Jugendlicher wegen leichtfertiger Geldwäsche in zwei Fällen verurteilt, Einziehung angeordnet
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte gestand, sein Konto zum Empfang und zur Weiterleitung betrügerischer Überweisungen genutzt zu haben. Das Amtsgericht verurteilte ihn wegen leichtfertiger Geldwäsche in zwei Fällen und stellte ihn zur dreimonatigen Betreuungsweisung nach JGG. Es ordnete die Einziehung von 10.805,69 € an und sprach eine Adhäsionsforderung in Höhe von 2.990 € zu; weitere Adhäsionsanträge blieben unentschieden. Die Zinsfestsetzung wurde mangels Bestimmtheit des Antrags nicht getroffen.
Ausgang: Angeklagter wegen leichtfertiger Geldwäsche in zwei Fällen verurteilt; dreimonatige Betreuungsweisung und Einziehung von 10.805,69 € angeordnet; Adhäsionsforderung von 2.990 € zugesprochen, sonstige Adhäsionsanträge unbehandelt.
Abstrakte Rechtssätze
Leichtfertige Geldwäsche nach § 261 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 6 S. 1 StGB liegt vor, wenn der Täter Gelder entgegennimmt und weitergibt, obwohl es sich bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt geradezu aufdrängen musste, dass es sich um Taterträge handelt.
Bei mehreren voneinander verschiedenen Taten liegt Tatmehrheit gemäß § 53 Abs. 1 StGB vor.
Jugendstrafrecht findet auf Heranwachsende Anwendung, wenn deren geistige und sittliche Entwicklung einem Jugendlichen gleichsteht (§ 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG), wodurch besondere Maßstäbe der Erziehung und Zuchtmittel zu berücksichtigen sind.
Die Einziehung des Wertes von Taterträgen ist nach §§ 73, 73c StGB möglich und kann in konkreten Beträgen zugunsten der Geschädigten angeordnet werden.
Bei unbestimmten Anträgen auf Zinsen ist gemäß § 406 Abs. 1 S. 3 StPO von der Entscheidung bezüglich Zinsen abzusehen; Zinsanträge müssen hinreichend bestimmt sein.
Tenor
In der Jugendstrafsache
pp
wegen Geldwäsche
hat das Amtsgericht Bonn aufgrund der Hauptverhandlung vom 21.11.2024,an der teilgenommen haben:
pp
für Recht erkannt:Der Angeklagte ist der leichtfertigen Geldwäsche in 2 Fällen schuldig.
Er wird für zunächst 3 Monate unter Betreuungsweisung gestellt.
Ein Betrag in Höhe von 10.805,69 € unterliegt der Einziehung des Wertes von Taterträgen.
Der Angeklagte wird verurteilt, an die Adhäsionsklägerin H 2990,00 € zu zahlen.
Im Übrigen wird von der Entscheidung über den Adhäsionsantrag abgesehen.
Das Urteil bezüglich des Adhäsionsantrages ist gegen Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des jeweils zu vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.
Der Angeklagte trägt die besonderen gerichtlichen Auslagen der Adhäsionsklägerin. Im Übrigen wird von der Auferlegung von Kosten abgesehen.
Kommt der Angeklagte der Weisung nicht nach, hat er mit der Verhängung von Jugendarrest zu rechnen (§ 11 Abs. 3 JGG)
§§ 261 Abs. 1 Nr. 3, 53 Abs. 1, 73, 73 c StGB, 1, 105 JGG, 823 Abs. 2 BGB
Gründe
(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 StPO)
I.
Der Angeklagte ist strafrechtlich bereits in Erscheinung treten. Der Auszug aus dem Bundeszentralregister vom 15.08.2024 enthält eine Eintragung. Am 08.11.2023 stellte das Amtsgericht Bonn ein Verfahren wegen Betruges gemäß § 47 JGG ein.
II.
Aufgrund des glaubhaften Geständnisses des Angeklagten steht folgender Sachverhalt fest:
Der Angeklagte stellte unbekannten Hinterleuten sein am 02.02.2016 bei der T L C mit der IBAN DE#################### eröffnetes Bankkonto zum Empfang und zur Weiterleitung von betrügerisch erlangten Überweisungsgutschriften zur Verfügung.
Bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte es sich dem Angeklagten geradezu aufdrängen müssen, dass es sich bei den vereinnahmten Geldern um Erlöse aus Straftaten handelt.
Die aus beiden Taten erlangten Gelder leitete der Angeklagte an die ihn massiv unter Druck setzenden Hintermänner weiter bzw. übergab diese ihnen. Insgesamt erhielt er nicht mehr als 750,00 € aus den Taten für sich.
