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Amtsgericht Bonn·500XIV (B) 15/19·02.04.2019

Anordnung von Abschiebesicherungshaft wegen Fluchtgefahr und fehlender Reisedokumente

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtAufenthaltsrecht/AbschiebungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Ausländerbehörde beantragte Sicherungshaft gegen einen bangladeschischen Staatsangehörigen wegen unerlaubter Einreise, abgelehntem Asylantrag und erloschener Duldung. Das Amtsgericht ordnete mit sofortiger Wirkung Abschiebesicherungshaft für 2 Monate und 9 Tage an. Entscheidungsgrund sind fehlende Reisedokumente, wiederholtes Entziehen der Behörden und konkrete Fluchtgefahr. Eine geplante Sammelabschiebung wurde als Durchführungserfordernis berücksichtigt.

Ausgang: Antrag der Ausländerbehörde auf Anordnung von Abschiebesicherungshaft für 2 Monate und 9 Tage wurde stattgegeben.

Abstrakte Rechtssätze

1

Fehlt einem Ausländer eine erforderliche Aufenthaltsgenehmigung und liegt eine unerlaubte Einreise vor, begründet dies eine Ausreisepflicht nach § 50 Abs. 1 AufenthG und kann die Vollziehbarkeit der Abschiebung gemäß § 58 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG gegeben sein.

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Das Fehlen von Reisedokumenten und wiederholtes Entziehen bzw. Vermeiden der Mitwirkung an der Rückkehr sprechen gegen eine freiwillige Erfüllung der Ausreisepflicht und begründen Anhaltspunkte für Fluchtgefahr.

3

Zur überwachten Durchführung der Abschiebung kann nach § 62 Abs. 2 AufenthG für die notwendige Dauer Sicherungshaft angeordnet werden, wenn konkrete Tatsachen die Besorgnis rechtfertigen, dass sich der Betroffene der Abschiebung entziehen wird.

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Ergibt die Anhörung keine substantiierten Entkräftungen der maßgeblichen Tatsachen und bestehen Hinweise auf strafrechtlich relevantes Verhalten, rechtfertigt dies die Anordnung der Sicherungshaft; eine Beschwerde gegen den Beschluss hat insoweit keine aufschiebende Wirkung.

Relevante Normen
§ 4 Abs. 1 AufenthG§ 6 Abs. 1 AufenthG§ 50 Abs. 1 AufenthG§ 14 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG§ 58 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG§ 95 AufenthG

Tenor

In dem Verfahren betreffend die Freiheitsentziehung

pp

wird gegen den Betroffenen mit sofortiger Wirksamkeit für die Dauer von 2 Monaten und 9 Tagen (bis zum ##.##.####) die Abschiebesicherungshaft angeordnet.

Gründe

2

Das Ausländeramt in Bonn hat am ##.##.#### die Verhängung der Sicherungshaft gegen den Betroffenen beantragt und dazu folgendes vorgetragen:

3

Der Betroffene wurde am ##.##.#### in Düsseldorf (Flughafen) bei der Rücküberstellung im Rahmen des Dublin-Verfahrens aus Frankreich kommend wegen des begründeten und jetzt bestätigten Verdachts des illegalen Aufenthaltes festgenommen. Wegen der Einzelheiten wird auf den anliegenden Antrag vom ##.##.#### verwiesen.

4

Der von dem Betroffenen am ##.##.#### gestellte Asylantrag wurde durch Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom ##.##.#### abgelehnt und der Betroffene unter Androhung der Abschiebung zur Ausreise aus dem Bundesgebiet binnen einer Woche aufgefordert. Hiergegen wurde fristgerecht Klage erhoben, welche jedoch keine aufschiebende Wirkung hat. Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung wurde durch Beschluss des Verwaltungsgerichts Kölns vom ##.##.#### rechtskräftig abgelehnt.

5

Der mehrmaligen Aufforderung, sich um Ausstellung eines Passes zu bemühen, ist der Betroffene nicht nachgekommen.

6

Der Betroffene hat zuletzt am ##.##.#### bei der Ausländerbehörde vorgesprochen. Die ihm an diesem Tag erteilte Duldung ist am ##.##.#### erloschen. Bei mehrfacher Überprüfung seines Zimmers in der Sammelunterkunft machte dieses immer einen unbewohnten Eindruck. Er wurde daher abgemeldet und zur Festnahme ausgeschrieben.

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Der Betroffene hat im heutigen Anhörungstermin nichts vorgebracht, was diese Ausführungen wesentlich entkräften könnte.

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Er ist nicht im Besitz einer Aufenthaltsgenehmigung, die er als bangladeschischer Staatsangehöriger bereits vor Einreise als Visum hätte einholen müssen, §§ 4 Abs. 1, 6 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG). Deshalb ist er infolge fehlender Aufenthaltsgenehmigung zur Ausreise verpflichtet, § 50 Abs. 1 AufenthG. Da er offensichtlich unerlaubt eingereist ist (§ 14 Abs. 1, Nr. 2 AufenthG), ist die Ausreisepflicht vollziehbar und die Voraussetzungen des § 58 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG für die Abschiebung sind gegeben.

9

Wegen des Fehlens eines Reisedokuments kann nicht von einer freiwilligen Erfüllung der Ausreisepflicht ausgegangen werden. Vielmehr hat er sich dem Verfahren, unter anderem durch illegale Ausreise nach Frankreich, bis dato entzogen.

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Aus diesen Gründen und wegen des bisher auch strafrechtlich relevanten Verhaltens (§ 95 AufenthG) ist zu befürchten, dass er sich der Abschiebung durch Flucht oder Untertauchen entziehen wird. Dies ist in der Vergangenheit bereits geschehen.

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Der Betroffene hat in der Vergangenheit seinen Aufenthaltsort gewechselt, ohne der Ausländerbehörde eine Anschrift anzugeben, unter der er erreichbar ist.

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Zur überwachten Durchführung der Abschiebung ist deshalb der Vollzug der Sicherungshaft für die beantragte Dauer erforderlich, § 62 Abs. 2 AufenthG. Am ##.##.#### findet ein Sammelcharter für bangladeschische Staatsangehörige statt.

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde zulässig. Sie ist innerhalb einer Frist von einem Monat nach Bekanntmachung zu erheben und hat keine aufschiebende Wirkung. Die Beschwerde ist beim Amtsgericht Bonn einzulegen. Die Einlegung der Beschwerde erfolgt durch Einreichen einer Beschwerdeschrift oder Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Bonn.