Unterlassungsklage wegen Tierhaltung in Einfamilienhaus abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Vermieterin verlangt Unterlassung der Haltung von Hunden und Katzen wegen einer Klausel, die schriftliche Zustimmung voraussetzt. Das Gericht wies die Klage ab: Den bei Einzug geduldeten Kater durfte die Vermieterin nicht nachträglich verbieten (Vertrauensschutz). Für die übrigen Tiere fehlten konkrete, einzelnen Tieren zuzuordnende Störungen; pauschale Beschwerden genügen nicht.
Ausgang: Klage der Vermieterin auf Unterlassung der Tierhaltung gegen die Mieterin abgewiesen; keine konkreten, den Tieren zuzuordnenden Beeinträchtigungen nachgewiesen; Duldung schützt bereits gehaltenes Tier.
Abstrakte Rechtssätze
Die Duldung der Tierhaltung durch den Vermieter begründet bei der Mieterin einen Vertrauenstatbestand, der eine nachträgliche Untersagung der bereits geduldeten Tiere verhindert.
Eine vertragliche Zustimmungsvorbehalte im Mietvertrag berechtigen nicht zur Untersagung der Tierhaltung, sofern von den gehaltenen Tieren keine konkreten, einzelnen Mietparteien zuzuordnenden Beeinträchtigungen ausgehen.
Generalpräventive Erwägungen oder pauschale Beschwerden der übrigen Mieterschaft sind zur Begründung eines Unterlassungsanspruchs gegen einen einzelnen Mieter nicht ausreichend; es bedarf konkreter, den Tieren zuzurechnender Störungen.
Die nachträgliche Anschaffung von Haustieren ohne vorherige Einholung der Zustimmung stellt zwar eine Vertragsverletzung dar, rechtfertigt aber nur bei Vorliegen konkreter Beeinträchtigungen die gerichtliche Untersagung.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin, Vermieterin des der ab 1.3.1984 vermieteten Einfamilienhauses I-L-Str. # in C, nimmt diese auf Unterlassung der Haltung von Haustieren, und zwar von Hunden und Katzen, in dem von ihr innegehaltenen Hause in Anspruch.
In Ziffer 7 der in den Mietvertrag einbezogenen "allgemeinen Vertragsbestimmungen" der Klägerin heißt es, dass die Tierhaltung die vorherige schriftliche Einwilligung des Vermieters voraussetzt.
Bei Einzug brachte die Beklagte einen kastrierten Kater mit, der nunmehr 10 Jahre alt ist. Später - nach Behauptung der Beklagten im Jahre 1985 - schaffte sie sich einen weiteren, ebenfalls kastrierten Kater an, der nunmehr fünf Jahre alt ist. Seit Mai 1986 hält die Beklagte darüberhinaus einen kleinen Zwergschnauzer, der ca. 35 cm hoch und 50 cm lang ist.
Die Klägerin macht geltend, sich aufgrund zahlreicher Beschwerden von Mitmietern der sog. S-Siedlung veranlasst zu sehen, das Halten von Haustieren generell zu verbieten.
Wegen Einzelheiten wird auf die Klageschrift vom 16.2.1987, S. 3 f., sowie auf den Schriftsatz vom 7.4.1987, S. 3 a.E., verwiesen.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu 500.000,--DM, ersatzweise bis zu 6 Monaten Ordnungshaft, zu verurteilen, es zu unterlassen, in der von ihr gemieteten Wohnung in I-L-Str. # in C Tiere, insbesondere Hunde und Katzen, zu halten.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie macht geltend, dass konkrete Beschwerden gegen die von ihr gehaltenen Tiere nicht vorlägen, auch nicht geltend gemacht werden könnten. Die Tiere hielten sich überwiegend im Hause auf. Dort hätten die Katzen ihre Katzentoilette. Von einer Geräuschbelästigung durch den Hund könne keine Rede sein. Soweit der Hund bei seinem Auslauf auf der Grünfläche dort einmal seine Notdurft verrichte, werde diese anschließend von ihr, der Beklagten, oder ihren Kindern entfernt.
Darüberhinaus behauptet sie unwidersprochen, dass in der Siedlung auch noch andere Mietparteien Haustiere, und zwar Hunde, hielten.