Im Einzelnen handelt es sich um folgende Fälle:
1.
Auf dem Konto des Angeklagten gingen am 20.09.2023 zwei betrügerisch erlangte Überweisungen der Geschädigten H i.H.v. 2.990,- Euro und des Geschädigten Y N X i.H.v. 2.990,- Euro ein.
Über diese Gelder verfügte der Angeklagte unmittelbar nach Zahlungseingang, am 20.09.2023, indem er einen Betrag i.H.v. 1.000,- Euro an einem Geldautomaten in Bonn Beuel abhob und durch insgesamt acht weitere Verfügungen verschiedene Rechnungen bezahlte, darunter private „Rechnungen“, unter anderem mit den Verwendungszwecken „Schulden“ an L I (300,- Euro), „Führerschein“ als Eigenübertrag (750,- Euro), „Q“ an S T GmbH (163,35 Euro) sowie über die E C NE F D GmbH zwei Rechnungen i.H.v. insgesamt 727,98 Euro (Fall1) .
2.
Des Weiteren ging auf seinem Bankkonto am 20.09.2023 eine durch einen Phishing-Link betrügerisch erlangte Überweisung des Verbands der R e.V. i.H.v. 30.000,- Euro ein. Über dieses Geld verfügte er am Folgetag, indem er zwei Beträge i.H.v. 5.000,- Euro und 7.000,- Euro auf das Konto der gesondert verfolgten X IBAN DE################, und einen Betrag i.H.v. 7.000,- Euro auf das Konto der gesondert verfolgten T überwies, wobei letztere Zahlung sich auf den Kontoumsätzen der gesondert verfolgten T nicht wiederfindet, sondern vielmehr ein Zahlungseingang i.S. einer Rückzahlung des vollen Betrages auf dem Konto des Angeklagten am selben Tag vermerkt ist.
Darüber hinaus tätigte er insgesamt 29 weitere Verfügungen über einen Gesamtbetrag i.H.v. 5.467,19 Euro an verschiedenen Stellen, unter anderem bei E, S, B und F, wobei er teilweise Bargeld abhob und teilweise Einkäufe bezahlte.
Ein Betrag in Höhe von 22.184,31 € wurde durch die T L dem geschädigten Verein erstattet (Fall 2).
III.
Nach den Feststellungen hat sich der Angeklagte wegen leichtfertiger Geldwäsche in zwei Fällen gemäß § 261 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 6 S. 1 StGB strafbar gemacht. Die Taten stehen untereinander im Verhältnis der Tatmehrheit, § 53 Abs. 1 StGB.
IV.
Im Rahmen der Strafzumessung hat sich das Gericht von folgenden Erwägungen bestimmend leiten lassen:
Der Angeklagte war zum Tatzeitpunkt Heranwachsender im Sinne des § 1 Abs. 2 JGG. Das Gericht hat Jugendstrafrecht zur Anwendung gebracht, da nach dessen Überzeugung der Angeklagte zum Zeitpunkt der Taten in seiner geistigen und sittlichen Entwicklung einem Jugendlichen gleichstand, § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG.
Der Ausspruch einer Jugendstrafe war nicht veranlasst, die Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 JGG liegen nicht vor.
Bei den sodann verbleibenden Erziehungsmaßregeln und Zuchtmitteln konnte zugunsten des Angeklagten berücksichtigt werden, dass er die Taten vollumfänglich eingeräumt hat und von den eigentlichen Profiteuren massiv unter Druck gesetzt worden war.
Gegen ihn spricht indes, dass er strafrechtlich bereits im Bereich der Vermögensdelikte in Erscheinung getreten ist.
Nach alledem erscheint es dem Gericht erzieherisch geboten, den Angeklagten für zunächst drei Monate unter Betreuungsweisung zu stellen.
Die Einziehungsentscheidung beruht auf §§ 73, 73 c. StGB. Sie erfolgt in Höhe von 2990,00 € zugunsten des Geschädigten Y N X und in Höhe von 7815,69 € zugunsten des Verbands der Q W F e.V..
V.
Die Adhäsionsentscheidung beruht auf § 823 Abs. 2 BGB, 261 StGB.
Bezüglich der beantragten Festsetzung von Zinsen war gemäß §§ 406 Abs. 1 S. 3 StPO von der Entscheidung abzusehen, da der Antrag diesbezüglich nicht bestimmt war.
VI.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 74 JGG.
Die Entscheidung über die Auslagen der Adhäsionsklägerin beruht auf § 472 a Abs. 1 StPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Adhäsionsentscheidung beruht auf § 709 ZPO.