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Amtsgericht Bonn·50 Gs 2932/24·22.07.2024

Beiordnung als Pflichtverteidiger abgelehnt – Verfahren bereits eingestellt

StrafrechtStrafprozessrechtVerteidigungsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Antrag auf Beiordnung des Rechtsanwalts Dr. H. als Pflichtverteidiger nach § 140 StPO wurde gestellt. Das Amtsgericht Bonn wies den Antrag zurück, weil das Ermittlungsverfahren bereits eingestellt und damit abgeschlossen ist. Die Beiordnung diene dem fairen Verfahren, nicht dem Schutz von Kosteninteressen. Eine rückwirkende Beiordnung kommt insoweit nicht in Betracht.

Ausgang: Antrag auf Beiordnung als Pflichtverteidiger wegen Einstellung des Verfahrens verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Beiordnung eines Pflichtverteidigers nach § 140 StPO setzt voraus, dass das Verfahren noch besteht und eine wirksame Verteidigung erforderlich ist.

2

Eine Beiordnung ist ausgeschlossen, wenn das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen oder eingestellt worden ist.

3

Die Beiordnung dient dem Schutz eines fairen Verfahrens und der effektiven Verteidigung, nicht dem Schutz der Kosteninteressen des Angeklagten oder des Verteidigers.

4

Eine rückwirkende Beiordnung kommt grundsätzlich nicht in Betracht, wenn das Verfahren bereits endgültig beendet ist.

Relevante Normen
§ 140 StPO

Tenor

In dem Ermittlungsverfahren

pp

wird der Antrag auf Beiordnung des Rechtsanwalts Dr. H. als Pflichtverteidiger zurückgewiesen.

Gründe

2

Dem Antrag auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers / einer Pflichtverteidigerin gemäß § 140 StPO ist nicht zu entsprechen, da das Verfahren bereits eingestellt worden ist.

3

Die Beiordnung eines Pflichtverteidigers soll sicherstellen, dass der Angeklagte ein faires Verfahren hat und sich gegen die Tatvorwürfe wirksam verteidigen kann. Sie dient nicht dem Schutz der Kosteninteressen des Angeklagten oder seines Verteidigers. Für eine Beiordnung ist deshalb kein Raum mehr, wenn das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen oder, wie hier, eingestellt worden ist. Eine rückwirkende Beiordnung kommt vorliegend nicht in Betracht (vgl. LG Bonn, Beschluss vom 22.11.2023, 63 Qs 108/23).

4

Bonn, 23.07.2024

5

Amtsgericht