

Der zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung 20-jährige Angeklagte wurde in Libyen geboren und kam im Jahr 2014 mit seiner Familie nach Deutschland. Der Vater des Angeklagten ist 58 Jahre alt und studiert in Deutschland. Er erhielt damals ein Stipendium und die Familie kam aufgrund der besseren Bildungschancen nach Deutschland. Hier war die Familie zunächst kurzzeitig in C, zog aber zeitnah nach C2. Die Mutter des Angeklagten ist 47 Jahre alt und arbeitet an der Schule in C2. Der Angeklagte hat vier Schwestern, zwei Ältere und zwei Jüngere. Die älteren Schwestern studieren, die jüngere geht noch zur Schule. Alle Kinder leben noch im elterlichen Haushalt in einer Mietwohnung in N.

5

In Libyen besuchte der Angeklagte den Kindergarten und anschließend, bis zur 6. Klasse, die Schule. Nach dem Umzug nach Deutschland im Jahr 2014 besuchte er zunächst eine Privatschule in C2 bis zum Jahr 2016. Im Jahr 2016 wechselte er auf die Hauptschule, welche er bis 2018 besuchte. Im Jahr 2018 verließ er die Schule nach der 9. Klasse mit dem Abgangszeugnis. Seit Februar 2020 war er Schüler des Berufskollegs. Dort erlangte er im Sommer 2021 den Hauptschulabschluss nach Klasse neun. Von Sommer 2021 bis Januar 2023 ging der Angeklagte keinerlei Beschäftigung nach. Seit Januar 2023 besuchte der Angeklagte bis zu seiner Inhaftierung (unregelmäßig) die Abendrealschule.

6

Der Angeklagte begann im Alter von 16 Jahren regelmäßig zu kiffen und Alkohol zu konsumieren. Auch zum Zeitpunkt der hier abgeurteilten Straftaten stand der Angeklagte regelmäßig unter dem Einfluss von Alkohol und Betäubungsmitteln.

7

Der Angeklagte ist strafrechtlich bereits wie folgt in Erscheinung getreten:

8

Am 14.11.2019 wurde er vom Amtsgericht Bonn wegen Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung verurteilt und zugleich wurde ihm die Erbringung von Arbeitsleistungen auferlegt.

9

Am 02.02.2021 wurde er vom Amtsgericht Bonn (602 Ls 67/20) wegen gefährlicher Körperverletzung und Sachbeschädigung verurteilt und zugleich wurde gegen ihn ein Jugendarrest von vier Wochen verhängt. Zudem ergingen richterliche Weisungen (Betreuungsweisung) und es wurde ihm die Erbringung von Arbeitsleistungen auferlegt. Der Arrest wurde zwischenzeitlich vom 04.08.2021 bis zum 01.09.2021 verbüßt.

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Der Verurteilung lag hierbei folgender Sachverhalt zugrunde:

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"Am 19.06.2020 ging der Angeklagte mit 3 oder 4 weiteren Jugendlichen auf den Geschädigten H zu. Eine Person aus der Gruppe des Angeklagten forderte den Geschädigten zur Herausgabe einer Zigarette auf. Nachdem sich der Geschädigte geweigert hatte, eine Zigarette zu geben, trat eine Person aus der Gruppe des Angeklagten dem Geschädigten gegen das Schienbein. Es folgten weitere körperliche Angriffe, an denen sich der Angeklagte beteiligte, indem er den Geschädigten verfolgte und an der Flucht hinderte. Zudem entriss der Angeklagte dem Geschädigten eine Cola-Dose. Wenige Augenblicke später warf er die Dose zu Boden, woraufhin sie aufplatzte."

12

Zur Sanktionsauswahl hat das Gericht ausgeführt:

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"Die Verhängung von Jugendstrafe war nicht erforderlich. Das Gericht konnte bei ihm noch keine schädlichen Neigungen feststellen. Schädliche Neigungen sind anlagebedingte oder durch unzulängliche Erziehung bedingte Mängel der Charakterbildung, die den Täter in seiner Entwicklung zu einem brauchbaren Glied der sozialen Gemeinschaft gefährdet erscheinen und befürchten lassen, dass er durch weitere Straftaten deren Ordnung stören werde (st. Rspr, vgl. u.a. BGHSt 11, 169, 170; 16, 261, 262; BGH NStZ 2010, 281). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Die ihm hier nachgewiesenen Taten zeigen zwar deutlich ein Aggressionspotential, aber sie führten zu keinen schweren Verletzungen oder erheblichen Sachschäden. Zudem ist der Angeklagte strafrechtlich noch nicht erheblich in Erscheinung getreten.

