Themis
Anmelden
Amtsgericht Bonn·603 Ls - 772 Js 476/14 - 8/15·23.06.2015

Bandenmäßige Raubserie Jugendlicher: Anforderungen an Bandenabrede und schädliche Neigungen

StrafrechtAllgemeines StrafrechtJugendstrafrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Das AG Bonn verurteilte vier Angeklagte wegen einer Serie von (schweren) Raub- und Erpressungstaten, teils in Tateinheit mit (gefährlicher) Körperverletzung, sowie weiterer Delikte. Streitentscheidend waren u.a. die Annahme bandenmäßigen Handelns (§ 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB) und die Voraussetzungen „schädlicher Neigungen“ im Jugendstrafrecht. Das Gericht bejahte eine (konkludente) Bandenabrede aufgrund zahlreicher, über längere Zeit in gleicher Besetzung nach ähnlichem Muster begangener Taten. Für Jugendliche/Heranwachsende wurden Einheitsjugendstrafen bzw. Zuchtmittel verhängt, teils mit Bewährung und Warnschussarrest; bei einem Heranwachsenden wurde die Verhängung der Jugendstrafe zunächst ausgesetzt.

Ausgang: Verurteilungen: Einheitsjugendstrafen/Zuchtmittel teils mit Bewährung und Warnschussarrest; bei einem Angeklagten Aussetzung der Verhängung der Jugendstrafe.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Bandenabrede setzt einen ausdrücklich oder konkludent manifestierten übereinstimmenden Willen voraus, sich mit mindestens zwei weiteren Personen zur Begehung einer Mehrzahl künftiger Straftaten für gewisse Dauer zusammenzuschließen.

2

Eine konkludente Bandenabrede kann aus objektiven Umständen folgen, wenn in gleicher Zusammensetzung über längere Zeit zahlreiche Taten nach einem typischen, wiederkehrenden Muster in engem räumlich-zeitlichen Zusammenhang begangen werden.

3

Für die Qualifikation des bandenmäßigen Handelns genügt nicht ein bloßer loser Zusammenschluss; erforderlich ist eine auf Fortsetzung angelegte, nicht jeweils neu zu fassende Tatentschließung zur wiederholten Deliktsbegehung.

4

Schädliche Neigungen i.S.d. § 17 Abs. 2 JGG erfordern erhebliche, anlage- oder erziehungsbedingte Persönlichkeitsmängel, die sich auf die Tat ausgewirkt haben, bereits vor der Tat vorhanden waren und auch im Urteilszeitpunkt fortbestehen sowie weitere Straftaten befürchten lassen.

5

Bei der Bemessung der Jugendstrafe ist der Erziehungsgedanke leitend (§ 18 Abs. 2 JGG); ein Warnschussarrest (§ 16a JGG) kann daneben zur Verdeutlichung des Unrechts und zur Grenzziehung angeordnet werden.

Relevante Normen
§ JGG §§ 1, 3, 105§ 223 Abs. 1 StGB§ 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB§ 242 Abs. 1 StGB§ 246 Abs. 1 StGB§ 249 Abs. 1 StGB

Leitsatz

1. Für eine Bandenabrede erforderlich ist der - in einer ausdrücklich oder konkludenten Vereinbarung manifestierte - übereinstimmende Wille, sich mit mindestens 2 Personen zusammenzutun um künftig für eine gewisse Dauer eine Mehrzahl von Straftaten zu begehen.

2. Eine Bandenabrede kann sich aus den Umständen ergeben, wenn die Angeklagten in derselben Zusammensetzung über einen längeren Zeitraum eine Vielzahl von Taten begehen, die meist nach dem gleichen Muster ablaufen.

3. Zu den Voraussetzungen der Annahme schädlicher Neigungen.

Tenor

Der Angeklagte H ist schuldig des gemeinschaftlichen Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, des gemeinschaftlichen schweren Raubes in 2 Fällen, der gemeinschaftlichen schweren räuberischen Erpressung in 8 Fällen, davon in 4 Fällen in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, des Diebstahls in 2 Fällen sowie der gemeinschaftlichen Unterschlagung.

Der Angeklagte F ist schuldig des gemeinschaftlichen Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in 2 Fällen, des gemeinschaftlichen schweren Raubes in 2 Fällen, der gemeinschaftlichen schweren räuberischen Erpressung in 7 Fällen, davon in 4 Fällen in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, des Diebstahls, der vorsätzlichen Körperverletzung in 4 Fällen in einem Fall in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, der gefährlichen Körperverletzung in 2 Fällen, wobei es in einem Fall beim Versuch blieb, der Beleidigung sowie der versuchten Nötigung.

Der Angeklagte C ist schuldig des gemeinschaftlichen Raubes, des Diebstahls sowie der gemeinschaftlichen schweren räuberischen Erpressung in 6 Fällen, davon in 4 Fällen in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung.

Der Angeklagte C1 ist schuldig der gemeinschaftlichen schweren räuberischen Erpressung in 5 Fällen, davon in 4 Fällen in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung.

Der Angeklagte H wird zu einer Einheitsjugendstrafe von 1 Jahren und  3 Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird. Gegen ihn wird ein Warnschussarrest von 2 Wochen verhängt. Von der Auferlegung der Kosten und Auslagen wird abgesehen. Angewandte Vorschriften:§§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 4, 242 Abs. 1, 246 Abs. 1, 249 Abs. 1, 250 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1, 253, 255, 25 Abs. 2, 52, 53, StGB§§ 1, 3 JGG.

Der Angeklagte F wird unter Einbeziehung der Verurteilung des Amtsgerichtes Bonn vom 02.10.2014 (602 Ds-785 Js 900/14-229/14) zu einer Einheitsjugendstrafe von  2 Jahren verurteilt. Die nachträgliche Aussetzung der Vollstreckung dieser Strafe bleibt für längstens 6 Monate vorbehalten. Für diesen Zeitraum wird angeordnet: - Der Angeklagte wird angewiesen monatlich 20 Sozialstunden abzuleisten.- Er wird angewiesen nach Weisung der Jugendgerichtshilfe am  nächsten sozialen Trainingskurs ''Antigewalt'' teilzunehmen.- Er wird angewiesen innerhalb der nächsten 6 Wochen an drei Beratungsgesprächen bei up-date teilzunehmen.- Er wird für die Dauer von 6 Monaten unter Betreuungsweisung gestellt. Gegen ihn wird ein Warnschussarrest von 4 Wochen verhängt. Von der Auferlegung der Kosten und Auslagen wird abgesehen. Angewandte Vorschriften:§§ 185, 194, 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 u. 4, 230, 240 Abs. 1, Abs. 2, 242 Abs. 1, 246 Abs. 1, 249 Abs. 1, 250 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1, 253, 255, 22, 23, 25 Abs. 2, 52, 53, StGB§§ 1, 3 JGG.

Bezüglich des Angeklagten C wird die Verhängung einer Einheitsjugendstrafe zur Bewährung ausgesetzt. Gegen ihn wird ein Warnschussarrest von 1 Woche verhängt. Von der Auferlegung der Kosten und Auslagen wird abgesehen.§§ 224 Abs. 1 Nr. 4, 242 Abs. 1, 249 Abs. 1, 250 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1, 253, 255, 25 Abs. 2, 52, 53, StGB§§ 1, 3, 105 JGG.

Der Angeklagte C1 wird angewiesen, 60 Sozialstunden innerhalb von 2 Monaten nach Weisung der Jugendgerichtshilfe abzuleisten. Er wird ferner angewiesen, eine Geldbuße in Höhe von 300 EUR innerhalb von 6 Monaten an folgenden Empfänger zu zahlen:Bundesstadt Bonn, Amt für Kinder, Jugend und Familie - Fachdienst JugendgerichtshilfeBußgeld-/Spendenkonto für Maßnahmen und Projekte der JGHStadtkasse BonnDE79 3705 0198 0000 0113 12; BIC: COLSDE33Kassenzeichen:  4316.5453.6596.Gegen ihn werden 2 Freizeiten Arrest verhängt.Kommt er den erteilten Weisungen schuldhaft nicht nach, so hat er mit der Verhängung von Jugendarrest zu rechnen (§ 11 Abs. 3 JGG)Von der Auferlegung der Kosten und Auslagen wird abgesehen.Angewandte Vorschriften:§§ 224 Abs. 1 Nr. 4, 249 Abs. 1, 250 Abs. 1 Nr. 2, 253, 255, 25 Abs. 2, 52, 53, StGB.§§ 1, 3 JGG

Gründe

2

I.

3

Absprachen zwischen dem Gericht, der Staatsanwaltschaft und den einzelnen Verteidigern haben zu keinem Zeitpunkt während oder außerhalb der Hauptverhandlung stattgefunden.

4

II.

5

1.               B C4 H (B)

6

Der Angeklagte H ist 16 Jahre alt. Er ist das mittlere Kind seiner verheirateten Eltern. Er hat noch zwei Schwestern im Alter von 14 und 17 Jahren, die beide das Gymnasium besuchen. Seine Eltern lernten sich in der Türkei kennen und heirateten dort. Der Vater lebte allerdings schon seit circa 40 Jahren in Deutschland, wohingegen die Mutter erst nach der Hochzeit eingewandert ist. Der Vater war als Bauunternehmer tätig, ist inzwischen in Rente. Die Mutter ist Hausfrau und verlässt das Haus nur selten. Bis auf die kleinste Schwester hat die übrige Familie die türkische Staatsbürgerschaft. Zu Hause wird überwiegend türkisch gesprochen. Mit den Schwestern unterhält sich der Angeklagte aber auch ab und zu auf Deutsch.

