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Amtsgericht Bonn·51 Gs 545/11·03.04.2011

Akteneinsicht in Kartell-Bußgeldbescheide trotz Bonusantrag: keine weiteren Schwärzungen

VerfahrensrechtStrafprozessrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Eine Bonusantragstellerin begehrte, die Akteneinsicht eines mutmaßlich kartellgeschädigten Abnehmers in zwei nicht rechtskräftige Bußgeldbescheide nur mit weitergehenden Schwärzungen zuzulassen. Das AG Bonn wies den Antrag zurück. Die E2 AG sei als Verletzte i.S.d. § 406e StPO anzusehen und habe zur Prüfung möglicher Schadensersatzansprüche ein berechtigtes Interesse. Weder die Bonusregelung (Selbstbindung/Vertrauensschutz) noch überwiegende schutzwürdige Interessen oder der Untersuchungszweck stünden der Einsicht in die behördliche Sachverhaltsdarstellung und Beweiswürdigung entgegen; geschützt blieben Bonusantrag und übermittelte Beweismittel.

Ausgang: Antrag auf weitergehende Schwärzungen bei Akteneinsicht in Bußgeldbescheide als unbegründet zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Großabnehmer, der während des Kartellzeitraums von Kartellteilnehmern bezogen hat, kann als Verletzter i.S.d. § 406e StPO akteneinsichtsberechtigt sein, wenn er eine mögliche unmittelbare Betroffenheit durch Preisabsprachen nachvollziehbar darlegt.

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Ein berechtigtes Interesse an Akteneinsicht nach § 406e Abs. 1 StPO liegt insbesondere vor, wenn die Einsicht der Prüfung dient, ob und in welchem Umfang zivilrechtliche Schadensersatzansprüche wegen eines Kartellverstoßes in Betracht kommen; eine bloß potenzielle Anspruchslage kann genügen.

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Die Gewährung von Akteneinsicht in (teilweise geschwärzte) Bußgeldbescheide, die behördliche Sachverhaltsdarstellung und Beweiswürdigung enthalten, verletzt Bonusregelungen/Leniency-Grundsätze nicht, solange weder Bonusanträge noch die im Rahmen des Bonusantrags freiwillig übermittelten Beweismittel offengelegt werden.

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Überwiegende schutzwürdige Interessen des Bonusantragstellers stehen der Einsicht in behördliche Feststellungen und Beweiswürdigung in Bußgeldbescheiden regelmäßig nicht entgegen, wenn diese nicht als bloße Wiedergabe der Bonusangaben, sondern als Ergebnis eigenständiger Beweiswürdigung auf einer Mehrzahl von Beweismitteln beruhen.

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Eine Versagung der Akteneinsicht wegen Gefährdung des Untersuchungszwecks (§ 406e Abs. 2 StPO) kommt nicht allein deshalb in Betracht, weil die Informationen mittelbar auf Leniency-Material verweisen, solange der Zugang zu Bonusantrag und Leniency-Beweismitteln ausgeschlossen bleibt.

Relevante Normen
§ StPO § 406 e Abs. 1,2,5§ GWB § 33 Abs. 3, 4§ 69 Abs. 2 OWiG§ 406g Abs. 1 Satz 2 StPO§ 46 Abs. 1 OWiG§ 406e Abs. 5 StPO

Tenor

Der Antrag der Antragstellerin vom 29.10.2010, dem Rechtsanwalt der E2 AG in dem von dem Bundeskartellamt im Schreiben vom 29.09.2010 angekündigten Umfang Akteneinsicht nur mit der Maßgabe zu gewähren, dass

a.

die Quellangaben in den Bußgeldbescheiden des Bundeskartellamtes vom 08.06.2010 (Verfahren B 11 bis 19/08) geschwärzt werden, soweit sie den Bonusantrag und/oder mit dem Bonusantrag übergebene Unterlagen der Antragstellerin und/oder Einlassung von Mitarbeitern der Antragstellerin oder ihrer verbundenen Unternehmen nennen, wie in der Anlage AS 1 wiedergegeben und

b.

diejenigen Passagen in den Bußgeldbescheiden des Bundeskartellamts vom 08.06.2010 (Verfahren B 11 bis 19/08) geschwärzt werden, hinsichtlich derer sich das Bundeskartellamt ausschließlich auf den Bonusantrag der Antragstellerin und allenfalls zusätzlich auf den Bonusantrag oder mit dem Bonusantrag übergebene Unterlagen weiterer Betroffener und/oder Nebenbetroffener beruft, wie in der Anlage AS 1 wiedergegeben,

wird zurückgewiesen.

