Mitbenutzungsanspruch: Nutzung von Waschküche und Trockenspeicher zugesprochen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrte die vertraglich zugesicherte Mitbenutzung von Waschküche und Trockenspeicher. Streitpunkt war die Häufigkeit und der Umfang der Nutzung gegenüber der beklagten Vermieterin. Das AG Bonn gab der Klage statt und legte konkrete wöchentliche Nutzungstage fest. Die Entscheidung stützte sich auf den Mietvertrag (§ 535 BGB) und § 242 BGB (Treu und Glauben).
Ausgang: Klage auf Mitbenutzung von Waschküche und Trockenspeicher in dem vom Gericht festgelegten Umfang und mit konkreten Nutzungstagen stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Ein vertraglich vereinbartes Mitbenutzungsrecht an gemeinschaftlichen Räumen begründet gegenüber dem Vermieter einen Anspruch auf Gestattung der vertraglich bestimmten Nutzung; ein einbezogener Hausordnung kommt hierbei Vertragscharakter zu.
Längere Nichtnutzung eines vertraglich zugesicherten Mitbenutzungsraums führt nicht ohne weiteres zu einem Verzicht; ein dauerhafter Verzicht setzt eindeutiges Verhalten oder eine klare Erklärung voraus.
Bei Konflikten über die Nutzung gemeinschaftlicher Räume sind die berechtigten Interessen der Mietparteien abzuwägen; das Gebot von Treu und Glauben (§ 242 BGB) verlangt eine sozialverträgliche, rücksichtnehmende Regelung.
Kann eine einvernehmliche Nutzungsregelung nicht erzielt werden, ist das Gericht befugt, eine konkrete, angemessene Nutzungsregelung zu treffen, sofern dadurch die berechtigten Interessen der Beteiligten nicht mehr als notwendig beeinträchtigt werden.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin die Mitbenutzung der Waschküche im Keller des Hauses T..straße 4, 5... C, zum Waschen von Wäsche, sowie des Trockenspeichers im Dachgeschoss des vorbezeichneten Hauses zum Auftrocknen der Wäsche jeweils am Mon-tag und Dienstag einer jeden Woche, darüber hinaus, solange die dritte Mietpartei im Hause keinen Anspruch auf die Nutzung von Waschküche und Trockenraum erhebt, jeweils am Freitag oder Samstag einer jeden Woche, dies - soweit erforderlich - nach Absprache mit der Beklagten und/oder der weiteren Mietpartei im Hause, zu gestatten.
Die Beklagte hat es ferner zu gestatten, dass der Zeitraum zum Auftrocknen der Wäsche wit-terungsbedingt über die vorbezeichnete Nutzungszeiträume hinaus andauert.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Ohne Tatbestand
gemäß § 313 a Abs. 1 Satz 2, 495 a ZPO.
Rubrum
<b><u>Entscheidungsgründe:</u></b>
Die Klage ist begründet.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch darauf, dass diese ihr die Mitbenutzung von Waschküche und Trockenspeicher in dem aus der Entscheidungsformel näher ersichtlichen Umfang gestattet, §§ 535, 242 BGB in Verbindung mit dem Festlegungen des Mietvetrages vom 30.08.1995, dort in Sonderheit § 1 des vorformulierten Mietvertrages (Beschreibung des Mietgegenstandes) in Verbindung mit § 5 (Waschordnung) der über § 24 des Mietvertrages in diesen einbezogenen Hausordnung.
Die von der Beklagten in Ausfüllung der unter § 5 der Hausordnung erlassenen Waschordnung, zu Gunsten der Klägerin bereits einvernehmlich ausgeweitet, war auf den Antrag der Klägerin hin nach Maßgabe der Entscheidungsformel abzuändern.
Dies deshalb, weil die bisherige Handhabung, Waschzeit für jede der Mietparteien jeweils eine Woche, darüber hinaus für die Klägerin die Möglichkeit jede Woche am Samstag zu waschen (und - jeweils - Wäsche - freilich ausschließlich (!) - in der Waschküche im Keller des Hauses aufzutrocknen) namentlich vor dem Hintergrund, dass die dritte Mietpartei im Hause seit geraumer Zeit wegen eigener Waschmaschine in der Wohnung kein Nutzungsinterresse an der Waschküche hat, nicht mehr als interessengerecht bezeichnet werden kann und deshalb unter der Berücksichtigung der Interessen der Klägerin als alleinerziehender Mutter einer nunmehr zehnjährigen Tochter, eine Änderung erfahren mußte.
Die von der Klägerin angestrebte und im Ergebnis auch durchgesetzte Änderung hat ihre Rechtsgrundlage einmal in den mietvertraglichen Vereinbarungen und<b> </b>zum Anderen in dem als Ausfluß des das gesamte Zivilrecht beherrschenden Grundsatzes von Treu und Glauben (§ 242 BGB) geltenden Grundsatz eines sozialverträglichen Verhaltens der Hausbewohner des Mehrfamilienhauses untereinander, das zu gegenseitiger Rücksichtnahme und Verständnis für die Belange des jeweils anderen zwingt.