7

Die Beziehung zum Vater ist konfliktbehaftet, was der Angeklagte auf den großen Altersunterschied zurückführt, insbesondere was die Ansichten und den Lebensstil betreffen. Der Angeklagte meint, sein Vater trage ihm heute noch nach, dass er das Gymnasium nicht geschafft habe. Um Streit zu vermeiden spricht man bereits seit längerer Zeit nicht mehr miteinander, was der Angeklagte so akzeptiert. Erst in jüngster Zeit - nachdem der Angeklagte im Juni diesen Jahres nun den Realschulabschluss geschafft hat - hat sich das Verhältnis verbessert.  Zum Zeitpunkt der Taten hielt sich der Angeklagte an keinerlei Regeln seiner Eltern. Insbesondere kam er nicht rechtzeitig nach Hause. Im Rahmen dieser überwiegend verbal geführten Diskussionen kam es auch schon zum Rauswurf des Angeklagten, der dann Zuflucht in der Jugendschutzstelle gesucht hatte.

8

Das Verhältnis zu seiner Mutter und seinen Schwestern beschreibt der Angeklagte als gut.

9

Der Angeklagte besuchte zunächst für drei Jahre lang einen Kindergarten und im Anschluss vier Jahre lang die Grundschule. Zur fünften Klasse hin wechselte er auf das Hardtberg-Gymnasium. Da er vor seinem Kindergartenbesuch kein Wort Deutsch sprach, habe er sich anfänglich sehr schwer getan. Ein sicheres Gefühl in Bezug auf die Sprache habe er erst in der weiterführenden Schule entwickelt. Seine Noten bewegten sich gleichwohl im unteren Bereich. Daher wechselte er kurzzeitig auf die Realschule. Da es allerdings nach wenigen Wochen zu Streitigkeiten zwischen ihm und seinen Lehrern kam, wechselte er zurück auf das Hardtberg-Gymnasium. Dort musste er aufgrund schlechter Noten die achte Klasse wiederholen und erlangte im Jahr 2014 seinen Hauptschulabschluss. Da er damit allerdings nicht zufrieden war, wechselte er im Sommer 2014 auf die Karl-Simrock-Schule, wo er dieses Jahr seinen Realschulabschluss mit Qualifikation erlangt hat.

10

Taschengeld erhält der Angeklagte nicht. In seiner Freizeit hält er sich oft draußen auf, spielt Fußball mit Freunden oder "chillt".

11

Zumindest im Tatzeitraum konsumierte er Marihuana und Alkohol.

12

Strafrechtlich ist der Angeklagte wie folgt in Erscheinung getreten:

13

Am 06.02.2015 stellte die Staatsanwaltschaft Bonn ein Verfahren wegen Urkundenfälschung nach § 45 Abs. 2 JGG ein.

14

2.               N1 F1 F

15

Der noch 15 Jahre alte Angeklagte F ist in der Türkei geboren. Erst im Alter von etwa dreizehn Jahren kam er mit seiner Mutter aus der Türkei nach Deutschland. Zum leiblichen Vater gibt es keinen Kontakt mehr seit seinem zweiten Lebensjahr. Seine Mutter ist inzwischen hier in Deutschland mit einem Türken verheiratet. Die Einreise erfolgte im Rahmen der Familienzusammenführung. Bis Sommer 2013 lebte die Familie in X1-O. Sodann verzog die Mutter des Angeklagten mit diesem nach C3. Im Frühjahr 2014 zog die Familie wieder in eine gemeinsame Wohnung nach X1-O. Das Verhältnis zum Stiefvater ist geprägt durch viele Konflikte. Ebenfalls gab es in der Vergangenheit zahlreiche Auseinandersetzungen mit der Mutter bis hin zu gewalttätigen Übergriffen des Angeklagten gegen seine Mutter. Dies führte zu einer Wohnungsverweisung durch die Polizei und zu einer Inobhutnahme und Unterbringung für 10 Tage durch das Jugendamt im August 2014.

16

Aufgrund der heftigen familiären Konflikte und massiven Problemen in der Schule inklusive Schulverweigerung erhielt der Angeklagte Hilfe zur Erziehung in Form einer Erziehungsbeistandschaft vom Jugendamt. Die Hilfe begann im Mai 2014 und hatte unter anderem zum Ziel, den Angeklagten in der LVR-Klinik zwecks Diagnostik und Therapie anzubinden. Die Aufnahme erfolgte im Juli 2014, musste allerdings seitens der Klinik wegen massiver Regelverstöße und mangelnder Mitwirkungsbereitschaft des Angeklagten abgebrochen werden. Im Verlauf der Hilfe zeigte sich der Angeklagte pädagogisch nicht erreichbar. Eine Hilfe zur Erziehung in Form der stationären Unterbringung lehnt die Familie ab. Dies insbesondere aus finanziellen Gründen.

17

Der Angeklagte besuchte von 2005 bis 2012 die Schule in der Türkei. Mit seinem Umzug nach Deutschland besuchte er ab Dezember 2012 bis Juli 2014 die Johannes-Rau-Schule in Bonn. Bereits im März 2013 nahm die Schule Kontakt zum Jugendamt auf, weil es immer wieder zu massiven Auffälligkeiten des Angeklagten kam. Problematisch war insbesondere sein Sozialverhalten, seine mangelnde Impulskontrolle und die kaum vorhandenen Deutschkenntnisse. Zusätzlich wies er zahlreiche Fehlstunden auf.

18

Seit Frühjahr 2014 verweigert der Angeklagte den Schulbesuch. Beginnend ab August 2014 sollte er die Caritas Schulwerkstatt besuchen. Es gelang ihm aber auch hier nicht sich an Regeln zu halten und einem regelmäßigen Schulbesuch nachzukommen. Es kam daher vermehrt zu Konflikten und Bedrohung gegen andere Schüler, so dass die Schulwerkstatt ihre Hilfe am 28.10.2014 beendete. Der Angeklagte zeigte sich auch in diesem intensiv betreuten Setting pädagogisch nicht erreichbar. Er wurde im Anschluss in der Hedwigschule in die Klasse 8 aufgenommen. Es findet nach wie vor kein regelmäßiger Schulbesuch statt.

19

Der Angeklagte schläft in der Regel bis 11.00 Uhr morgens und wird sodann entweder von Freunden abgeholt und treibt sich draußen herum oder aber es wird Play-Station gespielt. Darüber hinaus konsumiert der Angeklagte in verstärktem Maße Alkohol. Unter der Wirkung des Alkohols wirkt der Angeklagte extrem fremdaggressiv.

20

Strafrechtliche ist der Angeklagte bisher wie folgt in Erscheinung getreten:

21

Das Amtsgericht Bonn (602 Ds 229/14) verurteilte ihn am 02.10.2014 wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zur Erbringung von 15 Sozialstunden und der Teilnahme an einem Verkehrserziehungskurs. Die Auflage hat er bis heute nicht abschließend erfüllt.

22

In den Feststellungen heißt es wie folgt:

23

" (…)

24

II.

25

Aufgrund des voll umfänglichen Geständnisses des Angeklagten steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass er am 06.07.2014 gegen 22.45 Uhr mit einem fahrerlaubnispflichtigen Personenkraftwagen der Marke Ford Fiesta mit dem Kennzeichen ##-## #### unter anderem die L5-Straße in Bonn befuhr. Zum Führen des Fahrzeugs war er wie ihm bekannt war nicht berechtigt, weil er zum Zeitpunkt der Tat keine Fahrerlaubnis besaß. Aufgrund der nassen Fahrbahn kam der Angeklagte mit dem PKW von der Fahrbahn ab. Er verlor die Kontrolle und fuhr  auf den gegenüberliegenden Gehweg, wo er zum Stehen kam.

26

III.

27

Durch diese Tat hat der Angeklagte den Tatbestand des § 21 StVG, des Fahrens ohne Fahrerlaubnis, verwirklicht. Er handelte dabei auch rechtswidrig und schuldhaft.

28

Zum Zeitpunkt der Tat war der Angeklagte gemäß § 1 Abs. 2 Jugendlicher im Alter von 14 Jahren und 10 Monaten, so dass hier das Jugendstrafrecht zur Anwendung kommt. Es bestehen aufgrund der Hauptverhandlung kein Zweifel daran, dass er zur Tatzeit nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung reif genug war, das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln, so dass der Angeklagte gemäß § 3 JGG strafrechtlich verantwortlich ist.

29

Bei der Auswahl der zur Verfügung stehenden Zuchtmittel und Erziehungsmaßregeln waren zugunsten des Angeklagten dessen geständige und reuige Einlassung zu berücksichtigen, sowie der Umstand, dass er strafrechtlich bislang noch nicht in Erscheinung getreten ist.

30

Aus erzieherischen Gründen war es unter Abwägung aller Umstände erforderlich, aber auch ausreichend, den Angeklagten im Rahmen einer Erziehungsmaßregel im Sinne des § 9 JGG anzuweisen, 15 Sozialstunden binnen eines Monats abzuleisten und an einem Verkehrserziehungskurs teilzunehmen.

31

(…)."

32

3.               Z C

33

Der Angeklagte C ist mittlerweile 19 Jahre alt. Im Moment ist er arbeitslos.

34

Der Angeklagte besuchte im Anschluss an den Kindergarten vier Jahre lang eine Grundschule in Berlin und wechselte im Anschluss auf eine Hauptschule in Berlin. Mit dem Rückzug der Familie nach Bonn war er für ein weiteres Jahr Schüler an der Johannes-Rau-Hauptschule bevor er im Jahr 2008 an eine Förderschule (mit dem Förderschwerpunkt Lernern) wechselte. Dort konnte er im Jahr 2013 einen Förderschulabschluss nach Klasse 10 erlangen.

35

In den Jahren 2013 und 2014 erfolgte eine Berufsorientierung in der Schulwerkstatt. Hier arbeitete er an zwei Tagen in einer Großküche und erhielt an drei Tagen in der Woche Unterricht. Im Anschluss erfolgte ein Wechsel an die Abendrealschule, den Besuch brach er bereits nach drei Monaten wieder ab. Einen zweiten Versuch an der Abendrealschule weiterzukommen, brach er erneut nach drei Monaten ab.

