Antrag auf Akteneinsicht in fremdes Kartellordnungswidrigkeitenverfahren zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Verfahrensbevollmächtigten beantragten Einsicht in alle Akten eines anderen Verfahrens des Bundeskartellamts; das Amt lehnte ab und suchte gerichtliche Entscheidung. Das Amtsgericht Bonn wies den Antrag zurück, weil kein Einsichtsrecht aus §46 OWiG i.V.m. §147 Abs.1 StPO bestehe und die Fälle keinen einheitlichen Gesamtkomplex bildeten. Eine bloße Vermutung möglicher Relevanz anderer Akten genügt nicht zur Gewährung der Einsicht.
Ausgang: Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen Ablehnung der Akteneinsicht durch das Bundeskartellamt zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Einsichtsanspruch des Verteidigers in Akten eines anderen Verwaltungsverfahrens nach §46 OWiG i.V.m. §147 Abs.1 StPO besteht nicht, wenn es sich nicht um dem Gericht vorliegende Gerichtsakten oder amtlich verwahrte Beweisstücke handelt.
Akteneinsicht nach der Rechtsprechung des BGH (KRB 59/07) ist nur zu gewähren, wenn die Akten der beteiligten Verfahren einen einheitlichen Gesamtkomplex betreffen und zugleich dem Beschwerdegericht vorliegen.
Die bloße Vermutung, dass in fremden Akten Anhaltspunkte für das eigene Verfahren enthalten sein könnten, begründet kein Einsichtsrecht; für die Wahrung des fairen Verfahrens sind konkrete Anhaltspunkte erforderlich.
Die Verteidigung kann zur Aufklärung auf eigene Ermittlungen, insbesondere Befragungen von Beteiligten und die Benennung als Zeugen im späteren Verfahren, zurückgreifen; daraus folgt keine unangemessene Beeinträchtigung der Verteidigung, wenn kein enger Sachzusammenhang nachgewiesen ist.
Tenor
In
pp
wegen Kartellordnungswidrigkeit
hat das Amtsgericht Bonn
am 03.12.2013
b e s c h l o s s e n :
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die Entscheidung des Bundeskartellamts, den Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller keine Einsicht in alle Akten und Aktenbestandteile des Verfahrens B ## - ##/## zu erteilen, wird zurückgewiesen.
Die Kosten des gerichtlichen Entscheidungsverfahrens tragen die Antragsteller
Gründe
I.
Das Bundeskartellamt führt gegen die Antragsteller sowie weitere Betroffene ein Kartellordnungswidrigkeitenverfahren wegen des Verdachts des wettbewerbsbeschränkenden Informationsaustauschs, der im Zeitraum März #### bis November #### im Rahmen von Sitzungen des Arbeitskreises stattgefunden haben soll. Mitglieder des sollen insgesamt 17 Markenartikelhersteller gewesen sein. Zwischen diesen sollen Informationen über den Stand der Konditionsverhandlungen ausgetauscht worden sein.
Mit Schreiben vom 18.01.2012 beantragten die Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller Akteneinsicht in alle Akten und Aktenbestandteile des Verfahrens des Bundeskartellamts mit dem Aktenzeichen. Zur Begründung führten sie aus, dass sich ihr Akteneinsichtsrecht aus §§ 46 OWiG i. V.m. 147 Abs. 1 StPO als Verteidiger der Antragsteller ergebe, da sich nicht von vornerein ausschließen lasse, dass sich in diesem Verfahren Anhaltspunkte finden lassen, die für das hier vorliegende Verfahren relevant sein könnten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den vorgenannten Antrag Bezug genommen.
Mit Schreiben vom 20.03.2012 wies die 11. Beschlussabteilung des Bundeskartellamts den Antrag auf Akteneinsicht zurück, da ein entsprechendes Einsichtsrecht nicht bestehe. Die Verfahren sind nicht miteinander verbunden und waren dies auch zu keinem Zeitpunkt. Darüber hinaus betreffe das Verfahren
einen grundsätzlich unterschiedlichen Tatvorwurf, da es hier um bilaterale
Absprachen direkter und indirekter Preiserhöhungen in den Jahren #### bis ####
zwischen zwei Markenartikelherstellern ginge. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf das Schreiben des Bundeskartellamts vom 20.03.2012 Bezug genommen.
Hiergegen beantragten die Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller mit Schriftsatz vom 22.05.2012 gerichtliche Entscheidung. Zur Begründung führten sie aus, dass es sich bei dem Verfahren um ein Parallelverfahren zu dem hier geführten Verfahren handeln und sich das Akteneinsichtsrecht insoweit bereits aus dem Beschluss des BGH vom 04.10.2007 ergeben würde. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Antrag vom 22.05.2012 Bezug genommen.