14

Bei der Auswahl der zur Verfügung stehenden Zuchtmittel / Erziehungsmaßregeln war zugunsten des Angeklagten dessen geständige Einlassung zu berücksichtigen. Zu seinen Lasten war zu berücksichtigen, dass er bereits vorbestraft ist.

15

Dem Gericht erscheint es aus den oben genannten Gründen notwendig, einen Jugendarrest von vier Wochen zu verhängen. Mildere Mittel zur Einwirkung auf den Angeklagten erscheinen nicht mehr erfolgversprechend. Die Verurteilung vom 14.11.2019, durch die lediglich Erziehungsmaßregeln ausgesprochen wurden, hat den Angeklagten nicht nachhaltig beeindruckt. Daher ist das Gericht überzeugt, dass dem Angeklagten angesichts seiner Entwicklung und nach den Umständen der Tat nur durch Zuchtmittel zum Bewusstsein gebracht werden kann, dass er für das von ihm begangene Unrecht einzustehen hat."

16

              Das Gericht sieht es darüber hinaus, unter Abwägung aller Umstände, als erzieherisch erforderlich                             und ausreichend an, den Angeklagten für 12 Monate unter Betreuungsweisung zu stellen und ihn                             anzuweisen, 50 Sozialstunden innerhalb von 5 Monaten nach Weisung der Jugendgerichtshilfe                                           abzuleisten."

17

Danach verurteilte das Amtsgericht Bonn den Angeklagten am 08.12.2021 (603 Ls 34/21) wegen Raubes unter Einbeziehung der vorgenannten Verurteilung zur Ableistung von 37 Sozialstunden, Teilnahme an drei Beratungsgesprächen bei Update, Teilnahme am Kurs soziales Lernen sowie zum regelmäßigen Schulbesuch. Zusätzlich wurde ihm eine Betreuungsweisung auferlegt.

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Die Betreuungsweisung verlief zwar "holprig", konnte aber abgeschlossen werden. Die Beratungsgespräche bei Update sowie die Ableistung der Sozialstunden scheiterten immer wieder, sodass letztlich im Sommer 2022 ein Beugearrest verhängt wurde. Der Angeklagte zeigte sich für die Jugendhilfe im Strafverfahren in diesem Zeitraum kaum greifbar.

19

Das Gericht traf in der Verurteilung folgende Feststellungen:

20

"Ebenfalls am 16.12.2020 gegen18:36 Uhr trafen die Angeklagten sowie der gesondert verfolgte F. im Bereich des Sportplatzes neben dem TÜV-Gelände in C2 auf die Geschädigten K L und U Q. Der Angeklagte fragte die Geschädigten zunächst nach Marihuana. Als von den Geschädigten diese Frage verneint wurde äußerte der Angeklagte unter Hinweis darauf, dass das Gelände seinem Vater gehören würde und dass die Geschädigten Schläge erhalten würden, wenn man bei ihnen Gras finden würde. Sodann durchsuchte der Angeklagte die Geschädigten. Aus Angst ließen die Geschädigten die Durchsuchung über sich ergehen. Aus der Handyhülle des Geschädigten Q entnahm der Angeklagte drei 5-Euro-Scheine. Des Weiteren entwendeten der Angeklagte dem beim Geschädigten vorgefundenen AirPods samt Case. Von den 10,00 Euro gab der Angeklagte auf Bitte des gesondert verfolgten noch 5,00 Euro an den Geschädigten zurück.

21

Wegen der weitergehenden Schuldvorwürfe hinsichtlich der beiden Angeklagten kann auf den zugelassenen Anklagesatz verwiesen werden.

22

Insoweit waren die Angeklagten jeweils freizusprechen, weil die ihnen zur Last gelegten Straftaten aus tatsächlichen Gründen nicht festgestellt werden konnten."