Die Kosten des gerichtlichen Entscheidungsverfahrens trägt die Antragstellerin.

Gründe

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I.

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Die Beschlussabteilung des Bundeskartellamtes hat am 08.06.2010 unter anderem gegen acht Kaffeeröster sowie 10 verantwortliche Mitarbeiter Geldbußen wegen Preisabsprachen im so genannten Außerhausbereich verhängt.

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Eingeleitet wurde das Verfahren durch einen Bonusantrag der Antragstellerin, gegen

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die deshalb keine Geldbuße verhängt, sondern das Verfahren am 16.06.2010

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eingestellt wurde. Während der größte Teil der verhängten Bußgeldbescheide rechtskräftig wurde, haben zwei Unternehmen sowie jeweils ein verantwortlicher Mitarbeiter dieser beiden Unternehmen Einspruch gegen die an sie gerichteten Bußgeldbescheide eingelegt. Derzeit werden die Einsprüche gemäß § 69 Abs. 2 OWiG geprüft; das Verfahren ist noch nicht an die Generalstaatsanwaltschaft Düsseldorf abgegeben.

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Am 09.06.2010 hat die E2 AG Einsicht in die Verfahrensakten beantragt. Sie machte geltend, als Großabnehmerin von Kaffee möglicherweise von dem Kartell wegen Preisabsprachen für Röstkaffee im Außerhausbereich unmittelbar geschädigt zu sein. Sie habe im Zeitraum von 1997 bis 2008 unter anderem Röstkaffee von drei beteiligten Unternehmen, darunter der Antragstellerin, bezogen und prüfe, ob und in welchem Umfang ihr durch das Kartell ein Schaden entstanden sei. Der Antrag auf Akteneinsicht erstrecke sich auf alle Beteiligten des Kartells, da diese im Fall eines Schadensersatzanspruchs gesamtschuldnerisch haften würden.

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Nach Anhörung der betroffenen Unternehmen hat die Beschlussabteilung mit Schreiben vom 29.09.2010 der Antragstellerin sowie weiteren Unternehmen mitgeteilt, dass sie beabsichtige, Kopien der Bußgeldbescheide mit einer Reihe von Schwärzungen zu übermitteln, wie sie sich aus Anlage 4 zum Antrag der Antragstellerin ergeben. Während die Antragstellerin sowie ein weiteres Unternehmen gegen die Übermittlung der sieben rechtskräftigen Bußgeldbescheide mit den vorgesehenen Schwärzungen keine weiteren Einwendungen erhoben hatten, beantragte sie mit Schreiben vom 29.10.2010 und 17.11.2010 die gerichtliche Entscheidung. Zur Begründung führte sie aus, dass eine Übermittlung der beiden nicht rechtskräftigen Bußgeldbescheide an zwei Unternehmen sowie die jeweiligen verantwortlichen Mitarbeiter (nachfolgend: streitgegenständliche Bußgeldbescheide) ohne die beantragten Schwärzungen gegen den Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung, gegen § 406 g Absatz 1 und Satz 2 StPO sowie gegen Verfassungsrecht und europarechtliche Vorgaben verstoße.

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Das Bundeskartellamt hat dem Antrag nicht abgeholfen und ihn dem Amtsgericht Bonn zur Entscheidung vorgelegt.

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II.

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Die Anträge sind zurückzuweisen, da sie unbegründet sind. Die Übermittlung der streitgegenständlichen Bußgeldbescheide ohne die beantragten Schwärzungen ist gemäß § 406 e Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 46 Absatz 1 OWiG rechtmäßig. Die E2 AG ist Verletzte und hat ein berechtigtes Interesse an der Übermittlung; Versagungsgründe bestehen nicht.

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1.

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Die E2 ist Verletzte. Sie ist Großabnehmerin von Röstkaffee im Außerhausbereich und hat im Zeitraum von 1997 bis 2008 Röstkaffee von der Antragstellerin sowie zwei weiteren am Kartell beteiligten Unternehmen bezogen.

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2.

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Die E2 hat auch ein berechtigtes Interesse im Sinne von § 406 e Abs. 1 StPO an der Einsicht in die streitgegenständlichen Bußgeldbescheide ohne die von der Antragstellerin begehrten weiteren Schwärzungen. Ein berechtigtes Interesse an der Akteneinsicht besteht insbesondere, wenn sie der Prüfung der Frage dienen soll, ob und in welchem Umfang der Verletzte zivilrechtliche Ansprüche geltend machen kann (vgl. BVerfG NJW 2007, 1052, 1053). ein potenzieller Schadensersatzanspruch genügt (AG Bonn, WuW DE-R 2010, 3016 ff.).