36

Die Eltern des Angeklagten trennten sich als dieser etwa 5 oder 6 Jahre alt war. Er verblieb bei seiner Mutter. Beide Elternteile heirateten neu und aus beiden Ehen gingen jeweils zwei Halbbrüder hervor. Der Angeklagte teilt sich mit seinem 7 Jahre alten Bruder ein Zimmer. Die Wohnverhältnisse sind beengt. Es kommt immer wieder zu Streitigkeiten mit dem Stiefvater bis hin zu wechselseitigen Bedrohungen und Schlägen. Die Wochenenden verbringt er regelmäßig bei seinem Vater und dessen Familie. Auch hier kommt es zu verbalen Auseinandersetzungen mit der Stiefmutter.

37

Der Angeklagte lebte bis zur Einschulung in Bonn und verzog mit der Mutter und dem Stiefvater nach Berlin. In der Grundschulzeit, die der Angeklagte komplett in Berlin durchlief, bestand kein Kontakt zum leiblichen Vater, worunter der Angeklagte sehr litt. Die Mutter nahm für den Sohn therapeutische Hilfe in Anspruch. Es wurde ihr zu einem Rückzug nach Bonn geraten. Dem kam die Mutter im Jahr 2007 nach und der Angeklagte nahm wieder Kontakt zum Vater auf.

38

Der Angeklagte möchte gern eine eigene Wohnung beziehen. Er könnte sich eine Ausbildung als Hotelfachmann oder in einem handwerklichen Beruf gut vorstellen.

39

Regelmäßiges Taschengeld erhält er erst seit einem Diversionsverfahren im Jahre 2012. Von seiner Mutter erhält er täglich 5 Euro, vom Vater wöchentlich 20-30 Euro.

40

In seiner Freizeit trifft er sich mit Freunden, geht gern schwimmen und spielt eine arabische Trommel.

41

Der Angeklagte hat Probleme sich deutlich zu artikulieren. Er redet sehr schnell, sehr verwaschen und neigt in Stresssituationen zum Stottern. Früher konsumierte er häufiger Marihuana. Dies habe ihn ruhiger und sprachlich kontrollierter gemacht. Nach eigenen Angaben konsumiert er aktuell nur noch sehr selten Marihuana und Alkohol nur gelegentlich.

42

Strafrechtlich ist er wie folgt in Erscheinung getreten:

43

Am 15.12.2011 sah die Staatsanwaltschaft Bonn wegen eines Hausfriedensbruchs von der Verfolgung ab, § 45 Abs. 1 JGG.

44

Die Staatsanwaltschaft sah am 20.07.2012 wegen einer versuchten gemeinschaftlichen Erpressung in Tateinheit mit Nötigung unter Auflagen von der weiteren Verfolgung ab, § 45 Abs. 2 JGG.

45

Zuletzt sah die Staatsanwaltschaft am 03.09.2014 wegen Unterschlagung einer geringwertigen Sache nochmals von der Verfolgung ab, § 45 Abs. 1 JGG.

46

4.              O1 C1

47

Der Angeklagte C1 ist mittlerweile 18 Jahre alt und das älteste Kind seiner Eltern. Der Vater ist marokkanischer Herkunft die Mutter ist deutsche. Der Angeklagte hat einen drei Jahre alten Bruder und eine zehn Jahre alte Schwester. Der Vater ist Frührentner, die Mutter arbeitet als Kartografin bei der Bezirksregierung. Der Vater betreut die jüngeren Geschwister. Der Angeklagte besuchte zunächst den Kindergarten und sodann regulär die Grundschule. Im Anschluss besuchte er, ohne eine Klasse wiederholen zu müssen, die Theodor-Litt-Sekundarschule, wo er im Jahr 2013 die Fachoberschulreife erlangte. Bislang ist es ihm nicht gelungen im Anschluss hieran eine Ausbildung als KFZ-Mechatroniker zu erlangen. Nach einem Jahrespraktikum bei den Stadtwerken Bonn besuchte er von Juli 2014 bis zum Dezember des gleichen Jahres das Heinrich-Hertz-Berufskolleg und nahm dort an einer berufsvorbereitenden Maßnahme im Bereich Metalltechnik teil. Da ihm diese Maßnahme nicht sonderlich gefiel, brach er sie ab. Seit Januar 2015 nimmt er bei der DAA an einer weiteren berufsvorbereitenden Maßnahme im Bereich KFZ teil. Hier befasst er sich mit Bewerbungstraining und verschiedenen betrieblichen Praktika. Er erhält über das Arbeitsamt finanziert eine Aufwandsentschädigung von 290,- Euro monatlich. Die Firma ATB hat ihm zum 01.08.2015 einen Ausbildungsplatz zum KFZ-Mechatroniker angeboten, den der Angeklagte auch gern annehmen möchte. Der Vertrag ist noch nicht unterzeichnet.

48

Der Angeklagte gibt an keinen Alkohol und keine Drogen zu konsumieren. In seiner Freizeit spielt er gern Fußball und legt viel Wert auf Krafttraining, welches er in einem Fitnessstudio regelmäßig betreibt.

49

Er gibt an, dass das Verhältnis zu seinen Eltern und Geschwistern sehr gut ist. Der Vater sei allerdings im Hinblick auf die Straftaten verärgert gewesen. Die Eltern hätten ihm allerdings schnell klar gemacht, dass sein Verhalten nicht akzeptiert werden wird. Der Angeklagte C1 erklärt ferner, den Kontakt zu den anderen Tätern abgebrochen zu haben - gelegentlich laufe man sich natürlich zufällig über den Weg -  und sich derzeit nur noch auf schulische Maßnahmen, die Familie und den Sport zu konzentrieren. Auch halte er die Regeln, die ihm von zu Hause aufgestellt werden, ein.

50

Strafrechtlich ist er bislang nicht in Erscheinung getreten.

51

III.

52

A.

53

Die Angeklagten C und H waren bereits seit längerer Zeit befreundet.

54

Beide lernte den Angeklagten F im Bonner Loch über weitere Bekannte bzw. Freunde kennen. Der Angeklagte C1 lernte die Mittäter ebenfalls im Bonner Loch kennen, der Kontakt zu F erfolgte über den Angeklagten H.

55

Alle vier Angeklagten befanden sich in einer unbefriedigenden Lebenssituation. Der Angeklagte F verweigerte den Schulbesuch, lebte in den Tag hinein und hielt sich an keinerlei Regeln. Der Angeklagte H hatte heftige Probleme im elterlichen Haushalt, insbesondere mit seinem Vater, was auch schon zu seinem Rauswurf geführt hatte. Der Angeklagte C besuchte im Tatzeitraum keine Schule und ging auch keiner Arbeit nach. Der Angeklagte C1 befand sich zwar im Tatzeitraum auf dem Berufskolleg, welches er aber im Dezember abbrach, da ihm die Fachrichtung nicht lag.

56

Über finanzielle Mittel verfügte keiner der Angeklagten. Mit Ausnahme des Angeklagten C1 konsumierten die Übrigen regelmäßig Marihuana, Alkohol tranken alle gelegentlich, der Angeklagte F nahezu täglich und im Übermaß, was ihn äußerst fremdaggressiv machte.

57

Vor diesem Hintergrund waren die Angeklagten spätestens im Juni 2014 übereingekommen, sich eine finanzielle Einnahmequelle durch die Begehung von Straftaten zu verschaffen. Hierbei hielten sie gezielt nach Opfern im Bonner Hofgarten sowie am Alten Zoll Ausschau. Sie führten hierzu mindestens zwei Bandanatücher mit sich, die sie untereinander austauschten, gelegentlich verfügten sie über Werkzeug oder Gegenstände, um die Geschädigten zu beeindrucken. Sie suchten hauptsächlich Opfer in ihrem Alter, die harmlos aussahen und wo sie wertvolle Handys und Bargeld vermuteten. Hierbei schreckten sie auch vor der Anwendung von - teils erheblicher - Gewalt nicht zurück, wobei in vielen Fällen der Angeklagte F der Wortführer war und die Schläge austeilte. Alle Angeklagten sind aber in den hier angeklagten Verfahren mit Körperverletzungen aktiv aufgefallen.

58

Im Einzelnen kam es zu den nachfolgenden Taten:

59

B.

60

1. Ursprungsaktenzeichen der Staatsanwaltschaft Bonn: 772 Js 476/14 - führendes Verfahren

61

Betrifft Angeklagte F und C

62

Die geschädigten Zeugen U und T5 waren am Abend des 08.10.2014 unterhalb des alten Zolls auf den Treppen in Richtung Rhein unterwegs, als der Angeklagte F sie unter dem Vorwand ansprach, nach etwas zu suchen und angab, eine Taschenlampe zu benötigen.

63

Während der Geschädigte U mit seinem Handy den Boden ableuchtete, zog der Angeklagte F sich ein Bandana-Tuch über den Mund, um sich zu maskieren. Dann packte er den Geschädigten am Kragen und forderte beide Geschädigte auf, ihm ihr ganzes Geld zu geben.

64

Als diese sich weigerten, drohte der Angeklagte damit, über ein Messer zu verfügen, was er auch einsetzen wolle und teilte mit, er werde jetzt bis fünf zählen. Dabei griff er in Richtung seiner Jackentasche und hielt gleichzeitig den Geschädigten T5 fest. Dieser wandte sich ängstlich an den Angeklagten C und fragte, was der F mit ihnen tun werde. Der Angeklagte C, der bislang nicht aktiv ins Geschehen eingegriffen hatte und hauptsächlich Präsenz zeigte, äußerte, die Geschädigten sollten besser ihre Handys herausgeben. Die Geschädigten fürchteten um ihr Leben und übergaben dem Angeklagten F daraufhin insgesamt 35 EUR Bargeld. Der Angeklagte nahm das Geld entgegen und packte den Geschädigten U am Hals, schüttelte ihn und verlangte die Herausgabe der Mobiltelefone der Geschädigten. Als die Geschädigten sich weigerten, drückte der Angeklagte den Geschädigten U aus Ärger mit beiden Händen im Nacken Richtung Boden und stieß ihm gleichzeitig sein Knie ins Gesicht. Danach liefen beide Angeklagte davon, um das Geld zwischen sich aufzuteilen. Der Geschädigte erlitt einen Nasenbeinbruch und spukte über einen längeren Zeitraum Blut.