23

Zur Sanktionsauswahl führte das Gericht wie folgt aus:

24

"Bei der Auswahl der zur Verfügung stehenden Sanktionsmaßnahmen waren bei beiden Angeklagten zu deren Gunsten zu berücksichtigen, dass diese die Taten - soweit eine Verurteilung erfolgt ist - vollumfänglich eingeräumt und sich insoweit im Rahmen der Hauptverhandlung auch einsichtig und reuig gezeigt haben. Die Angeklagten haben sich im Rahmen der Hauptverhandlung auch entschuldigt. (...)

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Zulasten des Angeklagten war indes zu berücksichtigen, dass er bereits strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, wobei er nach den hier maßgeblichen Tatzeitpunkten auch bereits Arrest verbüßt hat.

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Beim Angeklagten war es erforderlich, in diesem die Ableistung in der noch offenen 37 Stunden unentgeltliche Arbeit aus der folgenden Verurteilung aufzuerlegen sowie ihm aufzugeben am nächsten Trainingskurs soziales Lernen teilzunehmen. Darüber hinaus war es auch angezeigt ihm aufzuerlegen an drei Gesprächen bei der Drogenberatung Update teilzunehmen sowie bis zum Schuljahresende 2022 einen ordnungsgemäßen Schulbesuch nachzuweisen.

27

Der Angeklagte war darüber hinaus bis zum 01.02.2022 unter Betreuung durch das Jugendamt zu stellen, wobei er Weisungen von dort zu befolgen hat.

28

Das Urteil des Amtsgerichts Bonn (602 Ls 67/20) vom 02.02.2021 war gemäß § 31 JGG einzubeziehen."

29

Zuletzt verurteilte das Amtsgericht Bonn den Angeklagten am 08.05.2023 wegen versuchtem Diebstahl im besonders schweren Fall unter Einbeziehung der Verurteilung vom 08.12.2021 zur Teilnahme an einer sechsmonatigen Betreuungsweisung, Ableistung von 40 Sozialstunden, Wahrnehmung von drei Beratungsgesprächen bei der Suchtfachstelle „V“ sowie zum regelmäßigen Schulbesuch bis zum Schuljahresende 2023. Der Angeklagte vermochte auch diesen Auflagen nicht nachzukommen.

30

In der Sache traf das Gericht folgende Feststellungen:

31

"Am 07.04.2022 gegen 00.44 Uhr versuchte der in C2 das mit einem Fahrradschloss gesicherte Fahrrad des Geschädigten M an sich zu nehmen, indem er den Sattel des Rades nahm und diesen unter das Kettenschloss legte um dieses sodann mit Hilfe des Sattels aufzubrechen. Die gesondert Verfolgten E und B standen in etwa 10 Meter Entfernung Schmiere und sicherten die Gegend ab um den Angeklagten zu warnen, falls Personen sich näherten. Als sie einen Kamerablitz bemerkten, entfernten sich alle drei."

32

Zur Strafzumessung wurde wie folgt ausgeführt:

33

"Anhaltspunkte für schädliche Neigungen oder eine Schwere der Schuld im Sinne des § 17 Abs. 2 JGG liegen (noch) nicht vor, so dass eine Jugendstrafe (noch) nicht zu verhängen war. Sollten jedoch weitere Straftaten zutage treten, können schädliche Neigungen nicht mehr negiert werden.

34

Bei der Auswahl der zur Verfügung stehenden Zuchtmittel / Erziehungsmaßregeln war zugunsten des Angeklagten dessen geständige und reuige Einlassung zu berücksichtigen sowie die Tatsache, dass die Tat über ein Jahr her ist und im Versuchsstadium verblieben ist.

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Zu seinen Lasten musste allerdings berücksichtigt werden, dass er bereits vorbestraft ist und sich auch schon die Verbüßung diverser Arreste nicht als Warnung hat gereichen lassen.

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Dennoch soll dem Angeklagten letztmalig eine Chance gegeben werden, sich (ohne Jugendstrafe) zu beweisen.

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Aus erzieherischen Gründen war es deswegen unter Abwägung aller Umstände erforderlich, aber (gerade noch) ausreichend, den Angeklagten im Rahmen einer Erziehungsmaßregel im Sinne des § 9 JGG anzuweisen, 40 Sozialstunden abzuleisten, an 3 Beratungsgesprächen bei der Suchtfachstelle teilzunehmen sowie ihn für die Dauer von 6 Monaten unter Betreuungsweisung zu stellen. Zusätzlich hat er den regelmäßigen Schulbesuch bis zum Schuljahresende 2023 nachzuweisen.