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Dies ist hier der Fall. Die E2 hat dargelegt, dass ihr möglicherweise Schadensersatzansprüche gemäß § 33 Abs. 3 GWB gegen alle Teilnehmer des Kartells zustehen können. Ob eine Vertragsbeziehung zwischen der E2 und der Antragstellerin bestand, ist dabei unerheblich; bei horizontalen Absprachen sind grundsätzlich alle Teilnehmer eines Kartells als Täter im Sinne des § 33 Abs. 1 GWB passivlegitimiert und daher als mögliche Schuldner eines Schadensersatzanspruchs anzusehen (vergleiche nur AG Bonn, WUW DE-R 2010, 3016, 3018). Einer weitergehenden Glaubhaftmachung des berechtigten Interesses bedarf es bereits nach dem Wortlaut des § 406 e Abs. 1 StPO nicht.

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3.

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Die Akteneinsicht in dem vom Bundeskartellamt beabsichtigten Umfang verstößt auch nicht gegen den Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung. Insbesondere liegt kein Verstoß gegen Ziffer 22 der Bonusregelung vor.

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Diese ist bereits vom Wortlaut her nicht berührt, weil nach dieser Vorschrift das Bundeskartellamt lediglich Anträge privater Dritter auf Akteneinsicht beziehungsweise Auskunftserteilung im Rahmen des gesetzlich eingeräumten Ermessens grundsätzlich nur insoweit ablehnen wird, als es sich um den Antrag auf Erlass oder Reduktion der Geldbußen und die dazu übermittelten Beweismittel handelt. Dies ist hier aber nicht der Fall, weil das Bundeskartellamt weder Einsicht in die Anträge noch die dazu übermittelten Beweismittel gewährt, sondern lediglich in die teilweise geschwärzten Bußgeldbescheide.

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Auch der Sinn und Zweck der zuvor genannten Ziffer der Bonusregelung spricht gegen eine Verletzung. Zweck der Vorschrift ist ausschließlich, den Bonusantragsteller nicht schlechter zu stellen als denjenigen Kartellteilnehmer, der nicht mit dem Bundeskartellamt kooperiert. Die Gefahr einer Schlechterstellung bestünde, wenn Dritte Zugang zu den Unterlagen erhalten würden, in denen ein Bonusantragsteller entweder sein eigenes Fehlverhalten einräumt und detailliert beschreibt oder die er im Zusammenhang mit der Stellung des Bonusantrags freiwillig übermittelt hat. Eine solche Gefahr besteht dagegen nicht, wenn Dritte lediglich Zugang zur Sachverhaltsdarstellung und Beweiswürdigung der Beschlussabteilung enthalten. Genau dies ist vorliegend aber der Fall.

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Dem steht auch nicht entgegen, dass in den Fußnoten der Bußgeldbescheide auf die Bonusanträge beziehungsweise die dazu übermittelten Unterlagen Bezug genommen wird. Alle Feststellungen zum Sachverhalt und zur Beweiswürdigung in den streitgegenständlichen Bußgeldbescheiden sind tatsächliche Feststellungen und Ergebnis der Beweiswürdigung der Beschlussabteilung. Diese hat im Rahmen der Ermittlungen neben dem Bonusantrag der Antragstellerin auch Bonusanträge zweier weiterer beteiligte Unternehmen und das von diesen jeweils zur Verfügung gestellte Beweismaterial sowie Unterlagen aus der Durchsuchung vom 03.07.2008, die Einlassung der Betroffenen und Nichtbetroffenen, Zeugenvernehmungen sowie die Settlement-Erklärungen zahlreicher Betroffener und Nebenbetroffener gewürdigt.Die Feststellungen in den beiden streitgegenständlichen Bußgeldbescheiden zum Sachverhalt und zur Beweiswürdigung sind daher Ergebnis der Würdigung all dieser Beweismittel. Zudem sind in den Fußnoten keineswegs immer alle Beweismittel angegeben, auf die sich die Beschlussabteilung gestützt hat, sondern nur ausgewählte zentrale Beweismittel.

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Auch unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes kommt ein Verstoß gegen den Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung nicht in Betracht. Ein etwaiges Vertrauen der Antragstellerin, dass Dritte keinen Zugang zur Sachverhaltsdarstellung und Beweiswürdigung der Beschlussabteilung erhalten, kann sich nicht auf Randnummer 22 der Bonusregelung oder eine entsprechende Verwaltungspraxis des Bundeskartellamtes gründen. Ein schutzwürdiges Vertrauen der Antragstellerin, die Mitglied des streitgegenständlichen Kartells war und dieses in ihrem Bonusantrag angezeigt hatte, dahin, dass Dritten keine Einsicht in die vom Bundeskartellamt festgestellten Sachverhalt und die Beweiswürdigung enthalten, ist vor diesem Hintergrund nicht zu erkennen.

