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Amtsgericht Bonn·50 Gs 3940/23·14.09.2023

Bestätigung der Beschlagnahme von Datenträgern im Ermittlungsverfahren wegen Kinderpornografie

StrafrechtAllgemeines StrafrechtStrafprozessrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Staatsanwaltschaft beantragte die richterliche Bestätigung der Beschlagnahme mehrerer digitaler Geräte (Mobiltelefone, Laptops, USB‑Sticks). Anlass war der Verdacht, dass die Beschuldigten am 31.08.2022 ein kinderpornographisches Video ins Internet hochgeladen haben. Das Amtsgericht Bonn bestätigte die Beschlagnahme gemäß §§ 94, 98 StPO, weil die Gegenstände für die weitere Sachverhaltsaufklärung von Bedeutung sein können. Die Entscheidung stützt sich auf Ermittlungen des LKA NRW und Mitteilungen Dritter.

Ausgang: Antrag der Staatsanwaltschaft auf Bestätigung der Beschlagnahme elektronischer Geräte im Ermittlungsverfahren wegen Kinderpornografie stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

1

Die richterliche Bestätigung einer Beschlagnahme nach §§ 94, 98 StPO ist zu erlassen, wenn konkrete Anhaltspunkte bestehen, dass die beschlagnahmten Gegenstände als Beweismittel für die weitere Ermittlungsaufklärung von Bedeutung sein können.

2

Digitale Endgeräte und Datenträger (z. B. Mobiltelefone, Laptops, USB‑Sticks) können Gegenstand einer Beschlagnahme nach §§ 94, 98 StPO sein, wenn ein sachlicher Zusammenhang mit dem mutmaßlichen Straftatgeschehen vorliegt.

3

Für die Anordnung und Bestätigung einer Beschlagnahme genügt eine hinreichende tatsächliche Grundlage, etwa polizeiliche Ermittlungen und Mitteilungen Dritter, die einen dringenden Tatverdacht begründen.

4

Die gerichtliche Bestätigung der Beschlagnahme dient der Sicherung möglicher Beweismittel für die weitere forensische Auswertung und Ermittlungsführung, ersetzt diese Auswertung aber nicht.

Relevante Normen
§ 94 StPO§ 98 StPO

Tenor

In dem Ermittlungsverfahren

gegen              pp

wegen des Verdachts der Besitzverschaffung von kinderpornographischen Inhalten für andere

wird auf Antrag der Staatsanwaltschaft

gem. §§ 94, 98 StPO die

Beschlagnahme

folgender Gegenstände richterlich bestätigt, da sie für die weitere Untersuchung

von Bedeutung sein können:

Mobiltelefon, PIN: #### SIM: ####

Laptop Lenovo, PIN: ####

Laptop Simens

USB-Stick

USB-Stick

USB-Stick

Mobiltelefon Motorola

Mobiltelefon Samsung

Laptop Medion

Gründe

2

Die Beschuldigten sind verdächtig, am 31.08.2022 um 22:59 Uhr ein Video mit kinderpornographischen Inhalt über ##### in das Internet hochgeladen zu haben.

3

Der Tatverdacht beruht auf den Ermittlungen des LKA NRW sowie der Mitteilung des ####

4

Zur weiteren Sachverhaltsaufklärung ist die angeordnete Maßnahme erforderlich, da die Gegenstände als Beweismittel in Frage kommen.

5

Bonn, 15.09.2023