65

Der Geschädigte U leidet heute noch erheblich unter den psychischen Folgen der Tat. Während seiner Zeugenvernehmung brach er in Tränen aus.

66

2. Ursprungsaktenzeichen der Staatsanwaltschaft Bonn: 772 Js 63/15 (urspr. 603 Ls 9/15)

67

Betrifft Angeklagten F

68

(1)

69

Am 16.08.2014 gegen 22:30 Uhr versetzte der alkoholisierte und aufgrund dieses Alkoholkonsums fremdaggressive Angeklagte F dem Geschädigten M2 an der KVB Haltestelle Rudolfplatz in Köln einen Faustschlag ins Gesicht. Der Geschädigte erlitt hierdurch Schmerzen und eine angeschwollene Lippe.

70

(2)

71

Gegen 23:48 Uhr desselben Tages schlug und trat der Angeklagte auf dem Hohenzollernring in Köln mit voller Kraft auf eine unbekannt gebliebene Person ein, die sodann flüchtete.

72

(3)

73

Während der Flucht dieser Person, nahm der Angeklagte sich eine gläserne Bierflasche und warf sie dem Flüchtenden hinterher um ihn damit zu treffen und zu verletzen. Die Flasche verfehlte den Geschädigten knapp in Kopfhöhe.

74

(4)

75

Als die Polizeibeamten KHK I3 und KK H1 den Angeklagten mit den Worten "Aufhören! Polizei!" ansprachen, begann dieser auf die Beamten einzuschlagen und diese zu treten, wobei er dieses Tun auch dann noch fort setzte, als er bereits durch die Beamten zu Boden gebracht worden war.

76

Eine dem Angeklagten um 00:50 Uhr entnommene Blutprobe ergab einen Blutalkoholwert von 2,2 Promille, die Blutprobe von 1:47 Uhr wies eine BAK von 1,93 Promille auf.

77

3. Ursprungsaktenzeichen der Staatsanwaltschaft Bonn: 772 Js 491/14 (urspr. 603 Ls 11/15)

78

Betrifft Angeklagten F

79

Der Angeklagte hielt sich im Sommer/Herbst 2014 häufiger bei dem Geschädigten Zeugen I2 in dessen Schneiderei in der H2-Straße in Bonn auf. Hierbei handelt es sich um einen Bekannten seiner Eltern. Bei einem seiner Besuche in der Schneiderei nutzte er im Zeitraum zwischen dem 01.08.2014 und 01.10.2014 die Gelegenheit, um ein im Büro im Obergeschoss liegendes i-Pad des Geschädigten im Wert von ca. 700 EUR unbemerkt einzustecken und damit das Geschäft zu verlassen, um das Gerät zu veräußern und den erzielten Erlös i.H.v. 150 EUR für sich zu verwenden.

80

4. Ursprungsaktenzeichen der Staatsanwaltschaft Bonn: 772 Js 481/14 (urspr. 603 Ls 12/15)

81

Betrifft Angeklagte H und F

82

Am 26.09.2014 gegen 0:30 Uhr sprachen die Angeklagten einem zuvor gemeinsam gefassten Tatplan folgend die im Hofgarten zu Fuß entlang gehenden Geschädigten unter einem Vorwand an und der Angeklagte F verlangte Einsicht in die Kontaktdaten des Mobiltelefons des Geschädigten D2. Man gab an, überprüfen zu wollen, ob der Geschädigte Kontakt mit der Schwester des Angeklagten habe.

83

Als der Geschädigte ihm daraufhin sein Handy zeigte, zog der Angeklagte F es ihm aus der Hand und übergab es an den Angeklagten H. Sodann holte er einen mitgeführten Hammer aus der Jacke, erklärte das Telefon Samsung Galaxy S4 gehöre jetzt ihm und er werde den Geschädigten mit dem Hammer die Köpfe einschlagen, wenn sie es ihm nicht ließen.

84

Sodann verlangte er von den Zeugen die Übergabe von 50 EUR Bargeld. Aus Angst vor Gewaltanwendung mit dem Hammer übergaben die Geschädigten I6 und A dem Angeklagten F daraufhin ihre gesamte Barschaft i.H.v. 10 EUR. Da sie nicht bereit waren, auch ihre Handys herauszugeben, ließen die Angeklagten danach von ihnen ab und gingen davon, um die Beute für sich zu verwenden.

85

5. Ursprungsaktenzeichen der Staatsanwaltschaft Bonn: 772 Js 466/14 (urspr. 603 Ls 23/15)

86

Betrifft Angeklagte H und F

87

Am 27.06.2014 gegen 21:50 Uhr hielten sich die Angeklagten im Bereich des Rheinufers am Beueler Bahnhöfchen auf. Als ihnen die Brüder M1 und M2 A1 entgegen kamen, gingen die Angeklagten entsprechend eines gemeinsam im Vorfeld gefassten Tatplans auf die Brüder zu und fragten diese aggressiv und wiederholt nach Zigaretten. Als diese angaben, keine Zigaretten zu besitzen, forderten sie den Geschädigten M2 A1 entsprechend des zuvor gefassten Tatplanes auf, Geld herauszugeben bzw. verlangten vom Geschädigten M1 A1 die Herausgabe von Kopfhörern und Handy mit den Worten: „Mach, sonst steche ich Dich ab!" Hierbei hielt der Angeklagte F deutlich sichtbar ein Schweizer Taschenmesser, bei welchem der Flaschenöffner herausgeklappt war, in seiner Hand, um seiner Forderung Nachdruck zu verleihen. Schließlich gab der Geschädigten M2 A1 an den Angeklagten F 3,20 EUR. Da dies dem Angeklagten zu wenig war, schmiss er es wütend auf den Boden. Sodann verlangten die Angeklagten die Herausgabe von mehr Geld und der Angeklagte F versetzte dem Geschädigten M2 A1 einen leichten Faustschlag ins Gesicht. Daraufhin übergab der Geschädigte M2 A1 dem Angeklagten F weitere 20 EUR. Beide Angeklagte flohen und teilten das Geld anschließend untereinander auf.

88

6. Ursprungsaktenzeichen der Staatsanwaltschaft Bonn: 772 Js 177/15 (urspr. 603 Ls 24/15)

89

Betrifft Angeklagten H

90

(1)

91

Der Angeklagte, welcher zum Tatzeitpunkt Schüler des Hardtberggymnasiums in Bonn war, schlich sich am 16.01.2014 während der ersten beiden Schulstunden in einem unbeobachteten Moment in die Umkleidekabine der Turnhalle, um dort nach stehlenswerten Gegenständen zu suchen. Aus der Jackentasche des Q1 entnahm er dessen Mobiltelefon Nokia Lumia 925 im Wert von 380 EUR und steckte es ein, um das Telefon später weiterzuverkaufen und den Erlös zu eigenen Zwecken zu verwenden.

92

(2)

93

Am 01.04.2014 zwischen 11:45 Uhr und 13:15 Uhr schlich der Angeklagte sich ein weiteres Mal in die Umkleidekabine der Turnhalle des Hartberggymnasiums, um dort ein erneut nach stehlenswerten Gegenständen zu suchen. Er nahm aus der Sporttasche der L5 deren schwarzes Apple iPhone 4 im Wert von 399 EUR, aus der Sporttasche der E deren Telefon Samsung Ace Plus im Wert von 199 EUR, aus der Schultasche der L6 deren Telefon Samsung Galaxy S Duos im Wert von 200 EUR und aus der Tasche der L7 deren Mobiltelefon HTC Windowsphones 8S im Wert von 279 EUR. Alle Telefone verkaufte der Angeklagte später, um den Erlös für sich zu verwenden.

94

7. Ursprungsaktenzeichen der Staatsanwaltschaft Bonn: 772 Js 409/14 (urspr. 603 Ls 25/15)

95

Betrifft alle Angeklagten

96

Am Abend des 06.06.2014 waren die geschädigten Zeugen H2 und M3 nach einem Spiel der Fußballweltmeisterschaft vom Public Viewing auf dem Weg durch den Florentiusgraben in Richtung Berliner Platz, als sie im Bereich der von der Budapester Straße hinab führenden Treppe auf die drei Angeklagten C, C1 und H sowie den Zeugen T6 trafen.

97

Der Angeklagte H rief die Geschädigten an, stellte sich ihnen in den Weg und begann unter einem Vorwand ein Streitgespräch mit ihnen. Dabei baute er sich mit geballten Fäusten bedrohlich vor den Geschädigten auf und verlangte von diesen die Herausgabe von Bargeld. Der Angeklagte C1  trat nun hinzu und erklärte, wenn die Geschädigten kein Geld herausgäben, würde er sie „platt hauen“, das schwöre er auf den Koran. Der Angeklagte H erklärte dazu, die Geschädigten sollten ihm Geld geben, sonst werde er ausrasten. Der Angeklagte C stellte sich nun auch zu seinen Mittätern, um seine Einsatzbereitschaft zu demonstrieren und das Drohpotential zu erhöhen. Aus Angst vor körperlicher Gewaltanwendung übergaben die Geschädigten dem Angeklagten H daraufhin jeder 20,- €, die dieser einsteckte. Mit dem Bargeld kauften sie sich etwas zu essen und Zigaretten.

