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Amtsgericht Bonn·50 XIV 4849 B·28.12.2013

Anordnung von Abschiebungssicherungshaft nach § 62 Abs. 2 AufenthG (3 Monate)

Öffentliches RechtAusländerrechtAufenthalts-/AbschiebungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Ausländerbehörde beantragt die Anordnung von Abschiebungssicherungshaft gegen den Betroffenen wegen bestätigten Verdachts des illegalen Aufenthalts und bestehender Ausreisepflicht. Das Amtsgericht ordnet die Sicherungshaft für drei Monate an. Begründend führen die Richter fehlende Reisedokumente, wiederholtes Untertauchen und Nichtbefolgung von Meldeaufforderungen an. Die Beschwerde gegen den Beschluss ist zulässig, jedoch nicht aufschiebend.

Ausgang: Antrag der Ausländerbehörde auf Anordnung der Abschiebungssicherungshaft für drei Monate stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

1

Abschiebungssicherungshaft nach § 62 Abs. 2 AufenthG kann angeordnet werden, wenn der Ausländer ausreisepflichtig ist und konkrete Umstände die Befürchtung begründen, er werde sich der Abschiebung durch Flucht oder Untertauchen entziehen.

2

Fehlende Reisedokumente und finanzielle Mittel sprechen gegen eine freiwillige Erfüllung der Ausreisepflicht und können die Anordnung von Sicherungshaft rechtfertigen.

3

Wiederholtes Untertauchen, Nichtbefolgung von Meldeaufforderungen oder frühere Festnahmen wegen illegalen Aufenthalts begründen regelmäßig eine konkrete Fluchtgefahr.

4

Sicherungshaft ist nur verhältnismäßig, wenn zur überwachten Durchführung der Abschiebung keine milderen, geeignet erscheinenden Maßnahmen ersichtlich sind.

Relevante Normen
§ 50 Abs. 1 AufenthG§ 95 AufenthG§ 62 Abs. 2 AufenthG

Vorinstanzen

Landgericht Bonn, 4 T 22/14 [NACHINSTANZ]

Tenor

wird gegen den Betroffenen mit sofortiger Wirksamkeit für die Dauer von 3 Monaten (bis .zum ##.##.####) die Abschiebesicherungshaft angeordnet.

Gründe

2

Das Ausländeramt in Bonn hat am ##.##.### die Verhängung der Sicherungshaft gegen den Betroffenen beantragt und dazu folgendes vorgetragen:

3

Der Betroffene sei am ##.##.#### in Bonn wegen des begründeten und jetzt bestätigten Verdachts des illegalen Aufenthaltes, festgenommen worden. Wegen der Einzelheiten wird auf den anliegenden Antrag vom heutigen Tage verwiesen.

4

Der Betroffene hat im heutigen Anhörungstermin nichts vorgebracht, was diese Ausführungen wesentlich entkräften könnte.

5

Er ist nicht im Besitz einer Aufenthaltsgenehmigung, die mit Ausweisungsverfügung vom 05.07.2010, unanfechtbar seit 27.03.2012, erloschen ist. Die festgestellte Frist bis zum 20.01.2012 ist abgelaufen, ohne das er ausgereist ist. Ferner hat er seinen Aufenthaltsort ohne Mittteilung an die Ausländerbehörde gewechselt und dadurch seinen Aufenthalt verschleiert, um sein Auffinden und die Abschiebung zu vereiteln.

6

Herr·L wurde am 28.0:5.2012 schon einmal wegen des Verdachts des illegalen Aufenthaltes  durch die Polizei Bonn festgenommen. Er ist der schriftlichen Aufforderung sich unverzüglich bei der zuständigen Ausländerbehörde zu melden nicht nachgekommen, sondern ist erneut untergetaucht.

7

Deshalb ist er infolge fehlender Aufenthaltsgenehmigung zur Ausreise verpflichtet, § 50 Abs. 1 AufenthG.

8

Da er vollziehbar aus der BRD ausgewiesen wurde; ist er vollziehbar zur Ausreise verpflichtet.

9

Wegen des Fehlens finanzieller Mittel und eines Reisedokuments kann nicht von einer freiwilligen Erfüllung der Ausreisepflicht ausgegangen werden.

10

Aus diesen Gründen und wegen des bisher auch strafrechtlich. relevanten Verhaltens (§ 95 AufenthG) ist zu befürchten, daß er sich der Abschiebung durch Flucht oder Untertauchen entziehen wird.

11

Zur überwachten Durchführung der Abschiebung ist deshalb der Vollzug der Sicherungshaft für die beantragte Dauer erforderlich, § 62 Abs. 2 AufenthG.

Rechtsmittelbelehrung

13

Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde zulässig. Sie ist innerhalb einer Frist von einem Monat nach Bekanntmachung zu erheben und hat keine aufschiebende Wirkung. Die Beschwerde ist beim Amtsgericht Bonn einzulegen. Die Einlegung der Beschwerde erfolgt durch Einreichen einer Beschwerdeschrift oder Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Bonn.