38

Das Urteil des Amtsgerichts Bonn vom 08.12.2021 (603 Ls 34/21) wurde gemäß § 31 JGG einbezogen.

39

Auch die Vollstreckung dieses Urteils verlief nicht reibungslos. Zuletzt schaffte der Angeklagte es aber zumindest, ein negatives Drogenscreening vorzulegen und sich bei der Jugendhilfe im Strafverfahren zu melden.

40

II.

41

Aufgrund des glaubhaften Geständnisses des Angeklagten stehen zu seinen Lasten folgende Sachverhalte fest:

42

Anklage 775 Js 952/22

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Der Angeklagte und der gesondert Verfolgte B fassten im Herbst 2022 den Plan, gemeinsam Straftaten - insbesondere auch, aber nicht nur Wohnungseinbruchsdiebstähle -  zu begehen, um so an werthaltige oder zumindest für sie nützliche Gegenstände zu gelangen, die sie im Anschluss zu eigenen Zwecken verwenden könnten. In Umsetzung dieses Vorhabens begingen sie gemeinsam die folgenden Taten:

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1) Am 07.11.2022 begab der Angeklagte sich mit dem gesondert Verfolgten gegen 12:30 Uhr in den Gartenbereich C2. Sie drückten gewaltsam die nur auf Kipp stehende Terrassentür zu dem im Erdgeschoss gelegenen Appartement des C auf. Sodann betraten sie die Räumlichkeit und durchsuchten sie nach Stehlenswertem. Letztlich nahmen sie den Fahrzeugschlüssel zum Pkw des Geschädigten, einem Ford Fiesta, amtliches Kennzeichen ######, einen Handsender für die Tiefgarage in C2, eine Regenjacke der Marke Superdry - schwarz mit weißen Punkten - sowie drei Parfüm-Flacons - 1 x Tom Ford, Oud Wood, 30 ml Eau de Parfum, 1 x Dior, Sauvage, 100ml Eu de Parfum, 1 x Dolce & Gabbana, Light Blue Pour Homme, 100 ml Eau Intense an sich und verließen sodann das Appartement. Im Anschluss begaben sie sich zu der Tiefgarage des Hauses und fuhren unter Nutzung des in der Wohnung des Geschädigten aufgefundenen Fahrzeugschlüssels mit dem auf C zugelassenen Ford davon.

45

2) Am Morgen des 08.11.2022 machten der Angeklagte und der gesondert Verfolgte sich erneut auf, um Taten entsprechend ihres Planes zu verüben. Zu diesem Zweck begaben sie sich gegen 10.30 Uhr in das Dachgeschoss des Hauses in C2 Dort klingelten sie an der Wohnungstür der B, um auf diese Weise zu testen, ob jemand sich in der Wohnung aufhielt. Als ihnen niemand öffnete, griff einer der beiden mit einem länglichen Hilfsmittel über die zur Außenterrasse führende Fluchttür und drückte mit diesem Gegenstand die Türklinke nach unten, so dass die Fluchttür sich öffnen ließ. Im Anschluss begab der Angeklagte  sich auf die Terrasse der B, um sodann die Terrassentür zur Wohnung der Geschädigten gewaltsam zu öffnen. Als er bemerkte, dass diese sich entgegen seiner Annahme doch in der Wohnung aufhielt, ergriffen beide ohne Mitnahme von Beute die Flucht.

46

3) Unmittelbar nach einer, im Rahmen der Hauptverhandlung nach § 154 StPO eingestellten "Diebstahls"tat gingen der Angeklagte und der gesondert Verfolgte zur Tankstelle, C2, um dort zwei Getränkedosen und eine Packung Zigaretten unter unberechtigter Nutzung der zuvor entwendeten Kreditkarte zu kaufen. Die Tankstellenmitarbeiterin bemerkte jedoch, dass es sich um eine ungültige Kreditkarte handelte, zu deren Nutzung der Angeklagte und der gesondert Verfolgte nicht befugt waren, so dass sie die Mitnahme der Ware nicht gestattete.