98

In der Nacht des 02.08.2014 befand sich der geschädigte, 21 Jahre alte Zeuge E2 oben auf dem alten Zoll auf der Suche nach seinen Freunden, als die vier Angeklagten einem zuvor gefassten Tatplan folgend auf ihn zutraten und ihn gemeinsam unter dem Vorwand ansprachen, mit seinem Telefon telefonieren zu wollen. Der Geschädigte vermutete sofort, dass die Angeklagten es auf sein Mobiltelefon abgesehen haben könnten. Er wandte sich ab und versuchte, hinunter zum Rheinufer zu gehen, als der Angeklagte F ihn schräg von der Seite zweimal ins Gesicht schlug, sodass der Geschädigte zu Boden fiel. Dazu äußerten die Angeklagten, der Geschädigte solle nun sein Handy herausgeben. Aus Angst vor weiteren Schlägen übergab der Geschädigte E2 dem Angeklagten F daraufhin sein Mobiltelefon. Die Angeklagten steckten das Smartphone der Marke HTC ein und gingen davon, um es für sich zu verwenden. Der Geschädigte erlitt eine Gehirnerschütterung und war 1 Woche krankgeschrieben.

99

In der Nacht des 24.08.2014 trafen die Angeklagten F und H sowie der gesondert Verfolgte B im Bereich des InterCity-Hotels hinter dem Hauptbahnhof in Bonn auf den Geschädigten I5, als dieser gerade die Treppe zur Bahnunterführung hinuntergehen wollte.

100

Der gesondert Verfolgte B tippte den Geschädigten auf Anweisung des Angeklagten F von hinten auf die Schulter und fragte ihn zunächst nach Zigaretten und dann nach der Uhrzeit. Der Angeklagte F trat zusammen mit dem Angeklagten H hinzu und hielt den Geschädigten am Arm fest.

101

Der Geschädigte I5 teilte den Angeklagten mit, es sei 03:10 Uhr und sie mögen ihn loslassen. Daraufhin drückte der Angeklagte F den Geschädigten von hinten an den Schultern zu Boden, sodass der Geschädigte ihm ins Gesicht blicken musste. Sodann hielt er dem Geschädigten mit der Hand die Augen zu und schrie dem Angeklagten H zu „zieh ihn ab, zieh ihn ab!“ Der Angeklagte H verpasste dem Geschädigten daraufhin mehrere Faustschläge in die Seite. Der Geschädigte verspürte nun starke Furcht und äußerte sinngemäß, die Angeklagten sollten nur alles nehmen, ihn aber bitte aufstehen lassen. Daraufhin zog der Angeklagte H dem Geschädigten dessen Uhr der Marke Citizen Titanium vom Handgelenk und der Angeklagte H oder F ihm sein Mobiltelefon Samsung S4 Mini und ein Feuerzeug aus der Tasche. Zuletzt verpasste der Angeklagte H dem Geschädigten noch einen Faustschlag in Gesicht, bevor die Angeklagten davon liefen, um die Beute für sich zu verwenden.

102

Der Geschädigte I5 erlitt eine Kieferprellung und ein stumpfes Bauchtrauma. Der Zeuge leidet auch heute noch erheblich unter den Folgen der Tat. Er ist nicht in der Lage, nachts allein nach draußen zu gehen. Und sogar tagsüber fühlt er sich allein außerhalb seiner Wohnung unwohl.

103

Am Abend des 26.08.2014 saßen die geschädigten Zeugen I4 und T4 gemeinsam mit den Zeuginnen N2 , N3 und X2 gemeinsam auf einer Bank am Bonner Rheinufer unterhalb des Alten Zolls, als die vier Angeklagten einem gemeinsam gefassten Tatplan folgend an sie herantraten und der Angeklagte F den Geschädigten T4 unter einem Vorwand ansprach. Dabei stellte sich der Angeklagte H neben die Geschädigten und die weiteren Angeklagten standen so vor der Bank, dass die Geschädigten den Ort nicht mehr ohne Weiteres verlassen konnten. Als der Geschädigte T4 von der Bank aufstand, drückte der Angeklagte F ihn ebenso gewaltsam wieder zurück, wie kurz darauf den Geschädigten I4. Sodann forderte er von den Geschädigten I4 und X2 die Herausgabe von Bargeld von Mobiltelefonen. Nachdem die Geschädigten dies zunächst verweigerten, gab der Angeklagte F dem Geschädigten T4 eine Ohrfeige, während der Angeklagte H ihm zweimal mit der Hand in den Nacken schlug, um der Forderung Nachdruck zu verleihen. Aus Angst vor weiterer Gewaltausübung übergaben die Geschädigten T4 und I4 dem Angeklagten F daraufhin ihr gesamtes Bargeld in Höhe von 12,50 € und baten die Täter, nun zu gehen.

104

Die Angeklagten H und F forderten zunächst weiterhin die Übergabe der Handys und der Angeklagte F drohte damit, ein mitgeführtes Messer herauszuholen, sollten die Geschädigten dem Verlangen nicht nachkommen. Bevor es aber zur Übergabe der Telefone kommen konnte, riefen die Geschädigten eine Gruppe von etwas älteren Passanten um Hilfe, die sich dann näherte, sodass die Angeklagten die Geschädigten gehen ließen.

105

Der Geschädigte T4 trug eine leicht gerötete Wange davon.

106

Am späten Abend des 02.10.2014 befand sich der Geschädigte E1 gemeinsam mit dem Zeugen G und der Zeugin M im Hofgarten auf dem Weg in Richtung Lennéstraße, als der Angeklagte H ihn mit „Hey, warte mal“ anrief. Sodann kam wie von vornherein geplant der Angeklagte F hinzu und bewegte den Geschädigten unter einem Vorwand dazu, sein Mobiltelefon Samsung S3 Galaxy herauszuholen. Dazu erklärte er, dem Geschädigten eine in seiner Hand befindliche gläserne Sektflasche auf dem Kopf zerschlagen zu wollen, falls sich aus dem Telefon ergebe, dass der Geschädigte ein Verhältnis mit der imaginären Schwester des Angeklagten hätte.

107

Sodann riss der Angeklagte F dem Geschädigten das Handy mit einigem Kraftaufwand aus der Hand und schubste ihn leicht zurück. Um die drei älteren Zeugen einzuschüchtern, drohte der Angeklagte, er führe ein Messer mit sich, mit dem er sie alle drei jederzeit abstechen könne. Er habe erst kürzlich auf den Kölner Ringen eine Polizistin angegriffen und verletzt. Dabei steckte er das Telefon ein und entfernte sich mit dem Angeklagten H, wobei sie den Geschädigten mitteilten, diese hätten „drei Sekunden Zeit, um zu verschwinden“. Das Telefon sollte der Angeklagte H für sich erhalten.

108

Die drei Angeklagten F, H und C begaben sich am 03.10.2014 gegen 21:55 Uhr einem gemeinsam gefassten Tatentschluss folgend zu dem mit drei Freunden auf einer Parkbank oben am „Alten Zoll“ in Bonn sitzenden Geschädigten Q2, um die Gruppe „abzuziehen“.

109

Dazu zog der F sich ein dunkles Halstuch mit weißen, geschwungenen Linien als Maske vor die untere Gesichtspartie und sprach die Gruppe an. Während der mit einer weißen Jacke und gepolsterten Jeans bekleidete Angeklagte H sich hinter die Bank stellte, zog der Angeklagte F seinen Gürtel aus, nahm ihn doppelt und schlug sich die Gürtelschnalle vor der Bank stehend in die Handfläche, um dem Geschädigten Q2 deutlich zu machen, dass er zur Gewaltanwendung bereit sei. Gleichzeitig rief er mehrfach „Geld her, oder ich hau´ dich“ und „willst Du Schläge?!“ Gleichzeitig trat der Angeklagte C an die Zeugin L8 heran, nahm ihr deren Getränk aus der Hand und trank es aus, um zu demonstrieren, dass die Zeugen sich in der Gewalt der Angeklagten befänden.

110

Der Geschädigte nahm daraufhin 5,- € aus seinem Portemonnaie und übergab es dem Angeklagten C mit der Erklärung, dass er über mehr Geld nicht verfüge.

111

Dieser steckte den Geldschein ein und ging mit seinen Begleitern davon, um die Beute für alle zu verwenden.

112

Nachdem der Angeklagte C sich verabschiedet hatte, trafen die Angeklagten F und H nur kurze Zeit später auf den rauchend über den „Alten Zoll“ gehenden Geschädigten L9. Sie entschlossen sich, auch den Geschädigten L9 zu berauben und zogen sich dazu beide ihre Bandana-Tücher halb über das Gesicht, um sich zu maskieren.

113

Während der Angeklagte F seinen Gürtel zur Hand nahm, damit ausholte und den Geschädigten fragte, ob er Schläge wolle, zog der Angeklagte H dem Geschädigten das Portemonnaie aus der Hosentasche. Der Geschädigte hielt das Portemonnaie fest, woraufhin der Angeklagte H ihm mit der flachen Hand ins Gesicht schlug. Unter dem Eindruck der Gewaltanwendung entnahm der Geschädigte aus seinem Portemonnaie daraufhin 40,- € und übergab das Geld dem Angeklagten H. Die Angeklagten kauften von dem Geld Essen sowie Zigaretten und verspielten den Rest in einem Internetcafé.

114

Am Abend des 09.10.2014 trafen die vier Angeklagten sich zunächst am Konrad-Adenauer-Platz in Bonn Beuel, da ihnen die linksrheinische Seite aufgrund vermehrter Polizeikontrollen zu „heiß“ geworden war. Nachdem sie gemeinsam mit weiteren Jugendlichen eine Flasche Wodka getrunken hatten, begaben die vier Angeklagten sich gegen 21:00 Uhr ans Rheinufer in Höhe des Schiffes der Wasserschutzpolizei „An der Gierpointe“ hinunter, um nach geeigneten Raubopfern Ausschau zu halten.

115

Sie entschieden sich, die auf einer der runden Bänke dort sitzenden Zeugen U1, T7, L10 und N4 „abzuziehen.“

116

Während der Angeklagte C etwas zurück blieb, um „Schmiere zu stehen“, traten die drei anderen Angeklagten an die Geschädigten heran. Der Angeklagte C1 maskierte sich mit einem roten Bandana-Tuch über Mund und Nase. Der Angeklagte F fragte die Geschädigten nach Zigaretten. Als die Geschädigten angaben, keine Zigaretten zu haben, packte der F den Geschädigten U1 am Hals, würgte ihn und verlangte die Herausgabe der Mobiltelefone der Geschädigten. Zur Untermauerung seiner Forderung schlug er den Geschädigten N4 mit der Hand ins Gesicht, woraufhin der Geschädigte ihm etwas Kleingeld in Höhe von 5,- € und sein Portemonnaie mit einer US-Dollarnote übergab. Der Angeklagte F war wütend über die geringe Ausbeute und äußerte, er habe ein Messer dabei, um die Geschädigten zur Herausgabe ihrer Mobiltelefone zu bewegen.

