Anordnung von Abschiebungssicherungshaft wegen vollziehbarer Ausreisepflicht und Fluchtgefahr
KI-Zusammenfassung
Das Ausländeramt beantragte Sicherungshaft gegen einen algerischen Staatsangehörigen ohne Aufenthaltsgenehmigung, der in Bonn unter falscher Identität aufgegriffen wurde. Das Amtsgericht ordnete dreimonatige Abschiebungssicherungshaft an, weil die Ausreisepflicht vollziehbar ist und aufgrund fehlender Mittel, fehlender Reisedokumente sowie früheren Untertauchens und strafrechtlich relevanten Verhaltens Fluchtgefahr besteht. In der Anhörung wurden keine entkräftenden Umstände vorgetragen.
Ausgang: Antrag des Ausländeramts auf Anordnung der Abschiebungssicherungshaft für drei Monate stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Abschiebungssicherungshaft kann angeordnet werden, wenn die Ausreisepflicht vollziehbar ist und zureichende Anhaltspunkte für die Gefahr bestehen, dass sich der Ausländer der Abschiebung durch Flucht oder Untertauchen entziehen wird.
Das Fehlen finanzieller Mittel und eines Reisedokuments begründet vernünftige Zweifel an einer freiwilligen Erfüllung der Ausreisepflicht und kann Fluchtgefahr indizieren.
Das bewusste Entziehen einer ausländerbehördlichen Überwachung, frühere Untertauchenstaten oder das Verweilen unter falscher Identität sind Umstände, die die Annahme der Fluchtgefahr im Sinne des § 62 Abs. 3 AufenthG stützen.
Die Anordnung von Sicherungshaft ist zur überwachten Durchführung der Abschiebung gerechtfertigt, wenn mildere Maßnahmen nicht hinreichend sind und die Voraussetzungen der einschlägigen Vorschriften des AufenthG vorliegen.
Vorinstanzen
Landgericht Bonn, 4 T 287/14 [NACHINSTANZ]
Tenor
wird gegen den Betroffenen mit sofortiger Wirksamkeit für die Dauer von drei Monaten (bis zum 22.10.2014) die Abschiebesicherungshaft angeordnet.
Gründe
Das Ausländeramt in Bonn hat am 23.07.2014 die Verhängung der Sicherungshaft gegen den Betroffenen beantragt und dazu folgendes vorgetragen:
Der Betroffene sei am 23.07.2014 in Bonn wegen des begründeten und jetzt bestätigten Verdachts des illegalen Aufenthaltes festgenommen worden. Wegen der Einzelheiten wird auf den anliegenden Antrag vom heutigen Tage verwiesen.
Der Betroffene hat im heutigen Anhörungstermin nichts vorgebracht, was diese Ausführungen wesentlich entkräften könnte.
Er ist nicht im Besitz einer Aufenthaltsgenehmigung, die er als algerischer Staatsangehöriger bereits vor Einreise als Visum hätte einholen müssen, §§ 4 Abs.1, 6 Abs.1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG}. Deshalb ist er infolge fehlender Aufenthaltsgenehmigung zur Ausreise verpflichtet, § 50 Abs. 1 AufenthG. Da er offensichtlich unerlaubt eingereist ist (§ 14 Abs. 1, Nr. 2 AufenthG), ist die Ausreisepflicht vollziehbar und die Voraussetzungen des § 58 Abs. 2 Nr.1 AufenthG für die Abschiebung sind gegeben.
Wegen des Fehlens finanzieller Mittel und eines Reisedokument kann nicht von einer freiwilligen Erfüllung der Ausreisepflicht ausgegangen werden.
Aus diesen Gründen und wegen des bisher auch strafrechtlich relevanten Verhaltens (§ 95 AufenthG) ist zu befürchten, dass er sich der Abschiebung durch Flucht oder Untertauchen entziehen wird.
Zur überwachten Durchführung der Abschiebung ist deshalb der Vollzug der Sicherungshaft für die beantragte Dauer erforderlich, § 62 Abs. 2 AufenthG.
Die Abschiebungssicherungshaft des Ausländers ist anzuordnen, weil seine Ausreisepflicht wegen einer unerlaubten Einreise vollziehbar ist (§ 62 Abs. 3. Nr. 1 AufenthG) und aufgrund seines bisherigen bewussten Entziehens von einer ausländerbehördlichen Überwachung sowie der lnkaufnahme von Straftaten (§ 95 AufenthG) der begründete Verdacht im Sinne von § 62 Abs. 3 Nr. 5 AufenthG besteht, dass er sich der von mir zwingend durchzuführenden Abschiebung durch Flucht oder Untertauchen entziehen würde, sofern er in Freiheit bleibt. Dies gilt umso mehr, als er sich unter einer falschen Identität in Bonn aufhält, ohne sich·der melderechtlichen Kontrolle zu unterwerfen. Zudem hat er sich in der Vergangenheit bereits einer Abschiebung durch Untertauchen entzogen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde zulässig. Sie ist innerhalb einer Frist von einem Monat nach Bekanntmachung zu erheben und hat keine aufschiebende Wirkung. Die Beschwerde ist beim Amtsgericht Bonn einzulegen. Die Einlegung der Beschwerde erfolgt durch Einreichen einer Beschwerdeschrift oder Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Bonn.