Akteneinsicht nach §406e StPO bei Kartellbußgeld: Anspruch trotz fehlender konkreter Schadensersatzforderung
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerinnen, Versicherungsunternehmen, begehrten Akteneinsicht in den Bußgeldbescheid des Bundeskartellamts nach §406e StPO. Das Amtsgericht Bonn gewährte die Einsicht in der vom Bundeskartellamt festgelegten, leicht eingeschränkten Form. Namen Betroffener und Hinweise auf Geschäftspläne mussten nicht geschwärzt werden; für ein berechtigtes Interesse reicht aus, dass Schadensersatzansprüche grundsätzlich bestehen können. Die Zuständigkeit liegt beim Bundeskartellamt.
Ausgang: Antrag auf Akteneinsicht gemäß § 406e StPO in der vom Bundeskartellamt bestimmten (teilgeschwärzten) Form stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Ein berechtigtes Interesse i.S.v. § 406e StPO setzt nicht voraus, dass bereits konkrete Schadensersatzansprüche geltend gemacht oder rechtskräftig festgestellt sind; es genügt, dass solche Ansprüche grundsätzlich bestehen können.
Die Akteneinsicht nach § 406e StPO dient dazu, potenziell Berechtigte in die Lage zu versetzen, zivilrechtliche Schadensersatzansprüche zu prüfen; die herausgebende Stelle ist nicht verpflichtet, das tatsächliche Bestehen solcher Ansprüche festzustellen.
Bei der Interessenabwägung nach § 406e StPO kann das Interesse der potenziellen Geschädigten an Kenntnis des Akteninhalts das Geheimhaltungsinteresse Betroffener überwiegen, soweit die Offenlegung dem Nachweis kartelltypischer Tatbestandsmerkmale dient.
Die zuständige Stelle für die Entscheidung über Akteneinsicht nach § 406e StPO ist regelmäßig die Behörde, die das Ermittlungsverfahren geführt hat; eine geteilte oder parallele Zuständigkeit verschiedener Stellen ist zu vermeiden.
Leitsatz
Ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 406 e StPO setzt nicht voraus, dass der Antragsteller tatsächlich Schadensersatzansprüche hat. Ausreichend ist, dass solche bestehen können.
Das Akteneinsichtsrecht nach § 406 e StPO soll den potentiell Berechtigten erst in die Lage versetzen, Schadensersatzansprüche zu prüfen.
Tenor
Den Antragstellerinnen ist in der Form der Entscheidung des Bundeskartellamts vom 12. April 2010 unter Berücksichtigung der Einschränkung in dem Schreiben des Bundeskartellamts vom 21. Mai 2010 an das Amtsgericht Bonn Akteneinsicht zu gewähren. In diesem Schreiben vom 21. Mai 2010 hat das Bundeskartellamt seine Entscheidung vom 12. April 2010 insoweit abgeändert, als in dem BBußgeldbescheid der Hinweis auf die U-versicherung (Seite 7 des BBußgeldbescheids) sowie auf die U1 Versicherung (Seite 104 des BBußgeldbescheids) geschwärzt werden.
Gründe
Die Antragstellerinnen sind Unternehmen, die mit der B-AG mehrere Versicherungsverträge im Bereich der industriellen Sachversicherung abgeschlossen hatten. Auf ihren entsprechenden später konkretisierten Antrag vom 26. Mai 2008 hat das Bundeskartellamt mit Beschluss vom 12. April 2010 entschieden, diesen beiden Unternehmen Akteneinsicht in den B-Bußgeldbescheid des Bundeskartellamts vom 17. März 2005 in dem Umfang der geschwärzten Form zu gewähren.
Gegen diese Entscheidung wenden sich die Antragsgegner zu 1 und 2 und stellen jeweils mit ihren Schriftsätzen vom 04. Mai 2010 Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 62 OWiG in Verbindung mit § 306 StPO.