117

Als er begann, die Geschädigten nach Wertgegenständen abzutasten und bereits Zigaretten und ein Feuerzeug in der Hand hielt, ging der zufällig am Tatort anwesende Zeuge P1 dazwischen und befahl den Angeklagten, ihr Handeln einzustellen. Dieser Aufforderung kamen die Angeklagten, die den Zeugen aus der Schule kannten, nach. Sie gingen zunächst mit dem Zeugen zu diesem nach Hause, um dort zu „chillen“.

118

Am späteren Abend desselben Tages, des 09.10.1014 gegen 22:10 Uhr, begaben die vier Angeklagten sich erneut gemeinsam an das Hans-Steger-Ufer in Bonn Beuel, wo sie auf die Gruppe der geschädigten Zeugen C4, L11, C5, D3 und N5 trafen, die dort mit zwei Begleiterinnen auf einer Bank am Rheinufer saßen.

119

Nachdem der Angeklagte F zunächst von dem Zeugen C4 eine Zigarette geschnorrt und ein Stück weit entfernt geraucht hatte, schlug er seinen drei Begleitern vor, die Gruppe der Geschädigten „abzuziehen“. Die Mitangeklagten zeigten sich einverstanden und der Angeklagte C1 maskierte sich mit einem von dem Angeklagten F ihm dazu überlassenen Bandana, indem er sich das Tuch über Mund und Nase zog, um bedrohlicher zu wirken.

120

Während die drei Mitangeklagten sich kurz hinter ihm hielten, trat der Angeklagte F an die auf der Bank sitzenden Jungen heran und äußerte in drohendem Tonfall, die Geschädigten sollten ihm ihr Geld geben, er habe „keine Lust, sie zu schlagen“. Aus Angst vor Schlägen übergaben die Zeugen dem Angeklagten ihr Münzgeld im Wert von ca. 27,- €. Dieser war mit der Höhe der Beute allerdings nicht einverstanden und fragte insbesondere den Geschädigten N5, ob dieser in verarschen wolle. Als der Geschädigte erwiderte, nicht mehr Bargeld mit sich zu führen, schlugen alle vier Angeklagten gemeinsam auf Kopf und Oberkörper des Geschädigten N5 ein. Als sie bemerkten, dass dessen Begleiter telefonisch die Polizei verständigten, liefen sie davon, um die Beute zwischen sich aufzuteilen.

121

Der Geschädigte N5 erlitt schmerzhafte Prellungen im Gesicht. Auch ihm waren die psychischen Folgen der Tat noch deutlich anzumerken.

122

8. Ursprungsaktenzeichen der Staatsanwaltschaft Bonn: 772 Js 490/14 (urspr. 603 Ls 30/15)

123

Betrifft Angeklagten C

124

Am 13.11.2014 entwendete der Angeklagte aus den Auslagen der Firma C&A in der Bonner Innenstadt, ein Hemd, zwei Jeanshosen und einen Pullover, indem er die Bekleidungsstücke in eine mitgeführte Tasche steckte und damit das Geschäft verließ, um die Ware für sich zu verwenden, ohne den Gesamtkaufpreis i.H.v. 97 EUR entrichtet zu haben.

125

9. Ursprungsaktenzeichen der Staatsanwaltschaft Bonn: 772 Js 143/15 (urspr. 603 Ls 45/15)

126

Betrifft Angeklagten F

127

(1)

128

Am Nachmittag des 11.02.2015 traf der Angeklagte auf der Konrad Adenauer Straße Wachtberg-Niederbachem auf den ihm bekannten Geschädigten I. Da der Junge sich nicht von dem Angeklagten abziehen lassen wollte, bezeichnete er ihn als "Hurensohn" und "Bastard".

129

(2)

130

Als der Geschädigte nun versuchte sich zu entfernen, riss der Angeklagte ihn an der Jacke zu sich heran und verpasste ihm einen harten Schlag auf das linke Ohr, so dass der Geschädigte Schmerzen und kurzzeitig eine leichte Einschränkung beim Hören erlitt.

131

(3)

132

Sodann erklärte er dem Geschädigten, wenn dieser die Mutter des Angeklagten noch einmal nach der von dem Geschädigten vor Monaten an den Angeklagten verliehenen Luftpumpe frage, werde er den Geschädigten schlagen.

133

10. Ursprungsaktenzeichen der Staatsanwaltschaft Bonn: 772 Js 142/15 (urspr. 603 Ls 47/15)

134

Betrifft Angeklagten F

135

Am Abend des 01.04.2015 traf der Geschädigte Zeuge L12, der vorübergehend die Hausmeistertätigkeiten in dem gemeinsam bewohnten Mehrfamilienhaus in der B3-Straße ### in X1-O übernommen hatte, im Keller auf den Angeklagten F, während dieser dort mit einer Softwarepistole hantierte.

136

Als der Geschädigte nach Beendigung des sich zunächst daraufhin entwickelnden handgreiflichen Streits hinter dem Angeklagten die Kellertreppe wieder hinaufstieg, drehte sich der Angeklagte unvermittelt um und trat dem Geschädigten mit dem beschuhten Fuß derart heftig ins Gesicht, dass der Geschädigte rückwärts ca. 6-8 Stufen die Kellertreppe hinunter auf den letzten Treppenabsatz und dort gegen die Wand stürzte. Während der Angeklagte nun davon lief, war der Geschädigte für kurze Zeit ohnmächtig. Er erlitt eine Gehirnerschütterung, eine Schädelprellung, ein Hämatom am Auge sowie eine HWS Distorsion und musste für eine Nacht stationär zur Überwachung im Krankenhaus aufgenommen werden.

137

11. Ursprungsaktenzeichen der Staatsanwaltschaft Bonn: 772 Js 616/15 (urspr. 603 Ls 54/15)

138

Betrifft Angeklagten H

139

Am 20.02.2015 kam der Angeklagte während des Sportunterrichts in der Turnhalle der Ludwig-Richter-Schule, in Bonn-Endenich mit einem Mitschüler, nämlich dem gesondert verfolgten K überein, dass dieser das Mobiltelefon des gemeinsamen Klassenkameraden E3, welches der K zu diesem Zeitpunkt verwahrte, nach draußen bringen und verstecken solle. Nachdem der K diesem Plan entsprochen hatte, begab sich der Angeklagte zu dem verabredeten Versteck und nahm das Telefon der Marke LG G3 an sich um dieses zu eigenen Zwecken zu verwenden.

140

IV.

141

1.

142

Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen beruhen auf den Angaben der Angeklagten sowie ergänzend auf den Berichten der Jugendgerichtshilfe sowie den verlesenen Urkunden soweit aus dem Sitzungsprotokoll ersichtlich.

143

2.

144

Die Feststellungen zu den Taten beruhen auf den Einlassungen der Angeklagten, soweit ihnen gefolgt werden konnte sowie auf den uneidlichen Bekundungen der Zeugen U, A, D2, H1, M2, M2 und M1 A1, E2, M3, I5, I4, T4, E1, Q2, N4, U1, N5, I, der in Augenscheinnahme der Lichtbilder und Verlesung der Urkunden soweit aus dem Sitzungsprotokoll ersichtlich.

145

Die Angeklagten F, C und C1 haben sich glaubhaft vollgeständig zu allen Taten eingelassen. Lediglich an die Tat vom 16.08.2014 in Köln hatte der F keine Erinnerung, schloss aber nicht aus, dass es so gewesen sein konnte. Auch auf konkrete Nachfrage haben die o.g. Angeklagten nicht zu ihren eigenen Tatbeitrag eingeräumt, sondern auch die jeweiligen Mittäter und deren Tatbeitrag konkret benannt.

146

Das Gericht hat keine Zweifel an ihren Geständnissen. Diese werden durch eine Vielzahl an Zeugenaussagen gedeckt, die entsprechend der jeweiligen Anklage bekundet haben.

147

Der Angeklagte H hat zu den Taten aus der Anklageschrift vom 06.03.2015 (AZ: 772 Js 409/14) zu Fall 2, 4, 5, 6, 8 und 9  sowie zu der Tat aus der Anklageschrift vom 10.02.2015 (AZ: 772 Js 481/14) von seinem Schweigerecht Gebrauch gemacht. Im Übrigen hat auch er die ihm zur Last gelegten Taten vollumfassend - auch hinsichtlich seiner eigenen Tatbeteiligung - glaubhaft gestanden.

148

Der Angeklagte H ist allerdings auch der übrigen Taten überführt, die er vor Gericht nicht eingeräumt hat.

149

So sind alle drei Mittäter auf konkrete Nachfrage des Gerichts dabei geblieben, dass sich die jeweiligen Taten wie angeklagte zugetragen haben, insbesondere, dass der Angeklagte H soweit er angeklagt war, sich an der Tat wie angeklagt auch beteiligt hatte. Das Gericht hat keinen nachvollziehbaren Grund oder Anhaltspunkte gefunden, dass die Mitangeklagten den Angeklagten H zu Unrecht belasten. Das Gericht geht auch davon aus, dass die übrigen Angeklagten, die jeweiligen Vorwürfe nicht nur "abgenickt" haben, sondern, dass sie sich konkret mit den einzelnen Taten auseinander gesetzt haben. Dies ergibt sich zum einen aus der Akte und den dort geführten polizeilichen Vernehmungen, wo die einzelnen Taten bereits detailliert aufgearbeitet wurden. Zum anderen haben alle drei Verteidiger der Mitangeklagten gegenüber dem Gericht angegeben, dass sie die jeweiligen Vorwürfe mit ihren Angeklagten im einzelnen durchgesprochen hätten und diese den Sachverhalt bestätigt haben, auch im Hinblick auf die jeweilige Tatbeteiligung. Die Angeklagten H, C und C1 haben auf Nachfrage erklärt, dass sie alle drei den Kontakt zu dem Angeklagten F abgebrochen hätten, untereinander hätten sie allerdings noch selten und sporadisch Kontakt. Auch vor dem Hintergrund ist es abwegig, dass die Angeklagten C und C1 nun ausgerechnet den Angeklagten H zu Unrecht belasten sollten.