Entscheidunqsgründe
Die Klage ist nicht begründet.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch darauf, dass diese das Halten von Katzen und Hunden in dem von ihr gemieteten Einfamilienhaus unterlässt, § 535 BGB in Verbindung mit Ziffer 7 der in das Mietverhältnis einbezogenen allgemeinen Vertragsbestimmungen, § 1004 BGB.
Was den von der Beklagten bereits bei Einzug in das von ihr gemietete Haus im Frühjahr 1981 mitgebrachten Kater angeht, ist das Klagebegehren bereits deshalb unbegründet, weil die Klägerin - wie sie selbst einräumt - das Halten dieses Tieres zunächst geduldet hat. Denn hierdurch wird bei der beklagten Mieterin ein Vertrauenstatbestand begründet, der das nunmehrige Verlangen der Klägerin auf Abschaffung des Tieres, ohne dass die konkrete Tierhaltung zu Vorwürfen Anlass geben könnte, schlechthin unzulässig macht.
Was die verbleibenden beiden Haustiere angeht, den nach der Behauptung der Beklagten im Jahre 1985 angeschafften weiteren Kater und den seit Mai 1986 gehaltenen Zwergschnauzer, ist der Klägerin zwar zuzugeben, dass die Beklagte sich insoweit nicht an die vertraglichen Vereinbarungen gehalten hat, als sie die Klägerin nicht vor Anschaffung der Tiere um deren Einwilligung gebeten hat (Nr. 7 der allgemeinen Vertragsbestimmungen zum Mietvertrag).
Dies ist jedoch letztlich unerheblich.
Denn die Klägerin wäre zur Erteilung der Genehmigung verpflichtet gewesen, da nicht ersichtlich ist, dass von dem von der Beklagten gehaltenen beiden Tieren konkrete, die übrigen Mietparteien in ihrer Nutzung der Mietsache beeinträchtigende Belästigungen ausgehen. Dies räumt die Klägerin selbst ein. Sie führt für Ihr Unterlassungsbegehren lediglich "generalpräventive" Erwägungen ins Feld, nämlich - in Reaktion auf Beschwerden von nicht Haustiere haltenden Teilen der Mieterschaft - die gesamte S-Siedlung hunde- und katzenfrei zu machen.
Der Richter sieht sich nicht genötigt, bindend dazu Stellung zu beziehen, ob dieses Bestreben vor dem Hintergrund eines möglicherweise gewandelten Verständnisses über die Auswirkungen des Haltens von Haustieren in Wohnsiedlungen, insbesondere hochverdichteten Wohngebieten, auf die Umwelt eine ausreichende sachliche Rechtfertigung dafür sein kann, generell und rigoros, wie es die Klägerin offensichtlich anstrebt, das Halten jeglicher Haustiere in ihrem Wohnungs- bestand zu untersagen. Vorliegend reicht dieser Gesichtspunkt jedenfalls nicht aus, um das Unterlassungsbegehren der Klägerin zu rechtfertigen. Berücksichtigt man nämlich, dass - wie die Klägerin selbst einräumt - einzelne Mieter entweder mit ihrer stillen Duldung oder gar Billigung Hunde und Katzen halten, bedarf es konkreter, von den jeweiligen Tieren ausgehender Beeinträchtigungen um diesen Mietern das weitere Halten ihrer Haustiere zu verbieten. Hierfür hat die Klägerin gerade im Verhältnis zu der Beklagten jedoch nichts dargetan, sondern sich darauf beschränkt - wahrscheinlich darauf beschränken müssen! -, auf allgemeine Beschwerden aus der Mieterschaft über Verunreinigung von Anlagen, Kinderspielplätzen und Sandkästen abzuheben. Dies reicht indessen zur Untermauerung des gegen die Beklagten gerichteten Unterlassungsbegehrens ersichtlich nicht aus, wobei das Bestreben der Klägerin, in dem Bereich, in dem sie Einfluss ausüben kann, dafür Sorge zu tragen, dass die von Mitmietern der Beklagten geklagten Verunreinigungen durch Haustiere eingedämmt und zurückgedrängt werden, durchaus verständlich ist. Dem kann nach geltendem Recht jedoch nur dadurch zu Erfolg verholfen werden, wenn sich konkrete, einzelnen Tieren zuzuordnende Belästigungen und Störungen feststellen lassen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.
Streitwert: 700,-- DM