Die Antragsgegner zu 1 sind der Auffassung, dass folgende Angaben über die bereits vorgenommenen Schwärzungen hinaus in dem B-Bußgeldbescheid geschwärzt werden müssten:
- die Namen der Betroffenen Dr. T2 und Dr. T
- die Namen B2 D und X
- die Hinweise auf die Geschäftspläne der B2
-die Angaben zur U-versicherung und zur U1-Versicherung.
Das Bundeskartellamt hat den Antragsgegnern zu 1 insoweit Recht gegeben, als nunmehr die Hinweise auf die U-versicherung. sowie auf die U1 Versicherung zu schwärzen sind ( vgl. Schreiben vom 21.5.2010 ).
Die Antragsgegnerin zu 2 ist der Auffassung, dass sämtliche Angaben in dem B-Bußgeldbescheid geschwärzt werden müssten, die auf die H Versicherungs-AG oder frühere Mitarbeiter der H Bezug nehmen.
Die Namen der Betroffenen Dr. T2 und Dr. T sowie die Namen B2 D und X sind nicht zu schwärzen. Hier liegen keine überwiegenden schutzwürdigen Interessen der Betroffenen vor. Das Interesse der Nebenbetroffenen und der Betroffenen, nicht von Seiten Dritter mit Schadensersatzansprüchen konfrontiert zu werden, ist nicht schutzwürdig. Vielmehr haben die potentiell Geschädigten Anspruch auf Bekanntgabe aller zugrundeliegenden Tatsachen, die das Bundeskartellamt in dem Bußgeldbescheid herangezogen hat, um nachzuweisen, dass die Tatbestandsmerkmale der angewendeten kartellrechtlichen Vorschriften erfüllt sind. Dabei soll die Akteneinsicht gemäß § 406 e StPO es dem potentiell Geschädigten ermöglichen, an solche Informationen zu gelangen, die im Rahmen des behördlichen Ermittlungsverfahrens erlangt worden sind, um diese zur Geltendmachung etwaiger zivilrechtlicher Ansprüche zu nutzen. Die Geschäftsbetriebe B 2 D und X gehören zum Konzernverband der B2 Versicherungs-AG. Es ist nicht auszuschließen, dass die Antragstellerinnen auch diese Namen benötigen, um entsprechende Schadensersatzansprüche stellen zu können. Hierbei ist von Bedeutung, dass die zivilrechtlichen Regelungen über eine haftungsrechtliche Zurechnung nicht mit den ordnungswidrigkeitenrechtlichen Regelungen übereinstimmen.
Die Antragsteller sind der Auffassung, dass Angaben, die sie betreffen, schon deshalb zu schwärzen seien, weil insoweit kein berechtigtes Interesse i.S.v. § 406e Abs. 1 StPO vorliege. Schadensersatzansprüche gegen die Antragsteller seien bislang nicht geltend gemacht worden, so dass eine Akteneinsicht in die betreffenden Informationen nicht zur Substantiierung potentieller Schadensersatzansprüche notwendig sei (Schreiben vom 23. Juni 2010, S. 4). Außerdem hätte das Bundeskartellamt prüfen müssen, ob zwischen L und der Nebenbetroffenen ein Geschäftskontakt bestand und ob sich aus den vorliegenden relevanten Teilen der B-Bußgeldbescheids Erkenntnisse ergeben können, die zur Substantiierung der Schadensersatzansprüche L erforderlich sind ( Schreiben vom 29. Juni 2010, S. 3 ).
Bei der Haftung gemäß § 33 Abs. 1 GWB, die in erster Linie Grundlage für zivilrechtliche Ansprüche von durch Kartellabsprachen geschädigter Marktteilnehmer ist, handelt es sich nicht um eine vertragsrechtliche, sondern um eine deliktrechtliche Haftung (vgl. Bornkamm in Langen/Bunte, Kommentar zum deutschen und europäischen Kartellrecht, Band 1, 10. Auf!. § 33, Rn. 84 ). Voraussetzung für eine entsprechende Aktivlegitimation ist zwar gemäß § 33 Abs. 1 Satz 3 GWB, dass es sich bei den Anspruchsprätendenten um einen Mitbewerber oder sonstigen Marktbeteiligten handelt. Insofern war bei der Prüfung des berechtigten Interesses i.S.v. § 406e. StPO hier zu berücksichtigen, dass die die Akteneinsicht begehrenden Unternehmen in dem relevanten Zeitraum entsprechende Versicherungsverträge mit der B AG hatten und somit als Marktgegenseite sonstige Marktteilnehmer i.S.v. § 33 Abs. 1 Satz 3 GWB sind.
