Anordnung von Abschiebesicherungshaft trotz Aberkennung deutscher Staatsangehörigkeit
KI-Zusammenfassung
Das Amtsgericht Bonn ordnet auf Antrag der Ausländerbehörde eine dreimonatige Abschiebesicherungshaft an. Zentral ist, dass ein bestandskräftiger behördlicher Bescheid die deutsche Staatsangehörigkeit des Betroffenen verneint, weshalb das Gericht nicht von deutscher Staatangehörigkeit ausgeht. Wegen fehlender Aufenthaltserlaubnis, bestehender Ausreisepflicht und Fluchtgefahr sei die Haft zur Sicherung der Abschiebung erforderlich.
Ausgang: Antrag der Ausländerbehörde auf Anordnung der Abschiebesicherungshaft für 3 Monate wurde stattgegeben; Haft angeordnet.
Abstrakte Rechtssätze
Eine bestandskräftige verwaltungsbehördliche Feststellung, dass eine Person nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, ist im Verfahren über die Anordnung von Abschiebungs- oder Sicherungshaft zu beachten; das Gericht darf insoweit nicht von deutscher Staatsangehörigkeit ausgehen.
Fehlt eine erforderliche Aufenthaltserlaubnis oder ein vor Einreise zu beschaffendes Visum, begründet dies eine Ausreisepflicht nach § 50 Abs. 1 AufenthG und kann die Vollziehbarkeit der Abschiebung nach § 58 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG begründen.
Abschiebungshaft nach § 62 Abs. 2 AufenthG ist zur Sicherung der Abschiebung anzuordnen, wenn überwiegende Fluchtgefahr besteht und mildere Maßnahmen nicht ausreichen; Indizien hierfür können fehlende finanzielle Mittel zur freiwilligen Ausreise sowie strafrechtlich relevantes Verhalten sein.
Erhebt der Betroffene in der Anhörung keine substantiierte Entkräftung der von der Ausländerbehörde vorgetragenen Umstände, bleiben diese Feststellungen für die Entscheidung über Sicherungshaft maßgeblich.
Vorinstanzen
Landgericht Bonn, 4 T 165/11 [NACHINSTANZ]
Leitsatz
Ist durch bestandkräftigen Beschluss der Ausländerbehörde festgestellt, dass aufgrund freiwilliger Ausreise nach Russland und Begründung eines dauernden Aufenthaltes dort die deutsche Staatsangehörigkeit nicht besteht, kann im Verfahren auf Verhängung von Abschiebehaft nicht von einer deutschen Staatsangehörigkeit ausgegangen werden.
Tenor
wird gegen den Betroffenen mit sofortiger Wirksamkeit für die Dauer von 3 Monaten
(bis zum 29.06.2011) die Abschiebesicherungshaft angeordnet.
Gründe
Das Ausländeramt in C hat am 31.03.2011 die Verhängung der Sicherungshaft gegen den Betroffenen beantragt und dazu folgendes vorgetragen:
Der Betroffene sei am 31.03.2011 in C wegen des begründeten und jetzt bestätigten Verdachts des illegalen Aufenthaltes festgenommen worden. Wegen der Einzelheiten wird auf den anliegenden Antrag vom heutigen Tage verwiesen.
Der Betroffene hat im heutigen Anhörungstermin nichts vorgebracht, was diese Ausführungen wesentlich entkräften könnte.
Er ist nicht im Besitz einer Aufenthaltsgenehmigung, die er als russischer Staatsangehöriger bereits vor Einreise als Visum hätte einholen müssen, §§ 4 Abs.1, 6 Abs.1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG). Deshalb ist er infolge fehlender Aufenthaltsgenehmigung zur Ausreise verpflichtet, § 50 Abs. 1 AufenthG. Da er offensichtlich unerlaubt eingereist ist (§ 14 Abs. 1, Nr. 2 AufenthG), ist die Ausreisepflicht vollziehbar und die Voraussetzungen des § 58 Abs. 2 Nr.1 AufenthG für die Abschiebung sind gegeben.
Der Betroffene kann sich zur Zeit nicht darauf berufen, die deutsche Staatsangehörigkeit zu besitzen oder die Rechtsstellung eines Deutschen ohne deutsche Staatsangehörigkeit inne zu haben. Mit bestandskräftigen Bescheid des Landratamtes M vom 23.05.2002 ist der Antrag des Betroffenen auf Austellung eines Staatsangehörigkeitausweises abgelehnt worden. ln diesem Bescheid ist festgestellt, dass der Betroffene aufgrund seiner freiwilligenden Rückkehr nach Russland im Jahre 1994 und der Begründung eines dauernden Aufenthaltes dort gern. § 7 StARegG seine Rechtsstellung als Deutscher im Sinne des Grundgesetzes verloren habe. Vor diesem Hintergrund kann das Gericht nicht feststellen, dass es sich bei dem Betroffenen zumindest auch um einen deutschen Staatsangehörigen oder eine Person mit der Rechtsstellung eines Deutschen handelt.
Wegen des Fehlens finanzieller Mittel kann nicht von einer freiwilligen Erfüllung der Ausreisepflicht ausgegangen werden.
Aus diesen Gründen und wegen des bisher auch strafrechtlich relevanten Verhaltens (§ 95 AufenthG) ist zu befürchten, dass er sich der Abschiebung durch Flucht oder Untertauchen entziehen wird.
Zur überwachten Durchführung der Abschiebung ist deshalb der Vollzug der
Sicherungshaft für die beantragte Dauer erforderlich,§ 62 Abs. 2 AufenthG.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde zulässig. Sie ist innerhalb einer Frist von einem Monat nach Bekanntmachung zu erheben und hat keine aufschiebende Wirkung. Die Beschwerde ist beim Amtsgericht Bonn einzulegen. Die Einlegung der Beschwerde erfolgt durch Einreichen einer Beschwerdeschrift oder Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Bonn.