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4) Am späten Vormittag des 09.11.2022 begaben der Angeklagte und der gesondert Verfolgte sich gemeinsam zu dem Grundstück in C2 um dort auf ihre bereits mehrfach praktizierte Weise auszukundschaften, in welcher der dortigen Wohnung sich aktuell niemand aufhielt. Letztlich entschieden sie sich für das Appartement des U. Sie bestiegen den zugehörigen Balkon und drückten die auf Kipp stehende Balkontür gewaltsam auf. Im Anschluss durchsuchten sie in arbeitsteiliger Vorgehensweise die Wohnung und steckten einen Schlüsselbund inklusive des Fahrzeugschlüssels zu dem Pkw Kia, zugelassen auf den Vater des Geschädigten -  und einen Teleskopschlagstock ein, um Beides zu eigenen Zwecken zu verwenden.

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Anklage 775 Js 56/23

49

Der gesondert Verfolgte B begab sich in der Nacht vom 19. auf den 20.10.2022 zum Gebäude in C2, um in dieses gewaltsam einzudringen und darin nach stehlenswerten Gegenständen zu suchen. Dazu nutze er unter anderem einen, von dem Angeklagten zur Verfügung gestellten Hammer, wobei dem Angeklagten bewusst war, dass der Hammer vom gesondert Verfolgten für "kriminelle Zwecke" genutzt wird. Letztlich nahm der gesondert Verfolgte unter anderem zwei Softairpistolen an sich, um diese zu eigenen Zwecken zu verwenden, und verließ im Anschluss das Gelände.

50

Der Angeklagte und der gesondert Verfolgte hielten sich sodann am frühen Morgen des 20.10.2022 gegen 6:00 Uhr auf der Xstraße in C2 auf. Sie hatten offenbar den Plan gefasst, unter Verwendung der unmittelbar zuvor im erbeuteten Softairpistolen einen Raub zu begehen, um an weitere werthaltige Gegenstände zu gelangen. Als sich S mit ihrem Pkw den beiden fahrend näherte, deutete der gesondert Verfolgte B durch Zeichen an, dass diese anhalten solle. In der Annahme, der B wolle ihre Hilfe erbitten, brachte sie ihren Wagen in dessen Nähe zum Stehen und öffnete das Fenster auf der Fahrerseite, um mit ihm reden zu können. Nun holte der B die einer echten Schusswaffen täuschend ähnelnde Softairpistole hervor, hielt sie in Richtung der Geschädigten und sprach, um den Anschein zu erwecken, ein aus dem Ausland stammender, gefährlicher Gangster zu sein, in für die Angesprochene schwer verständlichen Sätzen, in die er das Wort "Mafia" einbaute. Der Angeklagte, welcher bis dahin auf einem zum Sperrmüll gestellten Sessel gesessen hatte, trat sodann hinzu, hielt S die zweite zuvor erbeutete Softairpistole an den Kopf und forderte die Herausgabe ihrer Tasche und ihres Geldes. Aus Sorge, die für die Geschädigte echt wirkende Schusswaffe könne zum Einsatz kommen, ergriff S ihre Tasche und hielt sie dem Angeklagten vor. Dieser ergriff das darin befindliche Portemonnaie. Im Anschluss liefen der Angeklagte und der gesondert Verfolgte davon.

51

Unmittelbar im Anschluss begaben der Angeklagte und der gesondert Verfolgte sich in eine nahegelgene Parkanlage an der I-straße und setzten sich dort auf eine Parkbank. Als C auf dem Weg zu seiner Arbeitsstelle an den beiden vorbeiging, fassten diese den spontanen Tatentschluss, auch bei ihm Beute zu machen. Zu diesem Zweck fragten sie zunächst, ob er ihnen Geld wechseln könne, um den Geschädigten zum Anhalten zu bewegen. Dieser entschloss sich jedoch, auf die Frage nicht einzugehen und seinen Weg fortzusetzen. Der Angeklagte und der gesondert Verfolgte folgten ihm daher und einer von ihnen rief ausdrücklich: "Stopp, stopp, ich muss Geld wechseln!". Als C jedoch entgegnete, dass er keine Geldbörse dabei habe, fiel der vor ihm stehende B zunächst ins Englische und später Arabische und erzählte - ähnlich der Tat zuvor - etwas von der "Niederländischen Mafia", um den Geschädigten in Angst zu versetzen. Zudem zog er die weiterhin in seinem Besitz befindliche Softairpistole hervor, richtete diese auf C und äußerte: "You know what this is". Anschließend lud er die Pistole durch und forderte den Geschädigten auf, sich hinzuknieen und seine Taschen zu leeren. Dem kam sein Gegenüber aus Furcht eines Einsatzes der von ihm für echt gehaltenen Pistole nach. Letztlich ergriff der AB die Notebook-Tasche des Geschädigten und der Angeklagte und der gesondert Verfolgte liefen davon, um das erbeutete Notebook nebst Zubehör zu eigenen Zwecken zu verwenden.