Allerdings bedeutet dies nicht, dass Schadensersatzansprüche gemäß §§ 33 Abs. 1 GWB nur gegenüber dem jeweiligen Vertragspartner bestehen können. Bei horizontalen Absprachen sind vielmehr grundsätzlich alle Teilnehmer eines Kartells als Täter i.S.v. § 33 Abs. 1 GWB passivlegitimiert (vgl. Bornkamm, a.a.O, Rn 50). Deshalb war im Rahmen der lnteressenabwägung i.S.v. § 406e StPO hier auch davon auszugehen, dass die Antragsteller zu 1. und 2. grundsätzlich als potentielle Anspruchsgegner von zivilrechtlichen Schadensersatzansprüchen in Betracht kommen. Dies bedeutet nicht, dass entsprechende Ansprüche auch tatsächlich bestehen. Diese Frage ist vielmehr in einem entsprechenden zivilrechtlichen Verfahren zu klären. Insbesondere ist deshalb auch die aktenführende Stelle im Rahmen eines Verfahrens gemäß § 406e StPO weder verpflichtet noch dazu in der Lage, das tatsächliche Bestehen entsprechender Schadensersatzansprüche festzustellen. Entscheidend für die Interessenabwägung i.S.v. § 406e StPO ist vielmehr, ob solche Ansprüche grundsätzlich bestehen können. Dies ist hier nach dem oben Gesagten der Fall.
An diesem Ergebnis ändert insbesondere auch die Tatsache nichts, dass L bislang noch keine Ansprüche gegen die Antragsteller zu 1. und 2. geltend gemacht hat. Die Akteneinsicht gemäß § 406e StPO soll den potentiell Anspruchsberechtigten überhaupt erst einmal in die Lage versetzen, entsprechende Ansprüche zu prüfen. Dabei ist es nachvollziehbar, dass er sich zunächst um Akteneinsicht in die Akten bemüht, die seinen unmittelbaren Vertragspartner betreffen, da er von den übrigen Mitgliedern der Kartellabsprache oftmals keine Kenntnis haben wird und erst aufgrund der im Rahmen dieser Akteneinsicht erlangten Informationen entsprechende weitere potentielle Schadensersatzansprüche prüfen kann.
Ebenfalls ist keine Schwärzung vorzunehmen für Passagen, die auf die H-Versicherungs-AG oder frühere Mitarbeiter dieses Konzerns Bezug nehmen. Soweit die Antragsgegnerin zu 2 sich darauf beruft, dass sie mit Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 13. Januar 2010 freigesprochen wurde, ist zu berücksichtigen, dass dieses Urteil bislang nicht rechtskräftig ist. Eine gerichtliche Entscheidung im Ordnungswidrigkeitenverfahren hat andere Grundlagen als eine Entscheidung über Schadensersatzansprüche, so dass es nicht unbedingt darauf ankommt, ob ein Bußgeldbescheid rechtskräftig geworden ist oder ein Freispruch vorliegt. Es ist hierbei festzustellen, dass das berechtigte Interesse der Verletzten an der Kenntnis des Akteninhalts größer ist, als das schutzwürdige Interesse der genannten Personen und Firmen an der Geheimhaltung.
