Themis
Anmelden
Amtsgericht Bonn·50 XIV 4843 B·30.01.2014

Feststellungsantrag zur Abschiebesicherungshaft nach §62 FamFG als unzulässig verworfen

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Betroffene beantragte am 14.01.2014 die Aufhebung andauernder Abschiebesicherungshaft und die Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit ab Eingang des Antrags. Das Amtsgericht verwirft den reinen Feststellungsantrag als unzulässig, da Entscheidungen über Feststellungen nach §62 Abs.1 FamFG dem Beschwerdegericht vorbehalten sind. Eine auf §426 FamFG gestützte Ausnahme greift nicht, weil über den Aufhebungsantrag nicht mehr zu entscheiden war. Die Entscheidung ist kostenpflichtig gemäß §81 Abs.2 Nr.2 FamFG.

Ausgang: Feststellungsantrag zur Rechtswidrigkeit der Abschiebesicherungshaft als unzulässig verworfen; Kostenentscheidung nach §81 Abs.2 Nr.2 FamFG

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Maßnahme nach § 62 Abs. 1 FamFG kann im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nur vom Beschwerdegericht ausgesprochen werden.

2

Ein erstinstanzliches Gericht ist für die Entscheidung über einen Feststellungsantrag nach § 62 Abs. 1 FamFG grundsätzlich nicht zuständig.

3

Ein Feststellungsantrag kann im Zusammenhang mit einem Antrag auf Aufhebung einer Freiheitsentziehung nach § 426 FamFG gemeinsam mit der Beschwerde geltend gemacht werden, wenn über den Aufhebungsantrag entschieden worden ist.

4

Fehlt es an einer zu entscheidenden Aufhebungsentscheidung (z.B. wegen Erledigung), entfällt die Voraussetzung für die gemeinsame Geltendmachung eines Feststellungsantrags; der Feststellungsantrag ist dann unzulässig.

5

Das Gericht kann gem. § 81 Abs. 2 Nr. 2 FamFG die Kosten des Verfahrens der Partei auferlegen, deren Antrag als unzulässig verworfen wird.

Relevante Normen
§ FamFG §§ 62 Abs. 1, 426§ 426 Abs. 2 FamFG§ 62 Abs. 1 FamFG§ 426 FamFG§ 81 Abs. 2 Nr. 2 FamFG

Vorinstanzen

Landgericht Bonn, 4 T 45/14 [NACHINSTANZ]

Tenor

Der Antrag des Betroffenen vom 14.01.2014 auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des Beschlusses des Amtsgerichts Bonn in dieser Sache vom 06.11.2013 ab dem 14.01.2014 wird kostenpflichtig als unzulässig verworfen.

Gründe

2

I.

3

Mit Beschluss vom 06.11.2013 ordnete das Amtsgericht Bonn gegen den Betroffenen mit sofortiger Wirkung für die Dauer von drei Monaten die Abschiebesicherungshaft an. Gegen diese Entscheidung legte der Betroffene über seinen Verfahrensbevollmächtigten zu 1) mit Schriftsatz vom 13.11.2013 sofortige Beschwerde ein. Mit Beschluss vom 30.12.2013 wies das Landgericht Bonn (4 T 401/13) die Beschwerde des Betroffenen zurück.

4

Mit Schriftsatz vom 14.01.2014 bestellte sich die Verfahrensbevollmächtigte zu 2) für den Betroffenen. Gleichzeitig beantragte sie, die andauernde Sicherungshaft nach § 426 Abs. 2 FamFG aufzuheben und festzustellen, dass der Haftbeschluss den Betroffenen in seinen Rechten seit Eingang dieses Antrags verletzt.

5

Am 23.01.2014 wurde der Betroffene in sein Heimatland abgeschoben. Mit Schriftsatz vom 27.01.2014 erklärte die Verfahrensbevollmächtigte zu 2) den Haftaufhebungsantrag vom 14.01.2014 für erledigt. Den Feststellungsantrag hielt sie ausdrücklich aufrecht.

6

II.

7

Der weiterhin streitgegenständliche Feststellungsantrag ist unzulässig.

8

Grundsätzlich kann eine Entscheidung über die Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Maßnahme nach § 62 Abs. 1 FamFG im Beschwerdeverfahren nur durch das Beschwerdegericht ausgesprochen werden. Diese Voraussetzungen treffen auf das nunmehr angerufene erstinstanzliche Gericht nicht zu.

9

Es ist jedoch anerkannt, dass im Zusammenhang mit einem Antrag auf Aufhebung einer Freiheitsentziehungsmaßnahme nach § 426 FamFG ein entsprechender Feststellungsantrag gemeinsam mit der Beschwerde gestellt werden kann, sobald der Antrag nach § 426 FamFG zurückgewiesen worden ist (Keidel, FamFG, 17. Auflage 2011, § 62 Rn. 5).

10

Auch diese Voraussetzung ist vorliegend nicht gegeben, da über den Antrag auf Aufhebung der Freiheitsentziehungsmaßnahme nicht mehr entschieden werden musste.

11

Die Kostenentscheidung beruht auf§ 81 Abs. 2 Nr. 2 FamFG.