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Amtsgericht Bonn·51 Gs 698/21·11.04.2021

Beiordnung als Pflichtverteidiger in Ermittlungsverfahren wegen falscher Verdächtigung abgelehnt

StrafrechtStrafprozessrechtPflichtverteidigerrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Beschuldigte beantragte die Beiordnung des Rechtsanwalts H als Pflichtverteidiger in einem Ermittlungsverfahren wegen falscher Verdächtigung. Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren mangels hinreichenden Tatverdachts ein und legte die Akte dem Amtsgericht vor. Das Amtsgericht Bonn wies den Antrag als unbegründet zurück. Eine Beiordnung nach § 140 StPO sei weder wegen der Schwere der Tat noch wegen einer schwierigen Sach‑ oder Rechtslage geboten.

Ausgang: Antrag auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers in Ermittlungsverfahren wegen falscher Verdächtigung als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Beiordnung eines Pflichtverteidigers nach § 140 Abs. 1 StPO setzt das Vorliegen eines der in den Nummern 1 bis 11 genannten Gründe voraus.

2

Nach § 140 Abs. 2 StPO ist ein Pflichtverteidiger zu bestellen, wenn dies wegen der Schwere der Tat, der Schwierigkeit der Sach‑ und Rechtslage oder der Unfähigkeit des Beschuldigten zur Selbstverteidigung geboten ist.

3

Die Schwere der Tat ist nach der zu erwartenden Strafe und sonstigen Nachteilen zu beurteilen; eine Straferwartung von etwa einem Jahr Freiheitsstrafe oder mehr rechtfertigt regelmäßig die Beiordnung.

4

Die Einstellung des Verfahrens mangels hinreichenden Tatverdachts und ein nicht besonders schwerwiegender Tatvorwurf begründen in der Regel keinen Anspruch auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers.

Relevante Normen
§ 140 StPO Abs. 1 Nr. 1 bis 11§ 140 StPO Abs. 2

Tenor

In dem Ermittlungsverfahren

pp

wegen              falscher Verdächtigung

wird der Antrag auf Beiordnung des Rechtsanwalts H als Pflichtverteidiger zurückgewiesen.

Gründe

2

Der Antrag auf Beiordnung als Pflichtverteidiger ist jedenfalls unbegründet.

3

Gegen den Beschuldigten wurde wegen falscher Verdächtigung ermittelt.

4

Unter dem ##.##.## beantragte Rechtsanwalt H seine Beiordnung als Pflichtverteidiger. Die Staatsanwaltschaft Bonn hat das Ermittlungserfahren am ##.##.#### mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt.

5

Mit Verfügung vom ##.##.#### hat die Staatsanwaltschaft Bonn die Akte dem Amtsgericht Bonn zur Entscheidung über den Beiordnungsantrag vorgelegt, dieses mit dem Hinweis, dass die Voraussetzungen für eine Beiordnung vorliegend nicht gegeben seien.

6

Dem Antrag auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers / einer Pflichtverteidigerin gemäß § 140 StPO war nicht zu entsprechen, weil kein Fall der in § 140 Abs. 1 Nr. 1 bis 11 StPO genannten Gründe einer notwendigen Verteidigung vorliegt.

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Auch aus sonstigen Gründen (§ 140 Abs. 2 StPO) erscheint die Beiordnung eines Pflichtverteidigers / einer Pflichtverteidigerin nicht geboten.

8

Nach § 140 Abs. 2 StPO ist ein Verteidiger zu bestellen, wenn dies wegen der Schwere der Tat oder der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage geboten ist oder wenn sich der Beschuldigte nicht selbst verteidigen kann.

9

Nach der Rechtsprechung ist die Schwere der Tat nach der zu erwartenden Strafe und sonstiger Nachteile zu beurteilen, die dem Beschuldigten im Zusammenhang mit der Durchführung des Verfahrens drohen. Dabei ist – auch unter Berücksichtigung eventuell einzubeziehender Strafen oder drohender Widerrufe von Strafaussetzungen zur Bewährung – eine Straferwartung von einem Jahr Freiheitsstrafe oder mehr regelmäßig Anlass, dem Beschuldigten einen Verteidiger zu bestellen. Wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage ist die Beiordnung etwa dann geboten, wenn mit einer länger dauernden Hauptverhandlung zu rechnen ist, die bei verständiger Würdigung ohne umfassende Aktenkenntnis nicht sachdienlich vorbereitet werden kann, oder die sich auf schwierige Tatsachen- und Rechtsfragen erstreckt. Schließlich kommt eine Beiordnung in Betracht, wenn Zweifel an der Fähigkeit des Beschuldigten bestehen, sich angemessen selbst zu verteidigen.

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Keine dieser Voraussetzungen ist hier erfüllt. Der Beschuldigte sah sich vorliegend einem Ermittlungsverfahren ausgesetzt, dass nach zutreffender Einschätzung der Staatsanwaltschaft keinen hinreichenden Tatverdacht aufwies. Zudem handelt es sich um einen strafrechtlich nicht besonders schwerwiegenden Vorwurf. Auch im Hinblick auf die zu erwartenden Strafe und sonstige Nachteile ist die Beiordnung eines Pflichtverteidigers nicht geboten gewesen.

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Bonn, 12.04.2021

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Amtsgericht