Mit Beschluss vom 09.08.2012 half die 11. Beschlussabteilung des Bundeskartellamts dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung nicht ab und legte ihn dem Amtsgericht Bonn zur Entscheidung vor. Zur Begründung führte sie an, dass es sich bei den beiden Verfahren nicht um Parallelverfahren handele, die Verfahren unterschiedliche Vorwürfe betreffen würden und ein etwaiger Zusammenhang rein zeitlicher Natur sei. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den vorgenannten Beschluss Bezug genommen.
II.
Der Antrag ist unbegründet.
Die Entscheidung des Bundeskartellamts vom 20.03.2012 ist zu Recht ergangen.
1.
Die Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller haben insbesondere nicht aus §§ 46 OWiG in Verbindung mit § 147 Abs. 1 StPO ein Recht auf Einsicht in alle Akten und Aktenbestandteile des Verfahrens des Bundeskartellamts.
Bei den vorgenannten Akten handelt es sich weder um Akten, die gemäß § 147 Abs. 1 StPO dem Gericht vorliegen oder diesem im Falle der Erhebung der Anklage vorzulegen wären noch um amtlich verwahrte Beweisstücke. Das Bundeskartellamt führt die Akten des hier gegebenen Kartellordnungswidrigkeitenverfahren unter dem Aktenzeichen C ## - ##/##. Die Akten, in die die Verfahrensbevollmächtigten der
Antragstellerakten Einsicht begehren, betreffen ein anderes Verfahren. Sie waren auch zu keinem Zeitpunkt Teil der Akten des Verfahrens.
2.
Ein Akteneinsichtsrecht ergibt sich vorliegend auch nicht aus dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 04.10.2007, Aktenzeichen KRB 59/07. Hiernach ist dem Verteidiger eines Nebenbetroffenen Akteneinsicht auch in die Bußgeldakten der anderen Betroffenen und Nebenbetroffenen zu gewähren, wenn diese sich auf einen einheitlichen Gesamtkomplex beziehen und gleichfalls dem Beschwerdegericht vorliegen.
Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall.
Im Unterschied zu der Fallkonstellation, die dem vorgenannten Beschluss des Bundesgerichtshofs zugrunde lag, betreffen die vorgenannten beiden Verfahren des Bundeskartellamtes grundsätzlich unterschiedliche Tatvorwürfe. Gegenstand des hier gegebenen Verfahrens ist ein wettbewerbsbeschränkender Informationsaustausch, der im Zeitraum März #### bis November #### im Rahmen von Sitzungen stattgefunden haben soll. Gegenstand des Verfahrens C ## - ##/##, in das Akteneinsicht begehrt wird, sind hingegen bilaterale Absprachen direkter und indirekter Preiserhöhungen in den Jahren #### bis #### zwischen zwei Markenartikelherstellern.
Im weiteren Gegensatz zur Fallkonstellation, die dem vorgenannten Beschluss des Bundesgerichtshofs zugrunde lag, liegen die Akten des Verfahrens B ## - ##/## auch weder dem Gericht vor noch wären sie diesem aus den vorgenannten Gründen vorzulegen.
3.
Die beantragte Akteneinsicht ist den Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller schließlich auch nicht aus sonstigen Gründen zu gewähren.
Insbesondere gebietet der Grundsatz des fairen Verfahrens die beantragte Akteneinsicht nicht. Eine unangemessene Beeinträchtigung der Verteidigung der Antragsteller ist hiermit nicht verbunden. Die bloße Vermutung, dass nicht von vornerein auszuschließen sei, dass sich in den Akten Anhaltspunkte finden, die für das vorliegende Verfahren relevant sein könnten, genügt hierfür nicht. Soweit die Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller meinen, dass zur Verteidigung unter anderem die Einlassungen der Betroffenen Dr. N und T sowie der Nebenbetroffenen I und S C von Bedeutung sein könnten, da sich hieraus Rückschlüsse auf das vorliegende Verfahren ziehen lassen, genügt dies zur Begründung eines Akteneinsichtsrechts nicht. Insbesondere dem ausdrücklich genannten Zitat aus der Vernehmung des Herrn T lässt sich gerade nicht entnehmen, dass es ihm schwer gefallen sei zu differenzieren, ob es überhaupt zu Round-Table-Abfragen innerhalb des gekommen sei oder ob sämtliche Informationen, die er erhalten oder gegeben habe, sich nicht vielmehr auf bilaterale Gespräche mit Herrn Dr. N beschränken. Unabhängig davon steht es den Verteidigern frei, die vorgenannten Personen selbst zu Verteidigungszwecken zu befragen und sie gegebenenfalls auch in einem möglichen gerichtlichen Verfahren als Zeugen zu benennen.
4.
Die Nebenentscheidung ergibt sich aus §§ 62 Abs. 2 Satz 2 OWiG in Verbindung mit
473 StPO.
Die Entscheidung ist unanfechtbar, § 62 Abs. 2 Satz 3 OWiG.