150

In den Fällen 4 und 5 der Anklageschrift vom 06.03.2015 (AZ: 772 Js 409/14) haben zudem die hierzu vernommenen Zeugen den Angeklagten H eindeutig identifiziert. In Fall 2 haben die Zeugen ihn im Rahmen einer Wahllichtbildvorlage erkannt.

151

Die Fälle 5 und 6 sowie die Tat aus der Anklageschrift vom 10.02.2015 (772 Js 481/14) hatte der Angeklagten H im Rahmen der polizeilichen Vernehmung vollumfassend gestanden und Täterwissen präsentiert. Zu Fall 8 der Anklageschrift vom 06.03.2015 (AZ: 772 Js 409/14) hatte er sich teilgeständig eingelassen.

152

Aber auch in den Fällen, in denen der Angeklagte H nicht von den Zeugen erkannt worden ist, ergibt sich seine Tatbeteiligung zum einen aus den glaubhaften Angaben der Mittäter als auch aus dem "modus operandi", der in allen Fällen, insbesondere auch im Hinblick auf seine Rolle, sehr ähnlich war. Es macht auch wenig Sinn und wirkt lebensfremd, dass der Angeklagte H an der Tat zu Fall 7 seine Beteiligung zugibt, an der Tat zu Fall 6 aber nicht beteiligt gewesen sein soll, denn diese Tat fand nur kurze Zeit später in unmittelbarer räumlicher Nähe statt.

153

V.

154

Damit haben sich die Angeklagten wie tenoriert strafbar gemacht.

155

Insbesondere haben die Angeklagten in den Fällen 1, 2, 4, 8 und 9 der Anklageschrift vom 06.03.2015 (AZ: 772 Js 409/14) als Bande gehandelt im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB. Eine Bande ist ein Gruppe von Personen, die sich ausdrücklich oder stillschweigend zur Verübung fortgesetzter im Einzelnen noch ungewisser Diebes- und Raubtaten verbunden hat (Fischer, Strafgesetzbuch, 59. Aufl. § 244 Rn 34 ff). Hierzu bedarf es mindestens drei Personen. Ein Wechsel der Mitglieder schadet nicht. Für eine Bandenabrede erforderlich ist allerdings der - in einer ausdrücklichen oder konkludenten Vereinbarung manifestierte - übereinstimmende Wille, sich mit mindestens 2 Personen zusammenzutun, um künftig für eine gewisse Dauer eine Mehrzahl von Straftaten zu begehen (Fischer, Strafgesetzbuch, 59. Aufl. § 244 Rn 36). So liegt der Fall hier. Es handelte sich insbesondere nicht um einen losen Zusammenschluss einer Personengruppe und es wurde auch nicht jeweils wieder der neue Entschluss getroffen, weitere Taten zu begehen. Zum einen sind die anwaltlich vertretenen Angeklagten F, C und C1 dem Vorwurf einer Bandenabsprache nicht entgegen getreten. Zum anderen ergibt sich der Zusammenschluss als Bande auch aus den objektiven Umständen. So haben die Angeklagten in dieser Zusammensetzung über einen längeren Zeitraum eine Vielzahl von Taten begangen, die meist nach dem gleichen Muster ablief. Haupttäter und Wortführer war - sofern anwesend - meist der Angeklagte F. Die Geschädigten wurden meist mit der gleichen Masche angesprochen. Rausgepickt wurden bestimmte Opfertypen. Die Taten fanden alle in engem zeitlichen und insbesondere auch räumlichen Zusammenhang stand. Alle Angeklagten litten unter Geldmangel, hatten keine sinnvolle Lebensaufgabe und keine andere Geldquelle und waren daher erpicht darauf, zumindest aus diesen Taten heraus an die nötigen Barmittel zu gelangen. Zur Maskierung verfügten die Angeklagten über mindestens zwei Bandanatücher, die sie stets mit sich führten und die unter den Angeklagten auch wechselten.

156

In den Fällen 5, 6, und 7 der Anklageschrift vom 06.03.2015 (AZ: 772 Js 409/14) ergibt sich der qualifizierte Tatbestand des schweren Raubes bzw. schweren räuberischen Erpressung aus der Verwendung eines gefährlichen Werkzeuges.

157

VI.

158

Zum Zeitpunkt der Taten waren die Angeklagten F, H und C1 gemäß § 1 Abs. 2 JGG Jugendliche im Alter von 14 Jahren (F), 16 Jahre (H) und 17 Jahre (C1). Hier ist die Anwendung von Jugendstrafrecht gemäß § 1 Abs. 2 JGG gegeben. Aufgrund der Hauptverhandlung bestehen keinerlei Zweifel daran, dass die Angeklagten zur Tatzeit nach ihrer sittlichen und geistlichen Entwicklung reif genug waren, das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Damit sind die Angeklagten F, H und C1 gemäß § 3 JGG strafrechtlich verantwortlich.

159

Der Angeklagte C war zum Zeitpunkt der Tat gemäß § 1 Abs. 2 JGG bereits Heranwachsender im Alter von 18 Jahren. Es war gemäß § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG das Jugendstrafrecht anzuwenden. Reifeverzögerungen konnte das Gericht nicht mit Sicherheit ausschließen. Der Angeklagte wohnt nach wie vor im elterlichen Haushalt und verfügt über keine abgeschlossene Ausbildung. Auch das Verhalten in der Hauptverhandlung lässt auf Reifeverzögerungen schließen.

160

Bei allen vier Angeklagten lagen zum Zeitpunkt der Tat schädliche Neigungen im Sinne des § 17 Abs. 2 JGG vor. Schädliche Neigungen sind anlagebedingte oder durch unzulängliche Erziehung bedingte Mängel der Charakterbildung, die den Täter in seiner Entwicklung zu einem brauchbaren Glied der sozialen Gemeinschaft gefährdet erscheinen und befürchten lassen dass er durch weitere Straftaten deren Ordnung stören werde. Die schädlichen Neigungen müssen sich auf die Tat ausgewirkt haben. Wirken sie sich bereits in der ersten Tat des Täters aus, so müssen die Persönlichkeitsmängel schon vor der Tat vorhanden gewesen sein und auf die Tat Einfluss genommen haben. Ferner müssen die schädlichen Neigungen auch noch zum Urteilszeitpunkt bestehen und die Begehung weiterer Straftaten seitens des Täters befürchten lassen.

161

Die Angeklagten haben sich zusammengetan, um Straftaten zu begehen. Hierbei sind sie teilweise äußert brutal vorgegangen, insbesondere haben sie sich bewaffnet. Innerhalb kurzer Zeit haben sie eine erhebliche Anzahl an Straftaten - nahezu ausschließlich Verbrechen - begangen.

162

Im Einzelnen

163

1.               H

164

Das Gericht geht auch heute noch vom Vorliegen von schädlichen Neigungen aus.

165

Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel zur Erziehung allein reichen nicht aus um dem Angeklagten klar zu machen, dass sein Verhalten nicht toleriert werden kann.

166

Zwar hat der Angeklagte erste Schritte in die richtige Richtung erfolgreich unternommen. So hat er einen qualifizierten Realschulabschluss erlangen können und auch das Verhältnis mit seinem Vater befindet sich auf dem Weg der Besserung. Zumal der Angeklagte seitens des Vaters Anerkennung im Hinblick auf seine schulische Leistung erfahren hat.

167

Allein dies rechtfertigt im Moment nicht, die schädlichen Neigungen zu negieren. Obwohl er im Rahmen des Gesprächs bei der Jugendgerichtshilfe angegeben hatte, dass es seit der Vernehmung bei der Polizei "klick" in seinem Kopf gemacht habe, widerspricht sein Verhalten diesbezüglich seinen Angaben. Der Angeklagte H wurde mehrfach und umfassend zu den Taten von der Polizei vernommen. Die mehrfache Vernehmung war nur deswegen nötig, weil er zunächst einen Teil der Taten nicht eingeräumt hatte. Damit hat er gezeigt, dass er sich noch nicht vollständig von den Taten distanziert hat. Auch sein prozessuales, taktierendes Verhalten lässt den Schluss zu, dass er sich nicht vollständig von den Taten distanziert. Echte Einsicht und Reue konnte er dem Gericht nicht vermitteln. Für schädliche Neigungen spricht zudem die erst am 20. Februar 2015 begangene Tat, nachdem bereits die erste Anklage gegen ihn bekannt war. Als Grund für die Tat, gab er erneut Geldmangel an. Das Gericht wertet dies nicht als eine Tat, die der Angeklagte "bei Gelegenheit" begangen hat. Sondern diese Tat erforderte einiges an Engagement und Aktivwerden, auch wenn die Tat nicht den Unrechtsgehalt der hier angeklagten Taten erlangt. Der Angeklagte hat aber eine weitere Person überredet und motiviert bei Begehung der Straftat mitzuwirken. Hierin ist schon ein gewisses kriminelles Potential zu erkennen. Vor dem Hintergrund des laufenden Ermittlungsverfahrens hätte der Angeklagte sein Verhalten besser reflektieren müssen, hierzu ist er aus intellektueller Sicht auch in der Lage. Er hat aber seine Interessen (in dem Fall Geldmangel) erneut voran gestellt.

168

Für den Angeklagten sprach, dass er bislang strafrechtlich kaum in Erscheinung getreten ist sowie sein Teilgeständnis. Die Hemmschwelle zur Begehung der weiteren Taten ist jeweils gesunken.

