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Amtsgericht Bonn·603 Cs 49/21·09.10.2022

Jugendstrafsache: Freispruch wegen nicht nachgewiesenem Entfernen vom Unfallort

StrafrechtJugendstrafrechtVerkehrsstrafrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte war in einer Jugendstrafsache wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort angeklagt; der Vorwurf beruhte auf einem Strafbefehl. Das Amtsgericht Bonn sprach ihn frei, weil die zur Last gelegte Straftat aus tatsächlichen Gründen nicht festgestellt werden konnte. Die Urteilsgründe wurden gemäß § 267 Abs. 5 StPO abgekürzt. Die Kosten trägt die Landeskasse (§§ 464, 467 StPO).

Ausgang: Angeklagter in Jugendstrafsache wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort freigesprochen; Kosten trägt die Landeskasse.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Angeklagter ist freizusprechen, wenn die zur Last gelegte Straftat aus tatsächlichen Gründen nicht festgestellt werden kann.

2

Die Vorlage eines Strafbefehls entbindet das Gericht nicht von der Pflicht, im Strafprozess die Schuld durch eigene Beweiswürdigung festzustellen.

3

Die Abkürzung der Urteilsgründe nach § 267 Abs. 5 StPO ist zulässig, sofern die Entscheidung und ihre tragenden Erwägungen erkennbar bleiben.

4

Bei einem Freispruch sind die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten nach §§ 464, 467 StPO von der Landeskasse zu tragen.

Relevante Normen
§ 267 Abs. 5 StPO§ 464 StPO§ 467 StPO

Tenor

In der Jugendstrafsache

pp

wegen              unerlaubten Entfernens vom Unfallort

hat das Amtsgericht Bonn aufgrund der Hauptverhandlung vom 10.10.2022,

für Recht erkannt:

Der Angeklagte wird freigesprochen.

Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Landeskasse.

Gründe

2

(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 5 StPO)

3

Der Schuldvorwurf ergibt sich aus dem Strafbefehl vom 06.04.2021.

4

Der Angeklagte war freizusprechen, weil die ihm zur Last gelegte Straftat aus tatsächlichen Gründen nicht festgestellt werden konnte.

5

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus den §§ 464, 467 StPO.