23

4.

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Die Akteneinsicht in dem vom Bundeskartellamt beabsichtigten Umfang ist auch nach § 406 e Abs. 2 Satz 1 nicht deshalb zu versagen, weil keine überwiegend schutzwürdigen Interessen der Antragstellerin oder anderer Personen entgegenstehen.

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Die beabsichtigte Akteneinsicht ist angesichts des rechtlichen Interesses der E2 als Verletzte des streitgegenständlichen Kartells erforderlich. Die bislang übermittelten sieben rechtskräftigen Bußgeldbescheide sind sogenannte Kurzbescheide, die nur die gemäß § 66 OWiG unbedingt notwendigen Angaben enthielten. Sie enthalten keine hinreichenden Angaben über den Kartellverstoß und

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die Beweiswürdigung der Beschlussabteilung, um der E2 zu ermöglichen, die Vorwürfe so nachzuvollziehen, dass sie die Erfolgsaussichten der Geltendmachung eigener Schadensersatzansprüche hinreichend bewerten kann. Auch die in § 33 Abs. 4 GWB angeordnete Tatbestandswirkung hilft jedenfalls im Hinblick auf mögliche Schadensersatzansprüche gegen die Unternehmen nicht weiter, die Rechtsmittel gegen die Bußgeldbescheide angelegt haben, da insoweit bislang gerade keine Tatbestandswirkung eingetreten ist.

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Auch überwiegende schutzwürdige Interessen der Antragstellerin oder Dritter stehen dem nicht entgegen. Auch unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der Antragstellerin, die einen Bonusantrag gestellt hat, überwiegen diese das berechtigte Interesse der E2 auf Einsicht in die Akten in dem vom Bundeskartellamt beabsichtigten Umfang nicht. Bei den streitgegenständlichen Angaben handelt es sich gerade nicht um Angaben der Antragstellerin aus ihrem Bonusantrag oder den von ihr dazu übermittelten Unterlagen. Vielmehr geht es um Angaben in zwei Bußgeldbescheiden, welche die Sachverhaltsdarstellung und Beweiswürdigung der Beschlussabteilung des Bundeskartellamts betreffen. Dort wird in den Fußnoten lediglich auf den Bonusantrag der Antragstellerin beziehungsweise die von ihr dazu übermittelten Unterlagen Bezug genommen. Darüber hinaus hat das Bundeskartellamt bereits Schwärzungen in den streitgegenständlichen Bußgeldbescheiden vorgenommen. Ein weitergehendes schutzwürdiges Vertrauen der Antragstellerin, das das berechtigte Interesse auf Akteneinsicht überwiegt, ist ferner schon deshalb nicht anzuerkennen, weil die Antragstellerin Mitglied des zuvor genannten Kartells war und sich insoweit möglicherweise gegenüber der E2 schadensersatzpflichtig gemacht hat. Zwar kann sie darauf vertrauen, dass ihr Bonusantrag sowie die von ihr vorgelegten Beweismittel als vertrauliche Information geschützt werden; dieser Schutz geht aber nicht soweit, dass eine dadurch veranlasste eigene Sachverhaltsdarstellung und Beweiswürdigung der Beschlussabteilung des Bundeskartellamts von potentiell Schadensersatzberechtigten nicht eingesehen werden kann. Deren berechtigte Interessen an einer Einsicht in diese Aktenbestandteile sind insoweit nicht weniger schutzwürdig. Damit ist auch keine Schlechterstellung der Antragstellerin gegenüber anderen Kartellteilnehmern verbunden. Auch ein Bonusantragsteller muss wie jeder andere Teilnehmer eines Kartells damit rechnen, dass Verletzten des Kartells, die ein berechtigtes Interesse geltend machen, jedenfalls der Sachverhalt und die Beweiswürdigung der Beschlussabteilung in einem Bußgeldbescheid zugänglich gemacht wird, der gegen Kartellteilnehmer erlassen wird. 

28

5.