52

Anklage 783 Js 783/22

53

Am 22.10.2022 gegen 22:35 Uhr trafen der Angeklagte und der gesondert Verfolgte B auf die Geschädigten F und L.

54

Entsprechend einem gemeinsamen Tatplan, in arbeitsteiligem Zusammenwirken forderten sie die Geschädigten unter Androhung von Schlägen auf, die Portemonnais herauszugeben, wobei der gesondert Verfolgte die Initiative ergriff.

55

Aus Angst vor den beiden holten die Geschädigten ihre Geldbörsen nebst Bargeld, Ausweisen und Bankkarte heraus, welche ihnen sodann von dem Angeklagten und dem gesondert Verfolgten entrissen wurden.

56

Im Anschluss hieran begaben der Angeklagte und der gesondert Verfolgte sich zum kiosk und erwarben dort mittels der zuvor erbeuteten EC-Karte des Geschädigten L zwischen 23:51 Uhr und 23:58 Uhr durch drei Einzeleinkäufe Waren im Wert von 23,40 €, 18,40 € und 30,00 €.

57

Sodann begaben sie sich zum "Lotto Tabakwaren und erwarben dort wieder mit der EC-Karte des Geschädigten L durch zweimaligen Einsatz Waren im Wert von 30,00 € und 25,00 €.

58

Anklage 775 Js 134/23

59

Am 30.11.2022 gegen 09:23 Uhr begab der Angeklagte sich zu der Wohnanschrift des Zeugen T in B. Er kletterte dort über das Gartentor in den Garten, betrat die Terrasse und schaute durch das Fenster in die Wohnung. Sodann nahm er einen Stein und warf diesen drei Mal gegen die Fensterscheibe. Da das Fenster durch den Wurf nicht zerstört wurde, erheblichen Lärm verursachte und der Angeklagte Angst hatte, entdeckt zu werden, verließ er den Tatort unverrichteter Dinge. Es entstand ein Sachschaden in Höhe von 500,00 Euro.

60

Anklage 783 Js 746/23

61

In den frühen Morgenstunden des 04.07.2023 schlug der Angeklagte die Seitenscheibe des in der Tiefgarage abgestellten PKW Mercedes, amtliches Kennzeichen ###### des Geschädigten U ein.

62

Sodann entwendete er aus dem PKW die Geldbörse des Geschädigten mit Führerschein, Personalausweis, Versichertenkarte, Debitkarte, Geschäftsdebitkarte und 20,- Euro Bargeld.

63

Im Anschluss hieran begab er sich zu der Shelltankstelle und erwarb dort mittels der entwendeten Debitkarten Waren im Wert von 6,24 €.

64

Anklage 783 Js 915/22

65

Am 25.12.2022 lockten der Angeklagte und ein weiterer vom Angeklagten im Rahmen der Hauptverhandlung benannter Mittäter den Geschädigten unter dem Vorwand eines Fahrradverkaufs zur Tiefgarage in C2.

66

Der Geschädigte T M ging davon aus, dass dort die Übergabe eines Fahrrads, welches der Angeklagte auf der Pattform Facebook Marktplatz eingestellt hatte, stattfinden würde.

67

Er fuhr deswegen mit seinen beiden Söhnen an diesem Abend nach C2angekommen standen der Angeklagte und weitere Personen vor der Tiefgarage und wiesen den Geschädigten an, in diese mit seinem Wagen hineinzufahren.

68

Der Geschädigte fuhr sodann in die Tiefgarage und stieg aus seinem Fahrzeug aus.

69

In der Zwischenzeit kam der Angeklagte und sein Mittäter in die Tiefgarage und zogen sich Coronamasken an.