169

Gegen ihn war allerdings zu berücksichtigen, dass es sich um eine Vielzahl von Taten handelt, die ihm hier zur Last gelegt werden, überwiegend Verbrechen, die im Erwachsenenstrafrecht mit mindestens 3 bzw. 5 Jahren Freiheitsstrafe geahndet werden. Im mehreren Fällen war der Angeklagte über das zur Erfüllung des Tatbestandes erforderliche Minimum aktiv an der Tat beteiligt und hat insbesondere auch vor der Anwendung von Gewalt nicht zurückgeschreckt, auch zu einem Zeitpunkt als die Beute bereits erlangt war. Auch die teils heftigen körperlichen als auch seelischen Folgen bei den Opfern sind zu berücksichtigen.

170

Die Höhe der Jugendstrafe war gemäß § 18 Abs. 2 JGG so zu bemessen, dass die erforderliche erzieherische Einwirkung möglich ist. Der Erziehungszweck steht bei der Strafzumessung im Vordergrund.

171

Das Gericht erachtet daher die Verhängung einer Einheitsjugendstrafe von

172

1 Jahr und 3 Monaten

173

für erzieherisch geboten, als auch für tat- und schuldangemessen.

174

Aufgrund der bereits aufgezeigten sich abzeichnenden positiven Entwicklung des Angeklagten konnte die Strafe zur Bewährung ausgesetzt werden, § 21 JGG.

175

Daneben erachtet das Gericht die Verhängung eines Warnschussarrest gemäß § 16a JGG aufgrund der Persönlichkeit des Angeklagten und des Unrechts der Tat bereits für erzieherisch geboten, um dem Angeklagten nochmal das Unrecht der Tat aufzuzeigen und ihm die Grenzen bereits klar zu machen. Ein zweiwöchiger Dauerarrest wird hierfür als ausreichend, aber erforderlich angesehen.

176

2.              F

177

Beim Angeklagten F liegen schädliche Neigungen auch zum heutigen Zeitpunkt ohne Zweifel vor. Der Angeklagte ist für pädagogische Maßnahmen nicht greifbar und boykottiert jegliche Mitwirkung. Er lässt sich weder von seiner Mutter noch von seinem Stiefvater irgendwelche Regeln setzen. Auch hat er ein massives Alkoholproblem, was bei ihm die Begehung von Straftaten noch fördert. Unter dem Einfluss von Alkohol ist er fremdaggressiv. Es liegen erhebliche Persönlichkeitsmängel vor, die Hemmschwelle zur Begehung von Straftaten ist äußerst niedrig. Auch nach Anklageerhebung kam es zu weiteren Straftaten, auch Gewalttaten.

178

Zu seinen Gunsten war zu berücksichtigen, dass er sich überwiegend geständig eingelassen hat. In zahlreichen Fällen dürften auch Drogen und Alkohol die Hemmschwelle zur Begehung der Straftat herabgesenkt haben. Die Hemmschwelle zur Begehung der weiteren Raubtaten ist mit dem Erfolg der vorangegangenen Tat jeweils gesunken. Der Angeklagte weist ein hohes Aggressionspotential auf.

179

Zu seinen Lasten war die Vielzahl der Taten - Verbrechenstatbestände! -  teilweise auch mit erheblicher Brutalität ausgeführt zu berücksichtigen. Er kann in den meisten Verfahren als Haupttäter und Wortführer ausgemacht werden.

180

Auch die massiven psychischen und körperlichen Folgen bei den Opfern sind strafschärfend zu berücksichtigen. Echte Einsicht und Reue waren nicht erkennbar.

181

Die Höhe der Jugendstrafe war gemäß § 18 Abs. 2 JGG so zu bemessen, dass die erforderliche erzieherische Einwirkung möglich ist. Der Erziehungszweck steht hierbei im Vordergrund.

182

Aufgrund der dargestellten Umstände, insbesondere aber des erzieherischen Zwecks erachtet das Gericht die Verhängung einer Einheitsjugendstrafe von

183

2 Jahren

184

für tat- und schuldangemessen.

185

Dies insbesondere auch vor dem Umstand, dass der Angeklagte in keiner Weise vor Gewalt zurückschreckt und pädagogische Maßnahmen nicht greifen. Da er auch schulisch derzeit in keiner Weise zu erreichen ist, möge er die lange Zeit sodann nutzen, um einen Schulabschluss oder eine Ausbildung zu absolvieren.

186

Das Gericht hat sich die Entscheidung darüber, ob die Vollstreckung der Jugendstrafe zur Bewährung ausgesetzt werden kann, gemäß §§ 57, 61 JGG für längstens 6 Monate vorbehalten, da noch nicht mit der erforderlichen Sicherheit beurteilt werden kann, ob gemäß § 21 JGG zu erwarten ist, dass der Angeklagte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lässt und auch ohne die Einwirkung des Strafvollzuges unter der erzieherischen Einwirkung in der Bewährungszeit zukünftig einen rechtschaffenden Lebenswandel führen wird. Dies war natürlich nur unter besonderen Auflagen möglich. Der Angeklagte wird erstmals wegen einer Vielzahl massiver Straftaten zu einer Jugendstrafe verurteilt. Er soll sich nunmehr in der Folgezeit seine Bewährung verdienen.

187

Daneben erachtet das Gericht die Verhängung eines Warnschussarrest für dringend erzieherisch geboten, um dem Angeklagten nochmal das Unrecht der Tat aufzuzeigen und ihm die Grenzen bereits klar und deutlich zu machen § 16a JGG. Ein vierwöchiger Dauerarrest wird hierfür als erforderlich angesehen, um dem Angeklagten ganz klar zu vermitteln, dass die nächste Station das Jugendgefängnis ist.

188

3.              C

189

Wie bereits ausgeführt liegen schädliche Neigungen zum Zeitpunkt der Tat vor.

190

Das Gericht hat allerdings Zweifel, ob nach wie vor schädliche Neigungen vorliegen. Der Angeklagte bereut die Taten erkennbar. In Eigeninitiative hat er sich bei einer Vielzahl der Geschädigten entschuldigt. Er hat bereits bei der Polizei Aufklärungshilfe geleistet. Er hat sich glaubhaft von den Taten distanziert. Allerdings steht die Entwicklung des Angeklagten nach dem Eindruck des Gerichtes noch auf "wackeligen Beinen". Das Gericht befürchtet, dass bei Misslingen seiner Pläne, es nicht ausgeschlossen ist, dass er sich zur Begehung von Straftaten überreden lässt. Andererseits hat das Gericht Zweifel, ob sich die schädlichen Neigungen bereits manifestiert haben. Gemäß § 27 JGG war die Schuld des Angeklagten daher festzustellen und die Verhängung einer Jugendstrafe war zur Bewährung auszusetzen.

191

Für den Angeklagten C spricht, dass er sich voll geständig eingelassen hat. Zu seinen Lasten spricht, dass er bereits strafrechtlich auffällig gewesen ist, wenngleich jeweils von der Strafverfolgung nach § 45 JGG abgesehen worden ist. Gegen ihn spricht ebenfalls die Vielzahl der Taten überwiegend Verbrechen und die Folgen bei den Geschädigten. Das Gericht hat aber auch gesehen, dass der Angeklagte C eine untergeordnete Rolle gespielt hat.

192

Neben dem Schuldspruch erachtet es das Gericht als dringend geboten, dem Angeklagten einen Betreuungshelfer zur Seite zu stellen.

193

Daneben erachtet das Gericht die Verhängung eines Warnschussarrest bereits für erzieherisch geboten, um dem Angeklagten nochmal das Unrecht der Tat aufzuzeigen und die Grenzen bereits jetzt klar zuziehen, § 16a JGG. Ein einwöchiger Dauerarrest wird hierfür als ausreichend angesehen.

194

4.               C1

195

Das Gericht konnte schädliche Neigungen zum Zeitpunkt des Urteils nicht mehr feststellen. Der Angeklagte hat sich glaubhaft von den Taten distanziert. In der Hauptverhandlung hat er sich bei allen Geschädigten mündlich entschuldigt. Er kann auf ein solides Elternhaus zurückgreifen. Seine Eltern haben nach Bekanntwerden der Taten direkt reagiert und er hat Sanktionen zu spüren bekommen. Auch beruflich scheint er jetzt Fuß fassen zu können.

196

Auch hier spricht die voll geständige Einlassung des Angeklagten für ihn, sowie seine positive Entwicklung seit den Taten bis heute. Strafrechtlich ist er bislang nicht in Erscheinung getreten. Die Hemmschwelle zur Begehung weiterer Straftaten dürfte von Tat zu Tat gesunken sein.

197

Gegen ihn spricht aber auch, die Vielzahl der Taten mit den entsprechenden Folgen bei den Geschädigten. Es handelt sich ausschließlich um Verbrechenstatbestände. Der Angeklagte hat ebenfalls eine eher untergeordnete Rolle eingenommen, war in einzelnen Fällen aber auch aktiv an der Körperverletzungshandlung beteiligt.

198

Gemäß § 13 Abs. 1 JGG war die vorliegende Straftat mit dem Zuchtmittel des Jugendarrestes zu ahnden, weil Erziehungsmaßregeln im Sinne des §§ 9, 15 JGG allein nicht ausreichen, um dem Angeklagten das Unrecht der Tat nochmal in aller Deutlichkeit zu vermitteln. Das Gericht hält 2 Freizeiten Arrest hier allerdings für ausreichend.

199

Aus erzieherischen Gründen war es unter Abwägung aller Umstände daneben erforderlich, aber auch ausreichend, den Angeklagten im Rahmen einer Erziehungsmaßregel im Sinne des §§ 9,10 JGG anzuweisen, 60 Sozialstunden abzuleisten und eine Geldbuße von 300 zu zahlen.

200

VII.

201

Von der Auferlegung der Kosten und Auslagen hat das Gericht jeweils nach § 74 JGG abgesehen.