Mit Recht macht die Klägerin geltend, dass die bisherige Regelung, wie von ihr verlangt, abgesehen von dem arbeitsfreien Samstag, lediglich alle drei Wochen (!) Waschküche und Trockenmöglichkeiten in der Waschküche eingeräumt zu erhalten, ihren Interessen als berufstätige Frau und Mutter einer - zehnjährigen- Tochter nicht gerecht werden kann, vielmehr ihr die Möglichkeit einzuräumen war, in weit kürzeren Abständen die Waschküche im Keller und darüber hinaus - worauf noch einzugehen sein wird - den im Dachgeschoss gelegenen Speicherraum bestimmungsgemäß, d.h.<b> </b>zum Waschen von Wäsche und der Trocknung, zu nutzen, zumal die dritte Mietpartei im Hause auf die Nutzung der Waschmaschine derzeit und in absehbarer Zukunft keinen Wert legt.
Der Richter sah sich bei der ihm abgeforderten Entscheidung deshalb veranlaßt, dem von der Klägerin im Zuge des mit den Parteien geführten Rechtsgespräches im Termin zur mündlichen Verhandlung entwickelten Nutzungsplan zu folgen. Zwar wären andere, weiter ausdifferenzierte Nutzungsregelungen möglich gewesen, die jedoch Einigungsbereitschaft beider Parteien vorausgesetzt hätten. Eine Einigung war jedoch wegen der Haltung der Beklagten nicht möglich, die sich - ausgehend von Vorstellungen über ihre Einwirkungsmöglichkeiten als Eigentümerin und Vermieterin über die zur Mitbenutzung vermieteten Räumlichkeiten, die im geltenden Recht keine Grundlage haben - zu einer einvernehmlichen Regelung nicht bereit finden konnte. Gegenüber der nunmehr fest- geschriebenen Nutzungsregelung zu berücksichtigende Interessen der Beklagten, konnten in die dem Richter abgeforderte Entscheidung nicht einfließen, da sie diese nicht artikuliert hat, vielmehr - wenngleich offensichtlich aus Ärger und Frust über die von ihr erwartete im wesentlichen für sie negative Entscheidung - dem zur Entscheidung berufenen Richter anheim gegeben hatte, er möge doch machen was er wolle. Bei dieser Sachlage war dem Klageantrag zu entsprechen, zumal nicht ersichtlich ist, dass die Beklagte - und schon gar nicht die dritte Mietpartei im Hause - hierdurch in ihrem berechtigten von der Rechtsordnung auch geschützten Belangen mehr als notwendig beeinträchtigt wird.
Entgegen der von der Beklagten vertretenden Rechtsauffassung erstreckt sich das Mitbenutzungsrecht auch auf den - eigens durch mietvertragliche Vereinbarung (!)- zur Mitbenutzung vermieteten Trockenspeicher (im Dachgeschoss), und zwar dies ungeachtet des Umstandes, dass der Speicher seit Beginn des Mietverhältnisses versperrt wurde, der vertraglich zugesicherten Mietnutzung bislang nicht zugänglich gewesen ist und dass die Beklagte beabsichtigt den Speicher (zu Wohnzwecken) auszubauen. Dabei hat der Richter nicht übersehen, dass sich die Klägerin bislang mit den in der Waschküche - wenn auch eingeschränkt - zur Verfügung gestellten Trocknungsmöglichkeiten zufrieden gegeben hat. Entscheidend ist, dass es hinsichtlich der Nutzungsmöglichkeiten der Waschküche (im Keller) nunmehr zu heftigen Auseinandersetzungen zwischen den Parteien gekommen ist, so dass die Klägerin danach nicht gehindert ist, nunmehr auch Zugriff auf den ihr vertraglich zur Mitbenutzung zum Auftrocknen von Wäsche zugesicherten Trockenraum im Dachgeschoss zu nehmen, da aus der längeren Nichtnutzung allein nicht darauf geschlossen werden kann, dass sie auf das ihr durch den Mietvertrag gegebene Recht zur Mitnutzung auch dieses Raumes auf Dauer verzichtet hat.
Sachliche Rechtfertigung für die Inanspruchnahme nunmehr auch dieses Raumes, für den die Beklagte andere Pläne hat (!), ist der Umstand, dass die Trocknung der Wäsche im Kellergeschoss in angemessenen Fristen insbesondere bei feuchter Witterungslage nicht gewährleistet ist, so dass der hierfür vorgesehene, im Mietvertrag eigens bezeichnete Raum, hierfür nunmehr auch zur Verfügung stehen muß.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht aus § 708 Nr.11, 713 ZPO.
<u>Streitwert: </u>bis 1000,00 DM