70

Beim Aussteigen aus dem Wagen packte der Angeklagte den Geschädigten von hinten und nahm ihn in den Schwitzkasten.

71

Der andere Beteiligte stand dem Geschädigten -einen Hammer in der Handhaltend - gegenüber.

72

Die Beteiligten forderten sodann den Geschädigten zur Herausgabe seines Geldes auf und stellten ihm in Aussicht sein Fahrzeug beschädigen zu wollen.

73

Aufgrund dieser Drohung händigte der Sohn des Geschädigten, der Zeuge T H M einem der Beteiligten 500,-€ aus. Der Angeklagte und der Mittäter nahmen das Geld an sich und flüchteten.

74

Anklage 783 Js 891/23

75

Am 08.04.2023 gegen 01:20 Uhr traf der Angeklagte gemeinsam mit dem gesondert Verfolgten B im Bereich der V-straße in C 2 auf den Geschädigten K C.

76

Entsprechend einem gemeinsamen Tatplan in arbeitsteiligem Zusammenwirken entwendeten sie dem Geschädigten gewaltsam dessen Portemonaie im Gesamtwert von 150,00 Euro nebst Debitkarte und Banknoten und drückten zu diesem Zweck den Geschädigten gegen ein Bushäuschen und knickten ihm einen Finger um.

77

Anklage 783 Js 683/23

78

Im oben genannten Zeitraum drangen bislang unbekannte Dritte in Kellerräume, Garagen etc. ein und öffnete gewaltsam Fahrradschlösser, um so in den Besitz hochwertiger Fahrräder zu gelangen, die der Angeklagte jeweils einige Tage später auf den Plattformen "Ebay-Kleinanzeigen" bzw. Facebook "Marketplace" zum Verkauf anbot und so auch verkaufte.

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Im Einzelnen handelt es sich um folgende Fälle:

80

Lfd. Zif.DatumTatortGeschädigteBeuteAkte
128.02.2023########Pedelec HaibikeFallakte 2+3
225.05.2023########Bergamont Vitess N8Fallakte 1
307.09.2023########2 E-Bikes Adventura 3299Hauptakte
403./04.10.23########Räder der Marken Marcello Radon R1, Pedelec Focus u. Mountainbike CubeFallakten 5,6 u. 7
512.10.2023########1 Rennrad Canyon u. 1 Rennrad GiantFallakte 8
614.10.2023########1 Crossbike Cube u. 1 Trekkingbike RoscoeFallakte 9
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Durch den Verkauf der durch ihn entwendeten Räder wollte sich der Angeklagte eine Einnahmequelle von nicht nur vorübergehender Dauer verschaffen.

82

III.

83

1.

84

Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten beruhen auf dessen Angaben sowie auf dem Bericht der Jugendgerichtshilfe.

85

2.

86

Die Feststellungen zum Tatgeschehen beruhen auf dem glaubhaften Geständnis des Angeklagten.

87

IV.

88

Damit hat sich der Angeklagte wie tenoriert schuldig gemacht. Rechtfertiigungs- und Entschuldigungsgründe sind nicht ersichtlich.

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Im Rahmen der Hauptverhandlung erfolgten Einstellungen gemäß § 154 Abs. 2 StPO hinsichtlich der Anklageschriften 783 Js 141/23 783 Js 238/23, hinsichtlich des Tatvorwurf zu 2 aus der Anklageschrift 775 Js 134/23 sowie in Bezug auf die Tatvorwürfe zu 3 und 6 aus der Anklageschrift 775 Js 952/22.

90

Die Wertersatzentscheidung ergibt sich wie folgt: 126,80 € (Anklage 783 Js 783/22, Geschädigter L; 26,24 € (Anklage 783 Js 746/23 Geschädigter U; 500,00€ (Anklage 783 Js 915/22 M); 1000€ (Anklage 783 Js 683/23, 150 € E-Bikes bzw. Pedelecs, sonst 100€). Im Übrigen wurde im Rahmen der Hauptverhandlung nach § 421 Abs. 1 StPO verfahren.

91

Zum Zeitpunkt der Taten war der Angeklagte gemäß § 1 Abs. 2 JGG Heranwachsender im Alter von 19-20 Jahren.

