Themis
Anmelden
Amtsgericht Bonn·50 Gs 2148/21·29.12.2021

Ablehnung der Beiordnung eines Pflichtverteidigers nach Verfahrenseinstellung

StrafrechtStrafprozessrechtBeiordnung von PflichtverteidigernAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Beschuldigte beantragte die Beiordnung eines Pflichtverteidigers nach § 140 StPO. Das Amtsgericht Bonn wies den Antrag zurück, weil keiner der in § 140 Abs. 1 Nr. 1–11 StPO genannten Fälle vorliegt und auch § 140 Abs. 2 StPO keinen Beiordnungsgrund begründet. Das Verfahren war zwischenzeitlich nach § 154 StPO eingestellt; eine rückwirkende Beiordnung kommt nicht in Betracht.

Ausgang: Antrag auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers nach § 140 StPO nach Einstellung des Verfahrens gemäß § 154 StPO abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Beiordnung eines Pflichtverteidigers nach § 140 Abs. 1 StPO setzt das Vorliegen eines der in den Nummern 1 bis 11 genannten Fälle voraus.

2

Eine Beiordnung aus sonstigen Gründen nach § 140 Abs. 2 StPO ist nur zulässig, wenn dies unter Abwägung der Umstände des Einzelfalls geboten erscheint.

3

Nach Abschluss oder Einstellung des Verfahrens ist eine rückwirkende Beiordnung eines Pflichtverteidigers grundsätzlich nicht statthaft.

4

Die Beiordnung eines Pflichtverteidigers dient primär der Sicherung des Verfahrensablaufs im öffentlichen Interesse und schützt den Beschuldigten nur insoweit, als ein fortbestehender Verteidigungsbedarf besteht.

Relevante Normen
§ 140 StPO§ 154 StPO

Tenor

In dem Ermittlungsverfahren

pp

wird der Antrag auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers / einer Pflichtverteidigerin zurückgewiesen.

Gründe

2

Dem Antrag auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers / einer Pflichtverteidigerin gemäß § 140 StPO war nicht zu entsprechen, weil kein Fall der in § 140 Abs. 1 Nr. 1 bis 11 StPO genannten Gründe einer notwendigen Verteidigung vorliegt.

3

Auch aus sonstigen Gründen (§ 140 Abs. 2 StPO) erscheint die Beiordnung eines Pflichtverteidigers / einer Pflichtverteidigerin nicht geboten.

4

Ob die Voraussetzungen der notwendigen Verteidigung ursprünglich vorgelegen haben, kann dahinstehen. Das Verfahren gegen den Beschuldigten ist mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Bonn vom 07.12.2021 gemäß § 154 StPO eingestellt worden. Eine rückwirkende Beiordnung ist nicht statthaft (vgl. LG Bonn, Beschluss vom 18.05.2021 – 63 Qs-920 Js214/21-41/21; Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, Beschluss vom 23. September 2020 – 1 Ws 120/20 –, juris). Die Pflichtverteidigerbestellung liegt ausschließlich im öffentlichen Interesse zur Sicherung des Verfahrensablaufs (BGH, a.a.O., Tz. 6) und dient nur insoweit dem Schutz des Beschuldigten. Ein solcher Schutz ist im vorliegenden Fall nicht mehr notwendig.

5

Bonn, 30.12.2021

6

Amtsgericht