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Amtsgericht Bonn·6 C 727/99·17.04.2000

Klagerückweisung: Entfernung einer ohne Erlaubnis gehaltenen Katze abgewiesen

ZivilrechtMietrechtSachenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Vermieterin klagte auf Entfernung einer von den Mietern ohne vorherige Erlaubnis gehaltenen Katze. Entscheidend war, ob der formularmäßige Erlaubnisvorbehalt ein sofortiges Entfernen rechtfertigt. Das Gericht hielt die Klage für unbegründet, weil bei pflichtgemäßer Abwägung keine ausreichenden Gründe zur Versagung der Erlaubnis vorlagen. Eine ärztliche Bescheinigung zur Hausstaubmilbenallergie begründete keinen Zusammenhang zur Katzenhaltung.

Ausgang: Klage der Vermieterin auf Entfernung der Katze als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein formularmäßiger Erlaubnisvorbehalt für Haustierhaltung verpflichtet den Vermieter, bei Erteilung oder Versagung von Erlaubnis pflichtgemäßes, gebundenes Ermessen auszuüben.

2

Die Entfernung eines ohne Erlaubnis gehaltenen Tiers ist nicht gerechtfertigt, wenn der Vermieter bei pflichtgemäßer Abwägung keine zureichenden Gründe für eine Versagung der Erlaubnis hat.

3

Eine ärztliche Bescheinigung über eine Hausstaubmilbenallergie rechtfertigt nicht automatisch die Versagung der Tierhaltung, wenn kein konkreter Zusammenhang zur Haltung des Tieres dargelegt wird.

4

Erklärungen der Mieter, für mögliche Schäden in vollem Umfang aufzukommen, sind bei der Ermessensausübung zu berücksichtigen.

5

Das Besichtigungsrecht des Vermieters begründet nicht von vornherein ein Recht zur Durchsetzung der Tierentfernung, da dessen Ausübung nur unter eingeschränkten Voraussetzungen möglich ist.

Relevante Normen
§ 495a ZPO§ 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO§ 535, 1004 BGB in Verbindung mit Art. 2 GG§ 91 ZPO§ 708 ZPO§ 713 ZPO

Leitsatz

Auch wenn das Halten einer Katze im Mietvertrag unter Erlaubnisvorbehalt steht, kann der Vermieter zur Duldung einer - ohne seine Erlaubnis- mieterseits gehaltenen Katze verpflichtet sein.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Ohne Tatbestand gemäß §§ 495 a, 313 a Abs. 1 Satz 2 ZPO

Entscheidungsgründe

2

Die Klage ist nicht begründet.

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Die Klägerin hat gegen die Beklagten keinen Anspruch darauf, daß diese die von ihnen gehaltene Katze aus der ihnen vermieteten Wohnung im Hause MStraße ## in C entfernen, §§ 535, 1004 BGB in Verbindung mit den Festlegungen des Mietvertrages vom 26.04.1998, Art. 2 GG.

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Gemäß § 26 des - vorformulierten - Mietvertrages steht das Halten von Haustieren wie einer Katze oder eines Hundes unter Erlaubnisvorbehalt des Vermieters. Es kann dahingestellt bleiben, ob dieser formularmäßig vereinbarte Erlaubnisvorbehalt bereitsals unwirksam angesehen werden muß, wie die Beklagten meinen. In jedem Falle unterliegt die Klägerin bei der Entscheidung, ob die Erlaubnis zu erteilen oder zu versagen ist, pflichtgemäßem gebundenem Ermessen und ist in ihren Entscheidungen nicht völlig frei.

5

Das bedeutet vorliegend:

6

Der Anspruch auf Entfernung der von den Beklagte - ohne vorherige Erlaubnis! - gehaltenen Katze ist unbegründet, da die Klägerin die Erlaubnis, hätten die Beklagten darum gebeten, hätte erteilen müssen. Dies deshalb, weil ihr achtbare Gründe zu deren Versagung entgegen der von ihr vertretenen Rechtsauffassung nicht zur Seite stehen.

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Die von ihr vorgelegte ärztliche Bescheinigung der Ärzte Dres. M u.a. aus T vom 11.03.1999 belegt lediglich, daß sie an einer "hochgradigen Hausstaubmilbenallergie" leidet. Ist dies so, ist nicht ersichtlich, wieso die von den Beklagten gehaltene Katze irgendwie von Belang sein könnte, zumal die Klägerin nicht im Hause der vermieteten Wohnung sondern in einer ganz anderen Gemeinde lebt.

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Das von ihr angesprochene Besichtigungsrecht der vermieteten Wohnung, daß - dies sei am Rande angemerkt - ohnehin nur unter eingeschränkten Voraussetzungen ausgeübt werden könnte, vermag andere rechtliche Einschätzung nicht zu rechtfertigen.

9

Soweit die Klägerin die Besorgnis (besonderer?) dem gehaltenen Tier zugeschriebene Schäden anspricht, liegt bereits die schriftliche Erklärung der Beklagten vor, hierfür in vollem Umfang aufzukommen.

10

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

11

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708, 713 ZPO.

12

Streitwert:: bis 600,00 DM