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Eine Übermittlung der streitgegenständlichen Bußgeldbescheide ohne die von der Antragstellerin beantragten Schwärzungen kann darüber hinaus auch nicht im Hinblick auf  § 406 e Abs. 2 StPO versagt werden. Eine Offenlegung der streitgegenständlichen Angaben führt nicht zu einer Gefährdung des Untersuchungszwecks, auch nicht in dem weiten Sinne einer Gefährdung der effektiven behördlichen Kartellrechtsdurchsetzung. Auch unter Berücksichtigung der

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Tatsache, dass Bonusregelungen ein wichtiges Instrument bei der Aufklärung von Kartellen sind, wird deren Wirksamkeit nicht dadurch in Frage gestellt, dass das Bundeskartellamt Verletzten Zugang zur Sachverhaltsdarstellung und Beweiswürdigung in Bußgeldbescheiden gewährt. Zwar mag es dem Interesse des Bonusantragstellers entsprechen, dass seine Beteiligung am Kartell Dritten gegenüber nicht offenbart wird. Ein solches Interesse ist aber wegen des Akteneinsichtsrechts des Verletzten gemäß § 406 e StPO nicht anzuerkennen. Auch eine Gefährdung des Untersuchungszwecks ist angesichts der fehlenden Einsicht in den Bonusantrag und die Beweismittel nicht zu befürchten.

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Daran vermag auch der Hinweis der Antragstellerin auf das Vorab- entscheidungsverfahren in der Sache Q (EuGH, Rs. C- 360/09) etwas ändern, weil es dort um andere Fragen geht. Im genannten Vorabentscheidungsverfahren ist die Frage zu beantworten, ob den Geschädigten eines Kartells zur Geltendmachung etwaiger Schadensersatzansprüche Akteneinsicht in Bonusanträge und in das von dem Bonusantragstellern übermittelte Beweismaterial zu gewähren ist. Im vorliegenden Fall geht es jedoch um die Frage, ob Akteneinsicht in Bußgeldbescheide zu gewähren ist, in denen sich die Feststellungen des Bundeskartellamts zum Sachverhalt und zur Beweiswürdigung lediglich teilweise auf Angaben aus Bonusanträgen und den vom Bonusantragsteller übermittelten Beweismaterial stützen. Im übrigen hat der Generalanwalt in seinen Beschlussanträgen in der zuvor genannten Sache hinsichtlich der Schutzwürdigkeit eine sehr restriktive Position vertreten und grundsätzlich nur Unternehmenserklärungen, nicht aber das von Bonusantragstellern übermittelte Beweismaterial für schutzwürdig erachtet (Beschlussanträge des Generalanwalts vom 16. Dezember 2010 in der Rs. C- 360/09, Q AG gegen Bundeskartellamt).

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6.

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Auch eine verfassungskonforme Auslegung des § 406e StPO sowie europarechtliche Vorgaben führen zu keinem anderen Ergebnis.

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Der Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Antragstellerin durch die vom Bundeskartellamt beabsichtigte Gewährung von Akteneinsicht in die streitgegenständlichen Bußgeldbescheide ist durch die auf §§ 406e StPO i.V.m. 46 OWiG gestützte und verhältnismäßige Entscheidung des Bundeskartellamts gerechtfertigt. Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigten, dass das Bundeskartellamt Dritten weder Zugang zu solchen Unterlagen gibt, in denen die Bonusantragstellerin ihr eigenes Fehlverhalten einräumt und detailliert beschreibt (Bonusantrag) noch die sie im Zusammenhang mit der Stellung des Bonusantrags freiwillig übermittelt hat (übermittelte Beweismittel). Es wird lediglich Einsicht in die streitgegenständlichen Bußgeldbescheide gewährt. Der insoweit erfolgte Eingriff ist angesichts des berechtigten Interesses der E2 als Verletzte des Kartells erforderlich und auch unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen der Antragstellerin auf Grund der im Übrigen erfolgten Schwärzungen in den streitgegenständlichen Bußgeldbescheides auch angemessen.

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Auch eine Einschränkung des begehrten Akteneinsichtsrechts aufgrund europarechtlicher Vorgaben kommt vorliegend nicht in Betracht. Das von der Antragstellerin erwähnte Leniency-Programm der europäischen Kommission schützt nach Rn. 33 nur Unternehmenserklärungen eines Antragstellers vor der Akteneinsicht Dritter, nicht aber die Sachverhaltsdarstellung und Beweiswürdigung der europäischen Kommission in Bußgeldentscheidungen. Dasselbe gilt für die von der Antragstellerin erwähnten Leniency-Programmen in Großbritannien, Frankreich und Belgien. Eine Beeinträchtigung der Funktionsweise des ECN-Netzwerks der europäischen Kartellbehörden ist bei einer Offenlegung der streitgegenständlichen Angaben, im Unterschied zu einer Offenlegung des Bonusantrags der Antragstellerin, deshalb ausgeschlossen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 62 Abs. 2 Satz 2 OWiG in Verbindung mit § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.