Eine Schwärzung der Passage des B-Bußgeldbescheids die Hinweise auf Geschäftspläne der B2 Versicherungs-AG enthält, kommt nicht in Betracht. Die entsprechende Passage auf Seite 34 des B-Bußgeldbescheids enthält keinerlei Hinweise auf den Inhalt der entsprechenden Geschäftspläne. Ob allein die Existenz von Geschäftsplänen, zumal wenn es sich um Geschäftspläne handelt, die 7 bzw. 8 Jahre alt sind, ein Geschäftsgeheimnis darstellen kann, erscheint bereits zweifelhaft, da daraus allenfalls die Tatsache hergeleitet werden kann, dass das betreffende Unternehmen in den entsprechenden Bereichen tätig ist. Schutzwürdig im Sinn von § 406 e StPO ist die Existenz von Geschäftsplänen aber jedenfalls dann nicht, wenn es wie im vorliegenden Fall um die Tatsache geht, dass die entsprechenden Geschäftspläne im Rahmen einer kartellbehördlichen Durchsuchung bei einem Wettbewerber gefunden wurden, da diese Tatsache dann unmittelbar dem Nachweis dient, dass die Tatbestandsmerkmale der angewendeten kartellrechtlichen Vorschriften erfüllt sind.
Das Bundeskartellamt ist entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin zu 2 auch gemäß § 406 e StPO in Verbindung mit § 46 OWiG zur Entscheidung über den Antrag auf Akteneinsicht zuständig.
Das Verfahren gegen die B AG sowie die entsprechenden persönlich Betroffenen ist rechtskräftig abgeschlossen. Dass das Verfahren gegen die I Versicherungs-AG noch beim Bundesgerichtshof anhängig ist, kann die Zuständigkeit für die Akteneinsichtsgewährung nicht beeinflussen, da das Verfahren gegen die B AG abgeschlossen bleibt.
Die Antragstellerin zu 2. vertritt die Auffassung, dass für eine Entscheidung über die Akteneinsicht gemäß § 406e Abs. 1 StPO der Vorsitzende Richter des Kartellsenats beim Bundesgerichtshof zuständig sei. Dies gelte zumindest insoweit, als Informationen in Rede stehen, die die Antragstellerin zu 2. betreffen (Schreiben vom 23. Juni 2010, S. 2 f).
Würde man dieser Auffassung folgen, liefe das im Ergebnis darauf hinaus, dass zu demselben Zeitpunkt mehrere Stellen für die Entscheidung über die Gewährung von Akteneinsicht gemäß § 406e Abs. 1 StPO zuständig wären. Da bezüglich der B AG sowie der übrigen Betroffenen und Nebenbetroffenen weiterhin das Bundeskartellamt zuständig ist, würde die Annahme einer gleichzeitigen umfassenden Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs zu der Gefahr sich widersprechender Entscheidungen führen. Nimmt man demgegenüber an, die Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs beschränke sich in diesem Fall auf die Informationen, die die Antragstellerin zu 2. betreffen, so würde dies zu einer geteilten Zuständigkeit führen, die vom Gesetz nicht vorgesehen ist. Zudem bestünde auch hier die Gefahr, dass die verschiedenen Stellen einzelne Voraussetzungen der Akteneinsicht unterschiedlich beurteilten und so ebenfalls zu sich widersprechenden Entscheidungen kämen.
Richtigerweise ist bei Akteneinsichtsanträgen gemäß § 406e StPO in solchen Fällen, in denen neben den Interessen dessen, gegen den sich das betreffende Verfahren als Betroffenen richtet (hier: B AG), noch Interessen Dritter betroffen sind, von einer Zuständigkeitskonzentration bei der Stelle auszugehen, die nach der gesetzlichen Regelung im Hinblick auf den Betroffenen zuständig ist. Das Gesetz schreibt ausdrücklich vor, dass für die Akteneinsicht zuständige Stelle die gemäß § 406e Abs. 2 StPO zu berücksichtigenden Interessen der übrigen Nebenbetroffenen und Betroffenen bei ihrer Entscheidung zu berücksichtigen hat. Für die Annahme einer doppelten bzw. geteilten Zuständigkeit ist deshalb hier kein Raum.