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Amtsgericht Bonn·604 Ds 155/22·02.04.2023

Einstellung des Jugendstrafverfahrens wegen Geringfügigkeit nach §153 Abs.2 StPO

StrafrechtJugendstrafrechtVerfahrenseinstellung (§153 Abs.2 StPO)Eingestellt

KI-Zusammenfassung

In einem Jugendstrafverfahren wegen gefährlicher Körperverletzung stellte das Gericht das Verfahren gemäß §153 Abs.2 StPO wegen Geringfügigkeit ein. Das Gericht wägte Schuldumfang und öffentliches Verfolgungsinteresse ab und sah keine Fortführung als erforderlich an. Die Kosten und die notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Landeskasse.

Ausgang: Verfahren wegen gefährlicher Körperverletzung gemäß §153 Abs.2 StPO wegen Geringfügigkeit eingestellt; Kosten und notwendige Auslagen trägt die Landeskasse

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Gericht kann ein Strafverfahren nach §153 Abs.2 StPO einstellen, wenn die Schuld des Beschuldigten geringfügig ist und kein öffentliches Interesse an der weiteren Strafverfolgung besteht.

2

Bei Jugendstrafverfahren sind erzieherische Gesichtspunkte und die Schuldhöhe besonders zu berücksichtigen; dies kann die Anwendung von §153 Abs.2 StPO rechtfertigen.

3

Bei Einstellung des Verfahrens nach §153 Abs.2 StPO werden die Verfahrenskosten grundsätzlich der Landeskasse auferlegt.

4

Notwendige Auslagen des Beschuldigten sind im Falle einer Verfahrenseinstellung von der Landeskasse zu tragen, soweit dies angeordnet wird.

Relevante Normen
§ 153 Abs. 2 StPO

Tenor

In der Jugendstrafsache

pp

wegen gefährliche Körperverletzung

Das Verfahren wird gemäß § 153 Abs. 2 StPO wegen Geringfügigkeit auf Kosten der Landeskasse eingestellt.

Die Landeskasse hat ebenfalls die notwendigen Auslagen des Angeklagten zu tragen.