92

Es war gemäß § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG das Jugendstrafrecht anzuwenden, weil insbesondere im Hinblick darauf, dass der Angeklagte bis zu seiner Inhaftierung noch im elterlichen Haushalt lebte und übe keine abgeschlossene Berufsausbildung verfügt, eine Reiferverzögerung im Sinne der genannten Vorschrift besteht.

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Gemäß § 17 Abs. 2 JGG war die Verhängung einer Jugendstrafe erforderlich, weil Erziehungsmaßnahmen und Zuchtmittel zur Erziehung nicht ausreichen und der Angeklagte aufgrund seiner schädlichen Neigungen einer längeren Erziehung durch die Jugendstrafe bedarf.

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Schädliche Neigungen sind anlagebedingte oder durch unzulängliche Erziehung bedingte Mängel der Charakterbildung, die den Täter in seiner Entwicklung zu einem brauchbaren Glied der sozialen Gemeinschaft gefährdet erscheinen und befürchten lassen, dass er durch weitere Straftaten deren Ordnung stören werde (st. Rspr, vgl. u.a. BGHSt 11, 169, 170; 16, 261, 262; BGH NStZ 2010, 281). Die schädlichen Neigungen müssen sich auf die Tat ausgewirkt haben. Wirken sie sich bereits in der ersten Tat des Täters aus, so müssen die Persönlichkeitsmängel schon vor der Tat vorhanden gewesen sein und auf die Tat Einfluss genommen haben (st. Rspr., vgl. u.a. BGHSt 16, 261, 262; BGH StV 1992, 431). Ferner müssen die schädlichen Neigungen auch noch zum Urteilszeitpunkt bestehen und die Begehung weiterer Straftaten seitens des Täters befürchten lassen (st. Rspr., vgl. u.a. BGHSt 16, 261, 262; BGH StV 1992, 431).

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Der Angeklagte hat bereits in jungen Jahren eine Vielzahl von Straftaten begangen und deutlich gemacht, dass er nicht in der Lage ist, sich an Regeln und Gesetze zu halten. Er hat auch mehrfach Arreste verbüßt (4-wöchig, 2-wöchig und 1-wöchig), die ihn offensichtlich überhaupt nicht "beeindruckt" haben, da er jeweils unmittelbar nach der Arrestverbüßung wieder Straftaten begangen hat. Auch hat es in der Vergangenheit sehr viele Versuche gegeben, den Angeklagten pädagogisch anzubinden. Diese misslangen ebenfalls, da der Angeklagte sich entzog und es vorzog, sich mit seinen "Freunden" zu treffen und Alkohol und Drogen zu konsumieren, um gemeinsam Straftaten zu begehen. Alles gipfelte schließlich darin, dass der Angeklagte im Oktober 2023 während laufender Hauptverhandlung (zwischen zwei Fortsetzungsterminen) erneut Straftaten beging und auf frischer Tat festgenommen wurde. Zusammenfassend zeigt sich der Angeklagte völlig uneinsichtig und unbeeindruckt von gerichtlichen Maßnahmen, sodass jederzeit mit der Begehung weiterer Straftaten zu rechnen ist.

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Die Höhe der Jugendstrafe war gemäß § 18 Abs. 2 JGG so zu bemessen, dass die erforderliche erzieherische Einwirkung möglich ist. Der Erziehungszweck steht bei der Strafzumessung im Vordergrund.

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Zu Gunsten des Angeklagten war dessen von Reue getragenes -umfassendes- Geständnis zu berücksichtigen sowie der Umstand, dass er bei den meisten Taten alkoholisiert war und zusätzlich unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln stand. Auch scheint in der JVA aktuell ein "zartes" Umdenken stattzufinden.

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Zu seinen Lasten war jedoch zu berücksichtigen, dass es sich um eine Vielzahl von -mitunter- sehr schwerwiegenden Delikten handelt. So sieht allein der schwere Raub eine Mindeststrafe von 5 Jahren vor.

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Unter Berücksichtigung der vorgenannten Aspekte sowie des Erziehungsgedankens ist eine Einheitsjugendstrafe von

100

2 Jahren und 10 Monaten

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tat- und schuldangemessen.

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V.

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Von der Auferlegung der Kosten und Auslagen hat das Gericht gemäß § 74 JGG abgesehen.